Beim Kauf ei­nes Kraft­fahr­zeugs (hier: ei­nes Wohn­mo­bils) wird al­lein mit der Be­schaf­fen­heits­an­ga­be „Vor­führ­wa­gen“ ein be­stimm­tes Al­ter des Fahr­zeugs nicht ver­ein­bart. Dies schließt nicht aus, dass der Käu­fer ei­nes Vor­führ­wa­gens auf­grund be­son­de­rer Um­stän­de im kon­kre­ten Fall er­war­ten darf, dass ein als Vor­führ­wa­gen an­ge­bo­te­nes Fahr­zeug ein be­stimm­tes Al­ter nicht über­schrei­tet.

BGH, Ur­teil vom 15.09.2010 – VI­II ZR 61/09
(vor­an­ge­hend: OLG Karls­ru­he, Ur­teil vom 19.02.2009 – 9 U 176/08)

Sach­ver­halt: Der Klä­ger kauf­te am 20.06.2005 von dem be­klag­ten Händ­ler – un­ter Ver­wen­dung ei­nes Be­stell­for­mu­lars für ge­brauch­te Wohn­mo­bi­le – ein vom Be­klag­ten als Vor­führ­wa­gen ge­nutz­tes Wohn­mo­bil. In dem Kauf­ver­trag sind der ab­ge­le­se­ne Ki­lo­me­ter­stand und die „Ge­samt­fahr­leis­tung lt. Vor­be­sit­zer“ mit 35 km an­ge­ge­ben. Als Zeit­punkt der „Erst­zul. lt. Kfz-Brief“ ist „Mai 2005“ ein­ge­tra­gen. In der Zei­le „Sons­ti­ges“ heißt es: „Vor­führ­wa­gen zum Son­der­preis m. Zu­las­sung“. Als im Ge­samt­preis von 64.000 € ent­hal­te­nes Zu­be­hör ist un­ter an­de­rem auf­ge­führt: „Aus­stat­tungs­pa­ket 2005“.

Der Be­klag­te nahm ei­nen Wohn­wa­gen des Klä­gers für 1.000 € in Zah­lung; den rest­li­chen Kauf­preis be­zahl­te der Klä­ger bar. Ent­ge­gen der An­ga­be im Kauf­ver­trag war das Wohn­mo­bil noch nicht zum Stra­ßen­ver­kehr zu­ge­las­sen; die Erst­zu­las­sung er­folg­te auf den Klä­ger, dem das Fahr­zeug am 25.07.2005 über­ge­ben wur­de.

Im No­vem­ber 2005 er­fuhr der Klä­ger auf ei­ner Mes­se, dass es sich bei dem Wohn­mo­bil um ei­nen Auf­bau aus dem Jahr 2003 han­delt. Un­ter Be­ru­fung dar­auf er­klär­te er mit An­walts­schrei­ben vom 13.03.2007 den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag und vor­sorg­lich die An­fech­tung des Ver­tra­ges we­gen arg­lis­ti­ger Täu­schung.

Mit sei­ner Kla­ge be­gehrt der Klä­ger die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses in Hö­he von 64.000 € nebst Zin­sen, Zug um Zug ge­gen Rück­über­eig­nung des Wohn­mo­bils, die Fest­stel­lung des An­nah­me­ver­zugs des Be­klag­ten so­wie die Er­stat­tung au­ßer­ge­richt­li­cher An­walts­kos­ten. Das Land­ge­richt hat der Kla­ge durch Ver­säum­nis­ur­teil statt­ge­ge­ben und die­ses nach dem Ein­spruch des Be­klag­ten auf­recht­er­hal­ten. Auf des­sen Be­ru­fung hat das Ober­lan­des­ge­richt das Ver­säum­nis­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Die Re­vi­si­on die des Klä­gers hat­te kei­nen Er­folg.

