Ein Nutzungsausfallschaden des Bestellers kann zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur eines Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung scheidet nicht schon deshalb aus, weil der Besteller bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, diese ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 08.05.2014 – VII ZR 199/13, BauR 2014, 1300 = NZBau 2014, 556).
BGH, Urteil vom 07.05.2026 – VII ZR 20/25
Sachverhalt: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Werkvertrag über die Instandsetzung eines Fahrzeugs.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw Mercedes-Benz ML 350, der fast ausschließlich von seiner Ehefrau genutzt wurde. Nachdem das Fahrzeug am 14.04.2020 einen Motorschaden erlitten hatte, beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Überprüfung und der Reparatur des Fahrzeugs. Zu diesem Zweck verbrachte er das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 21.05.2020 zur Beklagten. Die Beklagte führte Reparaturarbeiten aus und übergab das Fahrzeug am 03.09.2020 wieder an den Kläger. Für die Reparaturarbeiten stellte die Beklagte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 4.819 € in Rechnung, den der Kläger beglich.
Bereits am 20.06.2020 hatte die Ehefrau des Klägers einen Pkw VW Sharan erworben, der am 28.07.2020 auf sie zugelassen wurde.
Unmittelbar nachdem der Kläger den Pkw Mercedes-Benz ML 350 am 03.09.2020 bei der Beklagten abgeholt hatte, stellte er fest, dass das Fahrzeug lediglich eine Maximalgeschwindigkeit von 75 km/h erreichte, der Motor ungewöhnliche Geräusche machte und das Getriebe nicht ordnungsgemäß arbeitete. Die Beklagte riet dem Kläger, sich an eine Mercedes-Werkstatt zu wenden. Der Kläger beauftragte daraufhin die Autohaus P-GmbH, die ebenfalls Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug ausführte. Bei der darauffolgenden Probefahrt blieb das Fahrzeug nach acht Kilometern stehen und ließ sich nicht mehr starten.
Die Beklagte wollte das Fahrzeug nochmals selbst überprüfen und gegebenenfalls nachbessern und holte es daher am 30.09.2020 bei der Autohaus P-GmbH ab. Nachdem der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.10.2020 zur Nachbesserung aufgefordert hatte, holte die Beklagte am 19.10.2020 ein Gutachten über das Fahrzeug ein. Dieses wurde am 03.03.2021 erstattet; eine Reparatur des Fahrzeugs wurde anschließend nicht durchgeführt. Im Anschluss korrespondierten die Parteien über die Herausgabe des Fahrzeugs und mögliche Gegenansprüche der Beklagten wegen des eingeholten Gutachtens. Das Fahrzeug wurde schließlich am 19.10.2023 an den Kläger herausgegeben.
Der Kläger behauptet, die von der Beklagten durchgeführte Reparatur sei nicht fachgerecht erfolgt. Zudem habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in einem Telefonat am 30.03.2021 erklärt, dass eine Herausgabe des Pkw nur gegen Erstattung der Kosten für das eingeholte Gutachten und die anlässlich der Begutachtung von der Beklagten erbrachten Arbeiten (Verbringung, Motordiagnose und Demontagearbeiten) erfolgen werde.
Der Kläger hat in erster Instanz die Rückzahlung des gezahlten Werklohns in Höhe von 4.819 €, die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 60.645 € für die entgangene Nutzung des Fahrzeugs ab dem 30.03.2021 sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm zum Ersatz der durch die mangelhafte Reparatur entstehenden Schäden, insbesondere zur Zahlung einer weiteren Nutzungsausfallentschädigung, verpflichtet ist, begehrt. Den auf Herausgabe des Fahrzeugs gerichteten Klageantrag haben die Parteien nach erfolgter Herausgabe übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 4.819 € verurteilt und festgestellt, dass sie dem Kläger zum Ersatz der durch die mangelhafte Reparatur entstehenden Schäden verpflichtet ist. Im Übrigen hat es die auf Zahlung und Feststellung gerichteten Klageanträge hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er seinen ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt hat, soweit ihm nicht stattgegeben worden war, hat das Berufungsgericht nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 II ZPO zurückgewiesen.
Mit seiner Revision hat der Kläger die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung und auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens weiterverfolgt. Das Rechtsmittel hatte insofern Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde.
Aus den Gründen: [10] I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
[11] Die Berufung sei offensichtlich unbegründet. Voraussetzung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung sei, dass eine Gebrauchsmöglichkeit bestanden habe, die durch den in Rede stehenden Eingriff entzogen worden sei. Der Kläger habe das Fahrzeug indes sowohl vor der erstmaligen Verbringung als auch vor der zweiten Verbringung zur Beklagten nicht bestimmungsgemäß nutzen können. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Verbringung zur Beklagten am 21.05.2020 sei es infolge eines Motorschadens nicht mehr fahrbereit gewesen. Nachdem der Kläger das Fahrzeug am 03.09.2020 wieder von der Beklagten ausgehändigt bekommen habe, habe er damit zwar bis zu seinem Wohnort fahren können, allerdings unstreitig nur mit einer Geschwindigkeit von maximal 75 km/h sowie mit ungewöhnlichen Motorgeräuschen und Getriebeproblemen. Bei der darauffolgenden Probefahrt durch die Autohaus P-GmbH sei das Fahrzeug nach einer Fahrtstrecke von nur acht Kilometern stehen geblieben; der Motor habe sich im Anschluss nicht mehr starten lassen. Das Fahrzeug habe sowohl am 21.05.2020 als auch am 30.09.2020 einen kapitalen Motorschaden aufgewiesen. Einem solchen Fahrzeug, das weder fahrbereit sei noch ohne erheblichen Aufwand wieder fahrbereit gemacht werden könne, komme keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit zu.
