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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Verschleiß

Übermäßiger Verschleiß als Sachmangel – Ausschluß des Rücktrittsrechts

  1. Übermäßiger Verschleiß ist bei einem Gebrauchtwagen ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB.
  2. Dass ein festgestellter Mangel in Form eines überdurchschnittlichen Verschleißes schon bei Übergabe des Gebrauchtwagens an den Käufer vorlag, ist bei einem Verbrauchsgüterkauf regelmäßig zu vermuten (§ 476 BGB).
  3. Ein Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag ist nach § 323 VI BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. So kann es liegen, wenn sich ein schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorhandener geringfügiger Mangel – hier in Form einer defekten Einspritzdüse – erst durch ein Verschulden des Käufers derart (hier: zu einem Motorschaden) ausweitet, dass die für einen Rücktritt maßgebliche Erheblichkeitsschwelle des § 323 V 2 BGB überschritten wird.

LG Dortmund, Urteil vom 21.12.2007 – 22 O 212/06

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Zusage „TÜV neu“ des Händlers ohne eigene Werkstatt

  1. Ein Kfz-Händler ohne eigene Werkstatt, der die Durchführung einer Hauptuntersuchung zusagt, muss – anders als ein Händler mit eigener Werkstatt – nicht das Risiko tragen, dass die TÜV-Plakette zu Unrecht erteilt wird.
  2. Es versteht sich von selbst, dass bei einem über zehn Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 126.000 Kilometern mit einem erheblichen alters- und verschleißbedingten Zustand zu rechnen ist. Die demgemäß typischen Erscheinungen (z. B. poröse Gummilager) stellen keine Mängel dar.

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.10.2007 – 11 U 177/06

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Fehlendes „DEKRA Siegel“ als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Ein Gebrauchtwagen, der entgegen der Zusage des Verkäufers – gleich aus welchen Gründen – kein „DEKRA Siegel“ für Gebrauchtfahrzeuge erhält, weist einen Mangel i. S. von § 434 I 1 BGB auf, der den Käufer grundsätzlich zu einer Minderung des Kaufpreises berechtigt.

AG Potsdam, Urteil vom 10.08.2007 – 22 C 170/07

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Übermäßiger Verschleiß als Sachmangel eines Kfz

  1. Üblich und vom Käufer eines Gebrauchtwagens zu erwarten ist nur ein normaler, natürlicher Verschleiß des Fahrzeugs, nicht aber ein übermäßiger Verschleiß (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05).
  2. Wenn die Vorgaben des Kfz-Herstellers noch nicht einmal bei einer Laufleistung von 120.000 km den Austausch der Spannrolle des Zahnriemens vorsehen, dann ist von einem übermäßigen Verschleiß und damit von einem Mangel auszugehen, wenn die Befestigungsschraube der Spannrolle bereits nach rund 87.000 km bricht.
  3. Eine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers – so man eine solche überhaupt bejahen will – geht jedenfalls nicht so weit, dass der Händler den Zustand der Befestigungsschraube der Spannrolle des Zahnriemens bei einer Laufleistung überprüfen müsste, bei der nach dem Serviceplan des Herstellers ein Austausch der Spannrolle nicht vorgesehen ist.
  4. Um die Vermutung, dass ein Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war (§ 476 BGB), zu entkräften, muss der Verkäufer den vollen Beweis dafür führen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag (im Anschluss an BGH, Urt. v. 29.03.2006 – VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40).

OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007 – 2 U 220/06

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Kein Mangel eines Gebrauchtwagens wegen erhöhter Wartungsbedürftigkeit

  1. Ein Fahrzeug, das alle 30.000 Kilometer gewartet werde muss, um gravierende, möglicherweise zur Gebrauchsuntauglichkeit führende Schäden zu verhindern, ist nicht mangelhaft. Denn diese allenfalls als konstruktionsbedingte Besonderheit des Fahrzeugs zu bezeichnende Beschaffenheit beeinträchtigt weder die nach dem Vertrag vorausgesetzte noch die gewöhnliche Verwendung.
  2. Normaler Verschleiß und normale Gebrauchsspuren sind bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug in der Regel kein Sachmangel. Außergewöhnliche Verschleißerscheinungen weichen dagegen vom üblichen Zustand eines Gebrauchtwagens ab. Sie liegen zudem außerhalb der berechtigten – wesentlich durch Alter und Laufleistung des Fahrzeugs geprägten – Erwartungen eines Durchschnittskäufers.

