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Tag: Rügeobliegenheit

Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf eines Neuwagens (R)

  1. Kommt es bei der Nutzung eines Assistenzsystems eines Neuwagens zu einem vom Fahrer nicht mehr verhinderbaren Unfall und versagen zugleich weitere Schutzfunktionen, liegt nicht mehr bloß ein Mangelverdacht vor. Vielmehr hat sich ein Mangel im Sinne von § 377 III HGB gezeigt. Diesen muss der Käufer bei einem beiderseitigen Handelskauf unverzüglich rügen, um seine diesbezüglichen Gewährleistungsrechte nicht zu verlieren.
  2. Dass der Verkäufer eines Neuwagens eine Garantie für das Fahrzeug gewährt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, er verzichte bei einem beiderseitigen Handelskauf stillschweigend auf die Genehmigungswirkung des § 377 II, III HGB. Ein solcher Verzicht setzt vielmehr eindeutige Anhaltspunkte voraus.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2026 – 9 U 115/25
(vorangehend: OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.11.2025 – 9 U 115/25)

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Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim Handelskauf eines Neuwagens

  1. Bei einem beiderseitigen Handelskauf eines Neuwagens kann die Untersuchungsobliegenheit, die den Käufer nach § 377 I HGB trifft, eine zeitnahe Funktionsprüfung elektronischer Assistenzsysteme umfassen, wenn diese ohne technischen Sachverstand möglich ist.
  2. Treten bei einem Neufahrzeug wiederholt Fehlermeldungen oder sonstige Auffälligkeiten auf, die auf einen Mangel hindeuten können, muss der kaufmännische Käufer diesen Verdachtsmomenten nachgehen. Er darf nicht abwarten, bis sich der Verdacht zur Gewissheit über das Vorliegen eines Mangels verdichtet.
  3. Nach der Entdeckung eines Mangels muss der kaufmännische Käufer diesen dem Verkäufer regelmäßig innerhalb von ein bis zwei Werktagen anzeigen. Die Rügefrist beginnt nicht erst mit der Klärung der Mangelursache; für eine ordnungsgemäße Mängelrüge genügt vielmehr die Mitteilung des Erscheinungsbilds des Mangels in allgemeiner Form.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2025 – 9 U 115/25
(nachfolgend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2026 – 9 U 115/25)

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