- Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung bei einem Verbrauchsgüterkauf setzt nach dem insoweit einschlägigen § 476 I 2 BGB voraus, dass der Käufer nicht nur über den tatsächlichen Zustand der Kaufsache, sondern auch ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass dieser Zustand von den objektiv an die Kaufsache zu stellenden Anforderungen abweicht. Die Vereinbarung darf nicht in den Text des Kaufvertrags integriert sein, sondern muss von ihm so deutlich abgesetzt sein, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher ihr gesondert zustimmen, sie also separat unterzeichnen.
- Macht der Verkäufer eine Nachbesserung davon abhängig, dass sich der Käufer an den Kosten beteiligt, stellt dies mit Blick auf § 439 II BGB eine Verweigerung der Nacherfüllung dar, sodass der Käufer grundsätzlich zum Rücktritt berechtigt ist.
OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2026 – 7 U 26/26
Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 26.11.2024 von dem Beklagten, einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler, einen am 18.05.2009 erstzugelassenen Pkw Audi A6 3.0 TFSI mit einer Laufleistung von 168.500 km zum Preis von 9.490 €. In dem einseitigen schriftlichen Kaufvertrag heißt es in der Mitte unter „Besondere Vereinbarungen/Erfüllungsort-Gerichtsstand“ fettgedruckt:
Das Fahrzeug ist im altersbedingten Zustand und hat altersbedingte zu erwartende Mängel/Schäden. Steuerkette fällig. MKL aktiv. Fahrzeug hat Ölverbrauch/Ölverlust. Kunde wurde darauf aufmerksam gemacht. Gewährleistung von 12 Monaten vereinbart.
Der Kaufpreis wurde in Höhe von 9.450 € von einer Bank, mit der der Kläger einen entsprechenden Darlehensvertrag geschlossen hatte, an den Beklagten gezahlt.
Die Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger erfolgte am 14.12.2024. Bei der Übergabe unterschrieben der Kläger und der Beklagte ein mit „CarCheck beim Verkauf“ überschriebenes Dokument. Darin heißt es unter anderem: „Steuerkette rasselt, Wechsel fällig“, „hoher Ölverbrauch, Ölverlust“, „Ölstand niedrig“, „unrunder Motorlauf, lautes Klackern zu hören, Steuerkette rasselt, fällig/wechseln lassen, Motorkontrollleuchte aktiv, Ölverlust/Ölverbrauch vorhanden“, „MKL aktiv, unrunder Motorlauf, Kette rasselt“.
Am 16.12.2024 informierte der Kläger den Beklagten in einer WhatsApp-Nachricht über ein rasselndes Geräusch der Steuerkette. Am 23.12.2024 schrieb er dem Beklagten diesbezüglich erneut und forderte ihn unter Fristsetzung auf, das Fahrzeug instand zu setzen. Ob der Beklagte dem Kläger daraufhin eine Überprüfung des Fahrzeugs und eine Nachbesserung anbot, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls bot der Beklagte dem Kläger einen Wechsel der Steuerkette gegen Kostenbeteiligung an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2025 erklärte der Kläger den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag.
Er behauptet, nachdem er das Fahrzeug von dem Beklagten übernommen habe und damit nach Hause gefahren sei, habe er beim nächsten Starten des Motors klopfende beziehungsweise rasselnde Geräusche festgestellt. Für die Strecke von 600 km habe das Fahrzeug 1,2 l Öl verbraucht. Aus einem von ihm – unstreitig – eingeholten Kostenvoranschlag vom 06.01.2025 über 4.740,10 € netto ergebe sich zutreffend, dass das Fahrzeug einen erheblichen Motorschaden aufweise. Es habe einen „Kolbenfresser“ erlitten und weise Abnutzungen in den Zylindern auf, wo keine sein sollten. Neben der schadhaften Steuerkette weise das Fahrzeug noch weitere erhebliche Schäden auf. Es sei nicht fahrfähig gewesen, worauf der Beklagte – wie der Kläger meint – hätte hinweisen müssen. Der Beklagte habe indes vor Abschluss des Kaufvertrags mündlich betont, dass mit dem Pkw alles in Ordnung sei und die Angaben im Kaufvertrag lediglich seinem Schutz dienten.
Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 2.248 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, und zur Freistellung von den restlichen Verbindlichkeiten aus dem mit der B-Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag zu verurteilen. Darüber hinaus hat der Kläger die Feststellung verlangt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Schließlich hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 228 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € begehrt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei bei der Übergabe an den Kläger hinsichtlich des Zustands der Steuerkette und des Aufleuchtens der Motorkontrollleuchte in einem fahrbereiten Zustand gewesen. Dieser Zustand habe sich durch die Überführung nicht verschlechtern können. Vor Abschluss des Kaufvertrags habe er dem Kläger mündlich mitgeteilt, dass die Steuerkette rassele und ersetzt werden müsse, die Motorkontrollleuchte aktiv sei und das Fahrzeug einen hohen Ölverbrauch mit Ölverlust aufweise.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass es an einem die Ansprüche des Klägers rechtfertigenden Mangel des Fahrzeugs fehle (LG Stade, Urt. v. 19.02.2026 – 6 O 135/25).
Hinsichtlich der Steuerkette hätten die Parteien eine wirksame negative Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Im lediglich eine Seite umfassenden Kaufvertrag sei angegeben, dass die Steuerkette „fällig“ sei. Diese Angabe befinde sich zusammen mit weiteren negativen Beschaffenheitsvereinbarungen in einem Absatz, der zentral auf der einzigen Seite des Kaufvertrags platziert und zudem durch Fettdruck hervorgehoben sei, sodass er auf den ersten Blick ersichtlich sei. Die Formulierung „Steuerkette fällig“ habe beschreibenden Charakter und sei nicht pauschal. Sie lasse sich nur so verstehen, dass der Käufer die Steuerkette unmittelbar ersetzen müsse. Im Übrigen ergebe sich aus dem mit „CarCheck beim Verkauf“ überschriebenen Dokument, das der Kläger unterschrieben habe, dass die Steuerkette rassele. Es sei unerheblich, ob der Kläger zuerst dieses Dokument oder zuerst den Kaufvertrag unterschrieben habe, denn er habe jedenfalls beide Dokumente unterschrieben.
Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe gesagt, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung sei, überzeuge nicht. Insbesondere sei nicht glaubhaft, dass der Kläger explizit nach der Steuerkette gefragt und der Beklagte erwidert habe, dass mit ihr alles in Ordnung sei, er dann aber an zentraler Stelle im Kaufvertrag darauf hingewiesen habe, dass die Steuerkette „fällig“ sei. Es ist nicht glaubhaft, dass sich der Kläger damit nur deshalb abgefunden habe, weil der Beklagte ihm gesagt habe, er wolle sich nur absichern. Ebenso vermöge die Aussage des Zeugen Z nicht zu überzeugen. Dieser sei nach der Darstellung des Klägers erst in das Büro des Beklagten gekommen, nachdem der Kläger den Kaufvertrag unterschrieben hatte. Daher sei nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge die (behauptete) Erklärung des Beklagten, mit dem Pkw sei alles in Ordnung, habe hören können. Gleiches gelte für die (behaupteten) Fragen des Klägers nach dem Ölverbrauch und der Steuerkette. Das Gericht habe sich somit nicht davon überzeugen können, dass der Beklagte die negative Beschaffenheitsvereinbarung relativiert habe.
Hinsichtlich des hohen Ölverbrauchs beziehungsweise des Ölverlusts liegt ebenfalls eine negative Beschaffenheitsvereinbarung vor. In den streitgegenständlichen Kaufvertrag sei aufgenommen worden, dass das Fahrzeug „Ölverbrauch/Ölverlust“ habe. Aus der Formulierung „Ölverlust“ ergebe sich, dass der Verlust einen erheblichen Umfang habe, ohne dass es darauf ankomme, ob das Öl aus dem Fahrzeug heraustropfe oder – was auch nach der Schilderung des Klägers wahrscheinlicher sei – im Motorraum verbrenne.
Den „Kolbenfresser“, den der Kläger schriftsätzlich behauptet habe, habe er in seiner informatorischen Anhörung nicht erwähnt. Hätte es bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bereits einen „Kolbenfresser“ gegeben, wäre es dem Kläger nicht möglich gewesen, mit dem Pkw von Berlin nach Buxtehude und später noch circa 600 weitere Kilometer zu fahren.
