Kategorie: Gebrauchtwagen
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Ein Kfz-Händler ohne eigene Werkstatt, der die Durchführung einer Hauptuntersuchung zusagt, muss – anders als ein Händler mit eigener Werkstatt – nicht das Risiko tragen, dass die TÜV-Plakette zu Unrecht erteilt wird.
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Es versteht sich von selbst, dass bei einem über zehn Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 126.000 Kilometern mit einem erheblichen alters- und verschleißbedingten Zustand zu rechnen ist. Die demgemäß typischen Erscheinungen (z. B. poröse Gummilager) stellen keine Mängel dar.
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 – 11 U 177/06
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Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.03.1984 – VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 278).
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Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 lit. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 lit. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.
BGH, Versäumnisurteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06
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Der – im Kfz-Handel einheitlich verwendete – Begriff der Unfallfreiheit besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Ob ein Schaden erheblich ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert. Deshalb ist ein gebrauchtes Fahrzeug nicht schon dann als „Unfallfahrzeug“ anzusehen, wenn es mehrere reparierte Blech- oder Einfachschäden aufweist.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.2007 – 7 U 111/07
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Ein Gebrauchtwagen, der entgegen der Zusage des Verkäufers – gleich aus welchen Gründen – kein „DEKRA Siegel“ für Gebrauchtfahrzeuge erhält, weist einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB auf, der den Käufer grundsätzlich zu einer Minderung des Kaufpreises berechtigt.
AG Potsdam, Urteil vom 10.08.2007 – 22 C 170/07
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Kann ein Kfz-Händler ein in Zahlung gegebenes Fahrzeug im Falle eines Rücktritts nicht mehr zurückgeben, weil er es schon weiterveräußert hat, so schuldet er Wertersatz (§ 346 II 1 Nr. 2 BGB). Für dessen Höhe kommt es auf den Betrag an, den Verkäufer und Käufer als Gegenleistung für das in Zahlung gegebene Altfahrzeug tatsächlich vereinbart haben. Unerheblich ist dagegen, mit welchem Betrag der Altwagen (z. B. aus steuerlichen Gründen) in die Finanzierung des Kaufpreises für den Neuwagen eingeflossen ist.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2007 – 8 U 255/06
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Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
BGH, Urteil vom 18.07.2007 – VIII ZR 259/06
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Angaben eines Kfz-Händlers zur Laufleistung eines Gebrauchtwagens können als Beschaffenheitsgarantie zu werten sein. Will der Händler dies vermeiden, ist er gehalten, eine entsprechende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen.
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Nennt ein Kfz-Händler in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen dessen Kilometerstand ohne irgendwelche Zusätze oder Einschränkungen, darf der Käufer mangels gegenteiliger Hinweise davon ausgehen, dass diese Angabe sich auf die Gesamtfahrleistung bezieht. Die Erklärung des Händlers erstreckt sich aber nicht nur auf die zurückgelegte Fahrstrecke, sondern zugesagt wird auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des Motors. Der Händler erklärt nämlich mit der einschränkungslosen Angabe des Kilometerstands zugleich, dass der Verschleißgrad des Fahrzeugs der mitgeteilten Gesamtfahrleistung entspreche, der Motor also nicht wesentlich stärker verschlissen sei, als es die angegebene Laufleistung erwarten lasse.
OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2007 – 6 U 2/07
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Üblich und vom Käufer eines Gebrauchtwagens zu erwarten ist nur ein normaler, natürlicher Verschleiß des Fahrzeugs, nicht aber ein übermäßiger Verschleiß (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05).
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Wenn die Vorgaben des Kfz-Herstellers noch nicht einmal bei einer Laufleistung von 120.000 km den Austausch der Spannrolle des Zahnriemens vorsehen, dann ist von einem übermäßigen Verschleiß und damit von einem Mangel auszugehen, wenn die Befestigungsschraube der Spannrolle bereits nach rund 87.000 km bricht.
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Eine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers – so man eine solche überhaupt bejahen will – geht jedenfalls nicht so weit, dass der Händler den Zustand der Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens bei einer Laufleistung überprüfen müsste, bei der nach dem Serviceplan des Herstellers ein Austausch der Spannrolle nicht vorgesehen ist.
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Um die Vermutung, dass ein Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war (§ 476 BGB), zu entkräften, muss der Verkäufer den vollen Beweis dafür führen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40).
OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007 – 2 U 220/06
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Ob bei einem Gebrauchtwagen eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich ist, richtet sich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss. Möglich ist eine Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Dies ist bei einem Gebrauchtwagen allenfalls der Fall, wenn der Käufer seine Kaufentscheidung allein aufgrund objektiver Anforderungen getroffen hat.
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Wird die Originallackierung eines Fahrzeugs durch Vandalismus (Zerkratzen) und damit durch von außen her auf das Fahrzeug plötzlich einwirkende mechanische Gewalt zerstört, ist dies einem Unfallgeschehen gleichzusetzen.
OLG München, Urteil vom 13.06.2007 – 20 U 5646/06
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Ein Fahrzeug, das alle 30.000 Kilometer gewartet werde muss, um gravierende, möglicherweise zur Gebrauchsuntauglichkeit führende Schäden zu verhindern, ist nicht mangelhaft. Denn diese allenfalls als konstruktionsbedingte Besonderheit des Fahrzeugs zu bezeichnende Beschaffenheit beeinträchtigt weder die nach dem Vertrag vorausgesetzte noch die gewöhnliche Verwendung.
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Normaler Verschleiß und normale Gebrauchsspuren sind bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug in der Regel kein Sachmangel. Außergewöhnliche Verschleißerscheinungen weichen dagegen vom üblichen Zustand eines Gebrauchtwagens ab. Sie liegen zudem außerhalb der berechtigten – wesentlich durch Alter und Laufleistung des Fahrzeugs geprägten – Erwartungen eines Durchschnittskäufers.
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007 – 13 U 162/06
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