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Angaben zum Fahrzeug, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Inserat – hier: auf der Internetplattform „AutoScout24.de“ – macht, führen zu einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB), wenn der Verkäufer sie nicht bei Abschluss des Kaufvertrags berichtigt. Stellen sich die Angaben nach Abschluss des Kaufvertrags als falsch heraus, haftet der Verkäufer, weil das Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.
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Die Angabe „HU neu“ oder „TÜV neu“ eines Gebrauchtwagenverkäufers beinhaltet die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe an den Käufer in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde. An einer solchen Bechaffenheitsvereinbarung fehlt es aber, wenn der Verkäufer dem Käufer lediglich anbietet, das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, und der Käufer dieses Angebot nicht annimmt.
OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2019 – 7 U 385/18
(vorangehend: LG Verden, Urteil vom 26.09.2018 – 5 O 220/17)
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Beim Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs begründet der Besitz desselben allein nicht den für einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (§ 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr muss sich der Erwerber, um sich nicht dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszusetzen, mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und anhand der dortigen Eintragungen prüfen, ob der Besitzer des Fahrzeugs zur Übereignung desselben berechtigt ist. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und fehlen besondere Umstände, die seinen Verdacht erregen mussten, so treffen ihn keine weiteren Nachforschungspflichten (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, juris Rn. 13 f.)
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Demjenigen, der von einer Privatperson einen Gebrauchtwagen erwirbt, die nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen ist, muss sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängen, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte. Das gilt aber nicht, wenn der Veräußerer ein Kfz-Händler ist, der das gebrauchte Fahrzeug im Rahmen seines Geschäftsbetriebs veräußert und dem Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sowie alle sonstigen Unterlagen übergibt. Denn es nicht außergewöhnlich, dass ein Kfz-Händler im Rahmen seines Geschäftsbetriebs einen Gebrauchtwagen veräußert, ohne dass er zuvor in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) als Halter eingetragen wurde (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310).
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Der Erwerber eines Gebrauchtwagens, dem eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt wird, muss sich insoweit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) nur gefallen lassen, wenn auf den ersten Blick Auffälligkeiten zu erkennen sind, die auf eine Fälschung hindeuten. Von dem Erwerber kann hingegen nicht verlangt werden, dass er das ihm vorgelegte Dokument umfassend und detailliert untersucht, nachdem er sich zuvor das für eine solche Untersuchung nötige Fachwissen angeeignet hat. Deshalb können dem Erwerber – nicht offensichtliche – Fälschungsmerkmale, deren Existenz erst durch eine Auskunft der Bundesdruckerei oder ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden müsste, nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr spricht es gegen ein grob fahrlässiges Verhalten des Erwerbers, wenn selbst dem Mitarbeiter einer Kfz-Zulassungsstelle, der täglich – mehrheitlich echte – Zulassungsbescheinigungen in den Händen hält, nicht aufgefallen ist, dass ihm ein gefälschtes Dokument vorlag.
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Ein besonders niedriger Kaufpreis kann zwar grundsätzlich ein Umstand sein, der den Erwerber eines Gebrauchtwagens misstrauisch machen und zu weiteren Nachforschungen veranlassen muss. Der Erwerber muss sich aber nur dann grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 932 II BGB vorwerfen lassen, wenn das Missverhältnis zwischen dem Wert des Fahrzeugs und dem tatsächlich verlangten Kaufpreis eklatant ist (im Anschluss an OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, juris Rn. 48). Insoweit kann von dem Erwerber eines Gebrauchtwagens keine umfassende Marktrecherche erwartet werden; vielmehr kann insbesondere ein (behaupteter) Unfallschaden aus Sicht des Erwerbers ein plausibler Grund für einen auffallend niedrigen Kaufpreis sein.
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Dass der Erwerber eines (von einem Nichtberechtigten) erworbenen Gebrauchtwagens nicht in gutem Glauben war, hat derjenige zu beweisen, der einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums bestreitet. Dafür muss er Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass dem Erwerber bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte. Deshalb hat nicht der einen gutgläubigen Erwerb Behauptende zu beweisen, dass er sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) hat vorlegen lassen, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen, sondern es obliegt dem Gegner zu beweisen, dass die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unterblieben ist. Wirft der Gegner des einen gutgläubigen Erwerb Behauptenden diesem eine grob fahrlässige Verletzung von Nachforschungspflichten vor, so muss er sowohl das Vorliegen eines eine Nachforschungspflicht auslösenden Umstands als auch einen qualifizierten Sorgfaltsverstoß beweisen.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.01.2019 – 9 U 32/18
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Ein Kaufinteressent, der mit einem von einem Kfz-Händler zum Kauf angebotenen Fahrzeug eine Probefahrt unternimmt, ist lediglich Besitzdiener (§ 855 BGB) des Händlers, wenn dieser sein Verlustrisiko und sein Vertrauen in den Kaufinteressenten durch nach außen sichtbare Weisungen und Einflussmöglichkeiten in einer Weise abgesichert hat, dass er jederzeit über die Frage des Ob und Wie der Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft alleinverbindlich entscheiden und seine Weisungen gegen den Willen des Kaufinteressenten durchsetzen kann, und wenn er einem Eigentumsverlust ausreichend wirksame Hindernisse entgegengesetzt hat. So liegt es, wenn der Händler sowohl den Personalausweis als auch den Führerschein des Kaufinteressenten fotokopiert, dessen ständige telefonische Erreichbarkeit sicherstellt und dem Kaufinteressenten ein mit roten Kennzeichen versehenes Fahrzeug nebst einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) für eine lediglich einstündige Probefahrt überlässt.
