1. Ob ein Gebrauchtwagen, der unter ausdrücklichem Hinweis darauf verkauft wird, dass er mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom „Abgasskandal“ betroffen sei, überhaupt an einem Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB leidet (vgl. BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 Rn. 4 ff.), kann offenbleiben. Denn jedenfalls sind Rechte des Käufers wegen dieses – möglichen – Mangels gemäß § 442 I BGB ausgeschlossen, weil der Käufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags kennt (§ 442 I 1 BGB) oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 442 I 2 BGB).
  2. Der Käufer kennt den Mangel eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug i. S. von § 442 I 1 BGB, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrags weiß, dass in dem Fahrzeug eine – gemäß Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässige – Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) installiert ist, die den Stickoxid(NOX)-Ausstoß des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, und dass er sich als Halter deshalb einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung (§ 5 I FZV) ausgesetzt sieht, mit der eine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeits des Fahrzeugs einherginge. Der Käufer muss aber weder technische noch rechtliche Details kennen; ausreichend ist, dass ihm das Vorgenannte im Grundsatz bekannt ist.
  3. Grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Einen solchen Verstoß muss sich der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vorwerfen lassen, wenn ihn der Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sei, und der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags weder den Verkäufer nach der Bedeutung dieses Schlagworts gefragt noch insoweit Nachforschungen angestellt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 – 34 U 91/18

Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte, von der einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagen erworben hat, auf Rückabwicklung des im Juni 2016 geschlossenen Kaufvertrags in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Rechte des Klägers wegen eines Mangels des Fahrzeugs seien gemäß § 442 I 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger diesen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags gekannt habe. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, der damit seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgte, hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: B. Die … Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien am 07.06.2016 geschlossenen Pkw-Kaufvertrags aus §§ 346 I, 348 Satz 1, §§ 323 I, 433 I, 434 I 1, I 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das dem Käufer übergebene Fahrzeug im Lichte der von beiden Parteien am 07.06.2016 unterzeichneten Anlagen zum Kaufvertrag und den darin enthaltenen Informationen über die Betroffenheit des verkauften Fahrzeugs vom sogenannten Abgasskandal überhaupt einen Sachmangel i. S. des § 434 I BGB aufweist (nachfolgend I). Jedenfalls sind die Gewährleistungsrechte des Klägers gemäß § 442 I BGB wegen Kenntnis des Klägers vom Sachmangel bzw. grobfahrlässiger Unkenntnis des Klägers vom Sachmangel ausgeschlossen (nachfolgend II).

I. Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Sachmangel i. S. des § 434 I BGB behaftet ist.

1. Dabei ist in Anlehnung an die Ausführungen des BGH in dessen (Hinweis-)Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 ein Fahrzeug nicht frei von Sachmängeln, wenn bei Übergabe an den Käufer eine – den Stickoxidausstoß auf den Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierende – Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert ist, die gemäß Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässig ist. Dies hat zur Folge, dass dem Fahrzeug die Eignung für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB fehlt, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 I FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist.

2. Die vorgenannte Beschreibung eines Sachmangels trifft grundsätzlich auch auf das streitgegenständliche Fahrzeug zu. Indes enthält die von beiden Vertragsparteien unterzeichnete, zum – weit nach Bekanntwerden des sogenannten Abgasskandals abgeschlossenen – Kaufvertrag gehörige „Anlage zur Verbindliche[n] Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs (Eigengeschäft)“ (Anlage B 2) vom 07.06.2016 den Hinweis darauf, dass das Fahrzeug mit einem „Motor EA189 (Abgasskandal)“ ausgestattet ist. In der weiteren, ebenfalls von beiden Vertragsparteien am 07.06.2016 unterzeichneten Anlage, der „Kundeninformation Betroffenheit CO2 bei Gebrauchtwagen (Händler an Kunde)“ wird das Fahrzeug zudem unter anderem als weiterhin technisch sicher und fahrbereit beschrieben.

3. Letzteres trifft auf das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig zu. Der Hersteller des Fahrzeugs, die Volkswagen AG, hat im Zuge des sogenannten Abgasskandals auch ein Softwareupdate entwickelt, welches den Anforderungen des Kraftfahrt-Bundesamtes als der für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp für die Typgenehmigung zuständigen Behörde entspricht. Die entsprechende Freigabebestätigung des Kraftfahrt-Bundesamts datiert auf den 20.06.2016 (Anlage B 4). Zwischenzeitlich – nach Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag – hat der Kläger dieses Softwareupdate auch aufspielen lassen.

