Ein Zahnriemen ist ein typisches Verschleißteil.

LG Itzehoe, Urteil vom 23.07.2003 – 6 O 523/02

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 16.07.2002 einen gebrauchten Pkw VW Sharan 1.9 TDI zum Preis von 12.490 €. Gleichzeitig schloss er für das Fahrzeug, das einen Kilometerstand von 160.190 hatte, eine Gebrauchtwagengarantie ab und zahlte dafür 50 €.

Die Beklagte stellte dem Kläger demenstprechend am 19.07.2002 insgesamt 12.540 € in Rechnung. Diesen Betrag zahlte der Kläger, indem er ein von der Beklagten vermitteltes Darlehen der B-Bank über 9.990 € in Anspruch nahm und sein Altfahrzeug bei der Beklagten für 2.500 € in Zahlung gab. Den verbleibenden Rechnungsbetrag von 50 € zahlte der Kläger in bar.

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache nicht erfüllt, und behauptet, er habe nach der Übergabe des Fahrzeugs am 19.07.2002 damit eine Fahrt in sein Heimatland angetreten. Gleich auf dieser ersten Fahrt sei das Fahrzeug wegen eines defekten Turboladers auf der Autobahn liegen geblieben. Die vor Ort durchgeführte Reparatur habe die Beklagte bezahlt. Er, der Kläger, habe nach erfolgter Reparatur, die zwei Tage in Anspruch genommen habe, seine Reise fortsetzen können. Bei seiner Rückkehr am 17.08.2002 sei das Fahrzeug ein zweites Mal auf der Autobahn liegen geblieben, und zwar wegen eines Motorschadens. Infolgedessen habe es abgeschleppt werden müssen. Zu dem Motorschaden sei es gekommen, weil der Zahnriemen gerissen sei.

Im Rahmen der Hauptuntersuchung seien gemäß einem DEKRA-Bericht vom 18.07.2002 folgende Mängel festgestellt worden:

  • Motor verölt,
  • Bremsscheibe vorne eingelaufen,
  • Bremsbelag vorne in Kürze verschlissen und
  • Reifen hinten hinsichtlich der Profiltiefe an der Verschleißgrenze.

Die „DEKRA Siegel Prüfung“ habe ebenfalls Mängel aufgezeigt:

„Profiltiefe liegt unter 3 mm oder Reifen beschädigt. Die Bremsbeläge oder Bremsscheiben sind an der Verschleißgrenze oder schlechter. Der Motorölstand ist unter Minimum und der Motor hat starken Ölverlust, das Getriebe und die Achsen weisen geringen Ölverlust auf.“

Diese Mängel hält der Kläger für erheblich und behauptet, insbesondere der Ölverlust sei für den eingetretenen Motorschaden und den gerissenen Zahnriemen ursächlich gewesen. Er könne deshalb – so meint der Kläger – vom Kaufvertrag zurücktreten und den Ersatz der Abschleppkosten (197,28 €) sowie die Rückzahlung des Entgelts für die Gebrauchtwagengarantie (50 €) verlangen.

Da er mit dem Fahrzeug unstreitig 6.346 km zurückgelegt hat, lässt sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung von 566,92 € anrechnen. Die Klagforderung setzt sich demgemäß wie folgt zusammen:

Fahrzeugpreis 12.490,00 €
Nutzungsentschädigung 566,92 €
Gebrauchtwagengarantie 50,00 €
Abschleppkosten 197,28 €
Gesamtforderung 12.170,36 €

Die im Wesentlichen auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die auf Zahlung von 254,56 € gerichtete Widerklage der Beklagten war demgegenüber erfolgreich.

Aus den Gründen: I. Die Klage

Der Kläger hat kein Recht, gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB n.F. vom Kaufvertrag vom 16.07.2002 zurückzutreten. Denn der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug Mängel aufweist.

Soweit der Kläger gerügt hat, die Bremsscheiben vorne seien eingelaufen und die Bremsbeläge vorne seien verschlissen, kann er damit nicht gehört werden Denn er hat die diesbezügliche Behauptung der Beklagten, die Bremsscheiben und die Bremsbeläge vorne sowie die beiden hinteren Reifen seien vor Übergabe erneuert worden, nicht bestritten. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 07.03.2003 auf Seite 2:

„Allein schon der Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2002 … zeigt, dass die jetzt noch nachträglich aufgestellte Behauptung eine reine Schutzbehauptung ist. Die Beklagte hat bisher vorgetragen, vor Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger seien folgende Mängel behoben worden: Motoröl erneuert, Bremsscheiben- und -klötze vorn erneuert, zwei Reifen erneuert und ausgewuchtet. Dort war mit keinem Wort die Rede davon, dass eine Ölablassschraube defekt war, die zur Verölung und starkem Ölverlust geführt haben soll. Selbst wenn aber die Ölablassschraube defekt gewesen sein sollte, beinhaltet dieses nicht, dass damit der festgestellte Mangel (Ölverlust, Ölverschmutzung des Motors) behoben war. Dazu verweisen wir auf die nachfolgenden Ausführungen.“

Folglich ist damit festzustellen, dass der Kläger nur noch zwei Mängel behauptet, nämlich das Reißen des Zahnriemens und den starken Ölverlust.