Aus den Grün­den: [5]    I. Das Be­ru­fungs­ge­richt (OLG Karls­ru­he, Urt. v. 19.02.2009 – 9 U 176/08, MDR 2009, 501 = OLGR 2009, 308) hat zur Be­grün­dung sei­ner Ent­schei­dung, so­weit im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren von In­ter­es­se, im We­sent­li­chen aus­ge­führt:

[6]    Der Klä­ger ha­be kei­nen An­spruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses, weil der vom Klä­ger er­klär­te Rück­tritt vom Kauf­ver­trag un­wirk­sam sei. Dar­in, dass das Fahr­zeug be­reits zu ei­nem nicht nä­her be­kann­ten Zeit­punkt im Jahr 2003 her­ge­stellt wor­den sei, lie­ge kein Sach­man­gel. Im Streit­fall ha­be der Klä­ger das Wohn­mo­bil aus­drück­lich als Vor­führ­wa­gen er­wor­ben. Ein Vor­führ­wa­gen die­ne ei­nem Neu­wa­gen­händ­ler im We­sent­li­chen zum Zwe­cke der Vor­füh­rung (Be­sich­ti­gung und Pro­be­fahrt). Ein be­stimm­tes Al­ter wer­de mit dem Be­griff „Vor­führ­wa­gen“ nicht zu­ge­si­chert. Dies gel­te im be­son­de­ren Maß für Wohn­mo­bi­le.

[7]    Zwar mö­ge mit der Be­zeich­nung „Vor­führ­wa­gen“ die Vor­stel­lung ein­her­ge­hen, dass es sich um ein (re­la­tiv) neu­es Fahr­zeug han­de­le. Je­doch ent­hal­te we­der die Be­zeich­nung „Vor­führ­wa­gen“ noch die Ver­wen­dung ei­nes Fahr­zeugs als Vor­führ­wa­gen ei­ne Er­klä­rung, dass ei­ne Zeit­span­ne von we­ni­ger als 24 oder 18 Mo­na­ten zwi­schen Her­stel­lungs­da­tum und Erst­zu­las­sung lie­ge. Viel­mehr sei bei der Ver­wen­dung ei­nes Fahr­zeugs als Vor­führ­wa­gen re­gel­mä­ßig in Rech­nung zu stel­len, dass der Händ­ler das Fahr­zeug ge­ra­de nicht zum all­ge­mei­nen Ver­kehr zu­ge­las­sen ha­be und hier­zu auch nicht ver­pflich­tet sei, son­dern die je­wei­li­gen Vor­führ­fahr­ten mit ro­tem Kenn­zei­chen er­folgt sei­en. Schon des­halb las­se sich aus dem Da­tum der Erst­zu­las­sung – an­ders als bei Neu­fahr­zeu­gen oder Ge­braucht­fahr­zeu­gen – re­gel­mä­ßig nicht auf ei­nen be­stimm­ten Her­stel­lungs­ter­min schlie­ßen. Das gel­te in be­son­de­rer Wei­se für ein Wohn­mo­bil. Hier kom­me es – so­weit es als Vor­führ­fahr­zeug ge­nutzt wer­de – für ei­nen Käu­fer we­ni­ger auf des­sen Fahr­ei­gen­schaf­ten als in ers­ter Li­nie auf den ge­bo­te­nen Wohn­kom­fort an. Dem­ge­mäß be­ste­he für ei­nen Händ­ler noch we­ni­ger als bei ei­nem Pkw ein An­lass, das Wohn­mo­bil zum all­ge­mei­nen Ver­kehr zu­zu­las­sen. Es ge­be da­her an­ders als bei ei­nem Pkw kei­nen fes­ten Zu­sam­men­hang zwi­schen der Nut­zung als Vor­führ­wa­gen und ei­ner ent­spre­chen­den Fahr­leis­tung. Folg­lich ge­nü­ge auch die im Streit­fall ge­rin­ge Lauf­leis­tung (laut Ver­trag 35 Ki­lo­me­ter) und die be­haup­te­te Erst­zu­las­sung im letz­ten Mo­nat vor der Be­stel­lung nicht, um ei­ne zeit­li­che Höchst­span­ne zwi­schen Her­stel­lung und Erst­zu­las­sung als ver­trag­lich ge­schul­de­te Be­schaf­fen­heit des Fahr­zeugs zu be­grün­den.

