- Ein „normaler“, also nicht atypischer oder ungewöhnlicher Verschleiß eines Gebrauchtfahrzeugs ist zwar grundsätzlich kein Sachmangel im Sinne von § 434 I, III 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a BGB. Betrifft der Verschleiß jedoch sicherheitsrelevante Teile und beeinträchtigt die Verkehrssicherheit, fehlt es regelmäßig an der Eignung des Fahrzeugs zur Verwendung im Straßenverkehr, sodass ein Sachmangel vorliegt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, BeckRS 2020, 27257 Rn. 22 f. [zu § 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB a.F.]).
- § 477 I 1 BGB beründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein von den Anforderungen nach § 434 BGB abweichender Zustand der Ware, der sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang zeigt, bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (im Anschluss an BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 218 [zu § 476 BGB a.F.]; s. aber BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 [zu § 476 BGB a.F.; Rechtsprechungsänderung]). Zur Widerlegung dieser Vermutung ist der volle Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) der vermuteten Tatsache erforderlich; eine bloße Erschütterung der Vermutung genügt nicht.
LG Potsdam, Urteil vom 25.10.2024 – 6 O 179/22
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urteil vom 09.12.2025 – 6 U 114/24)
Sachverhalt: Der Kläger erwarb als Verbraucher von der Beklagten, die gewerblich mit Kraftfahrzeugen handelt und eine Kfz-Werkstatt betreibt, am 14.06.2022 einen Gebrauchtwagen Škoda Roomster zum Preis von 6.999 €. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug, das im April 2014 erstzugelassen worden war, einen Kilometerstand von 102.309 km auf.
Die Beklagte wies den Kläger in einer Zusatzvereinbarung darauf hin, dass das Fahrzeug über eine Steuerkette verfüge, die vom Fahrzeughersteller als wartungsfrei bezeichnet werde und nicht erneuert werden müsse. Im Rahmen der Zusatzvereinbarung wies die Beklagte den Kläger außerdem darauf hin, dass das Auftreten eines Mangels an der Steuerkette mit dem Aufleuchten der Motorkontrollleuchte einhergehen könne. Eine gesonderte Prüfung oder Erneuerung der Steuerkette erfolgte nicht.
Im Rahmen des Kaufvertrags schlossen die Parteien eine „Garantievereinbarung“. Die Garantie für den Motor erstreckt sich gemäß § 1 der Grantiebedingungen („Technischer Garantieumfang“) auf „Motor: Zylinderblock, Kurbelgehäuse, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden mechanischen bewegten Innenteile, Ölkühler, Ölwanne und Öldruckschalter. Ausgenommen ist die Steuerkette.“ In § 4 der Garantiebedingungen („Ausschlüsse“) heißt es:
„Alle nicht in § 1 aufgeführten Teile wie zum Beispiel Zahnriemen, Dichtungen, Zündkerzen, Zylinderkopfdichtungen, Steuergeräte usw. sind von dieser Garantie nicht umfasst.“
Der Gebrauchtwagen wurde dem Kläger am 27.06.2022 übergeben. Bei der an diesem Tag durchgeführten Probefahrt erloschen nach dem Motorstart alle Kontrollleuchten. Die Motorkontrollleuchte leuchtete während der Probefahrt nicht auf.
Am 27.08.2022 fielen dem Kläger ein unruhig laufender Motor sowie das Aufleuchten der Abgas- und der Traktionskontrollleuchte auf. Daraufhin wandte er sich an die Beklagte, die einen Wechsel der Steuerungskette für notwendig befand. Am 09.09.2022 forderte der Kläger die Beklagte zur entsprechenden Nachbesserung bis zum 23.09.2022 auf. Dies lehnte die Beklagte am 12.09.2022 ab.
Daraufhin beauftragte der Kläger die DEKRA Automobil GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens. In diesem Gutachten, für das der Kläger 771,83 € aufwandte, kam der Sachverständige S zu dem Ergebnis, dass die Instandsetzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs Kosten in Höhe von 4.486,66 € verursachen würde.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung der genannten Beträge nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er behauptet, dass bei einer ordnungsgemäßen Nachbesserung des Fahrzeugs neben der Steuerkette auch der Zylinderkopf samt Ventilen zu ersetzen sei.
