Kategorie: Gebrauchtwagen
- Mit der Rechtsprechung des BGH, wonach in der Regel schon grob fahrlässig i. S. von § 932 II BGB handelt, wer sich beim Erwerb eines Gebrauchtwagens nicht die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen, sind nur die Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb bestimmt. Deshalb kann der Erwerber auch dann bösgläubig sein, wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und der Zulassungsbescheinigung Teil II ist, nämlich wenn besondere Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (im Anschluss u. a. an BGH, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 = juris Rn. 10 m. w. Nachw.).
- Verdachtsmomente, die Zweifel an der Berechtigung des Veräußerers wecken und den Erwerber zu sachdienlichen Nachforschungen veranlassen müssen, können insbesondere ein auffallend niedriger Kaufpreis, die Übergabe des Fahrzeugs im Ausland und der Umstand sein, dass der Veräußerer dem Erwerber nur einen einzigen Fahrzeugschlüssel übergeben kann.
LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2019 – 326 O 156/18
(nachfolgend: OLG Hamburg, Urteil vom 15.01.2021 – 8 U 129/19)
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Zwar ist § 476 II BGB n.F. (= § 475 II BGB a.F.) insoweit unionsrechtswidrig, als er es gestattet, die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache auf ein Jahr abzukürzen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 32 ff. – Ferenschild). Dass die Vorschrift insoweit mit Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie unvereinbar ist, wirkt sich auf ihre Anwendung aber mangels horizontaler Drittwirkung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht umittelbar aus.
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Es bleibt offen, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels bei einem Verbrauchsgüterkauf über ein Gebrauchtfahrzeug auf ein Jahr abgekürzt wird, richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass der Verkäufer nur für Mängel haftet, die sich innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zeigen, und dass für Ansprüche des Käufers wegen eines solchen Mangels die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3, II BGB) gilt.
OLG Celle, Urteil vom 11.09.2019 – 7 U 362/18
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- Um dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (§ 932 II BGB) zu entgehen, muss sich der Erwerber eines Gebrauchtwagens zwar mindestens die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorlegen lassen und mit ihrer Hilfe die Berechtigung des Veräußerers prüfen. Wird dem Erwerber eine gefälschte Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt, steht das indes seinem guten Glauben dann nicht entgegen, wenn die Fälschung nicht auf den ersten Blick als solche zu erkennen ist, etwa weil zu ihrer Herstellung echte Blankoformulare verwendet wurden und daher das gefälschte Dokument optisch und haptisch einem echten entspricht. Einzelne Schreibfehler in der gefälschten Zulassungsbescheinigung Teil II (hier: „stadt B.“, „weis“) ändern daran nichts (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 01.09.2011 – 8 U 170/10, BeckRS 2012, 6482).
- Jedenfalls einem ortsfremden Erwerber eines Gebrauchtwagens muss nicht ohne Weiters auffallen, dass in den ihm vorgelegten Fahrzeugpapieren das Wappen der Zulassungsbehörde und deren Bezeichnung nicht zusammenpassen. Das gilt umso mehr, wenn der Erwerber seine Aufmerksamkeit in erster Linie den Angaben zum Halter des Fahrzeugs und der eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer widmet.
- Dass er nur einen Fahrzeugschlüssel erhält, ist muss den Erwerber eines Gebrauchtwagens dann nicht misstrauisch machen, wenn der Veräußerer vorgibt, über einen zweiten Schlüssel zu verfügen und diesen dem Erwerber nachzuliefern. Anders kann es liegen, wenn der Veräußerer angibt, er habe keinen zweiten Fahrzeugschlüssel.
- Wer einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (hier: nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB) bestreitet, hat die tatsächlichen Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die die Bösgläubigkeit des Erwerbers begründen. Der Bestreitende darf sich deshalb hinsichtlich des Erwerbsvorgangs nicht gemäß § 138 IV ZPO mit Nichtwissen erklären.
