1. Mängel digitaler Funktionen eines Fahrzeugs (hier: Autopilot, Einparkhilfe und Scheibenwischerfunktion) berechtigen den Käufer nicht zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrags, wenn das Fahrzeug auch ohne diese Funktionen zur gewöhnlichen Verwendung als Fortbewegungs- und Transportmittel geeignet bleibt. In diesem Fall kommt nur eine auf die Software beschränkte Vertragsbeendigung in Betracht. Eine teilweise Rückabwicklung ist gegenüber der auf Rückabwicklung des gesamten Vertrags gerichteten Klage kein minus, sondern ein aliud.
  2. Der Antrag festzustellen, dass sich ein Kaufvertrag durch Widerruf oder Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, ist mangels eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses unzulässig. Er zielt lediglich auf die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs beziehungsweise des Rücktritts und ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO statthaft.

OLG Bamberg, Urteil vom 22.12.2025 – 4 U 43/25 e

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten auf der Grundlage einer Bestellung vom 07.03.2022 ein Elektrofahrzeug Tesla Model 3 (2022) zum Preis von 65.020 €. Bei dem Kaufvertrag, dessen Gegenstand nicht die Funktion „Full Self Driving (FSD)“ war, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c I BGB. Der Kläger wurde über sein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht belehrt. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde ihm am 14.12.2022 übergeben..

Mit Einwurf-Einschreiben vom 01.11.2023 erklärte der Kläger persönlich den Widerruf seiner Vertragserklärung. Mit Schreiben vom 25.01.2024 übersandte er der Beklagten unter Bezugnahme auf diesen Widerruf einen Klageentwurf, forderte sie zur Rücknahme des Fahrzeugs bis zum 15.02.2024 auf und bot ihr an, das Fahrzeug in einer Niederlassung der Beklagten zurückzugeben. Zudem forderte der Kläger die Beseitigung verschiedener behaupteter Sachmängel binnen 21 Tagen.

In der Klageschrift vom 25.03.2024 erklärte der Kläger unter Verweis auf die mit Schreiben vom 25.01.2024 gerügten Mängel vorsorglich den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag. Mit Schriftsatz vom 20.02.2025 verlangte er von der Beklagten erneut die Beseitigung dieser Mängel und bot ihr an, ihr das streitgegenständliche Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung zu stellen.

In der Berufungsbegründung vom 23.04.2025 erklärte der Kläger unter Verweis auf alle geltend gemachten Mängel nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie – gestützt auf eine behauptete arglistige Täuschung – die Anfechtung seiner Vertragserklärung. Zudem wiederholte er sein Nacherfüllungsverlangen.

Zuletzt hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.05.2025 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

Er hält das streitgegenständliche Fahrzeug für mangelhaft, weil die Scheibenwischerautomatik nicht zufriedenstellend funktioniere, die Einparkhilfe vorhandene Abstände fehlerhaft interpretiere und es im "Autopilot"-Modus unregelmäßig zu Phantombremsungen komme. Zudem sei das Fahrzeug nicht mit Ultraschallsensoren ausgestattet. Darüber hinaus – so meint der Kläger – sei er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden. In der Widerrufsbelehrung fehlten die Telefonnummer und die Telefaxnummer der Beklagten, und die Widerrufsbelehrung sei aufgrund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe irreführend. Durch irreführende Angaben, die der Verbraucher im Bestellprozess zur Einbehaltung der Bestellgebühr erhalte, werde er davon abgehalten, vor Zahlung des Restkaufpreises von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Widerrufsbelehrung enthalte auch keine ausreichenden Angaben zu den Rückgabemodalitäten und den Rücksendekosten. Der Beginn der Widerrufsfrist lasse sich der Belehrung im Hinblick auf eine Teillieferung nur unzureichend entnehmen.

Mit seiner Klage hat der Kläger erreichen wollen, dass die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises (65.020 € nebst Zinsen), Zug um Zug gegen Rückgewähr des Tesla Model 3 (2022) verurteilt und dass ihr Annahmeverzug festgestellt wird. Für den Fall, dass das Gericht zwar von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht, aber annimmt, dass das Fahrzeug der Beklagten nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten worden sei, hat der Kläger insoweit beantragt, an ihn nach Rückübereignung des Fahrzeugs 65.020 € nebst Zinsen zu zahlen und sein Angebot auf Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs anzunehmen. Zudem hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich der streitgegenständliche Kaufvertrag durch seinen Widerruf in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe. Schließlich hat der Kläger von der Beklagten – jeweils nebst Zinsen – den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für das Einholen einer Deckungszusage (1.134,55 €) sowie für eine außergerichtliche Tätigkeit (1.158,52 €) und hilfsweise die Freistellung von diesen Verbindlichkeiten verlangt.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, der Widerruf des Klägers sei verfristet und es fehle an einem ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangen. Zudem habe der Kläger eine Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Pkw nicht ausreichend dargelegt. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 31.920 € erklärt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Wirksamkeit seines Widerrufs sei nicht gegeben, weshalb die Klage insoweit bereits unzulässig sei. Im Übrigen sei sie unbegründet. Der Widerruf sei nicht fristgerecht erfolgt; die Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht zu beanstanden. Die Angabe einer Telefonnummer und/​oder einer Telefaxnummer sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe durch Verwendung des Begriffs „Verbraucher“ auch nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstoßen. Für die Wirksamkeit des erklärten Rücktritts fehlt es an einem ausreichenden Nacherfüllungsverlangen, weil der Kläger seine Bereitschaft, der Beklagten das Fahrzeug zur Überprüfung der Mängelrügen zur Verfügung zu stellen, nicht erklärt habe. Zudem bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens.