4. Bei beiderseitiger ausgetauschter Kenntnis der Parteien von einer bestimmten Eigenschaft der Kaufsache fehlt es an einer Vertragswidrigkeit; dann liegt schon kein Mangel i. S. des § 434 I BGB vor (vgl. etwa Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 2472; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.11.2018, § 442 Rn. 15). Vor diesem Hintergrund wurde in der Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen aus dem sogenannten Abgasskandal bereits das Vorliegen eines Sachmangels i. S. des § 434 I BGB verneint (vgl. den von der Beklagten als Anlage R2 vorgelegten Beschluss des OLG Dresden vom 16.10.2018 – 9 U 418/18; ferner [das sich im Ergebnis aber vornehmlich auf die Kenntnis des Mangels gemäß § 442 I BGB stützende] Urteil des LG Freiburg i. Br. vom 25.01.2019 – 14 O 275/17, juris).

5. Ob eine Auslegung der Parteierklärungen vorliegend ebenfalls zu einem solchen Ergebnis führt, oder ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass in der vorgenannten Anlage zum Kaufvertrag „Anlage zur Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs (Eigengeschäft)“ die Ausstattung des Fahrzeugs mit einem „Motor EA189 (Abgasskandal)“ ausdrücklich als „Sachmängel“ bezeichnet wird, kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben.

II. Denn ein Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag ist jedenfalls wegen der Kenntnis des Klägers vom Mangel bzw. auf grober Fahrlässigkeit beruhender Nichtkenntnis des Klägers vom Mangel gemäß § 442 I BGB ausgeschlossen.

1. Gemäß § 442 I 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer gemäß  § 442 I 2 BGB Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

§ 442 BGB ist eine gesetzlich geregelte Ausformung des Verbotes, sich widersprüchlich zu verhalten, weil der Käufer den Vertrag geschlossen hat, obwohl er den Mangel kannte. Beruft er sich in einem solchen Fall dennoch auf den Mangel, um Gewährleistungsrechte geltend zu machen, so verhält er sich insoweit widersprüchlich und ist deswegen nicht schutzwürdig (vgl. jurisPK-BGB/Pammler, 8. Aufl. [2017], § 442 Rn. 10). Der Käufer kann aufgrund seiner Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis keine Erwartung haben, eine fehlerfreie Sache zu erhalten (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, 7. Aufl. [2016], § 442 Rn. 1).

2. Hier hat das Landgericht auf der Grundlage zutreffender Feststellungen (§ 529 I Nr. 1 ZPO) eine positive Kenntnis des Klägers vom Sachmangel i. S. des § 442 I 1 BGB im Zeitpunkt des Kaufs des Pkw bejaht.

a) Kennen setzt positives Wissen der Tatsachen voraus, die in ihrer Gesamtheit den Mangel begründen. Fehlt es dafür an einzelnen Tatsachen, kann grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB vorliegen. Das Wissen muss sich grundsätzlich auch auf den Umfang und die rechtliche Bedeutung des Mangels erstrecken. Ein Verdacht, auch ein dringender, genügt nicht, ebenso die fehlende Kenntnis über den Umfang des Mangels (vgl. Palandt/Wiedenkaff, BGB, 78. Aufl. [2019], § 442 Rn. 7; jurisPK-BGB/Pammler, a. a. O., § 442 Rn. 14 ff.; jeweils m. w. Nachw.). Ist allerdings davon auszugehen, dass dem Käufer ein bestimmter Mangel bewusst war, so muss er, wenn er trotzdem wegen dieses Mangels gegen den Verkäufer vorgehen will, dartun, dass ihm das Ausmaß des Mangels oder seine Erstreckung auf andere Beschaffenheitsmerkmale unbekannt waren und auch nicht hätten auffallen müssen (vgl. MünchKomm-BGB/Westermann, a. a. O., § 442 Rn. 20). Hat die Kaufsache mehrere Mängel und kennt der Käufer nicht alle, so kann er zwar wegen der ihm unbekannten Mängel Gewährleistung verlangen. Soll der weitere Haftungsgrund lediglich in den rechtlichen Folgen des erkannten Mangels liegen, liegt hierin kein erneuter Mangel (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.1981 – VIII ZR 113/80, juris [zu § 460 BGB a.F.]; Erman/Grunewald, BGB, 15. Aufl. [2017], § 442 Rn. 4)

