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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Verschleiß

Zweimassenschwungrad als Verschleißteil

Bei einem Zweimassenschwungrad handelt es sich um ein typisches Verschleißteil, mit dessen Ausfall bei einem Gebrauchtwagen, der eine Laufleistung von 162.000 Kilometern oder mehr aufweist, jederzeit gerechnet werden muss.

AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 22.10.2014 – 2 C 230/13

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Vorbenutzung eines Gebrauchtwagens – Mietwagen ist kein Taxi

  1. Verneint ein Gebrauchtwagenverkäufer die Frage, ob das Fahrzeug in der Vergangenheit als Taxi benutzt wurde, so ist diese Angabe nicht deshalb falsch, weil das Fahrzeug von einer gewerblichen Autovermieterin als Mietwagen eingesetzt wurde. Denn es verbietet sich, eine Vorbenutzung als Taxi mit der als Mietwagen gleichzusetzen. Anders als ein Taxi ist nämlich ein – vorschriftsmäßig gewarteter – Mietwagen in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutzter Pkw. Etwas anderes mag gelten, wenn der Mietwagen über mehrere Jahre im Einsatz war und eine überdurchschnittliche Laufleistung aufweist.
  2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der Verkäufer eines Gebrauchtwagens den Käufer darüber aufklären muss, dass das Fahrzeug als Mietwagen genutzt wurde. Eine Aufklärungspflicht kann zu verneinen sein, wenn dem Käufer bei Abschluss des Kaufvertrags die Laufleistung des Fahrzeugs kennt und diese nicht übermäßig hoch ist. Denn ein vormals als Mietwagen genutztes Fahrzeug ist in der Regel nicht stärker verschlissen als ein privat genutztes Fahrzeug bei regelmäßiger Wartung und gleicher Kilometerzahl.

AG Kiel, Urteil vom 09.10.2014 – 107 C 135/13

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Verbindliche Absprache über Art und Umfang der Nachbesserung

  1. Es ist grundsätzlich Sache des Verkäufers, wie er einen Sachmangel im Wege der Nachbesserung beseitigt, wenn der Käufer diese Art der Nacherfüllung wählt; entscheidend ist der Erfolg der Maßnahme. Das gilt aber nicht, wenn die Vertragsparteien eine konkrete Absprache über Art und Umfang der Nachbesserung getroffen haben, denn an eine solche Vereinbarung ist der Verkäufer gebunden.
  2. Hält sich der Verkäufer nicht an das bezüglich der Nachbesserung Vereinbarte, sondern verwendet er beispielsweise gebrauchte Ersatzteile statt wie zugesagt neue Teile, kann dies den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen. Insoweit gilt, dass der Verstoß des Verkäufers gegen die Vereinbarung – wie ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung – die Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung indiziert.
  3. Ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, der Mangel also nur geringfügig ist, richtet sich grundsätzlich danach, welche Kosten die Mängelbeseitigung erfordert. Auf das Ausmaß einer Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist.
  4. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Batterie eines Gebrauchtwagens verschleißbedingt oder infolge einer fehlerhaften Benutzung vollständig entladen hat, geht diese Unsicherheit auch bei einem Verbrauchsgüterkauf zulasten des Käufers. Denn auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trifft den Käufer, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2014 – I-28 U 20/13
(vorhergehend: LG Paderborn, Urteil vom 03.02.2012 – 4 O 231 /12)

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„Abgelesener Tachostand“ als bloße Wissensmitteilung eines Kfz-Verkäufers

Wird in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen der „abgelesene Tachostand“ vermerkt, liegt hinsichtlich der Laufleistung des Fahrzeugs weder eine positve noch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) vor. Bei der Angabe handelt es sich vielmehr um eine bloße Wissenserklärung oder – besser – Wissensmitteilung, die erkennbar auf eine objektiv feststellbare und überprüfbare Information Bezug nimmt, deren Erklärungswert jedeoch beschränkt ist und für deren Richtigkeit der Verkäufer, was sich aus der Einschränkung „abgelesen“ ergibt, nicht einstehen will.

LG Offenburg, Urteil vom 25.10.2013 – 3 O 180/12
(nachfolgend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.06.2015 – 14 U 158/13)

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Sachmangel eines Gebrauchtwagens mit Chiptuning

Die längere Verwendung eines Gebrauchtwagens, an dem zur Leistungssteigerung ein Chiptuning durchgeführt wurde, kann den nicht auszuräumenden Verdacht eines erhöhten Verschleißes des Motors und anderer für den Fahrzeugbetrieb bedeutender Bauteile begründen. Ein solches Fahrzeug weist deshalb einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.10.2009 – 22 U 166/08).

OLG Hamm, Urteil vom 09.02.2012 – I-28 U 186/10

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Kein Kfz-Mangel bei normalen Verschleiß- und Alterungserscheinungen

  1. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen stellen bei einem Gebrauchtwagen keinen Sachmangel i. S. des § 434 BGB dar.
  2. Bei Verschleißteilen kann die Vermutung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorhanden war (§ 476 BGB), mit der Art des Mangels unvereinbar sein, sodass es nicht zu einer Beweislastumkehr kommt. Ein Motorsteuergerät ist indessen ebenso wenig ein Verschleißteil wie eine Drosselklappe.