[8]    Die Be­zeich­nung „Aus­stat­tungs­pa­ket 2005“ ent­hal­te kei­ne hin­rei­chen­den An­halts­punk­te da­für, dass da­mit zu­gleich ein be­stimm­tes Höchst­al­ter des Fahr­zeugs ver­ein­bart wor­den sei. Die Be­zeich­nung ei­nes be­stimm­ten „Aus­stat­tungs­pa­kets“ sei am­bi­va­lent. Es kön­ne sich so­wohl dar­um han­deln, dass die Ak­tua­li­tät des ver­kauf­ten Mo­dells her­vor­ge­ho­ben wer­de, als auch dar­um, dass ein „äl­te­res“ Mo­dell mit ei­ner be­son­ders ak­tu­el­len Aus­stat­tung ver­se­hen wor­den sei. Im Streit­fall fin­de sich die­se Be­zeich­nung ge­ra­de nicht im Zu­sam­men­hang mit der Be­schrei­bung des ver­kauf­ten Wohn­mo­bils, son­dern erst un­ter der Zu­sam­men­stel­lung der als Zu­be­hör mit­ver­kauf­ten Ge­gen­stän­de. Mit­hin ge­nü­ge die Be­zeich­nung „Aus­stat­tungs­pa­ket 2005“ im Streit­fall we­der für sich ge­nom­men noch im Zu­sam­men­hang mit den üb­ri­gen Um­stän­den des Kau­fes, um ein Her­stel­lungs­da­tum des Fahr­zeugs ge­gen En­de des Jah­res 2003 oder so­gar erst im Jahr 2004 als ver­trag­li­che Be­schaf­fen­heit des ge­kauf­ten Wohn­mo­bils an­se­hen zu kön­nen. Die Ver­ein­ba­rung ei­nes Aus­stat­tungs­pa­ke­tes 2005 als be­son­de­res Zu­be­hör we­cke viel­mehr Zwei­fel dar­an, dass der Vor­führ­wa­gen erst im Jahr 2005 her­ge­stellt wor­den sei.

[9]    II. Die­se Be­ur­tei­lung hält recht­li­cher Nach­prü­fung stand, so­dass die Re­vi­si­on zu­rück­zu­wei­sen ist. Ein An­spruch auf Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­trags ge­mäß § 346 BGB i. V. mit § 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 326 V BGB steht dem Klä­ger nicht zu. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat mit Recht an­ge­nom­men, dass das vom Klä­ger als Vor­führ­wa­gen ge­kauf­te Wohn­mo­bil nicht im Hin­blick auf den Zeit­raum zwi­schen Her­stel­lung und Ab­schluss des Kauf­ver­trags mit ei­nem Sach­man­gel be­haf­tet ist.

[10]   1. Ge­mäß § 434 I 1 BGB ist die Sa­che frei von Sach­män­geln, wenn sie bei Ge­fahr­über­gang die ver­ein­bar­te Be­schaf­fen­heit auf­weist. Nach den un­an­ge­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen des Be­ru­fungs­ge­richts soll­te das Fahr­zeug die Ei­gen­schaft ei­nes Vor­führ­wa­gens auf­wei­sen. Die­se ver­trag­li­che Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung hat das Be­ru­fungs­ge­richt da­hin aus­ge­legt (§§ 133, 157 BGB), dass mit dem Be­griff „Vor­führ­wa­gen“ ein be­stimm­tes Al­ter nicht zu­ge­si­chert wer­de. Da­ge­gen wen­det sich die Re­vi­si­on ver­geb­lich. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat den Be­griff des Vor­führ­wa­gens nicht ver­kannt.

[11]   a) Der Se­nat kann die vom Be­ru­fungs­ge­richt vor­ge­nom­me­ne Aus­le­gung des Be­griffs „Vor­führ­wa­gen“ im In­ter­es­se ei­ner ein­heit­li­chen Hand­ha­bung und da­mit der Rechts­si­cher­heit un­ein­ge­schränkt über­prü­fen, weil es sich um ei­ne ty­pi­sche, im Ge­braucht­wa­gen­han­del weit ver­brei­te­te Be­schaf­fen­heits­an­ga­be han­delt (vgl. Se­nat, Urt. v. 21.04.1993 – VI­II ZR 113/92, BGHZ 122, 256, 260 m. w. Nachw.; Urt. v. 18.01.1995 – VI­II ZR 23/94, BGHZ 128, 307, 309).

