1. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, ist normaler alters- und gebrauchsbedingter Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen kein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB, sondern vom Käufer hinzunehmen.
  2. Einem Käufer kommt die in § 476 BGB schon dann zugute, wenn sich innerhalb der dort genannten Frist die Auswirkungen (Symptome) eines Mangels – hier: Auffälligkeiten beim Schalten – zeigen. Dass nicht die Symptome selbst der Mangel i. S. des § 476 BGB sind, ist unschädlich.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.2008 – I-1 U 264/07

Sachverhalt: Der Kläger, ein Verbraucher, verlangt von der beklagten Kfz-Händlerin die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags. Mit ihrer Widerklage nimmt die Beklagte den Kläger auf Erstattung ihrer Aufwendungen (Werkstatt- und Anwaltskosten) in Anspruch.

Auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung vom 15.04.2005 kaufte der Kläger von der Beklagten einen gebrauchten Ford Mondeo V6 Ghia zum Preis von 5.950 €. Das mit einem 4-Gang-Automatikgetriebe ausgerüstete Fahrzeug war im August 1998 erstmals zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden und hatte bei Vertragsschluss eine Strecke von 63.446 km zurückgelegt.

Nach einer weiteren Fahrstrecke von ca. 10.500 km trat Ende August 2005 ein Problem mit dem Getriebe auf. Der Geschäftsführer der Beklagten soll auf die Reklamation des Klägers hin erklärt haben, damit habe man nichts zu tun, das sei nicht seine Angelegenheit. Der Kläger suchte daraufhin einen Ford-Vertragshändler auf. Dieser bescheinigte mit Schreiben vom 02.11.2005 einen „innerlichen Getriebeschaden“, dessen Behebung 2.703,44 € koste.

Mit Anwaltsschreiben vom 02.09.2005 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Beseitigung dieses Getriebeschadens. Anschließend stellte der Beklagten auf deren Bitte hin sein Fahrzeug zur Prüfung zur Verfügung. Die Beklagte führte es mit einem Kilometerstand von 74.621 in einer anderen Ford-Vertragswerkstatt vor. Diese wies in ihrer Rechnung vom 16.09.2005 über 38,16 € brutto darauf hin, dass „keine Fehlercodes im Fehlerspeicher abgelegt" seien.

Unter Hinweis darauf forderte die Beklagte den Kläger mit Anwaltsschreiben vom 19.09.2005 auf, das Fahrzeug wieder abzuholen.

In der Klageschrift vom 18.10.2005 erklärte der Kläger den mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag. Er verlangt im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung von Werkstattkosten. Die Beklagte lehnt ihre Haftung mit der Begründung ab, das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen. Sollte das Getriebe später nicht mehr funktioniert haben, handele es sich um normalen Verschleiß. Widerklagend verlangt die Beklagte die Erstattung der für die Fehlerdiagnose angefallenen Kosten (38,16 €) sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil er nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sei. Trotz § 476 BGB sei es seine Aufgabe gewesen, das Vorliegen eines Mangels zu beweisen. Dieser Beweis sei dem Kläger jedoch nicht gelungen; denn der gerichtlich bestellte Sachverständige habe nicht ausschließen können, dass es sich bei dem Fehler am Automatikgetriebe um einen „Verschleißmangel“ handele.

Die Abweisung der Widerklage hat das Landgericht damit begründet, dass vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten nur erstattungsfähig seien, wenn der Schuldner – hier der Kläger – schuldhaft eine Pflicht verletzt habe. Für ein schuldhaftes Verhalten des Klägers bestünden jedoch keine Anhaltspunkte; denn für ihn sei bei Klageerhebung nicht erkennbar gewesen, ob ein Mangel des Fahrzeugs oder lediglich gebrauchstypischer Verschleiß vorgelegen habe. Mangels einer Pflichtverletzung des Klägers könne die Beklagte auch keine Kostenerstattung in Höhe von 32,90 € verlangen.

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg; die Anschlussberufung blieb erfolglos.

