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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Standzeit

Rückforderungsdurchgriff nach Anfechtung eines finanzierten Kfz-Kaufvertrags

Hat bei einem verbundenen Geschäft (§ 358 III BGB) der Verbraucher den finanzierten Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, führt die Rückwirkung der Anfechtung (§ 142 I BGB) dazu, dass dem Anspruch des Darlehensgebers aus dem Finanzierungsdarlehen von Anfang an aus § 359 I 1 BGB eine dauernde Einrede i. S. von § 813 I 1 BGB entgegenstand und der Verbraucher auch die vor der Anfechtungserklärung auf das Darlehen geleisteten Zahlungen gemäß § 813 I 1 BGB i. V. mit § 812 I 1 Fall 1 BGB vom Darlehensgeber zurückverlangen kann (Fortführung von Senat, Urt. v. 04.12.2007 – XI ZR 227/06, BGHZ 174, 334).

BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19
(vorangehend: OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19)

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(Kein) Rückschluss von der Bezeichnung „Vorführwagen“ auf das Alter eines Pkw

Zur Frage, wann der Käufer eines Pkw aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erwarten darf, dass das als „Vorführwagen“ angebotene Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.05.2021 – 3 U 3615/20
(vorangehend: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2020 – 7 O 206/20)

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Beschaffenheitsvereinbarung durch Bezeichnung eines Pkw als „Vorführwagen“

Zwar rechtfertigt die Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Vorführwagen“ im Allgemeinen keinen Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs, doch kann ein solcher Rückschluss im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 15.09.2010 – VIII ZR 61/09, NJW 2010, 3710 Rn. 17 f.). Umstände, die für ein geringes Alter eines Pkw sprechen, sind insbesondere dessen geringe Laufleistung, die Aktualität des betreffenden Modells und eine nur wenige Monate vor dem Verkauf erfolgte Erstzulassung.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15.10.2020 – 7 O 206/20
(nachfolgend: OLG Nürnberg, Urteil vom 25.05.2021 – 3 U 3615/20)

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Arglistige Täuschung über die Neuwageneigenschaft eines Pkw mit Tageszulassung

  1. Hat ein Kfz-Käufer den Kaufpreis für das Fahrzeug über ein Darlehen finanziert und den – mit dem Darlehensvertrag verbundenen – Kaufvertrag wirksam angefochten, so kann er die (weitere) Rückzahlung des Darlehens gemäß § 359 I 1 BGB verweigern und die bereits gezahlten Darlehensraten vom Darlehensgeber zurückverlangen (§ 813 I, § 812 I 1 Fall 1 BGB).
  2. Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug als Neuwagen verkauft, muss sich – notfalls durch eine Nachfrage beim Fahrzeughersteller – davon vergewissern, dass das Fahrzeug fabrikneu ist, dass also zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Der Händler darf sich nicht darauf verlassen, dass der Hersteller das Fahrzeug unmittelbar nach der Produktion an ihn ausgeliefert haben werde.

OLG Dresden, Urteil vom 18.10.2019 – 9 U 841/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 15.06.2021 – XI ZR 568/19)

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Ausübung eines Gestaltungsrechts erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung – Fabrikneuheit eines Wohnmobils

  1. Der Vortrag einer Partei, dass ein Gestaltungsrecht (hier: Widerruf gemäß §§ 312b, 312g, 355 f. BGB) erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausgeübt worden sei, ist in der Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 II ZPO zu berücksichtigen. Hierauf ist ohne Einfluss, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird oder (was der Regel entsprechen dürfte) zwischen den Parteien unstreitig ist.
  2. Wenn eine Partei zulässigerweise erst nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung von einem Gestaltungsrecht Gebrauch macht, begründet es keine Nachlässigkeit i. S. von § 531 II 1 Nr. 3 ZPO, dass sie zu den (weiteren) tatbestandlichen Voraussetzungen des betreffenden Gestaltungsrechts erstmals in der Berufungsinstanz vorträgt.
  3. Ein Wohnmobil ist wie jedes andere Kraftfahrzeug unter anderem dann nicht mehr fabrikneu, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen.