b) In der vorliegenden Konstellation eines Kaufs mit einem vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Motor wird – soweit ersichtlich – in Rechtsprechung und Literatur einhellig die Meinung vertreten, dass Sachmängelgewährleistungsansprüche gegen den Händler ausscheiden, wenn der Käufer im Zeitpunkt des Kaufs davon Kenntnis hat, dass das Fahrzeug vom sogenannten Abgasskandal bzw. Abgasmanipulationen betroffen ist (vgl. die von der Beklagten vorgelegten Entscheidungen: OLG München, Hinweisbeschl. v. 21.02.2019 – 27 U 4741/18 [Anlage R3], sowie [allerdings aus den selben Erwägungen bereits einen Sachmangel verneinend, s. oben] OLG Dresden, Beschl. v. 16.10.2018 – 9 U 418/18 [Anlage R2]; ferner LG Freiburg i. Br., Urt. v. 25.01.2019 – 14 O 275/17, juris; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3914). Legt man die Bestimmung des Sachmangels aus dem erwähnten (Hinweis-)Beschluss des BGH vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 zugrunde, ist dies weiter dahin gehend zu präzisieren, dass der Käufer für eine Anwendung des § 442 I 1 BGB im Zeitpunkt des Kaufs Kenntnis von dem Vorliegen einer den Stickoxidausstoß reduzierenden Abschalteinrichtung und der Möglichkeit einer drohenden Betriebsuntersagung und einer damit einhergehenden Aufhebung bzw. Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit in Bezug auf das von ihm gekaufte Fahrzeug haben muss. Dabei muss der Käufer weder technische noch rechtliche Details kennen. Ausreichend ist, dass ihm die vorgenannten Vorgänge im Grundsatz bekannt sind.

c) Der Kläger hatte vorliegend bei Kaufvertragsschluss Kenntnis von dem – nach den obigen Ausführungen maßgeblichen – Sachmangel, nämlich dem Vorliegen einer den Stickoxidausstoß reduzierenden Abschalteinrichtung und der drohenden Betriebsuntersagung.

aa) Der Kläger hat über die von ihm unterzeichneten Anlagen zum Kaufvertrag Kenntnis vom Sachmangel erlangt. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung moniert, dass die Beklagte hier einen „wesentlichen Vertragsinhalt“ in zwei verschachtelte separate Anlagen zum Kaufvertrag ausgegliedert habe, und seiner Auffassung nach „im Sinne des Verbraucherschutzes“ wesentliche Merkmale stets auf den ersten Blick erkennbar und im Rahmen des eigentlichen Kaufvertrags aufgeführt werden müssen, verkennt er, dass es für die Anwendung des § 442 I 1 BGB keine Rolle spielt, auf welche Weise der Käufer seine positive Kenntnis vom Mangel erlangt. Ungeachtet dessen kann eine gesonderte Anlage auch dazu dienen, einen Umstand für den Käufer besonders hervorzuheben. Dass der Kläger von dem Inhalt der von ihm unterschriebenen Anlagen Kenntnis genommen hat, stellt er jedenfalls nicht in Abrede.

bb) Durch die beiden vorgenannten Unterlagen, insbesondere durch den Hinweis auf den sogenannten Abgasskandal, ist der Kläger auch inhaltlich in einer Weise über den Sachmangel aufgeklärt worden, die zu einer Kenntnis i. S. des § 442 I 1 BGB führt. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass der erfolgte Hinweis inhaltlich nicht ausreichend sei, den Käufer über die Folgen und Auswirkungen der Motorbezeichnung „EA189“ aufzuklären und die Thematik „Abgasskandal“ zu konkretisieren, und der „Abgasbetrug“ keinesfalls als solcher dargestellt werde, folgt der Senat diesem Einwand im Ergebnis nicht.