Aus den Gründen: II. 1. Zur Berufung des Klägers

a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger zum Rücktritt berechtigt (§ 437 Nr. 2 BGB i. V. mit §§ 323 I, 440 BGB).

aa) Der Ford Mondeo war im Zeitpunkt der Übergabe (15.04.2005) mangelhaft. Es handelt sich um einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Hiernach ist die gekaufte Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Diese Kriterien sind hier nicht erfüllt, obgleich der Kläger sein Fahrzeug in der Zeit vom 14.04.2005 bis Ende August 2005 störungsfrei hat nutzen können und auch tatsächlich genutzt hat, wie die zurückgelegte Strecke von rund 10.500 km zeigt. Die dann auftretenden Schaltauffälligkeiten sind nicht der Mangel, auf den es für die rechtliche Bewertung ankommt. Denn im Zeitpunkt der Übergabe war diese Störung der Gebrauchstauglichkeit nicht vorhanden. Die Mangelprüfung hatte sich demnach auf die Ursache für die erst später aufgetretenen Schaltauffälligkeiten zu konzentrieren. Zu klären war mithin die Frage, ob die Ursache ihrerseits einen Sachmangel darstellt und, wenn ja, ob dieser Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war oder nicht.

bb) Die Ursache für den „Getriebeschaden“ in Form eines auffälligen Schaltverhaltens ist eine vertragswidrige Beschaffenheit des Getriebes und damit ein Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB. Davon ist der Senat nach den Ausführungen des Sachverständigen B in Verbindung mit der ergänzenden Äußerung des … Sachverständigen T überzeugt. Das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen B ist allerdings missverständlich, soweit es um die Frage geht, ob die Ursache für die Schaltauffälligkeit, die auch der Sachverständige festgestellt hat, eine Folge von normalem oder nicht normalem Verschleiß ist. Das Landgericht hat den Sachverständigen dahingehend verstanden, dass ein „Verschleißmangel“ nicht ausgeschlossen werden könne. Es hat also für möglich gehalten, dass normaler Verschleiß die Ursache für den „Getriebeschaden“ sei. Dieses Verständnis der gutachterlichen Ausführungen war zwar naheliegend. Es beruht jedoch auf einem Missverständnis, wie die weitere Aufklärung des Senats gezeigt hat.

Der Sachverständige B sieht die Ursache für die Schaltauffälligkeiten in einem Defekt des EPC-Ventils. Den Einfluss eines weiteren Defekts konnte er nicht ausschließen. Das EPC-Ventil in dem Automatikgetriebe hat der Sachverständige als „Verschleißteil“ bezeichnet. Gefördert werde der Verschleiß durch eine gegebenenfalls bestehende Verschmutzung in dem Automatikgetriebe-Öl. Verschleiß innerhalb des Automatikgetriebes sei in aller Regel damit verbunden, dass sich Bremsen- und Kupplungsmaterial abschleifen, hat der Sachverständige B weiter ausgeführt. Dieses Material gelange in den Ölkreislauf und beeinflusse auch die Funktion der Bauteile, die für die Steuerung der Ölflüsse/-wege verantwortlich seien. Somit ergebe sich auch hier eine gegenseitige Bauteilbeeinflussung „mit dem reinen Verschleißgedanken im Vordergrund“.

Auch in seiner im Auftrag des Senats abgegebenen ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige B nicht danach differenziert, ob das EPC-Ventil infolge von normalem Verschleiß oder infolge eines vorzeitigen bzw. übermäßigen Verschleißes ausgefallen ist. Möglicherweise hat ihm als Techniker nur der normale (natürliche) Verschleiß vor Augen gestanden, wenn er den „Verschleißgedanken“ als Ursache für einen Defekt des EPC-Ventils in den Vordergrund gestellt hat.

Für die rechtliche Bewertung kommt es entscheidend darauf an, ob der Defekt des EPC-Ventils das Ergebnis von normalem alters- und gebrauchsbedingtem Verschleiß ist oder nicht. Wie das Landgericht zutreffend bemerkt, ist bei einem Gebrauchtfahrzeug, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und vom Käufer hinzunehmen. Ein Mangel im Sinne der objektiven Kriterien des § 434 I 2 Nr. 2 BGB liegt nicht vor (so jetzt auch BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53; Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434; st. Rspr. des Senats, z. B. Urt. v. 08.01.2007 – I-1 U 180/06, DAR 2007, 211 = ZGS 2007, 320).