Mit seiner dagegen gerichteten Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Er hält den Antrag festzustellen, dass sein Widerruf den Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe, für zulässig. Das Landgericht – so macht der Kläger weiter geltend – habe die Schilderung der Sachmängel zu Unrecht als unbeachtlich angesehen und fehlerhaft keine Beweisaufnahme durchgeführt. Es hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass es die geltend gemachten Sachmängel als irrelevant ansieht. Das Nacherfüllungsverlangen vom 02.05.2024 sei wegen des Angebots, das Fahrzeug der Beklagten an einem ihrer Standorte zurückzugeben bringen, ordnungsgemäß gewesen. Denn dieses Angebot habe als Minus auch das Angebot enthalten, der Beklagten das Fahrzeug für eine Nachbesserung zur Verfügung zu stellen. Auch spätere Aufforderungen zur Nacherfüllung, zuletzt mit Schriftsatz vom 20.02.2025, seien erfolglos geblieben, weshalb der in der Berufungsbegründung erklärte Rücktritt wirksam sei. Gleiches gelte vor dem Hintergrund eines weiteren Nacherfüllungsverlangens im Rahmen der Berufungsbegründung für den nochmals mit Schriftsatz vom 19.05.2025 erklärten Rücktritt. Wegen des Mangels in Gestalt von Phantombremsungen, den (auch) das streitgegenständliche Fahrzeug aufweise, habe mittlerweile das Kraftfahrt-Bundesamt Ermittlungen aufgenommen. Die im Fahrzeug verbaute Kameraanordnung sei technisch ungeeignet, um das Einparken sicher zu unterstützen, weil der Nahbereich vor dem Fahrzeug nicht erfasst werde. Zudem lieferten die monokular arbeitenden Kameras keine echten Tiefeninformationen, und es fehlten Reinigungsfunktionen der Kameras. Der fernabsatzrechtliche Widerruf sei fristgerecht erfolgt, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten unzureichend gewesen sei. Dem Käufer dürfe nicht die Prüfung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts überlassen bleiben. Zudem sei er, der Kläger, unzutreffend über die Kosten der Rücksendung informiert worden, da diese gemäß der Belehrung von ihm als Verbraucher zu tragen seien. Der Belehrungsmangel müsse nicht ursächlich für die Versäumung der Widerrufsfrist geworden sein.

Erstmals im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, sein Fahrzeug sei mit der von der Beklagten entwickelten „Hardware 3 (HW3)“ ausgestattet. Dieses Computersystem werde seit 2019 in Tesla-Fahrzeuge integriert und als Grundlage für vollständig autonomes Fahren beworben. Die Beklagte habe erklärt, dass die „Hardware 3“ die notwendigen technischen Voraussetzungen aufweise, um allein durch künftige Softwareupdates vollständige Autonomie zu ermöglichen. Diese Zusagen seien Vertragsbestandteil geworden, hätten sich jedoch als falsch erwiesen. Dem Fahrzeug fehle deshalb eine vereinbarte Beschaffenheit, und es eigne sich nicht für die gewöhnliche Verwendung. Die Beklagte habe bewusst falsche Angaben gemacht, um den Absatz von Tesla-Fahrzeugen zu steigern. Die Unzulänglichkeit der „Hardware 3“ sei der Beklagten entweder bekannt gewesen oder sie habe ihre Erklärungen dazu „ins Blaue hinein“ abgegeben. Die Beklagte habe schon vor Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags gewusst, dass die „Hardware 3“ nicht ausreiche, um vollständig autonomes Fahren ohne menschliche Überwachung zu ermöglichen. Es liege daher eine arglistige Täuschung vor, die eine Anfechtung rechtfertige.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der streitgegenständliche Kaufvertrag sei ein Paketvertrag im Sinne des § 327a I BGB vor, weil sein Fahrzeug ohne die Software, die darin zum Einsatz komme, nicht im Sinne des vereinbarten Vertragszwecks eingesetzt werden könne. Das Fahrzeug sei deshalb ein digitales Produkt im Sinne des § 327 II BGB.