[12]   Un­ter ei­nem Vor­führ­wa­gen wird, wie das Be­ru­fungs­ge­richt mit Recht an­ge­nom­men hat, all­ge­mein ver­stan­den, dass es sich um ein ge­werb­lich ge­nutz­tes Fahr­zeug han­delt, das ei­nem Neu­wa­gen­händ­ler im We­sent­li­chen zum Zwe­cke der Vor­füh­rung (Be­sich­ti­gung und Pro­be­fahrt) ge­dient hat und noch nicht auf ei­nen End­ab­neh­mer zu­ge­las­sen sein darf (Rein­king/​Eg­gert, Der Au­to­kauf, 10. Aufl., Rn. 1424). Da­von geht auch die Re­vi­si­on aus. Sie be­zwei­felt auch nicht, dass das vom Klä­ger ge­kauf­te Wohn­mo­bil die­se Vor­aus­set­zun­gen er­füllt, macht aber gel­tend, dass es sich bei ei­nem Vor­führ­wa­gen re­gel­mä­ßig um ein re­la­tiv neu­es Ge­braucht­fahr­zeug han­de­le. Des­halb müs­se die Recht­spre­chung des Se­nats zur Stand­zeit beim Kauf von Neu­fahr­zeu­gen und Jah­res­wa­gen, nach wel­cher ein Zeit­raum von rund zwei Jah­ren zwi­schen Her­stel­lung des Fahr­zeugs und Kauf (bei Neu­fahr­zeu­gen) bzw. Erst­zu­las­sung (bei Jah­res­wa­gen) als Sach­man­gel an­zu­se­hen ist, auch für Vor­führ­wa­gen gel­ten, die die­ses Al­ter über­schrei­ten. Da­mit dringt die Re­vi­si­on nicht durch.

[13]   b) Die von der Re­vi­si­on in Be­zug ge­nom­me­ne Se­nats­recht­spre­chung zur Stand­zeit als Sach­man­gel von Neu­fahr­zeu­gen (Urt. v. 15.10.2003 – VI­II ZR 227/02, NJW 2004, 160) ist auf den vor­lie­gen­den Fall des Kaufs ei­nes Vor­führ­wa­gens eben­so we­nig über­trag­bar wie die Recht­spre­chung des Se­nats zur Stand­zeit bei Jah­res­wa­gen (Urt. v. 07.06.2006 – VI­II ZR 180/05, NJW 2006, 2694). Die Zeit der Nut­zung ei­nes Fahr­zeugs als Vor­führ­wa­gen ist kei­ne Stand­zeit im Sin­ne der Se­nats­recht­spre­chung.

[14]   aa) Der Se­nat hat zum Neu­wa­gen­kauf ent­schie­den, dass ein un­be­nutz­tes, als „fa­brik­neu“ ver­kauf­tes Kraft­fahr­zeug nicht mehr fa­brik­neu und da­mit man­gel­haft ist, wenn zwi­schen Her­stel­lung des Fahr­zeugs und Ab­schluss des Kauf­ver­trags mehr als zwölf Mo­na­te lie­gen (Urt. v. 15.10.2003 – VI­II ZR 227/02, NJW 2004, 160 [un­ter II 3]). Die­se Ent­schei­dung ist für den vor­lie­gen­den Fall nicht ein­schlä­gig, weil das Wohn­mo­bil nicht als fa­brik­neu ver­kauft wur­de und auch nicht un­be­nutzt war. Es wur­de viel­mehr un­ter Ver­wen­dung ei­nes Ver­trags­for­mu­lars für Ge­braucht­fahr­zeu­ge als Vor­führ­wa­gen ver­kauft und war auch als sol­cher ge­nutzt wor­den.

