- Eine Kaufsache (hier: ein Neuwagen), die dem Stand der Technik gleichartiger Sachen entspricht, ist nicht deshalb nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der tatsächlichen oder durchschnittlichen Käufererwartung zurückbleibt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 04.03.2009 – VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 = DS 2009, 272 Rn. 11).
- Normaler („natürlicher“) Verschleiß ist bei einem Kraftfahrzeug regelmäßig kein Sachmangel (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434 Rn. 19). Normaler, vom Käufer hinzunehmender Verschleiß liegt insbesondere hinsichtlich solcher Bauteile eines Kraftfahrzeugs vor, die üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegen und in gewissen Zeitabständen überprüft, gepflegt sowie gegebenenfalls erneuert werden müssen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 16.04.2008 – 7 U 224/07, juris Rn. 20).
- Aufgrund des Gebrauchs und des Alterungsprozesses sind Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen bei den Sitzen eines Kraftfahrzeugs unvermeidlich. Gehen diese Erscheinungen nicht über das hinaus, was bei vergleichbaren Sitzen angesichts ihrer Qualität, ihres Alters und der Art ihrer Benutzung normalerweise zu beobachten ist, kann nicht von einem Sachmangel gesprochen werden.
LG Köln, Urteil vom 21.09.2020 – 32 O 194/19