Im Streitfall liegen die Dinge anders.

Der Defekt des EPC-Ventils, der wahrscheinlich Alleinursache der Schaltauffälligkeiten ist, ist kein Fall von normalem Verschleiß. Wenn es überhaupt eine Form von Verschleiß ist, dann handelt es sich um vorzeitigen Verschleiß.

In dieser Einschätzung sieht der Senat sich bestärkt durch die ergänzenden Angaben des Sachverständigen T … Wie den Parteien in der mündlichen Verhandlung des Senats mitgeteilt, hat der Sachverständige T auf Befragen des Senats Folgendes erklärt: In der Regel gebe es beim Ford Mondeo keine Probleme mit dem Automatikgetriebe. Die Getriebe würden insgesamt, aber auch in ihren Einzelteilen, praktisch ein Autoleben lang halten, jedenfalls deutlich mehr als 100.000 km. Wenn im konkreten Fall bei einem Kilometerstand von rund 74.000 eine Schaltauffälligkeit infolge eines Defektes an dem EPC-Ventil, das übrigens kein typisches Verschleißteil sei, aufgetreten sei, dann müsse es sich um etwas anderes als um normalen Verschleiß handeln.

Diese Einschätzung überzeugt den Senat. Sie deckt sich mit seinen Erkenntnissen aus einer Vielzahl von Gewährleistungsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Getriebeschäden. Um ein vergleichbares Fahrzeug, einen Renault Laguna, ging es beispielsweise in der Sache 1 U 38/06 (Urt. v. 19.06.2006, NJW 2006, 2859). Der seinerzeit angehörte Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch den Senat nähere Ausführungen zur Lebenserwartung von Automatikgetrieben in Fahrzeugen der Baujahre 1996/1997 gemacht. Er hat darauf hingewiesen, dass diese Automatikgetriebe im Durchschnitt mindestens 150.000 km halten. Auf der Grundlage dieser Beurteilung, die sich mit Gutachten in Streitigkeiten um Getriebeschäden vor anderen Gerichten deckt (vgl. LG Köln, Urt. v. 27.06.2006 – 2 O 52/05, DAR 2007, 34; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2006 – 10 U 84/06, NJW-RR 2006, 1720), hat der Senat in der Entscheidung vom 19.06.2006 (1 U 38/06) das Vorhandensein eines Sachmangels i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB bejaht. Dies auch deshalb, weil nach den Angaben des damaligen Sachverständigen natürlicher bzw. normaler Verschleiß bei einer Laufleistung von 85.000 km gewöhnlich nicht auftrete.

Das deckt sich mit den Angaben des Sachverständigen T in der vorliegenden Sache. Während der Renault Laguna in der früheren Senatssache bereits 85.000 km gelaufen war, ist der „Getriebeschaden“ im konkreten Fall bereits bei rund 74.000 km aufgetreten. Das ist nicht normal.

cc) Steht nach alledem fest, dass die Ursache für die Schaltauffälligkeiten eine vertragswidrige Beschaffenheit eines Einzelteils des Automatikgetriebes ist, so ist gemäß § 476 BGB zu vermuten, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Dem Kläger, unstreitig ein Verbraucher, kommt die Beweisvermutung nach dieser Vorschrift zugute. Die Schaltauffälligkeiten haben sich innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB gezeigt. Das nicht sie selbst, sondern ihre Ursache der Mangel i. S. des § 476 BGB ist, ist unschädlich. Denn es reicht aus, dass die Auswirkungen des Mangels (Symptome) sich innerhalb der Sechsmonatsfrist zeigen. So ist es hier.

dd) Allerdings ist die Beweisvermutung ausgeschlossen, wenn sie mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist. Der Ausschlusstatbestand „Unvereinbarkeit mit der Art der Sache“ liegt unzweifelhaft nicht vor. Erwogen hat der Senat lediglich, ob die Beklagte geltend machen kann, die Vermutung sei mit der Art des Mangels, hier: Defekt des EPC-Ventils, unvereinbar. Der Senat verneint auch diesen Ausschlusstatbestand. Darin sieht er sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. grundlegend Urt. v. 14.09.2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490; ferner Urt. v. 23.11.2005 – VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434). Auch das LG Köln hat sich in einem vergleichbaren Fall für Vereinbarkeit ausgesprochen (vgl. Urt. v. 27.06.2006 – 2 O 52/05, DAR 2007, 34).

