1. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens übernimmt durch die bloße Erklärung in einem Internetinserat, das Fahrzeug sei unfallfrei, keine entsprechende Beschaffenheitsgarantie. Das gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer kein gewerblicher Kfz-Händler, sondern eine Privatperson ist. Denn die nicht weiter präzisierte Beschreibung „unfallfrei“ sagt nichts darüber aus, ob der Verkäufer damit lediglich zum Ausdruck bringen will, dass es während seiner Besitzzeit zu keinem Unfall gekommen sei, oder ob er tatsächlich garantieren will, dass auch vor seiner Besitzzeit – über die er gerade als Privatperson unter Umständen gar keine Kenntnisse hat – kein Unfall passiert sei.
  2. Ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens eine Beschaffenheitsgarantie dafür übernehmen will, dass das Fahrzeug unfallfrei ist, ist anhand eines Katalogs von Auslegungskriterien und Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (im Anschluss an OLG Rostock, Urt. v. 17.12.2003 – 6 U 227/02, juris Rn. 52 ff.). Dabei kann etwa von Bedeutung sein, ob der Käufer – zum Beispiel durch wiederholtes Nachfragen im Verkaufsgespräch – erkennbar Wert darauf gelegt hat, ein unfallfreies Fahrzeug zu erwerben, und ob der Verkäufer beim Käufer den Eindruck einer besonderen Sachkompetenz erweckt hat.

OLG Dresden, Beschluss vom 24.06.2019 – 4 U 928/19
(vorangehend: LG Dresden, Urteil vom 29.03.2019 – 11 O 262/18)

Der Hinweisbeschluss des OLG Dresden ist zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidung des LG Dresden hier veröffentlicht.

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