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Überlässt ein Kfz-Händler einem als Besitzdiener (§ 855 BGB) anzusehenden vermeintlichen Kaufinteressenten ein Fahrzeug für eine Probefahrt und gibt der vermeintliche Kaufinteressent das Fahrzeug nicht zurück, so kommt es dem Händler i. S. von § 935 I BGB abhanden. Ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Fahrzeug ist deshalb ausgeschlossen.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.12.2018 – 15 U 84/18
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Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss in einem Kfz-Kaufvertrag umfasst auch verborgene Mängel und solche Mängel, die die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 08.04.1992 – 2 U 165/91, NJW 1993, 271).
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Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel kennt oder zumindest für möglich hält und gleichzeitig billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt schließen würde (im Anschluss an BGH, Urt. v. 14.06.1996 – V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332; Urt. v. 22.11.1991 – V ZR 215/90, NJW-RR 1992, 333, 334).
LG Köln, Urteil vom 14.12.2018 – 3 O 220/17
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Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einen Verbraucher verkauft, ist nur dann ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Händler als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
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Dass der Kfz-Händler dem Verbraucher bei einem Agenturgeschäft eine Pro-forma-Rechnung erteilt, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs tragen muss.
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Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen anderen Verbraucher als Strohmann vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu verkaufen, wird jedenfalls der Strohmann persönlich aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Der Käufer kann aber wegen eines Mangels (nur) den Händler in Anspruch nehmen, wenn sich dieser mit Blick auf § 476 I 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Agenturgeschäft, das heißt, es kommt insbesondere darauf an, ob es dem Händler wirtschaftlich betrachtet darum geht, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern.
LG Cottbus, Urteil vom 13.12.2018 – 2 O 340/18
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2019 – 6 U 11/19
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Wird der Verkauf eines Neuwagens mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft, hat der Käufer in der Regel das Recht, einen vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises – in Höhe des Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs – zu tilgen, indem er dieses Fahrzeug dem Verkäufer des Neuwagens überlässt (Ersetzungsbefugnis). In diesem Fall haftet der Käufer für einen Mangel des Gebrauchtwagens grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Verkäufer (§ 365 BGB).
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Nimmt ein Händler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug des Käufers mit der Absprache in Zahlung, dass der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen mit dem Kaufpreis für den Neuwagen verrechnet wird, ist die Haftung des Käufers für Mängel des Gebrauchtfahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Insbesondere ist von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss auszugehen, wenn der Händler die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zu einem bestimmten Preis zusagt, ohne das Fahrzeug besichtigt oder untersucht zu haben.
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Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss liegt zwar nicht vor, wenn die Parteien zur Haftung des Käufers eine eindeutige vom Normalfall abweichende Regelung treffen. Der Hinweis des Verkäufers, er behalte sich eine optische und technische Prüfung des Gebrauchtfahrzeugs vor, reicht dafür aber nicht aus.
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Wird der Zustand eines fünf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km als „normal“ beschrieben, so führt diese Beschreibung mangels eines objektiven Inhalts nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2018 – 9 U 160/16
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Zu den Voraussetzungen und den Wirkungen der in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehenen Beweislastumkehr.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2018 – 22 U 52/18
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 – 23 O 236/16)
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Angaben, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Internetinserat macht (hier: „komplett ROSTFREI!!!“), führen in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie in einem später geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr enthalten sind.
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Es kann dem Käufer eines Gebrauchtwagens nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12). Es ist schon deshalb nicht grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, wenn der Käufer davon absieht, den Unterboden eines als „komplett rostfrei“ angepriesenen Fahrzeugs auf Rost zu untersuchen.
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Wendet der Käufer eines Gebrauchtwagens Kosten für die Beseitigung von Mängeln auf, für die der Verkäufer wegen eines (insoweit wirksam) vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht haftet, so kann er diese Kosten vom Verkäufer gestützt auf § 437 Nr. 3, § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug dem Verkäufer später wegen eines anderen Mangels, auf den sich der Gewährleistungsausschluss nicht erstreckt, zurückgibt.
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Versicherungsprämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2009 – 17 U 223/08, MDR 2009, 497 [Leasingvertrag]).
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 – 3 U 15/18
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Antwortet der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf die – möglicherweise eher beiläufige – Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch des Fahrzeugs, dass jedes Fahrzeug Öl verbrauche und der Ölverbrauch „vollkommen normal“ und „unauffällig“ sei, liegt bezüglich des Ölverbrauchs keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Erst recht hat der Verkäufer dem Käufer nicht i. S. von § 444 Fall 2 BGB garantiert, dass der Ölverbrauch des Fahrzeugs „vollkommen normal“ und „unauffällig“ sei.
LG Bonn, Urteil vom 23.11.2018 – 1 O 340/17
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Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer offenbaren, dass bei einer kurz vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs ein „Ölverlust mit Abtropfen“ festgestellt worden sei und deshalb die Vermutung im Raum stehe, dass der Motor des Fahrzeugs undicht sei. Unterlässt der Verkäufer diese Aufklärung, weil er annimmt, dass es tatsächlich nicht zu einem Ölverlust komme, sondern er beim Nachfüllen versehentlich Öl im Motorraum verschüttet habe, so muss er sich den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen „ins Blaue“ gefallen lassen.
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Im arglistigen Verschweigen eines Mangels liegt zugleich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i.S. von § 826 BGB.
LG Landshut, Urteil vom 06.11.2018 – 73 O 1060/17
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 15.05.2019 – 20 U 4346/18)
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