(aa) Der Kläger wurde durch die Beklagte hinreichend über den Grundmangel an seinem Fahrzeug aufgeklärt. So wurde der Kläger in der „Anlage zur Verbindliche[n] Bestellung eines gebrauchten Fahrzeugs (Eigengeschäft)“ vom 07.06.2016 darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug mit einem Motor EA189 ausgestattet ist und dem sogenannten Abgasskandal unterfällt. Als Diesel- oder Abgasskandal – auch Dieselgate – wird die Kombination aus einer Reihe von überwiegend illegalen Manipulationen verschiedene Autohersteller zur Umgehung gesetzlich vorgegebener Grenzwerte für Autoabgase und der politischen Einflussnahme zu deren Absicherung bezeichnet (vgl. die Definition der Internet-Enzyklopädie Wikipedia). Der Begriff „Abgasskandal“ ist – und das war auch bereits im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Kaufvertragsschlusses ein knappes Dreivierteljahr nach Bekanntwerden des Skandals im September 2015 der Fall – ein allgemein bekanntes, in allen Medien ständig präsentes Schlagwort, welches herkömmlich im vorgenannten Sinne verstanden wird. Gleiches gilt für die Tatsache, dass das Kraftfahrt-Bundesamt wegen Bedenken an dem regel- und zulassungskonformen Zustand der Fahrzeuge aufgrund der sogenannten Abschaltvorrichtung bzw. der vorgenommenen Manipulationen bereits im Oktober 2015 eine millionenfache Rückrufaktion gestartet hat. All dies wird nach herkömmlichem Verständnis bereits durch den Begriff „Abgasskandal“ impliziert. Schon aufgrund der Verwendung des schillernden Begriffes „Skandal“ kann hier entgegen der Berufung nicht von einer Verharmlosung der Risiken bzw. von einer „Degradierung zu einer bloßen Lappalie“ durch die Beklagte die Rede sein.

Weitere Hinweise auf den Abgasskandal finden sich in der „Kundeninformation Betroffenheit CO2 bei Gebrauchtwagen (Händler an Kunde)“ vom 07.06.2016. Der Senat teilt dabei zwar die Bedenken des Klägers an der Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen. Denn zum einen ist dort nur von unzutreffenden CO2-Werten und nicht von den manipulierten NOX-Werten die Rede. Zum anderen werden, wie auch das Landgericht zutreffend feststellt, in der vorgenannten Kundeninformation in erster Linie steuerliche Auswirkungen der unzutreffenden CO2-Werte angesprochen. Gleichwohl erhält der Käufer mit diesem Informationsschreiben Hinweise darauf, dass die Typgenehmigung des Fahrzeugs auf unzutreffenden (CO2-)Werten beruht und insoweit die zuständigen Behörden involviert sind.

Letztlich maßgeblich für die Kenntniserlangung durch den Kläger bleibt aber ohnehin der Hinweis auf den Motor EA189 und den Abgasskandal in der Anlage zum Kaufvertrag.

(bb) Nach dem Vorgesagten werden unter dem Begriff „Abgasskandal“ herkömmlich und ohne nähere Erläuterungen die Manipulationen des Autoherstellers zur Umgehung gesetzlicher Abgasgrenzwerte mit Auswirkungen auf die Zulassungsfähigkeit des Pkw verstanden. Dass der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein vom allgemeinen Verständnis abweichendes individuelles Verständnis darüber hatte, was unter dem sogenannten Abgasskandal zu verstehen ist, hat er nicht dargelegt. Seine Ausführungen beschränken sich darauf zu monieren, dass die von der Beklagten im Zuge des Vertragsschlusses erteilten Hinweise inhaltlich nicht hinreichend bestimmt bzw. verharmlosend seien. Dagegen verhält sich sein schriftsätzlicher Vortrag nicht darüber, welche konkrete Vorstellung er denn hatte, als er eine – explizit für diesen Sachmangel erstellte – Anlage unterschrieb, in der von dem „Motor EA189 (Abgasskandal)“ als Sachmangel die Rede ist.

(cc) Die Angaben des Klägers in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht bestätigen, dass ihm der Grundmangel als solcher bekannt war. Er hat dort ausgesagt (S. 2 des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 18.04.2018):

„Ich ging damals bei dem Kauf davon aus, dass VW alles Erforderliche tun wird, damit allen rechtlichen Anforderungen genügt wird. Ich empfinde es so, dass damals suggeriert wurde, dass schon alles gut werde. Ich habe damals in den Konzern VW vertraut, dass die das sozusagen schon alles regeln werden und alles gut wird. Im Nachhinein war dies aber naiv.“