Die Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, dass die Steuerkette zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger keine Längung aufgewiesen habe. Es seien auch keine Aufsetzspuren an den Einlassventilen des ersten und dritten Zylinders sowie an allen Kolbenböden vorhanden gewesen. Auch hätten die Einlassventile von Zylinder 1 und Zylinder 3 passgerecht im Ventilsitz gesessen und seien nicht verformt gewesen. Die Beklagte hat gemeint, dass das, was der Kläger beanstande, bei einem 2014 erstzugelassenen Fahrzeug mit einer Laufleistung von mehr als 100.000 km gewöhnlicher Verschleiß sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen: Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 434, 280 I, III, 281 I 1 BGB. Die Voraussetzungen dieses Anspruchs liegen nicht vor.
a) Die Parteien haben einen Kaufvertrag über den Pkw Škoda Roomster … geschlossen. Die Kaufsache ist am 27.06.2022 übergeben worden. Damit ist die Gefahr nach § 446 Satz 1 BGB auf den Kläger übergegangen, und für die aus den Mängeln der Sache gemäß §§ 434, 435 BGB folgenden Rechte des Käufers sind die §§ 437 ff. BGB maßgeblich.
b) Zwar ist die Sache mangelhaft, doch haben die von dem Kläger gerügten Mängel bei Gefahrübergang nicht vorgelegen. Um eines der in § 437 BGB vorgesehen Mängelrechte durchsetzen zu können, hat der Käufer zu beweisen, dass der von ihm behauptete Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Die Kaufsache ist mangelhaft (§ 434 I, III 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit a und lit b BGB). Die Beklagte schuldete – in Ermangelung einer Beschaffenheitsvereinbarung – ein Fahrzeug, welches den objektiven Anforderungen entspricht, sich also für die gewöhnliche Verwendung eignet und die übliche Beschaffenheit aufweist. Der vom Kläger eingeschaltete Privatsachverständige stellte an den Einlassventilen des ersten und dritten Zylinders sowie an allen Kolbenböden eindeutige Aufsetzspuren fest. Aufgrund der daraus folgenden Abdichtung des Brennraums ist ein Motorlauf nicht mehr möglich gewesen. Ursache hierfür ist eine Längung der Steuerkette und die daraus resultierenden Steuerzeitenverschiebungen gewesen.
Die vorliegenden Beanstandungen sind auch nicht aus dem Sachmangelbegriff auszunehmen, da es sich nicht um normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen, handelt. Verschleißteile eines Kraftfahrzeugs unterliegen – in Abhängigkeit von Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Art der Vorbenutzung sowie Qualität des Fahrzeugs – einer kontinuierlichen Abnutzung. Ein „normaler“, das heißt ein nicht ungewöhnlicher Verschleiß ist nicht als Sachmangel einzustufen (BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, BeckRS 2020, 27257 Rn. 22 f.). Bei sicherheitsrelevanten Teilen wird es allerdings im Fall der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit regelmäßig an der Eignung des Fahrzeugs zur Verwendung im Straßenverkehr fehlen und damit ein Sachmangel vorliegen, weil der Käufer eines als fahrbereit veräußerten Gebrauchtfahrzeugs erwarten kann, dass Verschleißteile in einem solchen Fall repariert oder ersetzt werden (BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, BeckRS 2020, 27257 Rn. 22 f.). Von einem „normalen“ Verschleiß ist in dem hier zu beurteilenden Fall nicht auszugehen. Die Gebrauchstauglichkeit und Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs sind aufgehoben gewesen, nachdem mit den vorstehenden Beanstandungen ein Motorlauf nicht mehr möglich gewesen ist.
c) Der Sachmangel lag bei Übergabe (27.06.2022) der Kaufsache nicht vor.