[15]   Ver­geb­lich be­ruft sich die Re­vi­si­on dar­auf, dass es sich bei ei­nem Vor­führ­wa­gen um ein Neu­fahr­zeug im Sin­ne der Be­griffs­be­stim­mung in § 2 der Pkw-EnVKV han­de­le. Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind „neue Per­so­nen­kraft­wa­gen“, die der Kenn­zeich­nungs­pflicht über ih­ren Kraft­stoff­ver­brauch und die CO2-Emis­sio­nen nach § 1 I Pkw-EnVKV un­ter­lie­gen, Kraft­fahr­zeu­ge, die noch nicht zu ei­nem an­de­ren Zweck als dem des Wei­ter­ver­kaufs oder der Aus­lie­fe­rung ver­kauft wur­den. Auch wenn Vor­führ­wa­gen auf Grund die­ser Be­griffs­be­stim­mung der Kenn­zeich­nungs­pflicht un­ter­lie­gen mö­gen (so OLG Ko­blenz, Ma­ga­zin­dienst 2008, 506 f., zu Vor­führ­wa­gen und Dienst­wa­gen), än­dert dies nichts dar­an, dass es sich um ge­brauch­te Fahr­zeu­ge han­delt, die nach der Ver­kehrs­an­schau­ung im Kraft­fahr­zeug­han­del nicht „fa­brik­neu“ im Sin­ne der Se­nats­recht­spre­chung sind. Aus § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV ist des­halb nicht her­zu­lei­ten, dass die Se­nats­recht­spre­chung zur Stand­zeit bei Neu­fahr­zeu­gen auch für Vor­führ­wa­gen zu gel­ten hät­te.

[16]   bb) Im Se­nats­ur­teil zum Kauf von Jah­res­wa­gen ging es um die Stand­zeit vor der Erst­zu­las­sung, das heißt um die Zeit zwi­schen Her­stel­lung des Fahr­zeugs und dem Be­ginn der Nut­zung durch den spä­te­ren Ver­käu­fer (Urt. v. 07.06.2006 – VI­II ZR 180/05, NJW 2006, 2694). Auch aus die­ser Ent­schei­dung ist für den vor­lie­gen­den Fall nichts her­zu­lei­ten. Der Klä­ger be­haup­tet nicht, dass das Wohn­mo­bil zwi­schen der Her­stel­lung und dem Be­ginn der Nut­zung als Vor­führ­wa­gen durch den Be­klag­ten ei­ne über­lan­ge Zeit ge­stan­den ha­be, son­dern will dar­auf hin­aus, dass die ge­sam­te Zeit zwi­schen der Her­stel­lung des Fahr­zeugs und dem Ver­kauf an den Klä­ger un­ter Ein­be­zie­hung der Zeit, in der das Wohn­mo­bil vom Be­klag­ten als Vor­führ­wa­gen ge­nutzt wur­de, als ei­ne ei­nen Sach­man­gel be­grün­den­de Stand­zeit im Sin­ne der Se­nats­recht­spre­chung an­ge­se­hen wird. Da­für gibt das Se­nats­ur­teil zum Kauf von Jah­res­wa­gen nichts her.

