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Kategorie: Gebrauchtwagen

Agenturgeschäft im Gebrauchtwagenhandel – Vorschieben eines Strohmanns

  1. Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einen Verbraucher verkauft, ist nur dann ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung der Händler als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
  2. Dass der Kfz-Händler dem Verbraucher bei einem Agenturgeschäft eine Pro-forma-Rechnung erteilt, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass nicht der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer, sondern der Händler das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs tragen muss.
  3. Schiebt ein Kfz-Händler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher einen anderen Verbraucher als Strohmann vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung zu verkaufen, wird jedenfalls der Strohmann persönlich aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Der Käufer kann aber wegen eines Mangels (nur) den Händler in Anspruch nehmen, wenn sich dieser mit Blick auf § 476 I 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das Fahrzeug verkauft. Insoweit gilt nichts anderes als bei einem Agenturgeschäft, das heißt, es kommt insbesondere darauf an, ob es dem Händler wirtschaftlich betrachtet darum geht, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft zu verschleiern.

LG Cottbus, Urteil vom 13.12.2018 – 2 O 340/18
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2019 – 6 U 11/19

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Stillschweigender Gewährleistungsausschluss bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Wird der Verkauf eines Neuwagens mit der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens verknüpft, hat der Käufer in der Regel das Recht, einen vertraglich festgelegten Teil des Kaufpreises – in Höhe des Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs – zu tilgen, indem er dieses Fahrzeug dem Verkäufer des Neuwagens überlässt (Ersetzungsbefugnis). In diesem Fall haftet der Käufer für einen Mangel des Gebrauchtwagens grundsätzlich in gleicher Weise wie ein Verkäufer (§ 365 BGB).
  2. Nimmt ein Händler beim Verkauf eines Neuwagens ein Gebrauchtfahrzeug des Käufers mit der Absprache in Zahlung, dass der Kaufpreis für den Gebrauchtwagen mit dem Kaufpreis für den Neuwagen verrechnet wird, ist die Haftung des Käufers für Mängel des Gebrauchtfahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Insbesondere ist von einem stillschweigenden Gewährleistungsausschluss auszugehen, wenn der Händler die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs zu einem bestimmten Preis zusagt, ohne das Fahrzeug besichtigt oder untersucht zu haben.
  3. Ein stillschweigender Gewährleistungsausschluss liegt zwar nicht vor, wenn die Parteien zur Haftung des Käufers eine eindeutige vom Normalfall abweichende Regelung treffen. Der Hinweis des Verkäufers, er behalte sich eine optische und technische Prüfung des Gebrauchtfahrzeugs vor, reicht dafür aber nicht aus.
  4. Wird der Zustand eines fünf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 130.000 km als „normal“ beschrieben, so führt diese Beschreibung mangels eines objektiven Inhalts nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2018 – 9 U 160/16

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Beweislastumkehr nach § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) bei einem älteren Gebrauchtwagen

Zu den Voraussetzungen und den Wirkungen der in § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) vorgesehenen Beweislastumkehr.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2018 – 22 U 52/18
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2018 – 23 O 236/16)

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Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag – „komplett rostfrei“ als Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Angaben, die ein Kfz-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags in einem Internetinserat macht (hier: „komplett ROSTFREI!!!“), führen in der Regel auch dann zu einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des § 434 I 1 BGB, wenn sie in einem später geschlossenen schriftlichen Kaufvertrag nicht mehr enthalten sind.
  2. Es kann dem Käufer eines Gebrauchtwagens nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Fahrzeug verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt (im Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2014 – 9 U 233/12). Es ist schon deshalb nicht grob fahrlässig i. S. von § 442 I 2 BGB, wenn der Käufer davon absieht, den Unterboden eines als „komplett rostfrei“ angepriesenen Fahrzeugs auf Rost zu untersuchen.
  3. Wendet der Käufer eines Gebrauchtwagens Kosten für die Beseitigung von Mängeln auf, für die der Verkäufer wegen eines (insoweit wirksam) vereinbarten Gewährleistungsausschlusses nicht haftet, so kann er diese Kosten vom Verkäufer gestützt auf § 437 Nr. 3, § 284 BGB als vergebliche Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug dem Verkäufer später wegen eines anderen Mangels, auf den sich der Gewährleistungsausschluss nicht erstreckt, zurückgibt.
  4. Versicherungsprämien für eine Kfz-Haftpflichtversicherung sind ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB (im Anschluss an OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 14.01.2009 – 17 U 223/08, MDR 2009, 497 [Leasingvertrag]).

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018 – 3 U 15/18

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Erhöhter Ölverbrauch eines Gebrauchtwagens – Beschaffenheitsvereinbarung

Antwortet der private Verkäufer eines Gebrauchtwagens auf die – möglicherweise eher beiläufige – Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch des Fahrzeugs, dass jedes Fahrzeug Öl verbrauche und der Ölverbrauch „vollkommen normal“ und „unauffällig“ sei, liegt bezüglich des Ölverbrauchs keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Erst recht hat der Verkäufer dem Käufer nicht i. S. von § 444 Fall 2 BGB garantiert, dass der Ölverbrauch des Fahrzeugs „vollkommen normal“ und „unauffällig“ sei.