Schon aus seiner eigenen Aussage geht hervor, dass dem Kläger im Zeitpunkt des Kaufs sehr wohl bewusst war, dass sein Fahrzeug nicht allen rechtlichen Anforderungen genügte und zur Erfüllung der rechtlichen Anforderungen ein Handeln des VW-Konzern erforderlich war, mithin die Betriebserlaubnis seines Fahrzeugs auf dem Spiel stand. Der Verweis in seiner Aussage auf den VW-Konzern lässt ferner darauf schließen, dass dem Kläger der Manipulationsvorwurf gegen VW jedenfalls dem Grundsatz nach bekannt war. Dass dem Kläger möglicherweise keine technischen Einzelheiten und konkrete rechtliche Konsequenzen bekannt waren, ändert, wie bereits oben ausgeführt, nichts an der Kenntnis i. S. des § 442 I 1 BGB. Soweit der Kläger nach dem Inhalt seiner Aussage auf einen positiven Ausgang hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen aus dem Abgasskandal für sein Fahrzeug vertraut hat, fällt dies in seinen Risikobereich.

(dd) Zutreffend verweist das Landgericht in diesem Zusammenhang auch auf den Sinn und Zweck des § 442 I BGB. Der Kläger hat hier – das belegt seine persönliche Anhörung vor dem Landgericht – in vollem Bewusstsein des Risikos seiner Kaufentscheidung gehandelt. Hier dem Kläger gleichwohl die Gewährleistungsrechte wegen des streitgegenständlichen Mangels zu erhalten, würde den – vom Kläger selbst in Anspruch genommenen – Verbraucherschutz überziehen, wenn nicht gar konterkarieren.

c) Nach alledem hat der Kläger aufgrund des Inhalts der beiden von ihm unterzeichneten Anlagen zum Kaufvertrag ausreichende Kenntnis i. S. des § 442 I 1 BGB vom Sachmangel erlangt. Ob der Kläger darüber hinaus – was er erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet, aber im Lichte des Inhalts der von ihm unterzeichneten Anlagen durchaus der Lebenswahrscheinlichkeit entsprechen dürfte – von der Beklagten auch mündlich im Rahmen der Vertragsverhandlungen über den Sachmangel aufgeklärt wurde, kann dabei dahingestellt bleiben.

3. Selbst wenn vorliegend eine positive Kenntnis des Klägers i. S. des § 442 I 1 BGB verneint werden würde, weil sich der Kläger über den Umfang des Mangels geirrt hätte, so würde ihn – darauf hat die Beklagte bereits erstinstanzlich verwiesen – jedenfalls der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis i. S. des § 442 I 2 BGB treffen, was im Ergebnis ebenfalls zum Ausschluss der Gewährleistungsrechte führt.

a) Ein Mangel ist dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, wenn eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt dafür ursächlich ist. Es bedarf eines objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoßes gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Eine solch schwere Verletzung ist das Nichtbeachten des Naheliegenden, das jedem in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist eine subjektiv schlicht unentschuldbare Pflichtverletzung (vgl. jurisPK-BGB/Pammler, a. a. O., § 442 Rn. 30 m. w. Nachw.).

b) Dabei trifft den Käufer normalerweise keine Untersuchungsobliegenheit hinsichtlich möglicher Mängel der Sache. Wenn der Käufer indes bestimmte Indizien/Tatsachen kennt, die den Schluss auf mögliche Mängel so nahelegen, dass es unverständlich erscheint, diesem Verdacht nicht weiter nachzugehen, handelt er grob fahrlässig, wenn er dem Verdacht dennoch nicht nachgeht, weil er damit dringend zur Vorsicht und zur weiteren Prüfung anhaltende Umstände außer Acht lässt (vgl. jurisPK-BGB/Pammler, a. a. O., § 442 Rn. 31, 34; MünchKomm-BGB/Westermann, a. a. O., § 442 Rn. 8 f.; jeweils m. w. Nachw.).