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und das angegriffene Urteil verteidigt. Sie hat geltend gemacht, dass die Berufung wegen einer standardisierten Begründung ohne Bezug zu dem angefochtenen Urteil bereits unzulässig sie. Zudem greife die Berufung die Hilfsbegründung des Landgerichts zum widersprüchlichen Verhalten des Klägers, der einen Nacherfüllungsanspruch geltend mache und sich gleichzeitig auf den von ihm erklärten Widerruf berufe, nicht an.

Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Daher sei der Widerruf des Klägers verfristet erfolgt; zudem sei er rechtsmissbräuchlich.

Ein ordnungsgemäßes und ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen liege nicht vor. Die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgten Nacherfüllungsverlangen des Klägers stünden im Widerspruch zu seiner auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags gerichteten Klage. Die in der Berufungsbegründung erfolgte Setzung einer Frist zur Nacherfüllung stelle eine Klageerweiterung dar, der sie, die Beklagte, nicht zustimme.

Das Fahrzeug des Klägers sei mangelfrei. Der Vortrag des Klägers zu den behaupteten Phantombremsungen sei nicht ausreichend substanziiert. Die Einparkhilfe arbeite ordnungsgemäß; zur Position der Kameras habe der Kläger schuldhaft verspätet vorgetragen.

Der klägerische Vortrag zur Hardware 3 könne die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht rechtfertigen. Eine arglistige Täuschung werde nicht schlüssig dargelegt. Insoweit hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Sie vertritt die Auffassung, der streitgegenständliche Kaufvertrag sei ein Verbrauchsgüterkaufvertrag im Sinne des § 475a II BGB weil das Fahrzeug des Klägers seine Funktion auch ohne die digitalen Produkte erfüllen könne.

Die Berufung hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet (§ 511 I, II Nr. 1, §§ 517, 519, 520 ZPO) worden. Auch wenn sich das klägerische Vorbringen in der Berufungsbegründung im Grenzbereich der notwendigen gesetzlichen Anforderungen bewegt (§ 520 III 2 ZPO), sind diese vorliegend gerade noch erfüllt.

2. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a) Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziffer 3 wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Im Übrigen ist die Klage zulässig.

aa) Die Änderung des Feststellungsantrags im Termin vom 24.11.2025 ist gemäß § 533 ZPO auch ohne Einwilligung der Beklagten zulässig. Die Klageänderung ist unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich, weil der Streitstoff im anhängigen Rechtsstreit ausgeräumt und die dazu notwendige Tatsachengrundlage nach § 529 I ZPO zulässig in den Prozess eingeführt werden kann (vgl. Zöller/​Heßler, ZPO, 36. Aufl. [2026], § 533 Rn. 6, 34).

bb) Die begehrte Feststellung der Umwandlung des Kaufvertrags in ein Rückabwicklungsverhältnis durch Widerruf oder Rücktritt hat letztlich die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs oder des Rücktritts zum Inhalt (vgl. Berufungsbegründung vom 23.04.2025, S. 4). Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen ist als abstrakte Rechtsfrage jedoch kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 I ZPO (vgl. Zöller/​Greger, ZPO, 36. Aufl. [2026], § 256 Rn. 11 m. w. N.).

Die in der Berufungsbegründung angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist auf den hier zur Entscheidung stehenden Antrag nicht übertragbar. Sie betraf einen negativen Feststellungsantrag, der auf die Feststellung gerichtet war, dass der Darlehensnehmer nach dem Widerruf eines Darlehensvertrags keine weiteren Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.01.2019 – 16 U 102/18, juris Rn. 4 f.). Die dortige Beklagte hatte sich berühmt, aufgrund des wirksamen Darlehensvertrags weitere Zins- und Tilgungsleistungen fordern zu können, woraus sich das Feststellungsinteresse ergab. Eine vergleichbare Situation liegt hier nicht vor. Der Kläger hat den Kaufpreis bereits gezahlt, und die Beklagte berühmt sich keiner Ansprüche aus dem aus ihrer Sicht wirksamen Kaufvertrag.

Soweit der Kläger meint, das Gericht könnte trotz wirksamen Widerrufs aufgrund einer hypothetischen Vorleistungspflicht des Klägers den Zahlungsantrag abweisen, vermag auch dies das Feststellungsinteresse nicht zu begründen. In diesem Fall wäre der Zahlungsantrag als derzeit unbegründet abzuweisen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs besteht gleichwohl nicht.

cc) Der Feststellungsantrag ist auch nicht als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 II ZPO zulässig.