Was das Reißen des Zahnriemens angeht, so handelt es sich um ein Verschleißteil und um keinen Mangel (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 08.10.1985 – 3 U 39/85, MDR 1986, 316; OLG Köln, Beschl. v. 21.10.1996 – 7 W 44/96, VersR 1997, 1019). Diese Rechtsansicht wird auch durch die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt.

Zwar hat der Zeuge S ausgesagt: Wenn er vom Gericht gefragt werde, ob der Zahnriemen ein Verschleißteil sei, dann könne man das nicht so sagen. Ein Zahnriemen, er könne es auch mit Reifen vergleichen, halte so seine 60.000 km. VW gehe von einem Intervall von 90.000 km aus. Ob der Zahnriemen ein Verschleißteil sei, das könne man so nicht sagen. Die Bremsbeläge seien Verschleißteile. Damit könne man den Zahnriemen nicht vergleichen. Auf Vorhalt, warum VW vorschreibe, nach 90.000 km den Zahnriemen auszuwechseln, warum das VW so anordne, wenn es sich bei dem Zahnriemen um kein Verschleißteil handele, hat der Zeuge S bekundet: Man habe mit Zahnriemen Versuche gemacht, die die Haltbarkeit hätten ergründen sollen. Nach einer gewissen Zeit habe der Zahnriemen einen gewissen Verschleiß gezeigt. Aufgrund dieser Erkenntnis schreibe man vor, dass er nach einer gewissen Laufleistung ausgewechselt werden müsse. Man müsse sich den Zahnriemen so vorstellen wie die Kette beim Fahrrad.

Gerade der letzte Teil der Aussage des Zeugen S bestätigt die Rechtsmeinung des Gerichts, dass es sich bei dem Zahnriemen um ein Verschleißteil und um keinen Mangel handelt. Diese Rechtsansicht wird durch die Bekundung des Zeugen N bestätigt: Der Zahnriemen sei ein Verschleißteil.

Dass der Zahnriemen ein typisches Verschleißteil ist, wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger nach Übergabe des Pkw noch unstreitig 6.346 km zurückgelegt hat.

Damit war im Rahmen dieses Rechtsstreits nur noch die Frage zu klären, ob der streitige starke Ölverlust als bewiesen erachtet werden muss. Die diesbezügliche Frage ist zu verneinen. Dieses Ergebnis beruht auf den nachfolgenden Erwägungen:

Aufgrund der Aussagen der Zeugen S und N, die insoweit vollinhaltlich übereinstimmen, kann ausgeschlossen werden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach Übergabe starken Ölverlust aufgewiesen hat.

Der Zeuge S hat bekundet, indem er sechs Seiten mit jeweils zwei Bildern zu den Akten gereicht hat: Die Bilder auf den Blättern 6 und 7 seien, was einen möglichen Ölverlust angehe, die interessantesten. Das untere Bild auf Seite 6 zeige die Ansicht zur Ölwannendichtung, Hier sehe man einen Ölschleier. Das untere Bild auf Blatt 7 zeige das Getriebe. Links sei die Ölwanne auf dem unteren Bild zu sehen. Hier sei auch wieder ein leichter Ölschleier zu sehen. Mehr habe er nicht sehen können. Man könne nicht ausschließen, dass früher noch Öl aus dem Motorblock getropft sei. Durch die lange Standzeit könne sich das Bild so ergeben haben, wie er es geschildert habe. Den Ölschleier, den er genannt habe, könne man in einer Dicke nicht definieren. Bei dieser Laufleistung gebe es keinen Diesel, der 100 % trocken sei, der keinen Ölschleier aufweise.

