- Bei einem beiderseitigen Handelskauf eines Neuwagens kann die Untersuchungsobliegenheit, die den Käufer nach § 377 I HGB trifft, eine zeitnahe Funktionsprüfung elektronischer Assistenzsysteme umfassen, wenn diese ohne technischen Sachverstand möglich ist.
- Treten bei einem Neufahrzeug wiederholt Fehlermeldungen oder sonstige Auffälligkeiten auf, die auf einen Mangel hindeuten können, muss der kaufmännische Käufer diesen Verdachtsmomenten nachgehen. Er darf nicht abwarten, bis sich der Verdacht zur Gewissheit über das Vorliegen eines Mangels verdichtet.
- Nach der Entdeckung eines Mangels muss der kaufmännische Käufer diesen dem Verkäufer regelmäßig innerhalb von ein bis zwei Werktagen anzeigen. Die Rügefrist beginnt nicht erst mit der Klärung der Mangelursache; für eine ordnungsgemäße Mängelrüge genügt vielmehr die Mitteilung des Erscheinungsbilds des Mangels in allgemeiner Form.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2025 – 9 U 115/25
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2026 – 9 U 115/25)
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 31.03.2023 einen Neuwagen zum Preis von 206.998,42 €. Zur Ausstattung des Fahrzeugs gehören unter anderem ein „Park-Paket“ mit „Memory Park-Assistent“ und ein „Fahrassistenz-Paket“. Der Pkw wurde der Klägerin am 20.12.2023 übergeben.
Mit Schreiben vom 15.03.2024 zeigte der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten einen Mangel des Parkassistenten an. Sodann machte der Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der Beklagten per E-Mail geltend, dass sowohl der Parkassistent als auch der Notbremsassistent des Fahrzeugs mangelhaft seien. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Überprüfung des Fahrzeugs und zur Nachbesserung auf.
Mit Schreiben ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 14.06.2024 wurde der Beklagten erneut eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, diesmal bis zum 01.07.2024. Mit anwaltlicher E-Mail vom 16.08.2024 machte die Klägerin zwei weitere Mängel (Batterieentladung und Störung der automatisch ein- bzw. ausfahrenden Türgriffe) gegenüber der Beklagten geltend. Sie forderte die Beklagte auch diesbezüglich zur Nachbesserung auf und setzte eine Frist zur Beseitigung aller gerügten Mängel bis zum 30.08.2024.
Nachdem die Beklagte die Klägerin mit E-Mail vom 28.08.2024 an ihre Niederlassung in D. verwiesen hatte, brachte die Klägerin das Fahrzeug in der Folgezeit dorthin. Die Beklagte teilte der Klägerin in diesem Zusammenhang mit, dass das Fahrzeug keine Mängel aufweise.
Daraufhin erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2024, gestützt auf die behaupteten Mängel, den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag, hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie forderte die Beklagte auf, den um eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.436 € verminderten Kaufpreis sowie weitere 1.380 € Zug um Zug gegen Rückgewähr des Pkw bis zum 13.11.2024 an sie zu zahlen. Bei den verlangten 1.380 € handelt es sich um eine Anzahlung, die die Klägerin nach ihrem Vortrag im Zusammenhang mit einer Folierung des Fahrzeugs an die W-GmbH gezahlt hat.
Die Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrags mit Schreiben vom 26.11.2024 ab.
In erster Instanz hat die Klägerin von der Beklagten – jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen – die Zahlung von 197.338,51 €, Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeugs, sowie den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.660,80 € verlangt. Zudem hat sie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags nicht zustehe.
Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin seien gemäß § 377 HGB ausgeschlossen, weil die Klägerin ihre – auch beim Kauf eines fabrikneuen Kraftfahrzeugs geltende – kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit verletzt habe. Die Klägerin habe der Beklagten die Mängel nicht unverzüglich im Sinne des § 377 III HGB nach ihrer Entdeckung angezeigt. Von den behaupteten Mängeln des Park- und des Notbremsassistenten habe die Klägerin spätestens am 08.03.2024 Kenntnis erlangt. Sie habe diese Mängel jedoch erst am 15.03.2024 der Beklagten angezeigt, obwohl die Frist zur Anzeige ein bis zwei Werktage betragen habe. Das Überschreiten dieser Frist sei nicht deshalb entschuldigt, weil die Klägerin das Fahrzeug zunächst in einer Werkstatt habe untersuchen lassen, um die Ursache der Mängel zu ermitteln. Der Käufer sei nicht verpflichtet, dem Verkäufer die Ursache eines von ihm festgestellten Mangels mitzuteilen. Angesichts des Umstands, dass es bei einem vom Geschäftsführer der Klägerin am 08.03.2024 durchgeführten Test zu einem Unfallereignis gekommen sei, sei auch nicht von einem bloßen Mangelverdacht auszugehen gewesen. Auch den behaupteten Mangel der Fahrzeugbatterie – so das Landgericht – habe die Klägerin der Beklagten nicht unverzüglich, sondern erst mit E-Mail ihres späteren Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2024 angezeigt. Der Geschäftsführer der Klägerin habe indes angegeben, bereits in der Zeit zwischen der Übergabe des Pkw und seinem Test im März 2024, also jedenfalls vor dem 08.03.2024, Meldungen über einen niedrigen Batteriestand wahrgenommen zu haben. Das Gericht habe sich schließlich auch nicht davon überzeugen können, dass die behauptete Störung der automatisch aus- und einfahrenden Türgriffe der Beklagten rechtzeitig am 16.08.2024 angezeigt worden sei. Die Klägerin habe insoweit lediglich vorgetragen, dass der Mangel „im August 2024“ aufgetreten sei. In der Mangelanzeige heiße es zudem, dass der Mangel „regelmäßig“ auftrete.