Als besondere Prozessvoraussetzung muss sich die Zwischenfeststellungsklage auf ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis beziehen. Unter einem Rechtsverhältnis ist eine bestimmte rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu einer Sache zu verstehen. Es darf sich nicht um Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses handeln (vgl. Anders, in: Anders/​Gehle, ZPO, 84. Aufl. [2026], § 256 Rn. 73 m. w. N.; BeckOK-ZPO/​Bacher, Stand: 01.09.2025, § 256 Rn. 3, 41). Vor diesem Hintergrund wurde etwa eine Zwischenfeststellungsklage, die auf die Feststellung der Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen einen Lebensversicherungsvertrag gerichtet war, als unzulässig angesehen, weil es sich nicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine Vorfrage handelt (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 07.03.2022 – 4 U 1794/21, juris Rn. 12 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier.

b) Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Auf den vorliegenden Sachverhalt ist gemäß Art. 229 § 57 I EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung anzuwenden. Der hier maßgebliche Kaufvertrag kam am 07.03.2022 zustande. Soweit im Folgenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne weitere Angaben zur Fassung zitiert werden, betreffen diese ausschließlich die ab dem 01.01.2022 geltende Fassung.

aa) Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche nicht erfolgreich auf einen Widerruf des Kaufvertrags stützen, weil sein Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen war.

(1) Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 I BGB, weil der Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB) von der Beklagten als Unternehmerin (§ 14 I BGB) eine Ware (§ 241a I BGB) gekauft hat. Das Recht des Klägers als Verbraucher zum Widerruf des vorliegenden Fernabsatzvertrags (§ 312c I BGB) folgt aus § 312g I BGB.

Die Frist zum Widerruf beträgt gemäß § 355 II 1 BGB 14 Tage. Sie beginnt für den vorliegenden Verbrauchsgüterkauf gemäß § 355 II 2, § 356 II Nr. 1 lit. a, III 1 BGB mit dem Erhalt der Ware, nicht jedoch, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 I BGB).

(2) Der Widerruf vom 01.11.2023 war angesichts der bereits am 14.12.2022 erfolgten Übergabe des Fahrzeugs verfristet. Die dem Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags erteilte Widerrufsbelehrung entsprach den Anforderungen des Art. 246a § 1 II 1 Nr. 1 EGBGB. Die in § 356 III 1 BGB weiter aufgeführte Regelung des Art. 246b § 2 I EGBGB gilt für Verträge über Finanzdienstleistungen und kommt hier nicht zum Tragen.

(a) Die fehlende Angabe der Telefonnummer in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung steht einem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Der Senat schließt sich insoweit der vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 25.02.2025 und vom 22.07.2025 vertretenen Rechtsauffassung an, auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen wird (vgl. BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 5 ff.; Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, juris Rn. 5 ff.).

(b) Auch die Tatsache, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung keine Telefaxnummer angegeben hat und die auf ihrer Internetseite angegebene Telefaxnummer nach der Behauptung des Klägers nicht erreichbar gewesen ist, steht einem Anlaufen der Widerrufsfrist nicht entgegen. Auch insoweit verweist der Senat auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der er sich anschließt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, juris Rn. 7 ff.).

(c) Die von der Berufung geltend gemachte Irreführung des Verbrauchers über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die abstrakte Anknüpfung der Widerrufsbelehrung an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln liegt ebenfalls nicht vor. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs verwiesen, denen sich der Senat anschließt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 29 ff.; Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, juris Rn. 14 ff.). Die in der Berufungsbegründung zitierte gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 08.04.2025 – 6 U 126/24) ist damit überholt.

(d) Eine Irreführung durch die Angaben der Beklagten zum Einbehalt der Bestellgebühr liegt nicht vor.

Eine Irreführung während des Bestellprozesses ist bereits nicht gegeben. Nach dem Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte im Bestellprozess bezüglich der Anzahlung mitgeteilt: „Nicht rückerstattbare Bestellgebühr […] Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten“. Diese Formulierung ist nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab klar und eindeutig (vgl. KG, Beschl. v. 18.06.2025 – 27 U 141/24, juris Rn. 54 ff.). Die Erwägungen des Kammergerichts, denen sich der erkennende Senat anschließt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.05.2025 bestätigt (vgl. BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris).

Die vom Kläger weiter in Bezug genommenen Ausführungen auf Seite 2 des Fahrzeugbestellvertrags (Anlage K1) unter der Überschrift „Bestellvorgang Model 3, Y und Vertragsbeendigung“ rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Dieser Hinweis bezieht sich nicht auf den auf Seite 5 des Fahrzeugbestellvertrags aufgeführten Widerruf, sondern betrifft ausdrücklich die bis zur Lieferung des Fahrzeugs eingeräumte Stornierungsmöglichkeit. Auch diese Formulierung ist nach dem insoweit maßgeblichen objektivierten und an den Verständnismöglichkeiten des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers orientierten Maßstab klar und eindeutig (vgl. KG, Beschluss vom 18.06.2025 – 27 U 141/24, juris Rn. 59 ff.).

