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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Gebrauchtwagen

Zusammenhang zwischen der Höhe der Reparaturkosten und der Erheblichkeit eines Sachmangels

  1. Grundsätzlich sind die Kosten, die für die Beseitigung eines Mangels aufgewendet werden müssen, ein taugliches Kriterium, um zu bestimmen, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist. Die Höhe der Kosten kann aber auch bei einem Gebrauchtwagen nur einer von mehreren Gesichtspunkten der Erheblichkeitsprüfung sein. Jede schematische Beurteilung nach Prozentsätzen verbietet sich. Zu fragen ist bei der Erheblichkeitsprüfung vorrangig danach, ob und in welchem Maße die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist.
  2. Es macht einen Unterschied, ob Feuchtigkeit in eine normale Limousine oder in einen Geländewagen eintritt, mag Letzterer auch im gewöhnlichen Straßenverkehr benutzt werden. Der verständige Durchschnittskäufer wird bei einem Geländewagen eher als bei einem normalen Pkw dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angeht.
  3. Ein zum Zeitpunkt einer Rücktrittserklärung erheblicher Mangel kann zwar nicht dadurch unerheblich werden, dass es einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen. Im Einzelfall kann es aber durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem – wirksam erklärten – Rücktritt festhält, nachdem der ursprünglich vorhandene Mangel in seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise beseitigt worden ist. Insoweit darf dem Verkäufer eine eigenmächtige Mangelbeseitigung nach erklärtem Rücktritt zwar nicht zugutekommen. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls darin eingewilligt hat.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2007 – I-1 U 252/06

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Sachmangelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz die gesetzliche Vermutung (§ 476 BGB) widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.
  2. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden.

OLG Koblenz, Urteil vom 19.04.2007 – 5 U 768/06

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Beweislastumkehr bei Beweisvereitelung durch den Kfz-Verkäufer

  1. Nach § 476 BGB wird nicht vermutet, dass überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Der Käufer eines Gebrauchtwagens, der den Verkäufer auf Nacherfüllung in Anspruch nimmt, muss deshalb beweisen, dass es sich bei einem Defekt (hier: des Getriebes) um einen Mangel und nicht lediglich um eine Verschleißerscheinung handelt.
  2. Gibt der Verkäufer nach der Beanstandung durch den Kunden eine ausgebaute Fahrzeugkomponente an den Importeur zurück, und kann der Käufer deshalb den Beweis, dass nicht lediglich eine Verschleißerscheinung gegeben ist, nicht (mehr) führen, kann dies zu einer Umkehr der Beweislast führen. In diesem Fall hat der Verkäufer zu beweisen, dass lediglich eine Verschleißerscheinung, aber kein Mangel beanstandet wurde.

AG Offenbach, Urteil vom 19.03.2007 – 340 C 23/06

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Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über die tatsächliche Laufleistung

Ein Gebrauchtwagenkäufer darf regelmäßig davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn maßgebliche Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs bezieht. Ist dem Verkäufer die erhebliche Abweichung zwischen der tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs und den Tachostand bekannt, muss er grundsätzlich auch ungefragt darüber aufklären.

OLG Köln, Urteil vom 13.03.2007 – 22 U 170/06

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Überhöhter Kraftstoffverbrauch eines Gebrauchtwagens

  1. Ein verständiger Gebrauchtwagenkäufer kann grundsätzlich nicht erwarten, dass das Fahrzeug den vom Hersteller in der Werbung genannten Kraftstoffverbrauch aufweist, da sich die entsprechenden Angaben stets auf ein Neufahrzeug beziehen und der tatsächliche Verbrauch nach Inbetriebnahme durch verschiedene Umstände (z. B. die Pflege des Fahrzeugs, das Einfahrverhalten und die Ausrüstung mit gewichtserhöhenden Sonderausstattungen) beeinflusst wird.
  2. Beträgt der „kombinierte“ Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs nicht, wie vom Hersteller angegeben, 5,5 l/100 km, sondern 5,79 l/100 km (= Mehrverbrauch von 5,25 %), liegt allenfalls ein unerheblicher, nicht zum Rücktritt berechtigender Sachmangel vor. Daran ändert nichts, dass der Kraftstoffverbrauch außerstädtisch nicht, wie vom Hersteller angegeben, 4,6 l/100 km, sondern 5,06 l/100 km (= Mehrverbrauch von 10 %) beträgt. Denn zum einen überschreitet auch dieser Mehrverbrauch nicht die Erheblichkeitsschwelle von 10 %, und zum anderen ist grundsätzlich auf den „kombinierten“ Kraftstoffverbrauch abzustellen.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2007 – 5 U 99/06