Hinsichtlich des von dem Kläger behaupteten Motorschadens liege eine negative Beschaffenheitsvereinbarung zwar nicht schon deshalb vor, weil im Kaufvertrag „MKL aktiv“ vermerkt sei. Dieser Vermerk besage lediglich, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Motorkontrollleuchte aufleuchte. Er beschreibe jedoch keinen Motorschaden. Eine negative Beschaffenheitsvereinbarung ergebe sich aber daraus, dass im Kaufvertrag auch „Ölverbrauch/Ölverlust“ vermerkt sei. In seiner informatorischen Anhörung habe der Kläger angegeben, dass das Fahrzeug Öl „fresse“. Hieraus folge, dass Öl im Motor verbrannt werde, was mit dem Zustand der Zylinder zusammenhänge beziehungsweise die Folge davon sei. Daher sei von der Beschreibung „Ölverbrauch/Ölverlust“ auch der Zustand des Motors erfasst, soweit er ursächlich dafür sei, dass Öl im Motor verbrannt werde. Es sei nicht dafür ersichtlich, dass der hohe Ölverbrauch beziehungsweise der Ölverlust nicht mit dem Zustand der Zylinder im Zusammenhang stehe. Weitere Probleme des streitgegenständlichen Fahrzeugs stünden nicht im Raum. Die negative Beschaffenheitsvereinbarung hätte auch nicht konkreter gefasst werden müssen, da der Beklagte sonst gehalten gewesen wäre, das Fahrzeug vor dem Verkauf zu untersuchen, um die Ursache des Ölverbrauchs beziehungsweise Ölverlusts (genauer) beschreiben zu können.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt und die Parteien darauf hingewiesen, dass die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben dürfte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kläger nach vorläufiger Beurteilung einen Anspruch gegen den Beklahgten auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten.
Aus den Gründen: I. … 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts dürfte dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags vom 26.11.2024 über das streitgegenständliche Fahrzeug aus §§ 346 I, 348, §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 BGB (auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist das seit dem 01.01.2022 geltende Recht anwendbar, Art. 229 § 5 Satz 1, § 58 EGBGB) gegen den Beklagten zustehen.
a) Bei Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag am 10.02.2025 stand dem Kläger ein Rücktrittsrecht zur Seite, weil das streitgegenständliche Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mangelfrei im Sinne des § 434 I BGB war.
aa) Nach § 434 I BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang sowohl den subjektiven als auch den objektiven Anforderungen entspricht. Ein Vorrang der subjektiven vor den objektiven Anforderungen besteht beim Verbrauchsgüterkauf – anders als noch nach § 434 I BGB a.F. – nicht (vgl. MünchKomm-BGB/Maultzsch, 9. Aufl., § 434 Rn. 5 f.).
Gemäß § 434 III 1 BGB entspricht die Sache, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, den objektiven Anforderungen, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, erwarten kann.
(1) Für die gewöhnliche Verwendung im Sinne von § 434 III 1 Nr. 1 BGB eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 40; Urt. v. 21.07.2021 – VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 = juris Rn. 25 m. w. N.; jeweils zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.).
(2) Nach § 434 III 2 BGB gehören zu der üblichen Beschaffenheit nach § 434 III 1 Nr. 2 BGB Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von § 434 III BGB sind deshalb auch nach neuem Recht sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (vgl. BGH, Urt. v. 15.06.2016 – VIII ZR 134/15, juris Rn. 10 [zu § 434 I BGB a.F.]).
Die Frage, welche Beschaffenheit bei einem Gebrauchtwagen üblich ist, hängt regelmäßig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie beispielsweise dem Alter (bzw. der Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr) und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung. Bei der Käufererwartung kommt es auf die objektiv berechtigte Erwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (vgl. BGH, Urt. v. 29.06.2016 – VIII ZR 191/15, juris Rn. 42 [zu § 434 I 2 Nr. 2 BGB a.F.]).
bb) Gemessen daran war das verkaufte Fahrzeug bereits deswegen mangelhaft, weil es aufgrund eines den Austausch derselben erforderlich machenden Defekts an der Steuerkette sowie eines zu einem Aufleuchten der Motorkontrollanzeige führenden Ölverlusts beziehungsweise erhöhten Ölverbrauchs technische Mängel aufwies, die infolge eines damit einhergehenden unruhigen Motorlaufs, rasselnden Geräuschen beim Fahren und der Gefahr des Eintritts eines Motorschadens bei Fortsetzung der Nutzung ohne den Austausch der Steuerkette die Gebrauchstauglichkeit des Wagens als Transportmittel für Personen und Sachen im Straßenverkehr zumindest beeinträchtigten.
Zwar begründet ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs keinen Sachmangel nach § 434 III 1 BGB; dies gilt auch dann, wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt (BGH, Urt. v. 09.09.2020 – VIII ZR 150/18, Leitsatz 1 und Rn. 22 f. m. w. N. [zu § 434 I 2 BGB a.F.]).