(e) Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Rückgabeort sei nicht klar angegeben, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten enthält hierzu den Passus „an Tesla Germany GmbH, Ludwig-Prandtl-Straße 27–29, 12526 Berlin oder an Ihr örtliches Tesla Delivery Center“ (Anlage K1). Diese Information zum Rückgabeort ist ausreichend konkret und führt nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des Kammergerichts, dessen Entscheidung vom 23.07.2024 (KG, Beschl. v. 23.07.2024 – 27 U 33/24) vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.05.2025 (BGH, Beschl. v. 25.05.2025 – VIII ZR 143/24) bestätigt wurde (vgl. KG, Beschl. v. 18.06.2025 – 27 U 141/24, juris Rn. 66).

(f) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf eine unzureichende Aufklärung über die Rücksendekosten. Zwar ist die Widerrufsbelehrung, wonach der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, hier – angesichts der fehlenden postalischen Rücksendbarkeit der Ware – insoweit unrichtig, als die Kostentragungspflicht nach § 357 VI 1 BGB deshalb nicht besteht, weil der Verbraucher nicht nach Art. 246a § 1 II 1 Nr. 2 EGBGB über die (Höhe der) Kosten informiert wird. Dies hindert jedoch das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 356 III 1 BGB nicht. Die Folgen einer fehlerhaften Belehrung über die Kosten sind nämlich in der Vorschrift des § 357 VI BGB abschließend und vorrangig geregelt. Daraus folgt zugleich, dass die angesichts der vorbezeichneten Sanktion unrichtige Information in der Widerrufsbelehrung über die Pflicht zur Kostentragung nicht – wie grundsätzlich in sonstigen Fällen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung – zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, juris Rn. 29).

Der vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 11.03.2025 – 6 U 57/24, juris Rn. 82; Urt. v. 08.04.2025 – 6 U 126/24, juris Rn. 61 ff.) folgt der Senat im Anschluss an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 22.07.2025 – VIII ZR 5/25, juris Rn. 30).

(g) Die Widerrufsbelehrung der Beklagten führt auch unter dem Gesichtspunkt einer Teillieferung nicht zu einer Irreführung des Verbrauchers im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist. Eine Versendung der Ware (das vom Kläger erworbene Fahrzeug) in mehreren Teilsendungen oder Stücken im Sinne des § 356 II Nr. 1 lit. c BGB liegt hier nicht vor, weil die Zulassungspapiere kein gesondert zu übereignender Teil des Fahrzeugs sind. Auch insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Bundesgerichtshofs an (vgl. BGH, Beschl. v. 25.02.2025 – VIII ZR 143/24, juris Rn. 27).

bb) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung im Hinblick auf die Ausstattung des Fahrzeugs mit dem Computersystem „Hardware 3“ (im Folgenden auch: „HW3“) die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung erklärt hat, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 123 I Fall 1 BGB nicht vorliegen. Auf die Frage, ob der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Sachvortrag der Präklusion gemäß § 529 I Nr. 2, § 531 II 1 ZPO unterliegt, kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich an.

(1) Eine arglistige Täuschung durch evident unrichtige Angaben der Beklagten ist nach dem Vortrag des Klägers nicht gegeben. Sie setzt voraus, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2006 – XI ZR 204/04, juris Rn. 24; MünchKomm-BGB/​Armbrüster, 10. Aufl. [2025], § 123 Rn. 29).

An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Aus dem als Anlage BK3 vorgelegten Screenshot vom 13.02.2022 ergibt sich die von der Beklagten getätigte Aussage „voll autonomes Fahren für die meisten Szenarien“ und „modernste Hardware, um die Autopilot-Funktionalität schon heute und vollkommen autonomes Fahren in der Zukunft zu ermöglichen“. Diese Angabe ist als Anpreisung mit werbendem Charakter zu verstehen, die von vorneherein keine objektiv nachprüfbaren Angaben enthält. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die im Fahrzeug installierte Hardware die notwendigen technischen Voraussetzungen mitbringe, um ohne ein späteres Hardwareupgrade vollständige Autonomie zu ermöglichen. Erst recht ergibt sich ein solcher Sinngehalt nicht aus den vom Kläger zitierten Ausführungen im Supportmanual, vorgelegt als Anlage BK4.

(2) Unabhängig davon fehlt es an der notwendigen Kausalität.

§ 123 I Fall 1 BGB setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschung und der irrtumsbehafteten Willenserklärung voraus im Sinne einer Doppelkausalität: Der Getäuschte muss durch die Täuschungshandlung in einen Irrtum versetzt und damit wiederum zur Abgabe der Willenserklärung „bestimmt“ worden sein. Die Täuschung muss also conditio sine qua non dafür geworden sein, dass die Willenserklärung überhaupt abgegeben wurde oder dass dies mit einem bestimmten Inhalt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geschah (vgl. MünchKomm-BGB/​Armbrüster, a. a. O., § 123 Rn. 21).

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er durch die fraglichen Aussagen in den als Anlagen BK3 und BK4 vorgelegten Unterlagen tatsächlich in einen Irrtum hinsichtlich der Befähigung des Computersystems „Hardware 3“ zum vollständig autonomen Fahren versetzt und dadurch zum Abschluss des Kaufvertrags vom 07.03.2022 bestimmt worden ist.

