Kategorie: Allgemeines
Überlässt ein Kfz-Händler einem Kaufinteressenten ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug für eine Probefahrt, so ist von einem stillschweigenden Haftungsausschluss für den Fall auszugehen, dass das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit des Fahrers beschädigt wird und die Beschädigung im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht. Die Haftungsfreistellung erfasst (vor-)vertragliche und deliktische Ersatzansprüche gleichermaßen.
OLG Koblenz, Urteil vom 13.01.2003 – 12 U 1360/01
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Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, wonach der Käufer Schadensersatz in Höhe von pauschal zehn Prozent des Kaufpreises leisten muss, wenn er das gekaufte Fahrzeug – hier: einen Gebrauchtwagen – unberechtigt nicht abnimmt, ist wirksam. Eine solche Klausel verstößt insbesondere nicht gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB.
AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 10.01.2003 – 7 C 303/02
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Der Käufer eines Gebrauchtwagens hat den Kaufvertrag nicht deshalb als Unternehmer i. S. des § 14 BGB geschlossen, weil es in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers heißt, der Verkäufer gehe davon aus, „dass der Käufer das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken nutzen will und als Gewerbetreibender zu diesem Zweck kauft“. Denn ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer handelt, kann nicht vertraglich vereinbart werden; überdies ist die Klausel überraschend i. S. des § 305c I BGB und jedenfalls deshalb unwirksam.
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Beschreibt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens das Fahrzeug der Sache nach – entgegen seinem tatsächlichen Zustand – als „Schrottauto“, dessen sämtliche Einzelteile nicht mangelfrei sind, führt dies nicht zu einem Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel.
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Ein Katalysator ist kein Verschleißteil, denn er unterliegt – anders als etwa die Reifen eines Fahrzeugs – keiner dauerhaften Abnutzung; vielmehr ist ein Katalysator entweder in Ordnung oder defekt.
AG Zeven, Urteil vom 19.12.2002 – 3 C 242/02
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Auch bei einem Stückkauf (hier: dem Kauf eines konkreten Neuwagens) ist eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung grundsätzlich möglich, falls die ersatzweise gelieferte Sache dem mangelhaften Kaufgegenstand wirtschaftlich entspricht und das Leistungsinteresse des Käufers zufriedenstellt.
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Liegen – was der Verkäufer darzulegen und zu beweisen hat – die Kosten für eine Nachlieferung 20 % über den Kosten, die für eine völlige Mangelbeseitigung durch Nachbesserung aufzuwenden sind („interner Kostenvergleich“), so darf der Verkäufer die Ersatzlieferung gemäß § 439 III BGB verweigern, weil sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
LG Ellwangen, Urteil vom 13.12.2002 – 3 O 219/02
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Nimmt der Händler und Leasinggeber bei einem Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug einen Gebrauchtwagen des Leasingnehmers zum Betrag der im Leasingvertrag vereinbarten Mietsonderzahlung in Zahlung, liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Leasingvertrag vor, bei dem der Leasingnehmer das Recht hat, die vertraglich vereinbarte Mietsonderzahlung durch Hingabe des Gebrauchtwagens zu tilgen.
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Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Leasingvertrags, so kann der Leasingnehmer nicht den für seinen Gebrauchtwagen auf die Mietsonderzahlung angerechneten Geldbetrag, sondern nur den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen selbst zurückverlangen.
BGH, Urteil vom 30.10.2002 – VIII ZR 119/02
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Sachgemäß überlackierter Flugrost ist beim Verkauf eines gebrauchten Pkw kein offenbarungspflichtiger Mangel.
OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2002 – 5 U 140/02
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Ein Neufahrzeug, das uneingeschränkt für den Betrieb mit Biodiesel (RME) geeignet sein soll, ist mangelhaft, wenn der Kfz-Hersteller dem Käufer später mitteilt, das Fahrzeug dürfe nicht mit Biodiesel betrieben werden, und trotz Rücknahme dieser Erklärung die Eignung des Fahrzeugs für den Betrieb mit Biodiesel zweifelhaft bleibt.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2002 – 9 U 165/01
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Fehlt einem Gebrauchtwagen ein in einem (Inernet-)Inserat angepriesenes Ausstattungsmerkmal – hier: eine Antriebsschlupfregelung/Traktionskontrolle –, ist das Fahrzeug grundsätzlich mit einem Fehler i. S. des §459 I BGB a.F. behaftet.
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Ein Gebrauchtwagenhändler, der sich nicht dem Vorwurf der arglistigen Täuschung aussetzen will, muss sich über die Ausstattung eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs vergewissern, bevor er dazu – etwa in einem (Internet-)Inserat – Angaben macht. Denn Arglist liegt nicht nur vor, wenn der Händler ein Ausstattungsmerkmal anpreist, von dem er weiß, dass es nicht vorhanden ist. Vielmehr handelt der Händler grundsätzlich auch dann arglistig, wenn er zur Ausstattung des Fahrzeugs „ins Blaue hinein“ Angaben macht, die sich später als unzutreffend erweisen.
LG Köln, Urteil vom 10.01.2002 – 15 O 237/01
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Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begründet seine Versicherung im Kaufvertrag, dass ihm erhebliche Mängel nicht bekannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der „Erklärung ins Blaue hinein“ nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens.
BGH, Urteil vom 11.05.2001 – V ZR 14/00
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Ein Kfz-Händler, der einen erheblich unfallgeschädigten Gebrauchtwagen mit zumindest bedingtem Täuschungsvorsatz als „fahrbereit“ bezeichnet, kann sich vom Vorwurf der Arglist nicht ohne Weiteres durch den Hinweis entlasten, dass das Fahrzeug über eine TÜV-Plakette verfügt habe.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2000 – 5 U 1928/98
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