Dem Verlust der Mängelrechte der Klägerin stehe § 377 V HGB nicht entgegen. Die insoweit beweisbelastete Klägerin habe ein arglistiges Verschweigen der Beklagten nicht nachweisen können. Ihrem Vortrag, die Beklagte habe „Kenntnis von allgemein bestehenden Problemen an weiteren Fahrzeugen der Baureihe des streitgegenständlichen Pkw“ gehabt, sei die Beklagte entgegengetreten. Substanziierte Tatsachen, die der Beklagten Anlass zu qualifiziertem Gegenvortrag hätten geben können, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Sie habe lediglich pauschal geltend gemacht, in einschlägigen Internetforen werde eine „offenbar bereits seit der vorherigen Fahrzeuggeneration bestehende Problematik mit der Batterie des Pkw-Modells in Form von einer schnellen Entleerung binnen weniger Tage“ diskutiert. Ihr Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.03.2021 – 23 U 120/20 – sei unzureichend, weil diese Entscheidung ein anderes Fahrzeug-Assistenzsystem betreffe und keine Rückschlüsse bezüglich der hier geltend gemachten Mängel zulasse.
Die Klägerin habe das Gericht schließlich auch nicht davon überzeugen können, dass sich der von ihr verfolgte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus einer Herstellergarantie ergebe. Zwar sei davon auszugehen, dass eine Herstellergarantie für das streitgegenständliche Fahrzeug zumindest in irgendeiner Form zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden habe. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen, welchen Inhalt die von ihr herangezogene Garantievereinbarung habe.
Mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Landgericht die Anforderungen an die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB überspannt habe. Dies verbiete sich gerade in einer Dual-Use-Konstellation, wie sie hier vorliege. Ein Käufer dürfe sich grundsätzlich auch dann, wenn er Kaufmann sei, darauf verlassen, ein funktionierendes Neufahrzeug zu erhalten. Dass bereits anfänglich – im Übrigen lediglich sporadisch – Fehlermeldungen aufgetreten seien, sei unschädlich. Es sei allgemein bekannt, dass moderne Fahrzeuge gelegentlich Warnhinweise anzeigten, ohne dass ein Defekt vorliege. Bei dem ersten gravierenden Funktionsausfall im März 2024, der zu einem leichten Unfall geführt habe, habe sie sogleich reagiert und fachkundige Hilfe hinzugezogen. Nachdem festgestellt worden sei, dass ein technischer Mangel vorliege, habe sie eine schriftliche Mängelrüge erhoben. Zuvor habe sie sich Klarheit über das Problem verschaffen wollen. Dies gelte entsprechend für die weiteren Mängelrügen. Als im August 2024 festgestanden habe, dass die Batterieproblematik nicht auf äußere Umstände, wie beispielsweise längere Standzeiten, zurückzuführen sei, habe sie diesbezüglich eine Mängelrüge erhoben.
Es spreche viel dafür, so die Klägerin weiter, dass die Beklagte von den Problemen mit den Assistenzsystemen und der Batterie gewusst oder sie zumindest billigend in Kauf genommen habe. In einschlägigen Foren und Blogs berichteten Kunden der Beklagten genau von dem von ihr – der Klägerin – geschilderten Fehlerbild. Die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast zum Vorwurf eines ihr bekannten Serienfehlers nicht genügt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie könne ihre Ansprüche zudem auf eine Herstellergarantie stützen. Es sei allgemein bekannt, dass die Beklagte für Neufahrzeuge eine zweijährige Neuwagengarantie gewähre. Es sei erstaunlich, dass das Landgericht einen Garantieanspruch abgewiesen habe, nur weil sie nicht substanziiert habe, wie lange die Garantie laufe und was genau abgedeckt sei. Sie habe keinen Garantieschein, und die Beklagte habe auf mehrfache Nachfrage erklärt, dass es kein separates Garantiedokument gebe. Inzwischen habe jedoch der Fahrzeugverkäufer schriftlich das Bestehen einer Garantie bestätigt.
Das Berufungsgericht hat auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Aus den Gründen: II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die statthafte, form- und fristgerecht (§§ 517, 519, 520 ZPO) eingelegte Berufung offensichtlich unbegründet ist (§ 522 II Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 II Nr. 2 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 II Nr. 3 ZPO) aufgrund einer mündlichen Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 II Nr. 4 ZPO).
Die Berufungsbegründung enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht begründen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher ist der Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO hieran gebunden. Sie rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht zusteht.