Nach dem Sachvortrag des Klägers, der sich auf Aussagen von Elon Musk vom 29.01.2025 beruft, besteht die Notwendigkeit einer Umrüstung der HW3-Computer bei Fahrzeugen, für die „Full Self Driving (FSD)“ erworben wurde, um die versprochenen Funktionen des vollständig autonomen Fahrens zu realisieren. Der Kläger hat das im Streit stehende Fahrzeug jedoch lediglich mit dem „Enhanced Autopilot“ erworben (Anlage K1, Anlage NEON12), nicht jedoch mit der Funktion des „Full Self Driving“. Dieser Umstand spricht gegen die erforderliche Kausalität, weil er zeigt, dass es dem Kläger auf die nun beeinträchtigte Funktionalität des vollständig autonomen Fahrens offensichtlich nicht entscheidend ankam. Durch einen etwaigen Irrtum in Bezug auf diese Funktion kann der Kläger deshalb nicht zum Abschluss des Kaufvertrags vom 07.03.2022 bestimmt worden sein.

(3) Einer Vernehmung der in der Berufungsbegründung benannten Zeugen zur Frage einer arglistigen Täuschung bedurfte es daher nicht.

cc) Eine Rückabwicklung des Kaufvertrags kann im Hinblick auf das Computersystem „Hardware 3“ auch nicht erfolgreich auf § 826 BGB gestützt werden.

Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, das heißt sowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. KG, Beschl. v. 18.06.2025 – 27 U 141/24, juris Rn. 116 m. w. N.).

Eine solche bewusste Täuschung der Beklagten ist hier nicht gegeben. Vielmehr fehlt es an einer kausalen arglistigen Täuschung der Beklagten im Hinblick auf das Computersystem „Hardware 3“ (vgl. II 2 b bb).

dd) Der Kläger kann die geltend gemachten Ansprüche auch nicht erfolgreich aus einem Rücktritt vom Verbrauchsgüterkauf herleiten.

Selbst eine zugunsten des Klägers unterstellte Mangelhaftigkeit des Autopiloten, der automatischen Scheibenwischerfunktion und der automatischen Einparkhilfe würde diesen nicht zum Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug berechtigen. Insoweit hätte der Kläger lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung eines auf diese Funktionen entfallenden Kaufpreisanteils gegen Rückgabe oder Löschung der maßgeblichen Software. Hierauf ist die Klage jedoch nicht gerichtet.

(1) Der zwischen den Parteien geschlossene Verbrauchervertrag (§ 310 III BGB) umfasst den Verkauf des Fahrzeugs, welches auch digitale Produkte im Sinne des § 327 I 1, II BGB enthält.

(a) Bei den als mangelhaft gerügten Softwarefunktionen handelt es sich um solche digitalen Produkte. Dies gilt für den Autopiloten, der nach dem klägerischen Sachvortrag zu den beanstandeten Phantombremsungen führen soll, für die automatische Einparkhilfe, die falsche Informationen zu vorhandenen Abständen angebe und Objekte nur unzuverlässig erkenne, wie auch für die automatische Scheibenwischerfunktion, die willkürlich arbeite und wische, wenn es nicht regne, sowie bei starkem Regen nicht oder deutlich zu langsam wische.

(b) Nach § 327a II 2 BGB gelten die §§ 327 bis 327s BGB für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für das Fahrzeug als die Ware selbst ohne die digitalen Produkte kommen demgegenüber die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung (§ 474 II 1, § 475a II BGB). Damit gelten verschiedene Vorschriften, je nachdem ob der Mangel die Ware oder das digitale Produkt betrifft (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 85. Aufl. [2026], § 475a Rn. 3).

(c) Ein Kaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a III 1 BGB, also über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können, mit der Folge, dass ausschließlich Kaufrecht zur Anwendung käme (vgl. BeckOK-BGB/​Faust, Stand: 01.11.2025, § 475a Rn. 10), liegt hier nicht vor. Das vom Kläger erworbene Fahrzeug ist auch ohne die als mangelhaft gerügten Funktionen nutzbar und kann im Rahmen einer manuellen Steuerung seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel erfüllen. Keine dieser Funktionen hat Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil im Verfahren 11 U 105/23, vorgelegt als Anlage NEON 35; Staudinger/​Steinrötter, BGB, Neubearb. 2023, § 327a Rn. 29, Stand: 31.08.2024).

Auch unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers im Termin vom 24.11.2025 treten die monierten Einschränkungen bei manueller Bedienung des Fahrzeugs ohne eine Nutzung der oben genannten Automatikfunktionen nicht auf. Der Kläger nutzt dementsprechend das Fahrzeug, welches zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits 73.975 km zurückgelegt hatte. Außerhalb der Nutzung des Autopiloten treten die behaupteten Phantombremsungen nicht auf, und die Scheibenwischer können manuell bedient werden. Der Kläger hat zudem den Einparkassistenten bislang nicht genutzt, sondern parkt das Fahrzeug unter Zuhilfenahme der Rückfahrkamera und der Richtungshilfe selbst ein.