Die Regelung des § 477 I 1 BGB ist anwendbar. Bei dem hier vorliegenden Kaufvertrag (§ 433 BGB) handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 I 1 BGB), für den § 477 BGB gilt. Die Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der Kläger ist Verbraucher (§ 13 BGB) und die Beklagte Unternehmerin (§ 14 BGB). Die Beklagte als juristische Person (§ 13 GmbHG) handelte in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit und schloss mit dem Kläger einen diesen Zwecken dienenden Vertrag über den Kauf eines als Ware im Sinne des § 241a I BGB anzusehenden Kraftfahrzeugs.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der in § 477 I 1 BGB geregelten Vermutung sind erfüllt. Die Beanstandungen haben sich bei dem verkauften Pkw im August 2022 und damit innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang (27.06.2022) gezeigt. Das Auftreten eines Sachmangels begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine – lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende – Vermutung, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag (vgl. nur BGH, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, BGHZ 159, 215, 218 = NJW 2004, 2299, 2300). Die Vermutung ist widerleglich. Hierfür ist bei § 477 BGB nicht eine Erschütterung der Vermutung ausreichend; erforderlich ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) der vermuteten Tatsache (BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 22; OLG Celle, Urt. v. 04.08.2004 – 7 U 30/04, NJW 2004, 3566, Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 83. Aufl. [2024], § 477 Rn. 9).
Da sich die Beweislastumkehr des § 477 I 1 BGB, wie dargelegt, auf die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung beschränkt, dass der binnen eines Jahres seit Gefahrübergang aufgetretene Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, ist zur Wiederlegung der Vermutung voller Beweis dafür zu erbringen, dass dieser Mangel – hier die Motorschäden – bei Gefahrübergang noch nicht bestand. Der Beklagten ist der Beweis gelungen.
Nach der Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die von dem Kläger gerügten Mängel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht vorlagen. Grundlage der freien Beweiswürdigung nach § 286 I 1 ZPO waren die schriftlichen Sachverständigengutachten vom 26.10.2023 und vom 20.12.2023.
Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Gerichts erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1998 – IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2971) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grundsätzlich BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256).
In Anwendung dieser dargelegten Umstände konnte das Gericht die Überzeugung gewinnen, dass die Mängel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch nicht vorlagen.
Das Gericht schließt sich den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen G aus den Gutachten aus eigener Überzeugung an. Der Sachverständige hat seine Gutachten anhand einer Untersuchung des Fahrzeugs erstellt und die theoretisch-technischen Grundlagen auf den konkreten Fall übertragen. Den Einwänden konnte der Gutachter argumentativ überzeugend entgegentreten, ohne sich in Widersprüche zu setzen. Umstände, die Zweifel an der fachlichen Eignung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
aa) Längung der Steuerkette. Eine Längung der Steuerkette lag am 27.06.2022 nicht vor. Der Sachverständige hat plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass durch eine Längenänderung der Steuerkette sich die Steuerzeiten (Kurbelwellen- und Nockenwellenpositionen zueinander) verschieben, was dann zu Fehlspeichereinträgen im Motorsteuergerät führt. Er hat ausgeführt, dass das Aufleuchten der gelben Motorkontrollleuchte nach dem Starten des Motors nur dann auftaucht, wenn das Motorsteuergerät über seine Sensorik die konkrete Abweichung der Position der Nockenwellen und der Kurbelwelle zueinander im Motorlauf feststellt. Bei der Längung der Steuerkette kommt es zu einem Aufleuchten der Motorkontrollleuchte. Da nach dem Klägervortrag im Zeitpunkt der Übergabe die Motorkontrollleuchte nicht aufleuchtete, war im Zeitpunkt der Übergabe dieser Mangel nicht vorhanden.
bb) Aufsetzspuren an den Einlassventilen. Der Gutachter hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass das Aufsetzen der Kolbenböden auf die geöffneten Einlassventile der Zylinder 1 und 3 durch die Versteuerung des Motors erfolgte. Ursächlich waren hier die deutlich ausgearbeiteten Kettenführungen. Die aus Kunststoff gefertigten Kettenführungen sind abgerieben sowie insbesondere an einer Fixierungsposition eingerissen. Der Vortrag des Sachverständigen ist nachvollziehbar. Das Aufsetzen der Ventile auf die Kolben geht mit einer Schädigung des Motors einher, sodass dieser anschließend nicht mehr funktionsfähig ist. Da der Motor bei der Übergabe am 27.06.2022 noch funktionsfähig war, lag dieser Mangel im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vor.