LG Bonn, Urteil vom 30.08.2019 – 10 O 448/18
(nachfolgend: OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2020 – 16 U 233/19)
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Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufvertrags können zwar i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbaren, dass an dem Fahrzeug eine „Tachomanipulation“ vorgenommen wurde, also die vom Kilometerzähler angezeigte Gesamtlaufleistung nicht der wahren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht. Wer die – gemäß § 22b I Nr. 1 StVG strafbare – „Tachomanipulation“ vorgenommen hat, kann aber nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) sein.
OLG Jena, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 U 239/19
(vorangehend: LG Mühlhausen, Urteil vom 15.02.2019 – 6 O 340/18 ⇒ OLG Jena, Beschluss vom 24.07.2019 – 1 U 239/19)
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Zwar wird bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, gemäß § 477 BGB grundsätzlich vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Bestehen insoweit indes – hier: wegen einer wenige Wochen vor Gefahrübergang beanstandungsfrei durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO – begründete Zweifel und können diese nicht aufgeklärt werden, weil der Käufer die angeblich mangelhafte Kaufsache hat verschrotten lassen, so gehen diese Zweifel unter dem Gesichtspunkt einer Beweisvereitelung zulasten des Käufers.
AG München, Urteil vom 23.08.2019 – 173 C 1229/18
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Ein als „Premium Selection“-Fahrzeug veräußerter BMW-Gebrauchtwagen, der an der Dachkante von der unsachgemäßen Befestigung eines Dachgepäckträgers herrührende Beschädigungen (Verformungen) aufweist, ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit mangelhaft (§ 434 I 1 BGB). Denn das Zertikat „Premium Selection“ beinhaltet, dass Karosserie und Lack des Fahrzeugs keine Beschädigungen aufweisen, die über bloße alters- und laufzeitbedingte Gebrauchsspuren hinausgehen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 44/18
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Beim Kauf eines Gebrauchtwagens von privat ist die Haftung des privaten Verkäufers für Mängel des Fahrzeugs nicht automatisch deshalb ausgeschlossen, weil es sich um ein älteres Fahrzeug handelt. Grundsätzlich hat der Käufer vielmehr auch in diesem Fall wegen eines Mangels die in § 437 BGB genannten Rechte.
AG Essen-Borbeck, Urteil vom 22.08.2019 – 14 C 26/18
(nachfolgend: LG Essen, Hinweisbeschluss vom 10.06.2020 – 13 S 85/19)
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Haben die Parteien eines Kfz-Kaufvertrags i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart, dass der Käufer einen „Werkswagen“ erhält, dann schuldet der Verkäufer grundsätzlich die Lieferung eines Fahrzeugs, das entweder dessen Hersteller (hier: die Adam Opel AG) selbst zu betrieblichen Zwecken genutzt hat oder das ein Mitarbeiter des Herstellers vergünstigt von diesem erworben, eine gewisse Zeit genutzt und sodann auf dem freien Markt verkauft hat. Der Käufer muss regelmäßig selbst dann nicht davon ausgehen, dass er ein Fahrzeug erhält, das gewerblich als Mietwagen genutzt wurde, wenn der Hersteller intern auch Fahrzeuge, die er einem gewerblichen Autovermieter überlässt, als Werkswagen bezeichnet.
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Zwar ist bei einem Gebrauchtwagenkauf eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 I BGB). Vielmehr ist eine Ersatzlieferung möglich, wenn das mangelhafte Fahrzeug nach der Vorstellung der Vertragsparteien durch ein gleichartiges und gleichwertiges mangelfreies Fahrzeug ersetzt werden kann. Dies ist jedoch in der Regel zu verneinen, wenn sich der Käufer erst aufgrund einer Besichtigung und Probefahrt zum Kauf des mangelhaften Fahrzeugs entschlossen hat (im Anschluss an BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 18 ff.).
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Eine (anwaltiche) Aufforderung zur „Nachbesserung“ kann dann, wenn eine Beseitigung des Mangels (§ 439 I Fall 1 BGB) i. S. von § 275 I BGB unmöglich ist, dahin auszulegen sein, dass der Käufer tatsächlich eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) – hier: die Lieferung eines nicht als Mietwagen genutzten Gebrauchtwagens – begehrt.
OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.2019 – 6 U 80/19
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Entgegen § 476 II BGB n.F. (= § 475 II BGB a.F.) ist es bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache – hier: einen Gebrauchtwagen – unzulässig, die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 438 I Nr. 3, II BGB) auf ein Jahr abzukürzen. Denn Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, dessen Umsetzung § 476 II BGB n.F. dient, verleiht den Mitgliedsstaaten keine Befugnis zu bestimmen, dass die Parteien eines Verbrauchsgüterkaufs die Dauer der in Art. 5 I 2 der Richtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 32 ff. – Ferenschild). Die vertragliche Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist deshalb bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache trotz der Regelung in § 476 II BGB n.F. unwirksam.
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Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 m. w. Nachw.). Deshalb sind der Ausfall von Verschleißteilen und eine größere Reparaturanfälligkeit grundsätzlich kein Sachmangel, wenn sie in einem normalen Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs stehen. Ein Sachmangel liegt aber insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug insgesamt oder bauteilbezogen einen übermäßigen Verschleiß aufweist, der mit der konkreten Fahrzeugtechnik in Zusammenhang steht (im Anschluss an OLG Brandenburg, Urt. v. 01.03.2019 – 4 U 30/18, MDR 2019, 665 f. m. w. Nachw.).
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Zum Unterschied zwischen einem Anspruch auf Schadensersatz „statt der Leistung“ (§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) und einem Anspruch auf Schadensersatz „neben der Leistung“ (§ 437 Nr. 3, 280 I BGB) beim Kaufvertrag.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.07.2019 – 16 U 112/18
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Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einen Verbraucher verkauft, ist ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung in Wahrheit ein Eigengeschäft des Händlers vorliegt, weil dieser das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs trägt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 16 m. w. Nachw.).
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Für die Annahme, ein Agenturgeschäft werde missbräuchlich dazu eingesetzt, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern, genügt nicht, dass der Händler das zum Verkauf stehende Fahrzeug in seinen Verkaufsräumen ausstellt. Denn dieser Umstand lässt keinen Rückschluss darauf zu, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen soll. Gleiches gilt für den Fall, dass der Händler dem Käufer eine Pro-forma-Rechnung erteilt.
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Darzulegen, dass ein Agenturgeschäft ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft ist, stellt den Käufer eines Gebrauchtwagens vor erhebliche Schwierigkeiten, weil er regelmäßig die Risikoverteilung im Innenverhältnis zwischen dem Kfz-Händler und dem als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer nicht kennt. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen Erleichterungen zugunsten des Käufer, die bis zu einer sekundären Darlegungslast des Kfz-Händlers reichen können, aber allenfalls, wenn der Käufer diejenigen Umstände darlegt, von denen er Kenntnis haben muss und die für die Beurteilung, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, relevant sind. Insbesondere muss der Käufer darlegen, wer bei Abschluss des Kaufvertrags Halter des gekauften Fahrzeugs war.
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Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug im Namen eines Kunden verkauft, ist nicht stets deshalb Sachwalter i. S. von § 311 III BGB, weil er die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrags alleine führt und der Käufer zu dem eigentlichen Verkäufer des Fahrzeugs keinen Kontakt hat. Diesem Umstand kommt zwar bei der Beurteilung, ob der Händler als Vermittler des Kaufvertrags oder als Abschlussvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst haftet, wesentliche Bedeutung zu (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 24). Er genügt für sich genommen aber nicht, um den Händler als Sachwalter i. S. von § 311 III BGB anzusehen, wenn die äußeren Gegebenheiten des Fahrzeugverkaufs – hier: ein Verkauf weit außerhalb der Öffnungszeiten eines seriösen Unternehmens – es nicht rechtfertigen, dass der Käufer dem Händler ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt.
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2019 – 6 U 11/19
(vorangehend: LG Cottbus, Urteil vom 13.12.2018 – 2 O 340/18)
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