1. Auch wenn ein Kraftfahrzeug (hier: ein Wohnmobil) nicht mehr fabrikneu ist, kann sich die Frage, ob das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben wurde, nach den für Neufahrzeuge entwickelten Grundsätzen beurteilen. Das ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug bis zur Veräußerung seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt worden ist. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert dann nicht automatisch daran, dass sich der Erwerber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen.
  2. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bemisst sich regelmäßig nach der Gefährdung des Vermögensinteresses des Gläubigers durch die Zurückhaltung der Bescheinigung. Besteht keine Beeinträchtigung des Eigentums, beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 1/10 des Fahrzeugwerts, bei streitigem Eigentum auf bis zu 1/3 des Fahrzeugwerts (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2011 – 24 W 20/11, BeckRS 2011, 17449 Rn. 6 f.).

LG Dortmund, Urteil vom 08.05.2026 – 3 O 404/25

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Bank, verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines Wohnmobils.

Der Beklagte kaufte dieses Fahrzeug mit Vertrag vom 13.09.2024 von der G-GmbH zum Barzahlungspreis von 30.000 €. Das Wohnmobil wurde ihm noch am Tag des Vertragsschlusses übergeben. Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wurde ihm dabei weder vorgelegt noch ausgehändigt.

Die G-GmbH hatte das Fahrzeug ihrerseits als Vertragshändlerin der Firma F zum Preis von 45.583,52 € netto (Rechnung vom 13.06.2023) erworben. Die Zulassungsbescheinigung Teil II erhielt sie nicht. Die Kaufpreisforderung der Firma F gegen die G-GmbH wurde im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung an die Klägerin abgetreten; zugleich ging der zugunsten der Firma F vereinbarte Eigentumsvorbehalt auf die Klägerin über. Die G-GmbH durfte über ein unter Eigentumsvorbehalt stehendes Fahrzeug nur nach vollständiger Kaufpreiszahlung und Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil II verfügen. Bis dahin blieb die Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Firma F, die sie für die Klägerin verwahrte.

Auf die Kaufpreisforderung der Klägerin zahlte weder die G-GmbH noch der Beklagte. Die zu dem Wohnmobil gehörende Zulassungsbescheinigung Teil II befindet sich bis heute im Besitz der Firma F. Das Wohnmobil ist zudem zu keinem Zeitpunkt zugelassen worden.

Am 16.01.2025 beantragte eine Gläubigerin der G-GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 02.06.2025 eröffnet.

Nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma F und der G-GmbH forderte die Klägerin den Beklagten mehrfach, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 15.08.2025, zur Herausgabe des Wohnmobils auf. Der Beklagte lehnte dies ab. Umgekehrt verlangte er von der Klägerin mehrfach, zuletzt mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2025, die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Die Klägerin meint, der Beklagte habe das Eigentum an dem Wohnmobil nicht gutgläubig von der G-GmbH erworben. Das Fahrzeug sei bei Abschluss des Kaufvertrags bereits ein Gebrauchtfahrzeug gewesen, weil es schon 15 Monate alt und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr fabrikneu gewesen sei. Ein gutgläubiger Erwerb eines Gebrauchtwagens scheide aber aus, wenn dem Käufer die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt werde. Zudem sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass sich die Zulassungsbescheinigung Teil II als Sicherheit bei der Firma F befinde und erst nach Ablösung der Finanzierung freigegeben werde.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend die Herausgabe der zu dem Wohnmobil gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II verlangt. Er behauptet, seitens der G-GmbH sei ihm bei Übergabe des Fahrzeugs erklärt worden, sämtliche für die Zulassung erforderlichen Unterlagen würden kurzfristig nachgereicht; er werde sie innerhalb von drei Wochen per Post erhalten. Der Beklagte ist der Auffassung, er habe das Eigentum an dem Wohnmobil gutgläubig erworben. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die G-GmbH als Vertragshändlerin der Firma F berechtigt gewesen sei, ihm das Fahrzeug gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises zu übereignen. Als Eigentümer könne er von der Klägerin die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen.

Die Klage hatte keinen Erfolg; die Widerklage war erfolgreich.

Aus den Gründen: I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ein Herausgabeanspruch der Klägerin ergibt sich weder aus § 985 BGB noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

Die Klägerin ist nicht mehr Eigentümerin des streitgegenständlichen Wohnmobils.

Ursprünglich war die Klägerin Eigentümerin. Sie hat das Eigentum durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäß den § 929 Satz 1, § 931 BGB direkt von der Firma F erworben. In der Folge – konkret mit dem Verkauf des Wohnmobils am 13.09.2024 durch die G-GmbH an den Beklagten – hat die Klägerin das Eigentum aber an den Beklagten verloren. Der Beklagte hat nach § 929 Satz 1, § 932 I 1, II BGB gutgläubig Eigentum erworben.

