Ein Kaufvertrag über einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagen wäre selbst dann nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB), wenn – was tatsächlich nicht der Fall ist – das Fahrzeug mit Blick darauf, dass darin eine die Schadstoffemissionen manipulierende Software zum Einsatz kommt, entgegen § 27 I 1 EG-FGV nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen wäre.
OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018 – 5 U 82/17
(vorangehend: OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2018 – 5 U 82/17)
Der Beschluss des OLG Köln, mit dem die Berufung des Käufers eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens gegen ein klageabweisendes Urteil des LG Aachen gemäß § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen wurde, ist zusammen mit diesem Urteil und dem ihm nachfolgenden Hinweisbeschluss des OLG Köln auszugsweise hier veröffentlicht.