Ein Zahnriemen ist ein typisches Verschleißteil.
LG Itzehoe, Urteil vom 23.07.2003 – 6 O 523/02
Ein Zahnriemen ist ein typisches Verschleißteil.
LG Itzehoe, Urteil vom 23.07.2003 – 6 O 523/02
Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei „vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt“, rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.
BGH, Urteil vom 30.04.2003 – V ZR 100/02
Ansprüche eines Kraftfahrzeughändlers auf Ersatz von Schäden, die ein Kaufinteressent an einem ihm für eine Probefahrt überlassenen Fahrzeug verursacht, verjähren gemäß § 606 Satz 1 BGB in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Händler das beschädigte Fahrzeug zurückerhält (§ 606 Satz 2 BGB i. V. mit § 548 I 2 BGB).
LG Itzehoe, Urteil vom 24.04.2003 – 7 O 119/01
Der Grundsatz, dass bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet, das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt hat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmalige Ausfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeuge überlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (im Anschluss an Senat, Urt. v. 02.11.2000 – III ZR 261/99, VersR 2002, 96).
BGH, Urteil vom 10.04.2003 – III ZR 266/02
Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, kann sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Verkäufer habe sich der „Kenntnis bewusst verschlossen“. Ausreichend ist demgegenüber, dass der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.
BGH, Urteil vom 07.03.2003 – V ZR 437/01
OLG Braunschweig, Beschluss vom 04.02.2003 – 8 W 83/02
Zur Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer eines Kraftfahrzeugs als Garantienehmer anlässlich des Kaufs abschließt.
BGH, Urteil vom 29.01.2003 – VIII ZR 300/02
Überlässt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug für eine Probefahrt, so ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für den Fall auszugehen, dass das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit des Fahrers beschädigt wird und die Beschädigung im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht. Die Haftungsfreistellung erfasst (vor-)vertragliche und deliktische Ersatzansprüche gleichermaßen.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2003 – 12 U 1360/01
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, wonach der Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal zehn Prozent des Kaufpreises leisten muss, wenn er das gekaufte Fahrzeug – hier: einen Gebrauchtwagen – unberechtigt nicht abnimmt, ist wirksam. Eine solche Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB.
AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 10.01.2003 – 7 C 303/02
AG Zeven, Urteil vom 19.12.2002 – 3 C 242/02