AG Schwäbisch Hall, Urteil vom 20.12.2011 – 5 C 557/11

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Rücktritt bei Serienfehler eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen ist nicht allein deshalb frei von Sachmängeln, weil er einen Defekt hat, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs anhaftet („Serienfehler“).
  2. Der Käufer muss grundsätzlich diejenigen Tatsachen darlegen und beweisen, die einen technischen Defekt zu einem Mangel im rechtlichen Sinn machen. Zu hohe Anforderungen dürfen dabei allerdings nicht gestellt werden; zunächst genügt ein konkreter Vortrag zu den äußeren Erscheinungen des Defekts („Symptomtheorie“). Deren Ursache braucht der Käufer grundsätzlich nicht anzugeben.
  3. Der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines behebbaren Mangels ist ausgeschlossen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis gering sind. Das ist auch im gehobenen Preissegment jedenfalls der Fall, wenn die Kosten 1 % des Kaufpreises nicht übersteigen. Lässt sich der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten beheben, oder ist die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss, kommt es dafür, ob ein Mangel erheblich oder unerheblich ist, auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011 – I-1 U 141/07

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Motorschaden aufgrund einer konstruktionsbedingten thermischen Überlastung

  1. Ein Gebrauchtwagenkäufer muss mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich mit einem üblichen Verschleiß rechnen; dieser stellt keinen Mangel dar. Ein üblicher Verschleiß ist aber nicht gegeben, wenn es infolge einer konstruktionsbedingten thermischen Überlastung zu einem Schmiermittelversagen an einem Zylinder und deshalb zu einem kapitalen Motorschaden kommt. Vielmehr darf der Käufer eines nicht einmal drei Jahre alten Gebrauchtwagens mit einer Laufleistung von 81.025 km erwarten, dass das Fahrzeug nicht wegen einer thermischen Überlastung und einem daraus resultierenden kapitalen Motorschaden gebrauchsuntauglich wird.
  2. Ein Sachmangel kann auch dann vorliegen, wenn Fahrzeuge eines bestimmten Typs häufig eine bestimmte Schwäche aufweisen. Dies hat nicht zur Folge, dass der Käufer die Schwäche einschließlich ihrer Folgen als Normalbeschaffenheit hinnehmen muss.
  3. Ein Gebrauchtwagen ist schon dann mangelhaft, wenn er bei Übergabe an den Käufer in dem Sinne schadenanfällig ist, dass der Eintritt eines erheblichen Schadens – hier: eines kapitalen Motorschadens – konkret droht. In diesem Fall ist der Mangel nämlich zum Zeitpunkt der Übergabe schon „in der Anlage“ vorhanden.

OLG Koblenz, Urteil von 27.05.2011 – 10 U 945/10

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Vorzeitiger Verschleiß des Zahnriemens als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

Ein Gebrauchtfahrzeug ist sachmangelhaft, wenn der Zahnriemen eine Anlage zum vorzeitigen Verschleiß aufweist. Davon kann auszugehen sein, wenn der Zahnriemen bereits nach einer Nutzdauer von ca. 14 Monaten und einer Laufleistung des Fahrzeugs von ca. 18.500 km reißt, obwohl er an sich eine Nutzdauer von vier Jahren bzw. eine Laufleistung von 90.000 km gewährleisten müsste.

OLG Naumburg, Urteil vom 24.06.2010 – 2 U 77/09

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens bei normalen Verschleiß- und Alterungs­er­schei­nungen

  1. Normale Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinungen bei einem Gebrauchtwagen sind kein Sachmangel. Ein Verschleißgrad, der den normalen Fahrzeugnutzer unter gewöhnlichen Umständen zum Auswechseln des Verschleißteils veranlasst, stellt jedoch einen Mangel dar, wenn das Fahrzeug mit dem verschlissenen Teil und ohne Hinweis auf seine Erneuerungsbedürftigkeit verkauft wird.
  2. Eine Abnutzung der Zahnflanken stellt bei einer Laufleistung von 178.928 km keinen Verschleißgrad dar, der den gewöhnlichen Fahrzeugnutzer zum Austausch der verschlissenen Zahnräder veranlasst. Denn durch die unvermeidliche Abnutzung der Zahnflanken der Zahnräder und das damit einhergehende feine Pfeifen im lastfreien Betrieb des Fahrzeugs wird die Funktionsfähigkeit des Getriebes nicht beeinträchtigt. Auch kann mit einem Getriebe, das einen durch ein solches Lagerpfeifen gekennzeichneten Verschleißgrad aufweist, durchaus noch eine Fahrtstrecke von 50.000 km zurückgelegt werden.

OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2010 – I-28 U 15/10
(vorangehend: LG Paderborn, Urteil vom 25.11.2009 – 4 O 188/09)

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