Dass es sich bei dem Ausmaß der im Streitfall am Fahrzeug vorhandenen Unzulänglichkeiten, insbesondere dem Defekt der Steuerkette und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit des Wagens, um derartige „normale", abnutzungsbedingte Alterungserscheinungen handelte, die ein Käufer eines entsprechenden Fahrzeugs gewöhnlich zu akzeptieren hat, behauptet indes selbst der Beklagte nicht. Vielmehr macht er lediglich geltend, den Kläger auf „die Mängel und die sich daraus ergebenden Gefahren“ hingewiesen zu haben, was dafür spricht, dass selbst er vom Vorliegen eines übermäßigen Verschleißes ausgeht, den ein Käufer grundsätzlich nicht hinnehmen muss (vgl. Jaensch, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 15. Aufl., Kap. 27 Rn. 625).
Damit widersprach das Fahrzeug der objektiven Käufererwartung; denn die Normalerwartung eines Durchschnittskäufers geht auch bei einem älteren Gebrauchtfahrzeug dahin, dass ein zur Nutzung im Straßenverkehr angebotener Wagen – erst recht mit einem Kaufpreis von nahezu 10.000 € wie im Streitfall, dessen Aufbringung zudem dem Käufer nur mittels eines durch den Verkäufer vermittelten Darlehens finanziell möglich ist – zumindest eine Zeit lang bestimmungsgemäß genutzt werden kann und nicht wegen schwerwiegender Defekte praktisch bereits bei Übergabe gebrauchsuntauglich ist (vgl. Jaensch, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 27 Rn. 615 m. w. N.) beziehungsweise unverzüglich umfangreichen Reparaturmaßnahmen unterzogen werden muss, damit der Fortbestand der Gebrauchsuntauglichkeit gewährleistet ist.
Ob das Fahrzeug darüber hinaus, wie vom Kläger behauptet, bei Gefahrübergang einen weiteren Sachmangel in Form eines schon eingetretenen Motorschadens mit Kolbenfresser aufwies, kann infolgedessen dahinstehen.
cc) Die Annahme geringerer objektiver an das Fahrzeug gerichteter Anforderungen, die die Wertung rechtfertigten, bei den vorgenannten Unzulänglichkeiten handele es sich nicht um Sachmängel, begründet sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer – vom Beklagten darzulegenden und nachzuweisenden (vgl. Jaensch, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 27 Rn. 69 m. w. N.) sogenannten negativen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 III 1 Halbsatz 1, § 476 I 2 BGB.
(1) Zwar kann nach § 476 I 2 BGB bei einem – wie hier – Verbrauchsgüterkauf von den Anforderungen nach § 434 III BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht (§ 476 I 2 Nr. 1 BGB), und die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 I 2 Nr. 2 BGB).
(a) Der Hinweis muss sich zum einen auf ein bestimmtes Merkmal der Ware beziehen (BeckOK-BGB/Faust, Stand: 01.02.2026, § 476 Rn. 24). Nicht ausreichend ist, dass allgemein auf eine schlechtere als die übliche Qualität hingewiesen wird, sondern der Verkäufer muss die Ware möglichst genau beschreiben. Es reicht auch nicht aus, dass der Verkäufer den Verbraucher über die Möglichkeit informiert, dass ein bestimmtes Merkmal von den objektiven Anforderungen abweicht, denn dann wird der Verbraucher auf bessere Qualität hoffen und das Risiko nicht hinreichend gewichten (BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 476 Rn. 24). Außerdem muss sich der Hinweis auf die Abweichung von den objektiven Anforderungen beziehen. Es genügt also nicht, dass der Verbraucher darüber informiert wird, wie die Ware tatsächlich ist, sondern er muss außerdem darüber informiert werden, dass dieser Zustand eine Abweichung von den objektiven Anforderungen darstellt. Der Verbraucher muss sich aufgrund des Hinweises darüber im Klaren sein, dass er schlechtere als die übliche Qualität erhält und deshalb auch nicht den für die übliche Qualität angemessenen Preis zahlen sollte (BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 476 Rn. 25).