1. Ein gutgläubiger Erwerb gebrauchter Kraftfahrzeuge soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung a priori ausscheiden, wenn der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen lässt. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der bloße Besitz eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II schon keinen Rechtsschein für das Eigentum des Veräußerers setze und/​oder dass der Erwerber, der sich die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen lässt, stets und ohne Weiteres grob fahrlässig sei (vgl. nur BeckOGK/​Klinck, Stand: 01.03.2026, § 932 BGB Rn. 47 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Beim Erwerb von Neuwagen geht die höchstrichterliche Rechtsprechung indes nicht davon aus, dass gutgläubiger Erwerb die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II voraussetze (vgl. nur BeckOGK/​Klinck, a. a. O., § 932 BGB Rn. 48 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Diese Rechtsprechung gilt für Personenkraftwagen wie für Wohnmobile gleichermaßen (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2018 – VIII ZR 212/17, BGHZ 220, 77 = ZVertriebsR 2019, 27 Rn. 14 ff.).

Dass der Beklagte sich vorliegend von der G-GmbH (Verkäuferin) bei der Fahrzeugübernahme die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht hat vorlegen lassen, hindert einen gutgläubigen Erwerb nicht. Entgegen der Annahme der Klägerin hat der Beklagte keinen Gebrauchtwagen, sondern ein Neufahrzeug erworben. Die Schlussfolgerung der Klägerin, dass das Wohnmobil zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs an den Beklagten nicht mehr fabrikneu und somit gebraucht gewesen sei, ist rechtlich nicht haltbar.

Die Definition eines gebrauchten Fahrzeugs gelingt am besten in Abgrenzung zum Begriff des Neuwagens. Denn Fahrzeuge, die begrifflich keine Neuwagen darstellen, sind Gebrauchtwagen. Unter dem Begriff des Neuwagens versteht die Rechtsprechung ein Fahrzeug, welches bis zum Zeitpunkt seiner Veräußerung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch als Verkehrsmittel noch nicht zugeführt wurde (vgl. Vogt, in: Graf von Westphalen/​Pamp/​Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 51. EL, Teil „Klauselwerke“ – Stichwort „Gebrauchtwagenkauf“ Rn. 1 m. w. N., Stand: März April 20161Vgl. auch Staudinger, in: Graf von Westphalen/​Pamp/​Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 52. EL, Teil „Klauselwerke“ – Stichwort „Gebrauchtwagenkauf“ Rn. 2 m. w. N., Stand: Mai 2025.).

Hier war das Wohnmobil zum Zeitpunkt des Kaufs von der G-GmbH durch den Beklagten am 13.09.2024 mindestens 15 Monate alt. Die Klägerin ist zunächst darin beizupflichten, wenn sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 – ausführt, dass jedenfalls im Regelfall bis zu einer Standzeit von 12 Monaten, gerechnet ab Beendigung der Produktion bis zum Abschluss des Kaufvertrags, die Grenze für die Fabrikneuheit zu ziehen sei (s. Seite 5 der Klageschrift). „Nicht mehr fabrikneu“ bedeutet jedoch nicht zwingend „gebraucht“. Denn die Fabrikneuheit ist nicht mit dem Begriff „neu“ gleichzusetzen. Hat das Fahrzeug beispielsweise eine längere Zeit auf dem Betriebsgelände gestanden, ohne je bewegt worden zu sei, kann das Fahrzeug, so sich inzwischen die Baureihe geändert hat, noch als neu, nicht aber als fabrikneu zu bezeichnen sein (vgl. Vogt, in: Graf von Westphalen/​Pamp/​Thüsing/, a. a. O., Teil „Klauselwerke“ – Stichwort „Gebrauchtwagenkauf“ Rn. 22Vgl. auch Staudinger, in: Graf von Westphalen/​Pamp/​Thüsing, a. a. O., Teil „Klauselwerke“ – Stichwort „Gebrauchtwagenkauf“ Rn. 4.).

2. Somit gelangt hier die „Neuwagenrechtsprechung“ zum Gutglaubenserwerb bei Nichtvorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II zur Anwendung mit der Folge, dass der Beklagte gutgläubig Eigentum an dem Wohnmobil erworben hat und er die Herausgabe verweigern darf.