(d) Ein Paketvertrag im Sinne des § 327a I 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Verträge über körperliche Gegenstände, auf denen – wie im vorliegenden Fall – digitale Inhalte installiert sind, sind keine Paketverträge, denn hier handelt es sich bei den körperlichen Gegenständen nicht um andere Sachen im Sinne der Definition (vgl. BeckOGK/Fries, Stand: 01.09.2025, § 327a BGB Rn. 7). Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag gemäß § 327c VI 1, § 327m IV 1 BGB kommt deshalb nicht in Betracht.

(2) Die unterstellte Mangelhaftigkeit der gerügten Funktionen als digitale Produkte berechtigt den Kläger nicht zur Beendigung des gesamten Vertrages vom 07.03.2022.

(a) Die Mangelhaftigkeit digitaler Produkte berechtigt grundsätzlich gemäß § 327m I BGB zur Beendigung des Vertrags. Dies gilt jedoch gemäß § 327a II 2 BGB nur für diejenigen Teile des Vertrags, der die digitalen Produkte betreffen. Die Beendigung eines Vertrags nach § 327a II BGB im Hinblick auf alle seine Bestandteile ist gemäß § 327m V BGB nur dann zulässig, wenn sich die Sache aufgrund des Mangels des digitalen Produkts nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

(b) Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier nicht vor, weil das Fahrzeug – wie dargelegt (vgl. II 2 b dd (1) (c)) – auch ohne die als mangelhaft gerügten Funktionen uneingeschränkt fahrtauglich ist und deshalb zur gewöhnlichen Verwendung als Fortbewegungs- und Transportmittel geeignet ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil im Verfahren 11 U 105/23, vorgelegt als Anlage NEON 35) und vom Kläger tatsächlich auch als solches genutzt wird.

Eine Beendigung des Vertrags vom 07.03.2022 lediglich im Hinblick auf die als mangelhaft gerügten digitalen Produkte ist demgegenüber erkennbar nicht vom Klagebegehren umfasst. Trotz Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin vom 24.11.2025 nach vorangegangener Darstellung der möglichen Rechtsfolgen durch die Beklagte im Schriftsatz vom 16.10.2025 hat der Kläger an der begehrten Rückabwicklung des gesamten Vertrags festgehalten und eine teilweise Vertragsbeendigung im Hinblick auf die fraglichen digitalen Produkte weder primär noch als Hilfsantrag geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund könnte bei unterstellter Mangelhaftigkeit der digitalen Produkte ohne Verstoß gegen die § 525 Satz 1, § 308 I 1 ZPO auch keine Verurteilung zur teilweisen Rückabwicklung des Vertrags erfolgen, weil es sich insoweit nicht um ein minus, sondern um ein aliud handeln würde (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil im Verfahren 11 U 105/23, vorgelegt als Anlage NEON 35).

(3) Ein Rücktritt kann nicht erfolgreich auf den Umstand gestützt werden, dass das Fahrzeug nicht mit Ultraschallsensoren ausgestattet ist. Insoweit fehlt es bereits am Vorliegen eines Sachmangels im Sinne< des § 434 I BGB. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.01.2025 wurde der Kläger frühzeitig über das ausschließlich kamerabasierte Assistenzsystem seines Fahrzeugs informiert und hat dieses explizit akzeptiert. Der Kläger hat am 11.11.2022 über die Tesla-App einen Hinweis auf die Umstellung von dem ultraschallbasierten System auf „Tesla Vision“ erhalten und hat die Aktualisierung durch Klicken auf den Button „Akzeptieren und weiter mit Auslieferung“ am 16.11.2022 bestätigt. Das Entfallen der Ultraschallsensoren war ausdrücklich Gegenstand des Hinweises.

Damit hat der Kläger unabhängig von der Frage, ob die Beklagte ursprünglich nach dem Inhalt des Vertrags zur Lieferung eines Fahrzeugs mit Ultraschallsensoren verpflichtet war, jedenfalls einer Änderung des Vertragsinhalts dahin gehend zugestimmt, dass eine Ausstattung des Fahrzeugs mit Ultraschallsensoren zuletzt nicht mehr geschuldet war. Deren Fehlen kann eine Mangelhaftigkeit damit nicht begründen. Insoweit entspricht das Fahrzeug der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 II 1 Nr. 1 BGB).

