1. Insbesondere der Käufer eines älteren – hier: fast acht Jahre alten – Gebrauchtwagens mit altersentsprechender Laufleistung muss damit rechnen, dass ein für das Alter und die Laufleistung typischer Verschleiß schon vorhandenen, aber noch nicht offenbar geworden ist, und dass dieser Verschleiß im weiteren Verlauf zur Funktionsunfähigkeit führt, sofern das betroffene Verschleißteil nicht erneuert wird (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2008 – I-18 U 1/08, BeckRS 2009, 86560).
  2. Der Käufer eines mit Xenon-Scheinwerfern ausgestatteten Gebrauchtwagens muss davon ausgehen, dass die Xenon-Scheinwerfer erneuert werden müssen, sobald die Brenner ihre maximale Lebensdauer erreicht haben und/oder die Linsen betriebsbedingte Eintrübungen aufweisen. Derartiges stellt im Regelfall keinen Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar, sondern es handelt sich um Verschleiß.

LG Kiel, Urteil vom 02.06.2020 – 1 S 93/18
(vorangehend: AG Kiel, Urteil vom 09.03.2018 – 108 C 8/17)

Das Berufungsurteil des LG Kiel ist im Wesentlichen hier veröffentlicht.

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