cc) Verformung der Einlassventile. Gleiches gilt für die Verformung der Einlassventile der Zylinder 1 und 3. Grund hierfür ist das Aufsetzen auf die Kolbenböden infolge der vorstehend beschriebenen Versteuerung des Motors. Da mit diesen verbogenen Ventilen der Motor nicht läuft, stellte der Sachverständige nachvollziehbar und widerspruchsfrei fest, dass dieser Mangel am 27.06.2022 noch nicht vorgelegen hat.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus dem Garantievertrag. Der Anspruch des Klägers ist hinsichtlich der Steuerkette gemäß § 1 II 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gebrauchtwagengarantie ausgeschlossen. Auch ein möglicher Anspruch aus § 1 hinsichtlich der Aufsetzspuren an den Einlassventilen und der Verformungen ist nach § 4 des Vertrags ausgeschlossen, da diese Beanstandungen nicht von § 1 umfasst sind. Die Beklagte hat auch keine Garantie für den Motor insgesamt übernommen, sondern nur in dem aus § 1 des Garantievertrags ersichtlichen Umfang.
3. Da der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Privatsachverständigen.
4. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO. …
Hinweis: Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil hatte Erfolg. Die Beklagte wurde mit Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg zur Zahlung von 5.258,59 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Zur Begründung heißt es in der Entscheidung:
II. Die Berufung des Klägers … hat auch Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
Der Kläger kann nach § 437 Nr. 3 Fall 1, §§ 280 I, III, 281, 440 BGB von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz verlangen, weil der ihm verkaufte Pkw bei Übergabe einen Sachmangel aufwies. Dieser bestand darin, dass die Steuerkette des Fahrzeugs eine solche Längung aufwies, dass das Fahrzeug am 27.08.2022 einen Motorschaden erlitten hat.
Dieser Sachmangel steht nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme fest. Nach dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) G vom 26.10./20.12.2023 ist der Motorschaden entstanden durch ein Aufsetzen der Ventile auf die Kolben, nachdem aufgrund einer Veränderung der Steuerzeiten und der Verschiebung der Positionen von Kurbel- und Nockenwelle zueinander ein Kettenrad von Kurbel- oder Nockenwelle übersprungen ist. Der Gutachter hat ausgeführt, die Veränderung der Steuerzeiten habe ihren Grund in einer Längung der Steuerkette infolge des Abriebs der Zahnflanken der Zahnkette. Die Beklagte hat Einwände nicht erhoben.
Entgegen der Ansicht der Beklagten entsprach die danach erwiesene Längung der Steuerkette nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Wie das Landgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 23.05.2023 zu Recht ausgeführt hat, haben die Parteien mit der Anlage 2 zum Kaufvertrag keine Beschaffenheitsvereinbarung dahin getroffen, dass die Steuerkette von den objektiven Anforderungen abweicht. Denn mit dem als „Zusatzvereinbarung“ überschriebenen Dokument wurde der Kläger lediglich in Form einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darauf hingewiesen, dass entgegen der öffentlichen Äußerungen des Herstellers Mängel an der Steuerkette auftreten können, der Beklagten jedoch kein Mangel an der Steuerkette bekannt sei. Die Beklagte hat damit lediglich eine Wissenserklärung abgegeben über ihre zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Kenntnisse. Dieser Erklärung kommt nicht die Qualität einer vertraglichen Vereinbarung zu, aufgrund derer der Kläger eine gelängte Steuerkette als vertragsgemäßen Zustand akzeptieren müsste (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 06.04.2023 – 3 U 33/21, BeckRS 2023, 7003 Rn. 5).