(4) Die behauptete Mangelhaftigkeit des Computersystems „Hardware 3“ berechtigt den Kläger ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Unabhängig von der Frage, ob dieser erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Umstand der Präklusion gemäß § 529 I Nr. 2, § 531 II 1 ZPO unterliegt, hat sich die Beklagte insoweit erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Ein auf diesen Umstand gestützter Nacherfüllungsanspruch wäre selbst bei unterstellter Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs gemäß § 438 I Nr. 3, II BGB verjährt. Deshalb wäre ein darauf gestützter Rücktritt gemäß § 438 IV 1, § 218 I 1 BGB unwirksam. Die Ablieferung der Sache (§ 438 II BGB) erfolgte mit der Übergabe des Fahrzeugs am 14.12.2022, die erstmalige Rüge dieses behaupteten Mangels im Rahmen der Berufungsbegründung vom 23.04.2025 und damit nach mehr als zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB).

Eine Regelverjährung nach § 438 III 1 BGB scheidet aus, weil ein arglistiges Verschweigen des behaupteten Mangels – wie dargelegt (vgl. II 2 b bb) – nicht gegeben ist.

Eine Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung mit Schriftsatz vom 25.03.2024 gemäß § 204 I Nr. 1 BGB ist nicht erfolgt, weil sich die Hemmung lediglich auf den rechtshängigen Streitgegenstand beschränkt, also die in der Klageschrift geltend gemachten Mängel (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2016 – VIII ZR 77/15, juris Rn. 19 f.).

ee) Nachdem der Kläger zur Rückabwicklung des Vertrags vom 07.03.2022 nicht berechtigt ist, besteht keine Grundlage für die beantragte Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme besteht nicht.

ff) Mangels bestehender Hauptforderung bleiben auch die Anträge auf Ersatz verschiedener vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ohne Erfolg.

gg) Die klägerischen Hilfsanträge bedürfen keiner Entscheidung. Die zulässige innerprozessuale Bedingung für die Hilfsanträge ist nicht eingetreten, weil der Senat – wie dargelegt (vgl. II 2 b aa) – nicht von der Wirksamkeit des Widerrufs ausgeht.

c) Ohne Erfolg rügt der Kläger einen Verstoß des Landgerichts gegen die Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO.

Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt des Klägers, wonach das Landgericht von einem nicht ausreichend substanziierten Sachvortrag zu den behaupteten Sachmängeln ausgegangen sei. Tatsächlich hat das Landgericht die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im angefochtenen Urteil dahinstehen lassen.

Darüber hinaus ist eine auf die Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 III ZPO gestützte Verfahrensrüge nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hinweis in der Vorinstanz vorgebracht worden wäre. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss dabei vollständig nachgeholt werden und schlüssig sein (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2018 – X ZR 94/17, BGHZ 219, 26 = juris Rn. 28). Zudem muss zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers vorgetragen und dargelegt werden, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dieser Darlegung bedarf es nur dann nicht, wenn die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar und zweifelsfrei aus dem bisherigen Prozessstoff ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 12.02.2020 – XII ZB 445/19, juris Rn. 14). Der Kläger teilt indes nicht mit, welcher entscheidungserhebliche Vortrag aufgrund des fehlenden Hinweises unterblieben ist.

d) Mangels Entscheidungserheblichkeit der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ist eine Beweisaufnahme hierzu zu Recht nicht erfolgt.

3. Das Vorbringen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 01.12.2025 veranlasst nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens auch nicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 296a, 156 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine verpflichtende Wiedereröffnung gemäß § 156 II ZPO liegen nicht vor.

Eine Wiedereröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 156 I ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Hierbei ist anhand des konkreten Falls nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, welche Gründe für eine weitere Sachverhaltsklärung und welche für einen sofortigen Abschluss des Rechtsstreits sprechen (vgl. MünchKomm-ZPO/​Fritsche, 7. Aufl. [2025], § 156 Rn. 11). In aller Regel erfolglos bleiben müssen Anregungen einer Partei, die Verhandlung wiederzueröffnen, weil nachträglich ein Schriftsatz mit schlüssigen Behauptungen eingereicht wird. Andernfalls könnte jede Partei den Erlass einer Entscheidung und damit das Ende des Rechtsstreits durch das Einreichen derartiger Schriftsätze immer wieder verhindern. Insbesondere darf neues entscheidungserhebliches Parteivorbringen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nicht gegen die Wertungen der Präklusionsvorschriften (§ 296 ZPO) zu einer Wiedereröffnung einer ohne Verfahrensfehler geschlossenen mündlichen Verhandlung führen (vgl. Stein/​Roth, ZPO, 24. Aufl. [2024], § 156 Rn. 14 f. m. w. N.).

Vor diesem Hintergrund kommt eine Wiedereröffnung vorliegend nicht in Betracht. Die Umstände des Vertragsschlusses waren dem Kläger seit dem 07.03.2022 bekannt. Die Tatsache, dass der Kläger später in Lage versetzt wird, diese Umstände rechtlich einzuordnen und zu bewerten, rechtfertigt auch angesichts der Prozessförderungspflicht des Gerichts keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. …

PDF erstellen