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Arglistiges Verschweigen der Anzahl der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens

Zwar wirkt sich eine höhere Zahl von Vorbesitzern negativ auf den Wert eines Gebrauchswagens aus, weil mit der Anzahl der Vorbesitzer das Risiko einer unterschiedlichen Behandlung und Bedienung des Fahrzeugs steigt. Ein Gebrauchtwagen ist aber nicht automatisch mangelhaft, weil er einen Vorbesitzer mehr hatte als im Kaufvertrag angegeben. Ein Mangel liegt jedenfalls nicht vor, wenn es sich bei dem im Kaufvertrag nicht aufgeführten Vorbesitzer um einen Mitarbeiter des Verkäufers handelt, auf den das Fahrzeug lediglich zehn Tage lang zugelassen war und der es tatsächlich nicht genutzt hat.

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.02.2007 – 4 U 68/06

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Rücktritt von einem durch Kredit finanzierten Autokauf

  1. Die Eigenschaft „Unfallwagen“ haftet einem Fahrzeug auf Dauer an und lässt sich im Wege einer Nachbesserung – etwa durch eine Reparatur – nicht vollständig beseitigen. Die Lieferung eines unfallfreien Ersatzfahrzeugs ist zumindest dann unmöglich, wenn es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen durch den konkreten Gebrauch spezifizierten und individualisierten Gebrauchtwagen handelt. Das ist jedenfalls bei einem im Kaufzeitpunkt nahezu fünf Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 83.700 km der Fall.
  2. Beim Rücktritt von einem verbundenen, aus Kauf- und Kreditvertrag bestehenden Geschäft kann der Käufer vom Verkäufer nur die bereits geleisteten (Netto-)Kreditraten ohne Zinsen und Kosten herausverlangen. Denn der Rücktritt führt nach § 346 BGB nur zur Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Die Kosten und Zinsen wurden indes nicht, auch nicht mittelbar, an den Verkäufer geleistet, sondern ausschließlich an den Kreditgeber.
  3. Die Kosten einer nutzlosen Finanzierung fallen allerdings als vergeblicher, zusätzlicher Kostenaufwand, zu dem der Käufer in der Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist, unter § 284 BGB i. V. mit §§ 437 Nr. 3, 440 BGB.

OLG Naumburg, Urteil vom 12.01.2007 – 10 U 42/06

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Grundloses Aufleuchten der Motorkontrollleuchte

  1. Ein Gebrauchtwagen, dessen Motorsteuergerät so eingestellt ist, dass immer wieder grundlos die Motorkontrollleuchte aufleuchtet, ist mangelhaft (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Ein Gebrauchtwagenkäufer muss es nicht hinnehmen, dass ihn die in unregelmäßigen Abständen aufleuchtende Kontrollleuchte zwingt, wegen eines möglichen Motor- oder Getriebeproblems eine Werkstatt aufzusuchen, obwohl tatsächlich kein Problem besteht.
  2. Ob ein Sachmangel erheblich ist, richtet sich nicht allein danach, in welchem Verhältnis die Kosten für die Behebung des Mangels zum Kaufpreis stehen. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der auch zu berücksichtigen ist, dass der Verkäufer den Käufer vielfach abgewimmelt und so zum Ausdruck gebracht hat, dass er dessen Problem nicht ernst nimmt.

OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006 – 6 U 146/06

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Arglistige Täuschung über einen Unfallschaden an einem Pkw

Ein Gebrauchtwagenhändler ist generell nicht verpflichtet, ein Fahrzeug vor dem Verkauf auf Mängel zu untersuchen. Eine Untersuchungspflicht ist aber bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: Mitteilung des Voreigentümers über einen Unfallschaden) zu bejahen.

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2006 – 7 U 74/06

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Beschaffenheitsangabe „fahrbereit“ im Kfz-Kaufvertrag

  1. Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit“, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 Kilometern ausgetauscht werden muss.
  2. Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug „fahrbereit“ ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne Weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 21.04.1993 – VIII ZR 113/92, BGHZ 122, 256 = NJW 1993, 1854).
  3. Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 I 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senat, Urt. v. 26.01.2005 – VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

BGH, Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06

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