Dieser Teil der Aussage des Zeugen S hat die Beweisfrage allerdings noch nicht abschließend beantwortet. Erst im Rahmen der Bekundung des Zeugen N hat der Zeuge S sodann dessen Aussage bezüglich des streitigen Ölverlustes bestätigt. Der Zeuge N hat ausgesagt: Es sei richtig, dass kein starker Ölverlust festgestellt worden sei. Der Zeuge S und er hätten nur Schwitzöl festgestellt. Wenn er darauf aufmerksam gemacht werde, dass am 18.07.2002 im Rahmen einer DEKRA-Prüfung festgestellt worden sei, dass der Motor starken Ölverlust gehabt habe, und bis zum 02.06.2003 (dem Besichtigungstag durch die Zeugen S und N) fast ein Jahr vergangen sei und wenn er gefragt werde, ob man am 02.06.2003 noch gewisse Indizien hätte feststellen müssen, dass damals am 18.07.2002 wirklich der Motor starken Ölverlust gehabt habe, dann könne er diese Frage mit Ja beantworten. Wenn starker Ölverlust vorhanden gewesen wäre, müsste sich das Öl an Achsen und sonstigen Trägern niedergeschlagen haben. Das sei nicht der Fall gewesen. Wenn damals starker Ölverlust vorhanden gewesen wäre, dann hätte man das an den Achsen und an den sonstigen Trägem heute noch sehen müssen. Wenn ihm vom Gericht vorgehalten werde, dass der Zeuge S erklärt habe, dass nur an gewissen Stellen Ölschleier zu sehen gewesen seien, dann sei das richtig. Das untere Bild auf Seite 6 zeige die Dichtung zwischen Motor und Ölwanne. Und die Dichtung weise einen Ölschleier auf. Einen Ölschleier sehe man auch auf dem unteren Bild auf Seite 7 links, dort wo die Ölwanne sitze. Auch dort sei ein Ölschleier vorhanden gewesen. Was das obere Bild auf Seite 6 angehe, dort wo die Ölablassschraube zu sehen sei, da sei kein Öl vorhanden gewesen. Auf Vorhalt, dass das Fahrzeug nach dem Schaden an einer Stelle gestanden habe, wo hohes Gras gewesen sei, sodass ein Abwischeffekt festgestellt werden könne, hat der Zeuge N ausgesagt: Ein Abwischeffekt könne nur geringfügig bejaht werden. Einen Ölverdunstungseffekt müsse er ausschließen. Restspuren sehe man immer. Das Öl trockne und tropfe auch sicherlich ab. Hiernach hat der Zeuge S sodann noch ausgesagt: Das Bild, und zwar das Bild, wo die Ölablassschraube zu sehen sei, anhand dieses Bildes könne er Folgendes erklären. Wenn im Bereich der Ölwanne jemals Öl ausgetreten wäre, auch wenn unterstellt werden würde, dass ein Abwischeffekt eingetreten wäre, auch ein Verdunstungseffekt, auch wenn Staub sich dann niedergelegt hätte, auch dann würde man noch Restspuren von Öl heute sehen. Das sei aber nicht der Fall.

Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist als erwiesen anzusehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach Übergabe keinen starken Ölverlust aufwies. Damit war lediglich noch folgender Vortrag und Beweisantritt des Klägers … rechtlich zu würdigen: Soweit der Ölverlust mit einhergehender starker Motorverölung in Abrede gestellt werde, so werde dies nochmals ausdrücklich bestritten. Zum Nachweis für den Ölverlust des Motors würde er sich auf Zeugnis des Sachverständigen D berufen.

Unabhängig davon, ob dieser Vortrag verspätet ist, braucht diesem Beweisantritt nicht nachgegangen zu werden. Zum einen benennt der Kläger für diese Behauptung auch den Zeugen S, der jedoch den klägerischen Vortrag – wie aufgezeigt – nicht bestätigt hat. Zum anderen ist der diesbezügliche Vortrag des Klägers unter Berufung auf den DEKRA-Bericht vom 18.07.2002 („Motor hat starken Ölverlust“) unsubstanziiert. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hätte es dem Kläger oblegen, detailliert Tatsachen vorzutragen, die das oben dargelegte Beweisergebnis infrage gestellt hätten. Das ist nicht der Fall gewesen.

Soweit die Beklagte behauptet, es sei richtig, dass am 18.07.2002 das Fahrzeug einen Ölverlust aufgewiesen habe, dieser Ölverlust sei aber vor der Reparatur aufgetreten, das Auto sei repariert worden, ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, dass die Beklagte im Haupttermin am 09.07.2003 nicht mehr den genauen Umfang und die Art und Weise der diesbezüglichen Reparatur mit Gewissheit hat angeben können. Denn entscheidend ist, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszuschließen ist, dass das Fahrzeug nach Übergabe unter starkem Ölverlust gelitten hat.

Nach alledem ist die Klage damit unbegründet und abzuweisen.

II. Die Widerklage

Demgegenüber kann die Beklagte im Rahmen ihrer Widerklage vom Kläger 254,56 € fordern. …

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