Der Annahme eines Sachmangels steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entgegen, dass die Längung der Steuerkette eine normale Verschleißerscheinung darstellen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe normaler, also nicht atypischer oder ungewöhnlicher Verschleiß an einem Gebrauchtfahrzeug nicht als Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB a.F. anzusehen, weil Verschleißteile eines Kraftfahrzeugs – in Abhängigkeit von Alter, Laufleistung, Anzahl der Vorbesitzer, Art der Vorbenutzung sowie Qualität des Fahrzeugs – einer kontinuierlichen Abnutzung unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Leitsatz 1 und Rn. 19; Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19; Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 13; MünchKomm-BGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 477 Rn. 18; Eggert, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. 3021, 33801Vgl. Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 27 Rn. 619 und Kap. 28 Rn. 144.). Bei sicherheitsrelevanten Teilen fehlt es allerdings wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit regelmäßig an der Eignung des Fahrzeugs zur Verwendung im Straßenverkehr und liegt ein Sachmangel gemäß § 434 I 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB a.F. auch bei Verschleißteilen vor. Denn der Käufer eines als fahrbereit veräußerten Gebrauchtfahrzeugs kann erwarten, dass Verschleißteile in einem solchen Fall ersetzt oder repariert worden sind. Dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die Längung der Steuerkette vorliegend durch verschleißbedingten Abrieb an den Anlageflächen die Eingriffsbereiche der Zahnsegmente verursacht worden ist, wodurch sich die Kette in die Kettenräder eingearbeitet und sich die Zug- und Schubseite der Kette in den Führungsschienen gelängt hat, stellt danach einen Sachmangel dar, denn die Steuerkette ist unverzichtbarer Bestandteil der Bewegungstechnik des Fahrzeugs, und ihre Längung kann aufgrund der dadurch verursachten Verschiebung der Steuerzeiten von Kurbel- und Nockenwelle zu einem Verlust der sicheren Betriebsbereitschaft führen.
Dass die entsprechende Längung der Steuerkette und damit der den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz begründende Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wird nach § 477 I 1 BGB zugunsten des Klägers vermutet, nachdem das von ihm erworbene Fahrzeug am 22.08.2022 und damit innerhalb eines Jahres sei Abschluss des Kaufvertrags am 14.06.2022 einen Motorschaden erlitten hat. § 477 I 1 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist ab Gefahrübergang eine Mangelerscheinung gezeigt hat, die – unterstellt, sie hätte ihre Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch, dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Leitsatz 1 und Rn. 36 [zu § 476 BGB a.F.]; im Anschluss an EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, ECLI:EU:C:2015:357 = NJW 2015, 2237 Rn. 70 – Faber). Weiter ist § 477 I 1 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der innerhalb der genannten Frist zutagegetretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Leitsatz 2 und Rn. 46 [zu § 476 BGB a.F.]; im Anschluss an EuGH, Urt. v. 04.06.2015 – C-497/13, ECLI:EU:C:2015:357 = NJW 2015, 2237 Rn. 72 – Faber).
Die Beklagte hat deshalb den Beweis zu erbringen, dass die aufgrund des innerhalb der Jahresfrist nach § 477 I 1 BGB aufgetretenen Motorschadens eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe – zumindest ein in der Entstehung begriffener – Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 55 [zu § 476 BGB a.F.]). Dass sie diesen Beweis geführt hat, hat das Landgericht zu Unrecht angenommen. Denn allein der Umstand, dass die Motorkontrollleuchte bei Übergabe des Fahrzeugs nicht aufgeleuchtet ist, lässt nicht den Schluss zu, dass bis dahin eine durch die Längung der Steuerkette verursachte Verschiebung der Steuerzeiten nicht aufgetreten ist.
Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) G hat in seinen Gutachten vom 26.10.2023 und nachfolgend in den Ergänzungen vom 20.12.2023 und 01.09.2025 ausgeführt, die Position der Einlassnockenwelle und der Kurbelwelle würden bei jeder Umdrehung des Motors mit Sensoren überwacht, die diese über das Motorsteuergerät mit vorgegebenen Kennfeldern verglichen und auswerteten. Werde ein Messwert außerhalb des Kennfelds festgestellt, werde ein Fehlercode im Motorsteuergerät gespeichert und leuchte die Motorcheckkontrollleuchte auf. Bis zum Abschalten des Motors, der ein Herunterfahren des Steuergeräts bewirke, werde der Status des Fehlers als „aktuell“ angegeben. Werde der Motor neu gestartet und das Steuergerät entsprechend hochgefahren, erfolge einer Prüfung der Drehzahlsignale über die vorgenannten Sensoren. Befänden sich die Messwerte dabei nicht in dem vorgeschriebenen Kennfeld, leuchte die Motorcheckkontrollleuchte im Display auf, befänden sich die Messwerte in dem vorgeschriebenen Kennfeld, werde aus dem – während der vorhergehenden Fahrt erfassten – „aktuellen“ Fehler ein „gespeicherter oder sporadischer“ Fehler, und wenn erneut ein Fehler im Motorlauf auftrete, werde wieder ein aktueller Fehler registriert und die Motorkontrollleuchte leuchte (erneut) auf. Dieses Wechselspiel trete in der Anfangsphase der Steuerkettenlängung mehrfach auf. Den Ausführungen des Sachverständigen, die in sich nachvollziehbar und plausibel sind und die der Senat sich zu eigen macht, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Danach ist allein aus dem Umstand, dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs die Motorkontrollleuchte im Display nicht aufgeleuchtet ist, nicht darauf zu schließen, dass bei Gefahrübergang eine Längung der Steuerkette noch nicht eingetreten war.