Im Einzelnen ist zu den Rügen der Klägerin angesichts der umfassenden und nachvollziehbaren Gründe im landgerichtlichen Urteil, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, noch ergänzend auszuführen:
1. Zu Recht ist das Landgericht auf der Grundlage seiner zweifelsfrei getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass gemäß § 377 II HGB beziehungsweise § 377 III HGB Gewährleistungsrechte der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten Mängel ausgeschlossen sind.
a) Gemäß § 377 I HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsrechte zugemutet werden können. Bei der hierzu vorzunehmenden Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll, sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (zum Ganzen BGH, Urt. v. 24.02.2016 – VIII ZR 38/15, juris Rn. 20 ff.; Urt. v. 06.12.2017 – VIII ZR 246/16, BGHZ 217, 72 Rn. 25).
Wenn sich bei der Untersuchung ein Mangel zeigt, ist nach § 377 I HGB dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware gemäß § 377 II HGB als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Nach § 377 III HGB muss, wenn sich ein solcher Mangel später zeigt, die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer geht es nicht mehr um die Untersuchung und die dafür notwendige Zeit, sondern nur noch um die Mitteilung des Mangels. Diese kann und muss im Rahmen der geschäftlichen Korrespondenz eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig ohne weitere Verzögerung erfolgen (BGH, Urt. v. 10.01.2006 – X ZR 58/03, juris Rn. 19; Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 383/20, juris Rn. 21). Die Rügefrist beträgt deshalb aufgrund der Verwendbarkeit moderner Kommunikationsmittel regelmäßig nicht mehr als ein bis zwei (Werk-)Tage (vgl. KG, Urt. v. 30.01.2023 – 2 U 1017/20, juris Rn. 94; BeckOK-HGB/Schwartze, Stand: 01.10.2025, § 377 Rn. 50; vgl. auch BGH, Urt. v. 16.11.2022 – VIII ZR 383/20, juris Rn. 23: „wenige Tage“).
Verdeckt im Sinne von § 377 II, III HGB ist ein Mangel, wenn er bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht in Erscheinung getreten ist oder, falls eine Untersuchung nicht durchgeführt wurde, bei einer solchen Untersuchung nicht in Erscheinung getreten wäre (MünchKomm-HGB/Grunewald, 6. Aufl. [2025], § 377 Rn. 77, Achilles, in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. [2024], § 377 Rn. 149). Ein Käufer darf sich dann allerdings nicht darauf zurückziehen, künftig nur noch offen zutage tretende Mängel rügen zu müssen, dagegen nachträglich auftretenden Verdachtsmomenten bis zu einer selbsttätigen Mangelverdichtung nicht mehr nachgehen zu müssen (vgl. Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 147). Er hat bei Aufkommen von Verdachtsmomenten vielmehr die Sache daraufhin zu untersuchen, ob es sich wirklich um einen Sachmangel oder nicht etwa um einen bloßen Bedienungsfehler handelt. Wird die Untersuchung zu spät oder nicht gründlich genug vorgenommen und ein tatsächlich vorhandener Sachmangel dadurch nicht oder verspätet erkannt, hat der Käufer seine Gewährleistungsrechte nach dem Normzweck des § 377 nicht gewahrt (vgl. Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 150).
b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht entschieden, dass die Klägerin bei dem vorliegenden beidseitigen Handelsgeschäft betreffend den Kauf von Waren (§ 343 HGB) – dessen Vorliegen die Berufung nicht mehr infrage stellt – einen etwaigen Mangel des Parkassistenten nicht rechtzeitig im Sinne von § 377 I, III HGB angezeigt hat und das Fahrzeug deshalb gemäß § 377 II HGB beziehungsweise § 377 III HGB als genehmigt gilt.
aa) Dies ist schon deshalb der Fall, weil die insofern darlegungs- und beweisbelastete (vgl. Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 258 f.) Klägerin nichts dazu vorträgt, weshalb es sich bei der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Parkassistenten um einen verdeckten Mangel handeln soll, der bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung im Sinne von § 377 I HGB – zu deren Vornahme sie ebenfalls nichts vorträgt – unentdeckt geblieben wäre. Insofern erschließt sich dem Senat bereits nicht, weshalb ein Test dieser – nach Aussage des Geschäftsführers der Klägerin für ihn sogar sehr wichtigen (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025) – Funktion des Fahrzeugs nicht zeitnah nach Übergabe am 20.12.2023, sondern über zwei Monate später hat stattfinden können und der Mangel, wenn die Funktion zeitnah nach Übergabe getestet worden wäre, unerkannt geblieben wäre.