Der Anwendungsbereich des Ausschlussgrunds „Art des Mangels“ ist durch die Rechtsprechung des BGH im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes stark eingeschränkt worden. Diese Begrenzung ist nach Ansicht des Senats auch darauf zurückzuführen, dass der BGH dem Verbraucher den Beweis dafür auferlegt, dass ein Mangel überhaupt vorhanden ist, er die Beweisvermutung des § 476 BGB also nur in zeitlicher Hinsicht wirken lässt. Bei diesem Ansatz, den der Senat teilt, erscheint es folgerichtig, die beiden Unvereinbarkeitstatbestände des § 476 Satz 2 BGB restriktiv auszulegen. Die vom BGH zugunsten von Verkäufern aufgezeigte Möglichkeit, einen Fall der Unvereinbarkeit mit der Begründung darzulegen, der Mangel habe auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen, scheidet im Streitfall ersichtlich aus. Der Kläger hatte bei Abschluss des Vertrags und Übernahme des Fahrzeugs keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Getriebe etwas nicht in Ordnung sein könnte.

Da ein Fall der Unvereinbarkeit der Beweisvermutung mithin nicht vorliegt, wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass das EPC-Ventil im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei war. Dieser Nachweis ist nicht gelungen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Getriebe nach der Übergabe monatelang und über eine Fahrstrecke von rund 10.500 km ohne Beanstandung funktioniert hat. Allein damit ist nicht der Nachweis der Mangelfreiheit bei Übergabe erbracht. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ursache, die zum Defekt des EPC-Ventils geführt hat, schon bei Übergabe vorhanden oder wenigstens „angelegt“ war.

b) Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Übergabe stehen dem Kläger die in § 437 BGB aufgeführten Rechte zu. Er hat sich für den Rücktritt entschieden. Das ist nicht zu beanstanden. Ausgeschlossen wäre der Rücktritt allerdings, wenn die in der Schlechtleistung liegende Pflichtverletzung nur unerheblich wäre (§ 323 V 2 BGB). Für diesen Ausschlussgrund ist die Beklagte als Verkäuferin darlegungs- und beweispflichtig.

aa) Weder in erster noch in zweiter Instanz hat die Beklagte Umstände vorgetragen, die auf eine Unerheblichkeit schließen lassen könnten. Derartige Tatsachen sind auch nicht ersichtlich. Der Sachverständige B hat bei einer Probefahrt im Jahr 2007 festgestellt, dass das Schaltverhalten des Automatikgetriebes „extrem auffällig“ sei. Extrem in diesem Sinne bedeute, dass der Pkw eigentlich damit gar nicht betrieben werden könne. Damit verbietet sich die Annahme eines nur unerheblichen Mangels.

bb) Sonstige Gründe, die dem Rücktritt entgegenstehen könnten, sind nicht dargetan. So macht die Beklagte nicht geltend, der Kläger habe ihr Recht zur zweiten Andienung, hier in Form der Nachbesserung, missachtet. Unstreitig hat der Kläger der Beklagten – erfolglos – eine Frist zur Nachbesserung gesetzt, wenngleich verbunden mit der Alternative, eine Reparaturkostenübernahmeerklärung abzugeben. Letzteres macht die Fristsetzung hinsichtlich der Mängelbeseitigung nicht unbeachtlich. Im Übrigen hat die Beklagte nicht zuletzt durch ihr prozessuales Verhalten deutlich gemacht, dass sie eine Beseitigung des Mangels endgültig ablehnt.

c) Infolge des berechtigten Rücktritts vom Kauf hat die Beklagte den Kaufpreis in Höhe von 5.950 € an den Kläger zurückzuzahlen (§§ 323 I, 346 I BGB). Anrechnen lässt der Kläger sich eine Nutzungsvergütung in Höhe von 327,25 €. Insoweit hatte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 15.10.2007 Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2005, in dem die Beklagte … einen Abzug wegen Nutzungsentschädigung hinsichtlich einer Fahrstrecke von 11.175 km geltend gemacht hat. Ob der Abzug von 327,25 € sachlich gerechtfertigt ist, war vom Senat nicht zu überprüfen, weil die Beklagte einen höheren Abzug nicht geltend gemacht hat.

d) Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kann der Kläger die Kosten gemäß der Werkstattrechnung … vom 01.09.2005 (304,82 €) auf die Beklagte abwälzen. Um notwendige Verwendungen i. S. des § 347 II BGB handelt es sich nicht. Kosten, die mit der Fehlersuche verbunden sind, sind keine notwendigen Verwendungen im Sinne dieser Vorschrift. Andere als notwendige Verwendungen sind nach Rücktrittsrecht nur zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird. Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die Fehlersuche … ersichtlich nicht erfüllt.

Eine notwendige Verwendung kann auch nicht hinsichtlich des Austauschs des Sensors … angenommen werden. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B ergibt, hat dieser Sensor mit dem Automatikgetriebe nichts zu tun. Es handele sich um einen Sensor für die Regelung der Abgasrückführung (Druckdifferenzsensor). Der Senat kann nicht erkennen, dass es sich hierbei um eine notwendige Investition gehandelt hat. Zweifel gehen zulasten des Klägers. Eine Bereicherung der Beklagten kann er gleichfalls nicht nachweisen.

Eine Verpflichtung der Beklagten, den Betrag von 304,82 € ganz oder teilweise unter dem Gesichtspunkt des Schadens- bzw. Aufwendungsersatzes zu erstatten, besteht nicht. Durch den Rücktritt ist der Kläger allerdings mit derartigen Ansprüchen nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Indes trifft die Beklagte deshalb keine Ersatzpflicht, weil sie den Mangel nicht zu vertreten hat. Auch wenn sie den erforderlichen Entlastungsbeweis nach § 280 I 2 BGB nicht ausdrücklich angetreten hat, so ist doch aufgrund der unstreitigen Umstände festzustellen, dass ihr der Mangel nicht angelastet werden kann. Schließlich hat selbst … eine Ford-Vertragswerkstatt keinen Mangel am Getriebe entdeckt.

e) Als notwendige Verwendung i. S. des § 347 II BGB anzuerkennen sind dagegen die Arbeiten, welche die Firma K mit Rechnung vom 14.12.2006 in Höhe von 826,85 € brutto abgerechnet hat. Die in Rechnung gestellten Arbeiten – Lenkgetriebe überprüft und erneuert – waren nicht zuletzt deshalb notwendig, um dem Sachverständigen B eine Überprüfung des Fahrzeugs zu ermöglichen. Mit Schreiben vom 26.06.2006 hatte der Sachverständige mitgeteilt, dass es zur Beantwortung der Beweisfrage, ob ein Getriebeschaden vorliege oder nicht, zwingend erforderlich sei, das Fahrzeug ausgiebig Probe zu fahren. Daran sah sich der Sachverständige infolge des Austretens von Hydrauliköl aus der Servolenkung gehindert. Der Kläger hat sodann im Einvernehmen mit allen Beteiligten die erforderliche Reparatur der Lenkung durchführen lassen. Die dafür aufgewandten Kosten sind durch die oben bezeichnete Rechnung belegt. Es handelt sich um notwendige Verwendungen, die der Kläger gemäß § 347 II BGB auf die Beklagte abwälzen kann.

f) Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 282,75 €. Da die Beklagte, wie ausgeführt, den Mangel nicht zu vertreten hat, kommt als Anspruchsgrundlage nur § 280 I, II BGB i. V. mit § 286 BGB in Betracht. Die Forderung, die Gegenstand der vorgerichtlichen Anwaltstätigkeit gewesen sein soll (6.254,82 €), war jedoch vor Klageerhebung schon nicht fällig. Erst recht lag kein Verzug vor.

2. Zur Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der von der Beklagten in zweiter Instanz allein noch verfolgte Anspruch auf Freistellung von vorprozessualen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 507,50 € ist nicht begründet. Nach dem unter I. 1. Gesagten fehlt es dafür an einer Anspruchsgrundlage …

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