LG Bonn, Urteil vom 23.11.2018 – 1 O 340/17

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Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Mangels „ins Blaue“ – Ölverlust

  1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss dem Käufer offenbaren, dass bei einer kurz vor Abschluss des Kaufvertrags erfolgten Hauptuntersuchung des Fahrzeugs ein „Ölverlust mit Abtropfen“ festgestellt worden sei und deshalb die Vermutung im Raum stehe, dass der Motor des Fahrzeugs undicht sei. Unterlässt der Verkäufer diese Aufklärung, weil er annimmt, dass es tatsächlich nicht zu einem Ölverlust komme, sondern er beim Nachfüllen versehentlich Öl im Motorraum verschüttet habe, so muss er sich den Vorwurf einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen „ins Blaue“ gefallen lassen.
  2. Im arglistigen Verschweigen eines Mangels liegt zugleich eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i.S. von § 826 BGB.

LG Landshut, Urteil vom 06.11.2018 – 73 O 1060/17
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 15.05.2019 – 20 U 4346/18)

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Unfallschaden eines Gebrauchtwagens als nur geringfügiger Mangel

  1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist. Als „Bagatellschäden“ gelten nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall (fachgerecht) repariert worden ist, ist ebenfalls nicht von Bedeutung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 f.).
  2. Die Pflichtverletzung, die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit Unfallschaden liegt, kann auch dann i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich sein, wenn es sich bei dem Unfallschaden im Sinne der strengen Rechtsprechung des BGH nicht um einen „Bagatellschaden“, sondern um einen Mangel (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB) handelt. Ob der – unbehebbare – Mangel „Unfallwagen“ erheblich ist, ist vielmehr anhand einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In diese Abwägung sind insbesondere die von dem Mangel ausgehende fortdauernde Beeinträchtigung und die Schwere des Verschuldens des Verkäufers einzustellen.
  3. Die Pflichtverletzung des Verkäufers ist – isoliert betrachtet – unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB, wenn sich der Mangel, der darin liegt, dass ein Gebrauchtwagen ein Unfallwagen ist, allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser Minderwert nur 1,19 % des Kaufpreises beträgt.
  4. Ohne greifbare Anhaltspunkte für Mängel ist ein Gebrauchtwagenhändler nicht gehalten, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen oder den Käufer darüber aufzuklären, dass eine eingehende Untersuchung unterblieben ist.

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.11.2018 – 6 U 32/16

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Kein Gewährleistungsausschluss bei einem Verbrauchsgüterkauf

Kauft eine natürliche Person von einem Kfz-Händler ein Fahrzeug, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie dabei als Verbraucher (§ 13 BGB) handelt, also den Kaufvertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Anders ist dies nur, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des Verkäufers eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BGH Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11). Dafür genügt es nicht, dass der Käufer ein Gewerbe betreibt. Vielmehr liegt auch in diesem Fall grundsätzlich ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB), bei dem ein vollständiger Gewährleistungsausschluss gemäß § 475 I BGB a.F. unzulässig ist.

AG München, Urteil vom 18.10.2018 – 174 C 4185/18

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Umfang der einem Gebrauchtwagenhändler obliegenden Sichtprüfung

  1. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, ein Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein, etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – VIII ZR 80/14, juris Rn. 14 m. w. Nachw.).
  2. Ein Gebrauchtwagenhändler hat Anlass für eine über eine Sichtprüfung hinausgehende Untersuchung eines im Mai 2008 erstzugelassenen Fahrzeugs, wenn eine Seitenscheibe ausweislich des Scheibenstempels erst im September 2008 hergestellt wurde, während die übrigen Scheiben bereits 2007 hergestellt wurden. Denn zum einen gehört es zu einer fachmännischen Sichtprüfung, die Herstellungsdaten einzelner Fahrzeugteile mit dem Baujahr und der Erstzulassung des Fahrzeugs abzugleichen. Zum anderen muss sich dem Händler der Verdacht aufdrängen, dass ein Unfallschaden dazu geführt hat, dass in das Fahrzeug (nachträglich) eine nach seiner Erstzulassung hergestellte Scheibe eingebaut wurde.
  3. Ein Gebrauchtwagenhändler, der eine aufgrund besonderer Umstände gebotene Untersuchung eines zum Verkauf stehenden Fahrzeugs unterlässt und dies dem Käufer nicht mitteilt, muss sich den Vorwurf einer arglistigen Täuschung des Käufers gefallen lassen. Gleiches gilt, wenn der Händler dem Käufer verschweigt, dass er bei einer umfassenden Untersuchung des Fahrzeugs einen Unfallschaden festgestellt hat.

LG Erfurt, Urteil vom 16.10.2018 – 2 O 1179/17

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Beschreibung eines Gebrauchtwagens als „Bastlerfahrzeug mit Defekten an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik“

Darin, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet, liegt nicht zwingend ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 475 I 2 BGB a.F. (= § 476 I 2 BGB n.F.). Vielmehr spricht es gegen das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts, wenn der Verkäufer – hier: durch den Hinweis auf Defekte an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik – deutlich macht, was das Fahrzeug zum Bastlerfahrzeug macht.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 28.09.2018 – 16 S 3018/17

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