Anders als die Berufung glauben machen will, wird dabei weder vom Landgericht noch vom Senat verlangt, dass das Neufahrzeug „unmittelbar nach Übergabe vollständig technisch zu zerlegen und jedes elektronische System durch IT-Experten prüfen zu lassen“ ist (Berufungsbegründung, S. 4). Es geht vorliegend schlicht um das selbst für einen Verbraucher und deshalb erst recht für die Klägerin als Formkauffrau ohne Weiteres mögliche Ausprobieren und Testen der Fahrzeugfunktionen, wofür keinerlei technischer Sachverstand notwendig ist (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 16.03.2020 – 7 U 5611/19, juris Rn. 12). Soweit die Klägerin meint, von ihr sei nach § 377 HGB lediglich eine zumutbare Prüfung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verlangt, trägt sie nichts dazu vor, weshalb der ordnungsgemäße Geschäftsgang im Streitfall eine Prüfung des Fahrzeugs und seiner Funktionen erst zwei Monate nach Übergabe vorsah und weshalb eine vorherige Prüfung unzumutbar war. Dass das Fahrzeug vom Geschäftsführer der Klägerin (auch) privat genutzt wurde, ändert nichts daran, dass es sich vorliegend für die Klägerin als Käuferin des Fahrzeugs und damit als nach § 377 I HGB Verpflichtete um einen Handelskauf handelte. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass der Verkäufer gegenüber seinem kaufmännischen Vertragspartner nur deshalb den Schutz des § 377 HGB verlieren soll, weil dieser den Kaufgegenstand seinen Mitarbeitern auch zu privaten Zwecken überlässt (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, juris Rn. 60 f. [zum Handelskauf eines Pkw bei einem Finanzierungsleasing]).
bb) Doch selbst zugunsten der Klägerin unterstellt, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt, wäre dieser nach Entdeckung nicht rechtzeitig im Sinne von § 377 III HGB gerügt worden. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts, die auch die Berufungsbegründung nicht in Zweifel zu ziehen vermag und die deshalb auch für den Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO bindend sind, war der Mangel an der Parkautomatik spätestens am 08.03.2024 durch den Geschäftsführer der Klägerin entdeckt worden, als es aufgrund einer Fehlfunktion sogar zu einem Unfall kam. Die Klägerin zeigte den sodann entdeckten Mangel allerdings nicht, wie erforderlich, innerhalb von ein bis zwei Werktagen bei der Beklagten an, sondern erst am 15.03.2024. Dabei war – entgegen der Ansicht der Berufung – nicht erst zu diesem Zeitpunkt von einem Mangelverdacht auszugehen, was das Landgericht auch für den Senat überzeugend ausgeführt hat. Vielmehr berichtete die Klägerin beziehungsweise ihr Geschäftsführer schon zuvor von Fehlfunktionen der Parkautomatik und zwei grundlos vom Fahrzeug eingeleiteten Notstopps (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025; Schreiben der Klägerin vom 15.03.2024). Bereits diese Vorfälle hätten die Klägerin zu weiteren Untersuchungen veranlassen müssen, gerade bei einem hochpreisigen Neufahrzeug wie vorliegend, wo einwandfrei funktionierende Assistenzsysteme erwartet werden können. Zudem handelte es sich bei den nach dem klägerischen Vortrag beobachteten Fehlern nicht um solche untergeordneter Komfortfunktionen, sondern um solche, die das Fahrverhalten des Fahrzeugs beeinflussen (Notstopps, selbsttätiges Einparken des Fahrzeugs), was bei Fehlfunktionen ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen kann. Insofern hätten diese Auffälligkeiten konkreten Anlass zu Misstrauen an der Mangelfreiheit des Fahrzeugs geben müssen (vgl. Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 81, 151). Inwiefern die Klägerin ihrer Untersuchungsobliegenheit bei dem insofern bereits zuvor anzunehmenden Verdacht eines Mangels nachgekommen ist, trägt sie allerdings nicht vor.
Allerdings war dann spätestens, als sich dieses Risiko nach dem klägerischen Vortrag in dem Unfall vom 08.03.2024 realisierte, offensichtlich, dass eine Fehlfunktion des Fahrzeugs vorliegt. In dem Schreiben der Klägerin vom 15.03.2024 heißt es insofern, dass seit dem 08.03.2024 von der Nutzung des Parkassistenten abgesehen worden sei, da der kombinierte Ausfall des Parkassistenten und des Notstoppsystems zu einer unkalkulierbaren Gefährdung der Umgebung führe und für umstehende Dritte ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstelle. Unter dieser Prämisse kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich am 08.03.2024 erst ein „Verdacht“ eines Mangels ergeben hat.
Dass die Klägerin nach dem Unfall den Fehlerspeicher des Fahrzeugs hat auslesen lassen, um die Ursache der Fehlfunktion zu ermitteln, war entgegen ihrer Ansicht, und wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, für eine ordnungsgemäße Rüge nicht notwendig. Denn mit dem von dem Geschäftsführer der Klägerin beschriebenen Vorfall vom 08.03.2024 stand fest, dass die Parkautomatik nicht ordnungsgemäß funktionierte, da es zu einem Unfall kam, obwohl der Geschäftsführer nach seiner Aussage die Bremsen betätigte. Dieses Vorbringen als zutreffend unterstellt, würde zweifelsfrei ein Mangel an der Parkautomatik vorliegen, da Hindernisse nicht zuverlässig erkannt würden. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass dem Geschäftsführer der Klägerin nach seiner Einlassung bereits vor dem 08.03.2024 die oben beschriebenen Probleme mit der Parkautomatik aufgefallen waren. Es oblag auch nicht der Klägerin, die Ursache für die Fehlfunktion zu ermitteln oder eine „technische Klärung“ herbeizuführen und erst dann bei der Beklagten den Mangel zu rügen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.07.2024 – 4 U 63/24, juris Rn. 6). Es genügt die Mitteilung des Erscheinungsbilds des Mangels in allgemeiner Form, ohne dass diese fachlich korrekt sein muss (BeckOK-HGB/Schwartze, a. a. O., § 377 Rn. 55).