Das fällt der Beklagten zur Last. Einen Beweis für ihre Behauptung, bei Gefahrübergang sei es noch nicht zu sporadischen Fehlereinträgen gekommen, hat sie nicht angetreten. Sie kann sich insoweit nicht dadurch entlasten, dass sie darauf verweist, dass ein Auslesen des Fehlerspeichers, aus dessen Einträgen nach den Ausführungen des Sachverständigen Rückschlüsse auf das Ob und Wann der ersten auf eine Längung der Steuerkette hinweisenden Fehlereinträge zu ziehen wären, nach der Reparatur des Fahrzeugs durch den Kläger nicht mehr möglich gewesen ist. Zwar ist unstreitig anlässlich dieser Reparatur der Fehlerspeicher des Fahrzeugs gelöscht worden. Das ist aber nicht zulasten des Klägers als eine Beweisvereitelung zu werten, die zu Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugunsten der Beklagten führen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, juris Rn. 23 ff.; Urt. v. 11.11.2008 – VIII ZR 265/07, juris Rn. 15; jeweils m. w. N.). Eine Beweisvereitelung wird in Anlehnung an den Rechtsgedanken aus §§ 427, 441 III 3, §§ 444, 446, 453 II, 454 II ZPO und § 242 BGB angenommen, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht (BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, juris Rn. 23). Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1995 – III ZR 226/94, WM 1996, 208 unter B II 2; Urt. v. 17.06.1997 – X ZR 119/94, WM 1998, 204 unter I 4 b; Urt. v. 27.09.2001 – IX ZR 281/00, WM 2001, 2450 unter II 2 a; Urt. v. 23.09.2003 – XI ZR 380/00, WM 2003, 2325 unter I 1 a; jeweils m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger eine Beweisvereitelung nicht vorzuhalten. Er hatte zum Zeitpunkt der Reparatur im Jahr 2022 keinen Anlass, die Daten des Motorsteuergeräts zu sichern. Es mag zwar sein, dass er im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, die Reparatur des Fahrzeugs im Rahmen der Gewährleistung vorzunehmen, mit einer streitigen Auseinandersetzung mit der Beklagten rechnete. Immerhin hat er die anlässlich der Reparatur gegen Ersatzteile ausgetauschten Teile aufbewahrt und dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen zur Verfügung stellen können. Dass er als Laie damit gerechnet hat oder damit rechnen musste, dass die im Motorsteuergerät gespeicherten Daten in einem Prozess als Beweismittel von Bedeutung sein könnten, ist allerdings nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass er das Fahrzeug nach Aufleuchten der Motorkontrollleuchte bei der Beklagten vorgestellt und diese den Fehlerspeicher zu diesem Zeitpunkt ausgelesen hat. Welches Ergebnis diese Überprüfung gezeitigt hat oder ob sie dieses dokumentiert hat, hat die Beklagte allerdings nicht vorgetragen. Hatte die Beklagte aber nach Auftreten des Fehlers Zugriff auf die Daten des Fehlerspeichers, kann sie dem Kläger nicht vorhalten, dass er ihre Beweisführung dadurch schuldhaft erschwert oder verunmöglicht hat, dass die von ihm beauftragte Werkstatt nachfolgend den Fehlerspeicher gelöscht hat.
Der Zinsanspruch gründet sich auf § 286 I 1, II 2 Nr. 3, § 288 I BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. …