BGH, Urteil vom 17.10.2018 – VIII ZR 212/17

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Standzeit von 19½ Monaten vor Erstzulassung ist kein Mangel eines Gebrauchtwagens

  1. Die in einem „verbindlichen Bestellformular“ über den Ankauf eines Kraftfahrzeugs vorgedruckte und mit einer individuellen Datumsangabe versehene Erklärung „Datum der Erstzulassung lt. Fzg-Brief“ stellt keine auf den Abschluss einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 I 1 BGB über eine bestimmte Höchststandzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs oder eine bestimmte Modellreihenzugehörigkeit gerichtete Willenserklärung, sondern allein eine Wissenserklärung dar (im Anschluss an Senat, Urt. v. 04.06.1997 – VIII ZR 243/96, BGHZ 135, 393, 398; Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13; Beschl. v. 02.11.2010 – VIII ZRI 287/09, DAR 2011, 520 Rn. 4).
  2. Anders als bei Neuwagen und „Jahreswagen", bei denen vor der Erstzulassung eine Standzeit von höchstens zwölf Monaten hinzunehmen ist (vgl. Senat, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160 [unter II 3]; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694 Rn. 7 ff.), lassen sich bei (sonstigen) Gebrauchtwagen keine allgemein gültigen Aussagen dahin treffen, ab welcher Grenze eine Standzeit zwischen Herstellung und Erstzulassung eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und die der Käufer auch nicht erwarten musste (Fortentwicklung von Senat, Urt. v. 10.03.2009 – VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 14).

BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15
(vorhergehend: OLG Braunschweig, Urteil vom 23.07.2015 – 9 U 2/15)

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Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel eines Gebrauchtwagens

Bei einem zwei Jahre und vier Monate nach der Erstzulassung erworbenen Gebrauchtwagen begründet der Umstand, dass zwischen Herstellung und Erstzulassung des Fahrzeugs eine Standzeit von 19½ Monaten verstrichen ist, jedenfalls dann keinen Sachmangel, wenn das Datum der Erstzulassung nur mit der Einschränkung „lt. Fahrzeugbrief“ in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, das Fahrzeug in der Vergangenheit als Mietwagen genutzt wurde und es bei Abschluss des Kaufvertrages bereits eine Laufleistung von 38.616 km aufwies.

OLG Braunschweig, Urteil vom 23.07.2015 – 9 U 2/15
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15)

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Fahrzeug mit Tageszulassung muss fabrikneu sein

Ein durchschnittlich informierter und verständiger Autokäufer erwartet von einem Fahrzeug mit Tageszulassung berechtigterweise, dass es fabrikneu ist. Daran fehlt es insbesondere, wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags mehr als zwölf Monate liegen (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).

LG Berlin, Urteil vom 31.07.2014 – 5 O 90/13

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Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung „fabrikneu“ beim Neuwagenkauf (R)

  1. Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Neuwagen“ verkaufter Pkw hat die – regelmäßig konkludent vereinbarte – Beschaffenheit „fabrikneu“, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn das Fahrzeug keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen seiner Herstellung und dem Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Ein Fahrzeug kann deshalb auch dann noch „fabrikneu“ sein, wenn es dem Käufer erst mehr als zwölf Monate nach seiner Herstellung übergeben wird. Denn für die Fabrikneuheit kommt es nicht nicht auf die Zeitspanne zwischen Herstellung und Auslieferung, sondern auf die Zeitspanne zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags an.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2013 – 6 U 225/12
(vorangehend: LG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 – 16 O 2576/12)

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Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung „fabrikneu“ beim Neuwagenkauf

Ein von einem Kraftfahrzeughändler als „Neuwagen“ verkaufter Pkw muss in der Regel „fabrikneu“ sein. Diese regelmäßig konkludent vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) hat ein Fahrzeug, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160). Darauf, wann das Fahrzeug dem Käufer übergeben wird, kommt es für die Fabrikneuheit nicht an.

LG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 – 16 O 2576/12
(nachfolgend: OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.01.2013 – 6 U 225/12)

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