c) Hier hätte der Kläger, sollte er den Begriff „Abgasskandal“ – wovon der Senat, wie oben ausgeführt, nicht ausgeht – tatsächlich nicht oder falsch verstanden haben, grob fahrlässig gehandelt, wenn er in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeugs vom „Abgasskandal“ den Kaufvertrag unterschrieben hätte, ohne vorherige Nachfragen beim Verkäufer zu stellen bzw. auf anderem Wege Nachforschungen zu unternehmen. Denn bereits die Verwendung des Begriffs „Abgasskandal“ im Zusammenhang mit „Sachmangel“ in der Anlage zum Kaufvertrag legte hier ohne Weiteres nahe, dass das Fahrzeug aufgrund einer skandalträchtigen Handlung – des Herstellers, wie sich aus der ebenfalls vom Kläger zur Kenntnis genommenen „Kundeninformation“ ergab – Mängel mit weitreichenden Folgen aufweist. Mit der Verwendung des Begriffs „Abgasskandal“ durch den Verkäufer in Bezug auf das zu verkaufende Fahrzeug ist für einen Käufer vor seiner Kaufentscheidung ersichtlich dringende Vorsicht geboten. Hier war es das Naheliegenste – und dies hätte jedem einleuchten müssen –, vor einer Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Verkäufer nach der genauen Bedeutung des Begriffes „Abgasskandal“ nachzufragen und/oder gegebenenfalls weitere Erkundigungen zum Begriff von dritter Seite einzuholen. Hätte der Kläger vor Unterzeichnung des Kaufvertrags entsprechende Nachfragen gestellt bzw. Nachforschungen unternommen, hätte er ohne Weiteres erfahren, dass sich hinter dem Begriff „Abgasskandal“ Manipulationen des Herstellers an der Abschaltvorrichtung des Motors mit entsprechenden Risiken für die Betriebserlaubnis des Pkw verbergen. Seit Publikwerden der Thematik am 19.09.2015 und damit bereits seit fast einem Dreivierteljahr vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags wurde gerichtsbekannterweise in allen Medien fortlaufend mit immer wieder neu zutage tretenden Aspekten und Details über den Skandal berichtet. Diese Informationen hätten insbesondere einem Pkw-Kaufinteressenten, der noch dazu ein VW-Fahrzeug mit Dieselmotor erwerben will und vernünftigerweise entsprechende Erkundigungen anstellt, für die Zeit ab dem 19.09.2015 nicht entgehen können. Hier hätte man sich in (mindestens) grob fahrlässiger Weise vor den Informationen verschließen müssen, um nicht alles (seinerzeit Bekannte) über den Abgasskandal zu erfahren.

c) Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 442 I 2 Halbsatz 2 BGB liegen nicht vor. Soweit eine grobe Fahrlässigkeit i. S. des § 442 I 2 BGB besteht, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Beides hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. jurisPK-BGB/Pammler, a. a. O., § 442 Rn. 62) nicht dargelegt. Für ein arglistiges Verhalten der Beklagten gibt es im Lichte der beiden vorerwähnten Anlagen zum Kaufvertrag auch keinerlei Anhaltspunkte. Die Beklagte durfte aufgrund der ausdrücklichen Erwähnung des „Abgasskandals“ als Sachmangel im Vertrag und der durch seine Unterschrift zum Ausdruck gebrachten Akzeptanz durch den Kläger zu Recht davon ausgehen, dass dieser den Mangel kennt. Der vorgenannten Kundeninformation lässt sich auch keine Garantieerklärung entnehmen, jedenfalls nicht seitens der Beklagten und insbesondere nicht hinsichtlich der Beseitigung der manipulierten Abgassoftware.

III. Aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung liegt in dem Angebot des Softwareupdates auch kein über den Inhalt des Softwareupdates hinausgehendes Zugestehen von Gewährleistungsrechten seitens der Beklagten. Dies wird von dem Kläger mit der Berufung auch nicht angegriffen.

IV. Ob die Klage auch deshalb unbegründet ist, weil der Kläger der Beklagten vor seiner Rücktrittserklärung keine angemessene Frist zur Nacherfüllung i. S. der § 437 Nr. 2, § 323 I BGB gesetzt hat, oder ob eine solche Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war, kann aufgrund der vorgenannten Ausführungen ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob der Kläger aufgrund einer Unerheblichkeit der Pflichtwidrigkeit bzw. des Mangels i. S. der § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 V 2 BGB nicht vom Kaufvertrag zurücktreten konnte.

C. …

D. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 II 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 543 II 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat verkennt nicht, dass zahlreiche Klagen von Kunden wegen des Erwerbs von Fahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware anhängig sind. Maßgeblich für die Zurückweisung der Berufung sind jedoch nicht Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um eine einzelfallbezogene Entscheidung, bei der bereits in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefestigte Grundsätze insbesondere bei der Frage der Voraussetzungen des § 442 I BGB angewandt worden sind. …

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