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2007 – 13 U 162/06

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Nicht auszuräumender Verdacht eines erheblichen Mangels als Rücktrittsgrund

  1. Ein atypisches – hier durch Schwingungen des Motors entstehendes, „schabendes“ Geräusch, das den Fahrtkomfort nicht beeinträchtigt und auch nicht besonders störend ist, kann den Käufer eines Neuwagens schon deshalb zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen, weil es den nicht auszuräumenden Verdacht eines erhöhten Verschleißes begründet. Denn Ein Rücktrittsrecht des Käufers ist zu bejahen, wenn der nicht auszuräumende Verdacht eines erheblichen Mangels besteht.
  2. Lässt sich ein bei einem Neuwagen auftretendes atypisches Geräusch, das einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründet, nur – hier: durch einen Austausch des Getriebes – mit einem Kostenaufwand in Höhe von fast neun Prozent des Kaufpreises beseitigen, ist der Mangel nicht geringfügig i. S. des § 323 V 2 BGB.
  3. Während vom Verkäufer unternommener Nachbesserungsversuche ist die Verjährung der Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt.
  4. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung eines VW Golf V 1.6 FSI beträgt 300.000 km.

LG Leipzig, Urteil vom 01.06.2007 – 10 O 551/06

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Sachmangelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf

  1. Auch bei einem verschleißbedingten Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang muss der Verkäufer eines gebrauchten Kfz die gesetzliche Vermutung (§ 476 BGB) widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.
  2. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gehört es auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zur vertraglich vorausgesetzten Beschaffenheit, dass bei den vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Inspektionen sämtliche erforderlichen Arbeiten durchgeführt wurden.

OLG Koblenz, Urteil vom 19.04.2007 – 5 U 768/06

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Zusage eines bestimmten Erhaltungszustands eines Gebrauchtwagens durch Angabe der Laufleistung

  1. Wenn ein Kfz-Händler die Gesamtlaufleistung eines von ihm angebotenen Gebrauchtwagens angibt, erstreckt sich diese Erklärung nicht ausschließlich auf die zurückgelegte Fahrstrecke. Zugesagt wird auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeugs und insbesondere des Motors. Es wird nämlich zugleich erklärt, dass der Verschleißgrad der mitgeteilten Gesamtlaufleistung entspreche, der Motor also nicht wesentlich stärker verschlissen sei, als es die angegebene Laufleistung erwarten lasse.
  2. Normale Verschleißerscheinungen und normale Gebrauchsspuren stellen bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug in der Regel keinen Sachmangel dar.
  3. § 476 BGB setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Die einen Sachmangel erst begründenden Tatsachen muss der Käufer auch als Verbraucher voll beweisen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2006 – I-1 U 132/05

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Fahrlässige Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens – Verschleiß

  1. Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.
  2. Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwagens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt, die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, sodass es im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.

BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05
(vorangehend: OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2005 – 5 U 153/04)

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Sägezahnbildung bei frontangetriebenen Fahrzeugen ist kein Mangel

  1. Macht der Käufer Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.
  2. Dass sich bei frontangetriebenen Fahrzeugen an den hinteren Reifen häufig „Sägezähne“ bilden, ist kein Mangel. Vielmehr kann es bei einem frontangetriebenen Fahrzeug trotz korrekter Achsgeometrie und korrektem Luftdruck zu dieser unregelmäßigen Abnutzung kommen, und auch deutliche Abrollgeräusche gehören zu den normalen Eigentümlichkeiten eines Fahrzeugs dieser Art.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2005 – I-1 U 28/05

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