[12] Auf die Frage, ob ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch deshalb ausscheide, weil die Ehefrau des Klägers am 20.06.2020 einen Pkw VW Sharan gekauft habe und der Kläger diesen habe nutzen können, komme es nicht mehr entscheidend an. Zwar entfalle ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht dadurch, dass der Geschädigte kostenlos auf ein Fahrzeug eines Familienangehörigen zurückgreifen könne. Der vorliegende Fall erscheine damit aber nicht vergleichbar, da schon das streitgegenständliche Fahrzeug nach den Angaben des Klägers fast ausschließlich von seiner Ehefrau genutzt worden sei. Der Pkw VW Sharan sei dann angeschafft worden, weil das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten nicht fristgerecht herausgegeben worden sei und daher nicht zur Verfügung gestanden habe. In der Folge sei der Pkw VW Sharan ebenfalls fast ausschließlich von der Ehefrau des Klägers genutzt worden. Es sprächen überwiegende Gründe dafür, den Pkw VW Sharan als ein dem Kläger zur Verfügung stehendes Ersatzfahrzeug anzusehen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch aus diesem Grund abzulehnen sei.
[13] II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
[14] Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung und auf Feststellung des Bestehens einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz eines weiteren Nutzungsausfallschadens nicht abgelehnt werden.
[15] 1. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts war die vom Beklagten im Auftrag des Klägers durchgeführte Reparatur des Pkw Mercedes-Benz ML 350 mangelhaft im Sinne des § 633 II BGB, weil sie nicht fachgerecht erfolgt ist, sondern vielmehr zu einem kapitalen Motorschaden am Fahrzeug geführt hat. Dies greift der Kläger als ihm günstig nicht an.
[16] 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheidet der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Verzugs der Beklagten mit der Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, §§ 635, 280 I, II, 286 BGB nicht deswegen aus, weil dem Fahrzeug des Klägers, dasbei Auftragserteilung weder fahrbereit war noch ohne erheblichen Aufwand wieder fahrbereit gemacht werden konnte, keine geldwerte Gebrauchsmöglichkeit zukam. Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Herstellung des versprochenen Werks kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Kläger bei Auftragserteilung nicht im Besitz einer gebrauchstauglichen Sache war, dieser ihm also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist. Von der Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand geschützt, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zu erhalten und sie ab diesem Zeitpunkt auch nutzen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2014 – VII ZR 199/13 BauR 2014, 1300 = NZBau 2014, 556 Rn. 20; Urt. v. 20.02.2014 – VII ZR 172/13, BGHZ 200, 203 Rn. 14 f.; OLG Koblenz, Urt. v. 08.03.2007 – 5 U 1518/06, NJW-RR 2007, 1291 = juris Rn. 14 f.). Ein Nutzungsausfallschaden kann danach auch zu ersetzen sein, wenn sich der zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtete Unternehmer mit der Nacherfüllung in Verzug befindet.
[17] Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 17.03.2017 – V ZR 70/16, NJW-RR 2017, 818 Rn. 23) ist nicht einschlägig. Im dortigen Verfahren ging es nicht um vertragliche Schadensersatzansprüche auf der Grundlage eines zwischen den Parteien geschlossenen Reparaturauftrags, sondern um einen Schadensersatzanspruch des klagenden Eigentümers eines Pkw gegenüber einem Werkstattbetreiber, der sich nach einer fehlgeschlagenen Reparatur, die ein zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigter Dritter in Auftrag gegeben hatte, geweigert hatte, das Fahrzeug an den Eigentümer herauszugeben. Der V. Zivilsenat hat ausschließlich Ansprüche des damaligen Klägers aufgrund seiner Stellung als Eigentümer geprüft und hierzu ausgeführt, eine Verzugshaftung gemäß §§ 990 II, 280 I, II, 286 BGB setze voraus, dass der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben gewesen sei oder später erfahren habe, dass er zum Besitz nicht berechtigt sei. Lediglich in diesem Zusammenhang hat er offengelassen, ob für ein Kraftfahrzeug ohne Motor überhaupt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht komme (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.2017 – V ZR 70/16, NJW-RR 2017, 818 Rn. 23).
[18] 3. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
[19] Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung nach dem 30.03.2021 kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er habe die Möglichkeit, den von seiner Ehefrau angeschafften Pkw VW Sharan zu nutzen. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens entfällt nicht schon dann, wenn der Geschädigte die Möglichkeit hat, zur Überbrückung des Fahrzeugausfalls kostenfrei auf das Fahrzeug eines Familienangehörigen zuzugreifen (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2013 – VI ZR 363/11, VersR 2013, 471 Rn. 23 m. w. N.). Bei dem von der Ehefrau angeschafften Pkw handelt es sich auch nicht um ein dem Kläger zur Verfügung stehendes bislang ungenutztes Zweitfahrzeug, dessen ersatzweiser Einsatz ihm zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1985 – VI ZR 126/84, DAR 1985, 319 = juris Rn. 12; Urt. v. 14.10.1975 – VI ZR 255/74, NJW 1976, 286 = juris Rn. 9). Denn der Pkw VW Sharan ist kein Zweitfahrzeug des Klägers und einem solchen auch nicht deshalb gleichzustellen, weil der Pkw Mercedes-Benz ML 350 nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts überwiegend von der Ehefrau des Klägers genutzt worden ist.
[20] 4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 III ZPO), weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist. Das Berufungsgericht hat – von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig – zu den weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung bisher keine Feststellungen getroffen.
[21] Der angefochtene Beschluss kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 I ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
