1. Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB) oder zum Neubeginn (§ 212 I Nr. 1 BGB) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 05.10.2005 – VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196, 204 f. = NJW 2006, 47 Rn. 16; Urt. v. 02.06.1999 – VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961; Urt. v. 08.07.1987 – VIII ZR 274/86, NJW 1988, 254, 255).
  2. Ein Verkäufer (hier: eines Wohnwagens), der auf der Grundlage einer von ihm oder dem Hersteller – freiwillig – übernommenen Garantie Mängelbeseitigungsarbeiten vornimmt, erkennt damit nicht konkludent an, gewährleistungsrechtlich (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 1 BGB) zur Nachbesserung verpflichtet zu sein.

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2018 – 1 U 678/18
(vorangehend: LG Bad Kreuznach, Urteil vom 26.04.2018 – 3 O 151/17; nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2018 – 1 U 678/18)

Der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 21.09. 2018 ist zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Bad Kreuznach auszugsweise hier veröffentlicht. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des OLG Koblenz vom 06.11.2018 – 1 U 678/18 – zurückgewiesen.

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