(b) Zum anderen ist gemäß § 476 I 2 Nr. 2 BGB erforderlich, dass die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wird Daher darf die Vereinbarung nicht in den anderen Kaufvertragsbedingungen „versteckt“ werden und nicht in den eigentlichen Vertragstext integriert sein, sondern muss von ihm so deutlich abgesetzt sein, dass die vom Gesetzgeber intendierte Warnfunktion erfüllt wird. Außerdem muss der Verbraucher ihr speziell zustimmen, sie also separat unterzeichnen.
Ob die Vereinbarung hinsichtlich jeder einzelnen Abweichung gesondert zu erfolgen hat oder ob mehrere Abweichungen in einer Vereinbarung zusammengefasst werden können, ist bislang nicht abschließend geklärt (vgl. BeckOK-BGB/Faust, a. a. O., § 476 Rn. 30 m. w. N.). In der Literatur wird jedenfalls das Erfordernis einer gesonderten und ausdrücklichen Zustimmung für jeden einzelnen aufgeführten Mangel von namhaften Stimmen vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 476 I 2 Nr. 2 BGB für erforderlich erachtet (vgl. Jaensch, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 27 Rn. 72).
(2) Diese strengen formellen Voraussetzungen sind im Streitfall indes nicht erfüllt.
(a) So fehlt es bereits an einem Hinweis gegenüber dem Kläger als Käufer, dass der ihm vom Beklagten mitgeteilte Zustand des Fahrzeugs, was die Frage des Ölverbrauchs und der Problematik der Steuerkette betrifft, in negativer Weise von den objektiven Anforderungen abweicht, sich das Fahrzeug also in einem schlechteren Zustand als vergleichbare andere Fahrzeuge befindet.
Stattdessen impliziert die Aussage in der Kaufvertragsurkunde vom 26.11.2024
„Das Fahrzeug ist im altersbedingten Zustand und hat altersbedingte zu erwartende Mängel/Schäden. Steuerkette fällig. MKL aktiv. Fahrzeug hat Ölverbrauch/Ölverlust.“,
dass es sich bei den vorgenannten Unzulänglichkeit um den regulären alters- und gebrauchsbedingten Verschleiß handele.
(b) Darüber hinaus mangelt es an einer speziellen Zustimmung durch den Kläger; denn eine – neben die Unterschrift unter die eigentlichen Vertragserklärungen in der Kaufvertragsurkunde vom 26.11.2024 tretende – gesonderte Unterzeichnung der vorgesehenen Abweichung liegt nicht vor.
Für den Beklagten Günstigeres folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger am 14.12.2024 – also bei Fahrzeugübergabe – das Formular „CarCheck beim Verkauf“ unterzeichnet hat. Denn zum einen ergibt sich auch hieraus nicht, dass ein bestimmtes Merkmal des streitgegenständlichen Fahrzeugs von den objektiven Anforderungen abweicht. Zum anderen war bei Unterzeichnung dieser Urkunde der Kaufvertrag längst geschlossen; die Unterzeichnung dieser Unterlage war infolgedessen nicht dazu geeignet, den Kläger vor Vertragsschluss von der konkreten Abweichung in Kenntnis zu setzen.
cc) Die vorgenannten Mängel lagen unstreitig auch zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 14.12.2024 vor.
b) Die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen sind gegeben.
aa) Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2025 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (§ 349 BGB).
bb) Dem Rücktritt vorausgegangen war – obwohl dies vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 475d I Nr. 1 BGB im Streitfall nicht erforderlich gewesen wäre, da der Kläger den Beklagten bereits mit WhatsApp-Nachricht vom 16.12.2024 von dem Mangel in Kenntnis gesetzt, der Beklagte binnen angemessener Frist allerdings keine Nacherfüllung vorgenommen hatte – eine Fristsetzung gegenüber dem Beklagten zur Mangelbeseitigung bis zum 15.01.2025 durch eine weitere WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 23.12.2024, der der Beklagte nicht nachgekommen ist.
Zwar will der Beklagte dem Kläger eine Untersuchung des Fahrzeugs sowie einen Tausch der Steuerkette angeboten habe, Letzteres allerdings unter dem Vorbehalt einer Kostenbeteiligung des Klägers. Ein solches Abhängigmachen der Nachbesserung von einer Beteiligung des Klägers als Käufer an den mit der Nacherfüllung verbundenen Kosten stellt jedoch eine zum Rücktritt berechtigende Nacherfüllungsverweigerung dar; denn Aufwendungen für die Nacherfüllung sind gemäß § 439 II BGB vom Verkäufer zu tragen. Wenn dieser – wie hier der Beklagte – versucht, im Nachhinein andere Bedingungen als vereinbart durchzusetzen, steht dies einer Erfüllungsverweigerung gleich (vgl. MünchKomm-BGB/Ernst, 10. Aufl., § 323 Rn. 110).
cc) Schließlich scheitert der Rücktritt des Klägers auch nicht an einer fehlenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Sinne von § 323 V 2 BGB.
Nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers sollte sich allein seine „Beteiligung“ an den Kosten für den Austausch der Steuerkette auf 1.500 € und damit auf rund 15 % des Kaufpreises belaufen. Damit übersteigt der Mangelbeseitigungsaufwand – davon abgesehen, dass die Kosten für die gesamte Reparatur ohnehin noch höher als der vorgenannte Betrag liegen dürften – jedoch die für den Fall eines behebbaren Mangels maßgebliche Grenze von fünf Prozent des Kaufpreises (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 = juris Rn. 12) deutlich.
c) Eine Haftung des Beklagten ist schließlich auch nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen.
(1) Einen Gewährleistungsausschluss haben die Parteien nicht vereinbart; ein solcher wäre im Übrigen vor dem Hintergrund, dass eine Beschränkung der Sachmängelhaftung bei einem Verbrauchsgüterkauf gemäß § 476 I 1 BGB grundsätzlich unzulässig ist, ohnehin unwirksam.
(2) Was die Frage der Kenntnis des Klägers von den streitgegenständlichen Mängeln betrifft, kommt es hierauf nicht an, weil gemäß § 475 III 2 BGB im Verbrauchsgüterkaufrecht die Anwendbarkeit von § 442 BGB ausgeschlossen ist. Damit beeinträchtigt auch die positive Kenntnis des Mangels seitens des Verbrauchers bei Vertragsschluss nicht dessen Gewährleistungsrechte (vgl. MünchKomm-BGB/S. Lorenz, 9. Aufl., § 475 Rn. 22), und der Verkäufer kann seiner Gewährleistungshaftung nicht dadurch entgehen, dass er dem Käufer gegenüber den Mangel offenlegt (vgl. Jaensch, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 30 Rn. 2).
2. Der somit zu Recht erfolgte Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag hat zur Folge, dass zwischen den Parteien ein Rückgewährschuldverhältnis im Sinne von § 346 BGB entstanden ist, aufgrund dessen die sich gegenseitig gewährten Leistungen herauszugeben sind.
a) Der Kläger hat somit Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, gegen den Beklagten. Er muss sich allerdings unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Wagen zurückgelegten Kilometer nach der üblichen Formel
$${\frac{\text{gezahlter Kaufpreis}\times\text{gefahrene Kilometer}}{\text{Gesamtfahrleistung}-\text{Kilometerstand beim Kauf}}}$$
anrechnen lassen. Hierzu müsste der Kläger im Verhandlungstermin den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs mitteilen und belegen.
b) Neben der Rückabwicklung schuldet der Beklagte dem Kläger gemäß § 437 Nr. 3 Fall 2, § 284 BGB außerdem den Ersatz der Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte (vgl, BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 = juris Rn. 18). Der vom Kläger erklärte Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem nicht entgegen (§ 325 BGB; vgl. Jaensch, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Kap. 29 Rn. 428 m. w. N.).
Dies sind im Streitfall zum einen die Kosten, die der Kläger für die Abholung des Fahrzeugs beim Beklagten aufgewandt hat und deren Höhe der Senat gemäß § 287 I 1, II ZPO schätzen kann, und zum anderen die mit der Finanzierung des Fahrzeugs einhergehenden Kosten in Höhe von 1.374,92 €, die im Freistellungsantrag des Klägers mit enthalten sind.
c) Schließlich begründet sich eine Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I BGB auch für die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 €, die für die vorgerichtliche Geltendmachung der ihm gegen den Beklagten infolge der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs zustehenden Ansprüche entstanden sind.
Davon abgesehen, dass sich der Beklagte bei der Einschaltung der klägerischen Bevollmächtigten mit der Nacherfüllung in Verzug befand, durfte der Kläger aus der gebotenen Ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2018 – VIII ZR 66/17, BGHZ 220, 134 = NJW 2019, 292 Rn. 92 m. w. N.) eine solche Beauftragung seiner Bevollmächtigten zur Wahrnehmung seiner Rechte im Streitfall auch für geboten erachten.
II. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen dürfte sich die Berufung des Klägers als erfolgreich erweisen, sodass vor diesem Hintergrund wenig Raum für eine vergleichsweise Regelung besteht. …