c) Auch hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Mangels der Fahrzeugbatterie teilt der Senat die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts, wonach dieser Mangel ebenfalls nicht unverzüglich im Sinne von § 377 I, III HGB, sondern verspätet erst am 16.08.2024 angezeigt worden ist. Aus dem Vortrag des Geschäftsführers der Klägerin, wonach es schon vor dem Vorfall vom 08.03.2024 zu „seltenen Meldungen“ über einen niedrigen Batteriestand kam (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025), ergibt sich nach den oben beschriebenen Grundsätzen ein Verdacht eines Mangels, dem die Klägerin nachzugehen hatte. Dass diese Meldungen für den Geschäftsführer der Klägerin „keine gravierenden Mängel“ darstellen, ändert nichts am Vorliegen eines Mangels oder jedenfalls eines Verdachts darauf, dass ein solcher vorliegt. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, begründen solche nicht einmaligen, sondern – wenn auch selten auftretenden – wiederkehrenden Fehlermeldungen bei einem Neufahrzeug – gerade bei einem hochpreisigen Fahrzeug der Oberklasse wie vorliegend – einen Verdacht eines Mangels, da bei einem solchen Batterieprobleme nicht zu erwarten sind. Die Untersuchungsobliegenheit wird nicht erst bei „schwerwiegenden Mängeln“ ausgelöst (vgl. Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025). Die Klägerin hat nichts dazu ausgeführt, wie sie ihrer Untersuchungsobliegenheit nach diesbezüglichen Anzeichen für eine Fehlfunktion nachgekommen ist. Gerade weil sie ohnehin wegen des Mangels an der Parkautomatik das Fahrzeug untersuchen ließ, hätte es nahegelegen, auch diesbezüglich eine Untersuchung zu veranlassen. Die Klägerin lässt vortragen, dass sie den Mangel angezeigt habe, als sich Fehlermeldungen „häuften“ und ein „Muster erkennbar“ geworden sei. Wann genau dies der Fall war und was sie unter häufigen Fehlermeldungen, die ein „Muster“ erkennen lassen, versteht, trägt die Klägerin bereits nicht vor. Die Klägerin ist allerdings darlegungs- und beweisbelastet dafür, den genauen Zeitpunkt der Entdeckung des von ihr behaupteten verdeckten Mangels nachzuweisen (vgl. Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 259).
d) Hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Mangels an den Türgriffen fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag dahin gehend, dass der Mangel entsprechend den Voraussetzungen des § 434 I BGB bereits bei Gefahrübergang bestand. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass der Mangel „im August 2024“ aufgetreten sei, mithin acht Monate nach der Übergabe. Dies ergibt sich auch aus der Mängelaufstellung des Geschäftsführers der Klägerin (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025). Die Vermutung des § 477 I BGB ist mangels eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne von § 474 I BGB vorliegend nicht anwendbar.
2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird, hat das Landgericht ein arglistiges Verschweigen von Mängeln durch die Beklagte im Sinne von § 377 V HGB als nicht erwiesen erachtet.
Weiterhin wiederholt die Klägerin lediglich ihren erstinstanzlichen – unsubstantiierten – Vortrag, wonach „einschlägige Forenbeiträge und Blogs von M-Kunden“ existierten, die genau von dem auch hier geschilderten Fehlerbild berichten sollen. Dieser Vortrag ist weder geeignet, arglistiges Verschweigen der Beklagten – was der Klägerin obliegt (vgl. Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 259) – zu beweisen noch sie zu näherem Vortrag im Sinne der sekundären Darlegungslast zu veranlassen.
Zwar ist es in bestimmten Fällen Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 II ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substanziiert zu äußern. Dabei hängen die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden zunächst davon ab, wie substanziiert der darlegungspflichtige Gegner – hier die Klägerin – vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des darlegungspflichtigen Klägers das einfache Bestreiten des Beklagten. Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist (BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 36; Urt. v. 17.11.2022 – VII ZR 623/21, juris Rn. 20). Hiernach genügt die Klägerin ihrer primären Darlegungslast nicht ansatzweise, indem sie ohne näheren Vortrag dazu, worauf sie ihre Annahme stützt, insbesondere woher und von wem sie solche Hinweise hat, vorträgt, es handele sich vorliegend um einen der Beklagten bekannten Serienfehler. In einer solchen Fallgestaltung kann die Beklagte auch nicht mehr zu diesem Vorwurf vortragen, als dass ihr ein Serienfehler nicht bekannt sei.