Die Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass der Beklagte bei dem Erwerb des Wohnmobils am 13.09.2024 nicht in gutem Glauben war. Die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast dafür, dass der Erwerber nicht in gutem Glauben war, trifft den früheren Eigentümer, der sich darauf beruft. Allerdings trifft den Erwerber, der sich auf den gutgläubigen Erwerb beruft, regelmäßig eine sogenannte sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Vorlage und Prüfung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Erst wenn feststeht, dass sich der – eine Nachforschungspflicht auslösende – Verdacht aufdrängt, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeugs gelangt sein könnte, muss der Erwerber, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuräumen, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er Nachforschungen angestellt hat, die geeignet waren, den Verdacht zu beseitigen (vgl. zum Ganzen OLG Celle, Urt. v. 12.10.2022 – 7 U 974/21, NJW 2023, 229 Rn. 33 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass sich der Beklagte nicht in gutem Glauben befand. Er hat seiner sekundären Darlegungslast genügt und den Erwerbsvorgang im Einzelnen dargelegt. In der Gesamtschau aller Umstände in Bezug auf das Zustandekommen und auch die Abwicklung des Erwerbsgeschäfts am 13.09.2024 musste sich dem Beklagten nicht der Verdacht aufdrängen, dass die G-GmbH – immerhin eine autorisierte F-Vertragshändlerin – nicht berechtigt gewesen sein könnte, ihm das Fahrzeug gegen vollständige Zahlung des Kaufpreises zu überlassen und ihm das Eigentum hieran zu verschaffen. Der Umstand, dass die Abwicklung durch Barzahlung erfolgte, ist für sich genommen nicht hinreichend für eine Bösgläubigkeit des Erwerbers (vgl. NK-BGB/Meller-Hannich, 5. Aufl. [2022], § 932 Rn. 26). Denn das Verlangen nach Barzahlung ist im privaten wie gewerblichen Fahrzeughandel keinesfalls unüblich, jedenfalls dann nicht, wenn es sich nicht um außergewöhnlich hochwertige Kaufsachen – so etwa in einem Fall des internationalen Handelsverkehrs, in dem der Verkäufer den Kaufpreis von 477.700 DM in bar verlangte (vgl. zu dieser Fallkonstellation OLG München, Urt. v. 19.09.1996 – 29 U 5689/95, BeckRS 1996, 06849 Rn. 7 f.) – handelt (vgl. OLG Celle, Urt. v. 12.10.2022 – 7 U 974/21, NJW 2023, 229 Rn. 44; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 07.04.2020 – 16 U 233/19, BeckRS 2020, 44601 Rn. 11; OLG Köln, Urt. v. 29.11.2017 – 16 U 86/17, NJOZ 2018, 1581 Rn. 16; OLG Braunschweig, Urt. v. 10.11.2016 – 9 U 50/16, BeckRS 2016, 125994 Rn. 17; OLG Hamburg, Urt. v. 20.02.1986 – 6 U 161/85, NJW-RR 1987, 1266, 1267). Ein vergleichbarer Fall liegt hier schon wegen des weitaus geringeren, gleichwohl marktüblichen Kaufpreises nicht vor.

Schließlich hat die Klägerin keine sonstigen Umstände (z. B. Drängen auf sofortigen Vertragsschluss, keine Verwendung eines Vertragsformulars, keine Abwicklung des Kaufs außerhalb üblicher Geschäftszeiten, kein ungewöhnlicher Übergabeort) vorgetragen, die allein oder in der Gesamtschau auf eine Bösgläubigkeit des Beklagten hätten schließen lassen können.

II. Die auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II gerichtete Widerklage ist folglich begründet. Insoweit kann – quasi spiegelbildlich – auf die vorstehend unter I gemachten Ausführungen Bezug genommen werden.

III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 I ZPO.

IV. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 45 I 1, 48 I 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO auf bis zu 40.000 € festgesetzt, wovon 30.000 € auf die Klage und 10.000 € auf die Widerklage entfallen.

Der Streitwert für eine (Wider-)Klage auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II bestimmt sich regelmäßig nach der Gefährdung des Vermögensinteresses des Gläubigers im Falle der Zurückhaltung der Bescheinigung; besteht keine Beeinträchtigung des Eigentums, wird der Wert der Bescheinigung mit 1/10 des Fahrzeugwerts bemessen, bei steitigem Eigentum bis 1/3 (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.2011 – 24 W 20/11, BeckRS 2011, 17449 Rn. 6 f.; HK-ZPO/​Bendtsen, 10. Aufl. [2023], § 3 Rn. 15 – „Herausgabeklagen“). Da die Parteien vorliegend darum streiten, wer Eigentümer(in) des Wohnmobils ist, erschien dem Gericht 1/3 des Fahrzeugwerts als angemessen für den Wert der Widerklage. …

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