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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Standzeit

Kein Sachmangel bei Auseinanderfallen von Baujahr und Jahr der Erstzulassung

Bei einem gebrauchten Motorrad begründet das Auseinanderfallen von Baujahr und Jahr der Erstzulassung keinen Sachmangel. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Kraftfahrzeuge stets alsbald nach der Herstellung zum Straßenverkehr zugelassen würden.

LG Itzehoe, Urteil vom 20.04.2011 – 3 O 394/10

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Kein Neufahrzeug bei einer Standzeit von mehr als zwei Jahren

  1. Ein Fahrzeug ist mangelhaft i. S. von § 434 I 1 BGB, wenn es als Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich aber zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Bei der Auslegung der Vertragserklärungen ist eine – hier in das Portal „mobile.de“ eingestellte – Internetanzeige eines Kfz-Händlers heranzuziehen. Wird das Fahrzeug dort als „Neufahrzeug“ bezeichnet, obwohl es in Wahrheit eine Standzeit von über zwei Jahren aufweist, reicht es weder aus, dass der Verkäufer im Bestellformular auf die Eigenschaft als EU-Fahrzeug hinweist, noch dass er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemeine Angaben zu seinem Geschäftsmodell (EU-Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge etc.) macht. Denn diese Angaben ändern nichts daran, dass er die Lieferung eines Neufahrzeugs schuldet.

LG Köln, Urteil von 20.01.2011 – 8 O 338/10

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Zum Begriff „Vorführwagen“ beim Autokauf

Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe „Vorführwagen“ ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.

BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 61/09
(vorangehend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009 – 9 U 176/08)

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Keine Mangelhaftigkeit eines Wohnmobils wegen zu langer Standzeit

  1. Für die Berechnung der Standzeit ist bei einem Wohnmobil – solange übliche Produktionsabläufe eingehalten werden – nicht auf die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrgestell, sondern auf die Fertigstellung der Aufbauten abzustellen.
  2. Ein Wohnmobil ist nicht mangelhaft, wenn zwar zwischen der Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrgestell und der Erstzulassung ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten liegt, nicht aber zwischen der vollständigen Fertigstellung des Wohnmobils und der Erstzulassung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2010 – I-22 U 168/09

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Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel

Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist – anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung – grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VIII ZR 34/08

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Kein Mangel eines Wohnmobils bei Zeitraum von zwei Jahren zwischen Herstellung und Erstzulassung

Ein als „Vorführwagen zum Sonderpreis mit Zulassung“ verkauftes Wohnmobil ist nicht schon dann mangelhaft, wenn zwischen dem Datum der Erstzulassung und dem Zeitpunkt, zu dem das Wohnmobil fertiggestellt wurde, ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2009 – 9 U 176/08
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.09.2010 – VIII ZR 61/09)

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Standzeit vor Erstzulassung als Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Ob ein Gebrauchtwagen wegen einer Standzeit vor der Erstzulassung i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, muss – sofern es sich nicht um einen Jahreswagen handelt – im Einzelfall bestimmt werden, wobei neben dem Alter des Fahrzeugs insbesondere die Dauer der Zulassung zum Straßenverkehr zu berücksichtigen ist.
  2. Bei einem gebrauchten BMW-Cabriolet, das bereits seit rund zwei Jahre und acht Monate zum Straßenverkehr zugelassen ist und eine Laufleistung von 19.500 km aufweist, ist eine Standzeit von 14 Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung kein Mangel.

OLG Schleswig, Urteil vom 25.11.2008 – 3 U 39/07

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Zeitspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel eines „jungen“ Gebrauchtwagens

  1. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte darf ein durchschnittlicher Gebrauchtwagenkäufer davon ausgehen, dass das Fahrzeug so alt ist, wie das im Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) eingetragene und im Kaufvertrag in Bezug genommene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Der Durchschnittskäufer darf erwarten, dass das Fahrzeug in demjenigen Jahr gebaut worden ist, auf das der Zeitpunkt der mitgeteilten Erstzulassung schließen lässt. Eine längere Spanne als zwölf Monate zwischen Produktion und dem Zeitpunkt der Erstzulassung muss er in der Regel nicht einkalkulieren.
  2. Erklärungen, die ein Kraftfahrzeughändler unter Einschränkungen wie „laut Fahrzeugbrief“ oder „laut Vorbesitzer“ abgibt, sind weder Zusicherungen noch Beschaffenheitsgarantien.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008 – I-1 U 231/07

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Fehlende Neuwageneigenschaft eines Kraftfahrzeugs

  1. Der Begriff „Neuwagen“ in einem Kfz-Kaufvertrag ist regelmäßig so zu verstehen, dass es sich um einen fabrikneuen Wagen handeln soll. Denn ein Käufer der einen „Neuwagen“ erwirbt, geht selbstverständlich davon aus, dass das zu liefernde Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Der ausdrücklichen Verwendung des Begriffs „fabrikneu“ im Kaufvertrag bedarf es nicht.
  2. Ein Fahrzeug ist nicht mehr (fabrik-)neu, wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate vergangen sind.

LG Köln, Urteil vom 15.05.2008 – 37 O 1054/07

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Fabrikneuheit eines Wohnmobils bei Zeitraum von 18 Monaten zwischen Herstellung des Chassis und Übergabe des Wohnmobils

  1. Ein Fahrzeug ist regelmäßig „fabrikneu“, wenn und solange das entsprechende Modell unverändert weiter gebaut wird, das Fahrzeug keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.
  2. Von einer Herstellung des Fahrzeugs kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn lediglich das Chassis für ein Wohnmobil an den dessen Hersteller ausgeliefert und erst dort – möglicherweise unter Berücksichtigung bestimmter Sonderwünsche des Kunden – mit dem Fahrzeugaufbau versehen wird.

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2008 – 12 U 107/07

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