Hierauf hatte das Landgericht die Klägerin bereits in erster Instanz explizit hingewiesen (Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025, S. 6: „Der bloße Verweis auf in Internetforen diskutierte, möglicherweise ähnlich gelagerte Fälle dürfte nicht ausreichen.“). Schließlich hat es unter Hinweis auf den – auch nach dem Schriftsatz vom 20.06.2025 – weiterhin nicht substanziierten Vortrag eine arglistige Täuschung durch die Beklagte abgelehnt. Ihren diesbezüglichen Vortrag hat die Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung nicht ergänzt, sondern den Vortrag lediglich wiederholt und weiterhin pauschal behauptet, dass in – nicht näher bezeichneten – Internetforen ähnliche Probleme bekannt seien.
3. Ob die Beklagte eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, kann dahinstehen, denn damit wird nicht ohne Weiteres der Käufer von seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 I HGB entbunden (Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 77, 218). Eine nach § 377 II HGB als genehmigt geltende Ware löst daher auch keine Pflichten aus einer etwaigen Beschaffenheitsgarantie aus. In der Gewährung einer Garantie ist auch nicht ohne Weiteres ein Abbedingen oder ein Verzicht auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 I HGB zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, juris Rn. 70; Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 77, 218). Vielmehr hat die Beklagte in ihren – von der Klägerseite als Anlage K1 vorgelegten – Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter VII 5 a ausdrücklich auf die Obliegenheiten des kaufmännischen Käufers nach § 377 HGB hingewiesen.
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin schon nicht schlüssig vorgetragen hat, inwiefern sie sich zur Begründung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Rückabwicklung auch auf ein von der Beklagten gewährtes Garantieversprechen berufen kann. Auch das Landgericht bezweifelte nicht, dass eine Garantie besteht, bemängelte aber, dass es an Vortrag zum Inhalt der Garantievereinbarung und dazu fehlt, inwiefern sich gerade der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags unter diese Vereinbarung fassen lässt – was die Beklagte ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin vom 20.06.2025 bestritten hat. Das Landgericht hat auf das Fehlen dementsprechenden Vortrags in erster Instanz hingewiesen (Sitzungsprotokoll vom 30.05.2025, S. 6). Schließlich hat es unter Hinweis auf den – auch nach dem Schriftsatz vom 20.06.2025 – weiterhin nicht substanziierten Vortrag einen Anspruch aus dem Garantieversprechen abgelehnt. Diesen für die Schlüssigkeit ihres Begehrens notwendigen Vortrag hat die Klägerin auch in ihrer Berufungsbegründung nicht nachgeholt, sondern verweist lediglich darauf, dass sie sich hat schriftlich bestätigen lassen, dass es eine Herstellergarantie gab, ohne diese schriftliche Bestätigung vorzulegen oder näher zum Inhalt der Garantievereinbarung vorzutragen. …
Hinweis: Nachdem die Klägerin zu dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Stellung genommen hatte, hat dieses die Berufung mit Beschluss vom 25.03.2026 zurückgewiesen. In diesem Beschluss heißt es unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss:
1. Ohne Erfolg kritisiert die Berufung in ihrer Stellungnahme (S. 4), dass auch bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft nicht verlangt werden dürfe, dass ein Neuwagenkäufer sämtliche elektronischen Systeme proaktiv an ihre Grenzen bringt oder gar riskante Versuche unternimmt (etwa den Notbremsassistenten künstlich auslöst), um versteckte Mängel aufzuspüren. Dies hat allerdings weder das Landgericht in seinem Urteil vom 11.07.2025 noch der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 26.11.2025 als Maßstab zur Erfüllung der Untersuchungsobliegenheit nach § 377 I HGB zugrunde gelegt.
Die Stellungnahme der Klägerin setzt sich mit den von dem Senat zugrunde gelegten Maßstäben und der Subsumtion nicht im Einzelnen auseinander. Insbesondere erläutert die Stellungnahme nicht, weshalb ein Test der für den Geschäftsführer der Klägerin nach eigener Aussage sehr wichtigen Funktion des „Memory Park-Assistenten“ nicht zeitnah nach der Übergabe des Fahrzeugs am 20.12.2023, sondern erst über zwei Monate später hat stattfinden können und weshalb der Mangel, wenn die Funktion dementsprechend zeitnah getestet worden wäre, unerkannt geblieben wäre. Eine simple Funktionstestung wäre auch der Klägerin beziehungsweise ihrem Geschäftsführer als technischem Laien zumutbar gewesen (vgl. OLG München, Beschl. v. 16.03.2020 – 7 U 5611/19, juris Rn. 12). Gerade aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführers vom 15.03.2024, wonach sich diese Funktion sogleich beim ersten Test auffällig verhielt, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Fehler bei einer zeitnahen Funktionstestung ebenso erkannt worden wäre. Daher verbleibt es auch nach der Stellungnahme vom 08.01.2026 nebst Ergänzung vom 12.01.2026 dabei, dass das Vorliegen eines verdeckten Mangels im Sinne von § 377 II HGB, der auch bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeugs am 20.12.2023 nicht entdeckt worden wäre, nicht von der Klägerin dargelegt und erwiesen ist (zur Darlegungs- und Beweislast: Achilles, in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. [2024], § 377 Rn. 259).
2. Hiernach kommt es schon nicht mehr darauf an, ob die Klägerin den später entdeckten Mangel, wenn zu ihren Gunsten entgegen den Ausführungen unter Ziffer 1 ein verdeckter Mangel im Sinne von § 377 II, III HGB unterstellt wird, rechtzeitig gerügt hat, was das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint hat. Der Senat hält auch im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin nebst ihrer Ergänzung daran fest, dass sich mit dem Unfall am 08.03.2024 nicht lediglich ein Mangelverdacht gezeigt hat, sondern dass zu diesem Zeitpunkt bereits der von der Klägerin behauptete Mangel der „Memory Park-Funktion“ sichtbar war und die Klägerin beziehungsweise ihr Geschäftsführer positive Kenntnis hiervon hatte.
Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, lag am 08.03.2024, als es bei Einsatz des „Memory Park-Assistenten“ zu einem Unfall kam, auf der Hand, dass dieser nicht ordnungsgemäß funktionierte, weshalb eine unverzügliche Mängelanzeige erforderlich gewesen war. Insofern teilte der Geschäftsführer in seiner mündlichen Anhörung selbst mit, dass er den ersten schwerwiegenden Mangel „bemerkt“ habe, als es dieses Unfallereignis gab (Protokoll vom 30.05.2025, S. 2). Hierbei ist insbesondere das vom Geschäftsführer der Klägerin in seiner Rüge vom 15.03.2024 geschilderte Geschehen zu berücksichtigen, wonach bei einem „ersten Test des Memory Park-Assistenten“ dieser sich bereits „auffällig“ verhielt und „grundlos zwei Notstopps“ einleitete. Soweit die Stellungnahme nunmehr anführt, dass es sich dabei lediglich um das Erreichen der „Grenzen des Systems“ und nicht um einen technischen Defekt gehandelt habe (S. 1 f., 5), ist fragwürdig, weshalb dieses Vorkommnis im Rügeschreiben dennoch als auffälliges Verhalten genannt ist. Anders als die Stellungnahme es darstellt, behauptet auch der Senat nicht, dass mit den ersten von dem System ausgelösten Notstopps bei Nutzung des „Memory Park-Assistenten“ vor dem Unfall am 08.03.2024 bereits ein „eindeutiger Mangel“ vorlag, sondern lediglich, dass ein Mangelverdacht vorlag, dem von einem Kaufmann gründlich nachzugehen war (vgl. Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 150) und der sich dann spätestens mit dem Unfall vom 08.03.2024 zur Sicherheit verdichtet hatte.
Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht eine untergeordnete Komfortfunktion betroffen war, sondern eine solche, die das Fahrverhalten des Fahrzeugs selbstständig beeinflussen konnte und das Fahrzeug nach Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin im Rügeschreiben derart schnell auf das daneben stehende Fahrzeug hat aufprallen lassen, dass ein „manueller Eingriff nur noch ansatzweise möglich“ gewesen ist, Kollisionswarner und Notbremsfunktion nicht angesprochen haben und es „nur einem glücklichen Zufall“ zu verdanken ist, dass niemand zwischen den Fahrzeugen stand und verletzt wurde. Auch insofern überzeugt die Stellungnahme nicht, wonach selbst am 08.03.2024 unklar gewesen sei, ob lediglich die „Systemgrenzen“ des Parkassistenten erreicht seien (S. 2). Bei einem derart auffälligen Verhalten der Funktion, die zu einem vom Fahrer nicht mehr verhinderbaren Unfall führt und bei dem weitere Funktionen versagen, die einen solchen verhindern sollen, kann kaum noch an ein mangelfreies Funktionieren der Systeme gedacht werden. Auch im Rügeschreiben sprach der Geschäftsführer davon, dass der „kombinierte Ausfall des Parkassistenten und des Notstoppsystems […] zu einer unkalkulierbaren Gefährdung der Umgebung“ führe.
Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, obliegt die Ermittlung der Ursache der Fehlfunktion nicht der Klägerin als Käuferin (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.07.2024 – 4 U 63/24, juris Rn. 6). Die Mängelrüge soll den Verkäufer (lediglich) in die Lage versetzen, sich ein schnelles und zuverlässiges Bild über die als vertragswidrig gerügte sachliche Beschaffenheit der gelieferten Sache zu machen, um die zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlichen Schritte umgehend ergreifen zu können (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 17.03.2023 – 2 U 32/20, juris Rn. 117; Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 259; jeweils m. w. N.). Dafür genügt es, wenn ihr der Verkäufer aus seiner Sicht entnehmen kann, in welchem Punkt und in welchem Umfang der Käufer mit der gelieferten Ware nicht einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1986 – VIII ZR 195/85, juris Rn. 18; OLG Bremen, Urt. v. 17.03.2023 – 2 U 32/20, juris Rn. 117; jeweils m. w. N.). Es bedarf danach nicht so sehr der Aufdeckung der Ursachen des Fehlers als vielmehr seiner Beschreibung (vgl. BGH, Urt. v. 18.06.1986 – VIII ZR 195/85, juris Rn. 18). Vor diesem Hintergrund genügt die Mitteilung des Erscheinungsbilds des Mangels in allgemeiner Form, ohne dass diese fachlich korrekt sein muss (BeckOK-HGB/Schwartze, Stand: 01.10.2025, § 377 Rn. 55). Anders als die Klägerin meint, kann selbst eine vom Käufer „ins Blaue hinein“ erhobene Mängelrüge fristwahrend sein (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.07.2024 – 4 U 63/24, juris Rn. 6 m. w. N.).
Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht bereits am 08.03.2024, als es zu dem Unfall mit dem „Memory Park-Assistenten“ gekommen ist, eine solche Mängelrüge hätte abgeben können, indem sie – wie sie es schließlich später getan hat – schlicht den Vorfall mit der „Memory Park-Assistenzfunktion“ beschreibt. Das Auslesen des Fehlerspeichers und die Forschung nach der Ursache der Mangelhaftigkeit der Funktion waren hierfür nicht erforderlich.
3. Auf die weiteren Ausführungen des Senats hinsichtlich der gerügten Mängel an der Fahrzeugbatterie und an den Türgriffen geht die Klägerin in ihrer Stellungnahme nebst Ergänzung nicht ein, weshalb in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die diesbezügliche Begründung im Hinweisbeschluss verwiesen werden kann. Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung hieran fest.
Soweit die Stellungnahme der Klägerin darauf verweist, es seien am 15.03.2024 nicht nur für den Unfall am 08.03.2024 ursächliche Systemfehler, sondern auch weitere Mängel (z. B. Kommunikationsstörung mit dem Zündschloss, Kurzschluss im Handerkennungssystem usw.) gerügt worden (S. 4 mit Verweis auf S. 2), findet dies in dem Rügeschreiben keine Stütze, wo lediglich unspezifisch von „verschiedenen anderen Störungen“ die Rede ist.
4. Nach alledem vermögen auch die Ausführungen der Klägerin zu den weiteren Voraussetzungen des Rücktritts (S. 6 ff.) der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
5. Soweit die Berufung sich in ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisbeschluss darauf beruft, es lägen deutliche Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten nach § 377 V HGB vor (S. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 26.11.2025 ausgeführt, dass die Klägerin bereits vom Landgericht darauf hingewiesen wurde, dass ihr Vortrag, es handele sich um einen der Beklagten bekannten Serienfehler, nicht substanziiert sei, und sie weder auf diesen Hinweis in erster Instanz noch nach Abweisung der Klage durch das Landgericht mit eben dieser Begründung in der Berufungsbegründung den Vortrag näher substanziiert hat.
Soweit die Berufung nun erstmals als Beweis beziehungsweise Substanziierung ihres Vortrags für einen der Beklagten bekannten Serienfehler Auszüge aus den bislang nur pauschal behaupteten Diskussionen in Internetforen vorlegt, die ohnehin nur den Mangel an der Fahrzeugbatterie, nicht aber den "Memory Park-Assistenten" betreffen, handelt es sich um neue Angriffsmittel im Sinne von § 531 II 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht bereits im ersten Rechtszug hätten vorgelegt werden können, weshalb sie als Angriffsmittel gemäß § 531 II 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen sind, sodass es auf eine Verspätung im Hinblick darauf, dass sie nicht bereits mit der Berufungsbegründung gemäß § 520 III 2 Nr. 4 ZPO vorgelegt worden sind (§ 530 ZPO i. V. m. § 296 I ZPO), schon nicht ankommt.
6. Soweit die Klägerin nun – ebenfalls erst mit der Stellungnahme zum Beschluss des Senats vom 26.11.2025 – die Garantiebedingungen als Anlage B6 vorlegt, gilt Ähnliches wie zu den Forenbeiträgen (s. soeben unter Ziffer 5). Es handelt sich insoweit ebenfalls um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 II 1 ZPO, das aus den gleichen Gründen nach § 531 II 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist.
Unabhängig davon ergibt sich aus § 1 V der vorgelegten Garantiebedingungen, dass der hier geltend gemachte Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vom Garantieumfang umfasst ist, weshalb die Garantie der Klage schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Schließlich kommt es – wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt – bereits nicht darauf an, ob die Beklagte eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, da hierin nicht ohne Weiteres ein Abbedingen oder ein Verzicht auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 I HGB zu sehen ist (vgl. Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 77, 218). Ausdrücklich ist dies auch nicht in den Garantiebedingungen abbedungen. Für einen stillschweigenden Verzicht des Verkäufers auf die Rechtsfolgen des § 377 II HGB müssen deshalb eindeutige Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 19.06.1991 – VIII ZR 149/90, juris Rn. 20; Urt. v. 09.11.2022 – VIII ZR 272/20, juris Rn. 70; jeweils m. w. N.), was vorliegend nicht der Fall ist. Allein die Gewährung einer Garantie rechtfertigt nicht die Annahme eines Verzichtswillens des Verkäufers auf die Rechte aus § 377 II HGB (vgl. Achilles, in: Ebenroth/Boujong, a. a. O., § 377 Rn. 77). …