[17]   c) Aus der bis­he­ri­gen Se­nats­recht­spre­chung er­gibt sich da­her ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­si­on nicht, wie alt ein Vor­führ­wa­gen sein darf, das heißt wie lan­ge ein Fahr­zeug als Vor­führ­wa­gen be­nutzt wor­den sein darf, um noch als Vor­führ­wa­gen ver­kauft wer­den zu dür­fen. Das Be­ru­fungs­ge­richt ist zu­tref­fend der Auf­fas­sung, dass mit der Be­schaf­fen­heits­an­ga­be „Vor­führ­wa­gen“ – an­ders als mit den Be­zeich­nun­gen „fa­brik­neu“ oder „Jah­res­wa­gen“ – ein be­stimm­tes Al­ter des Fahr­zeugs nicht ver­ein­bart wird (eben­so Rein­king/​Eg­gert, a. a. O., Rn. 1424, un­ter Be­zug­nah­me auf äl­te­re In­stanz­recht­spre­chung in Fn. 315). Die Kenn­zeich­nung ei­nes Fahr­zeugs als Vor­führ­wa­gen ent­hält kei­ne Aus­sa­ge über die Dau­er sei­ner Nut­zung als Vor­führ­wa­gen; ei­ne zeit­li­che Be­schrän­kung auf we­ni­ger als zwei Jah­re ist ihr ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Re­vi­si­on nicht zu ent­neh­men. Der Käu­fer ei­nes Vor­führ­wa­gens kann da­her nicht al­lein auf­grund der Kenn­zeich­nung des Fahr­zeugs als Vor­führ­wa­gen er­war­ten, ein Fahr­zeug zu er­wer­ben, des­sen Her­stel­lung we­ni­ger als zwei Jah­re zu­rück liegt. Auch ein zwei Jah­re al­ter Vor­führ­wa­gen ist ein Vor­führ­wa­gen.

[18]   aa) Dem steht, wie das Be­ru­fungs­ge­richt mit Recht an­ge­nom­men hat, nicht ent­ge­gen, dass der Be­griff „Vor­führ­wa­gen“ häu­fig mit der Vor­stel­lung ein­her­geht, dass es sich re­gel­mä­ßig um ein neue­res, un­ter Um­stän­den na­he­zu neu­wer­ti­ges Fahr­zeug han­delt. Die­se Vor­stel­lung be­ruht dar­auf, dass ein Vor­führ­wa­gen im All­ge­mei­nen – sei­ner Be­stim­mung ge­mäß – nur für kür­ze­re Pro­be­fahr­ten ge­nutzt wird und auch als Aus­stel­lungs­ob­jekt kei­ner grö­ße­ren Ab­nut­zung un­ter­liegt. Dies sagt aber nichts dar­über aus, wie lan­ge das Fahr­zeug als Vor­führ­wa­gen ge­dient hat. Ein Rück­schluss auf das Al­ter des Vor­führ­wa­gens kann zwar im kon­kre­ten Fall auf­grund be­son­de­rer Um­stän­de ge­recht­fer­tigt sein. Der Be­griff des Vor­führ­wa­gens recht­fer­tigt aber kei­nen all­ge­mei­nen Rück­schluss auf das Al­ter des Fahr­zeugs.

[19]   bb) Die Zeit, in der ein Fahr­zeug als Vor­führ­wa­gen ge­nutzt wor­den ist, kann der Stand­zeit im Sin­ne der oben ge­nann­ten Se­nats­recht­spre­chung auch nicht un­ter dem Ge­sichts­punkt gleich­ge­setzt wer­den, dass ein Vor­führ­wa­gen in der Re­gel nur we­nig ge­fah­ren wird, über­wie­gend aber – als Aus­stel­lungs­ob­jekt – auf dem Be­triebs­ge­län­de des Händ­lers steht. Ei­ne sol­che Gleich­set­zung ist schon des­halb nicht mög­lich, weil über das Ver­hält­nis von Fahr­zeit und Stand­zeit ei­nes Vor­führ­wa­gens kei­ne ge­si­cher­ten Er­kennt­nis­se zur Ver­fü­gung ste­hen. Vor al­lem aber be­steht ein grund­le­gen­der Un­ter­schied zwi­schen der vor dem Nut­zungs­be­ginn lie­gen­den Stand­zeit ei­nes Neu- oder Jah­res­wa­gens und den in­ner­halb der Nut­zungs­zeit lie­gen­den „Stand­zei­ten“ ei­nes Vor­führ­wa­gens. Die­ser Un­ter­schied ver­bie­tet es, bei­de Stand­zei­ten un­ter dem As­pekt des Sach­man­gels gleich zu be­ur­tei­len.

[20]   Der Grund da­für, dass der Se­nat beim Kauf ei­nes Neu- oder Jah­res­wa­gens ei­ne über­lan­ge Stand­zeit als Man­gel des Fahr­zeugs ein­ge­stuft hat, liegt dar­in, dass der Käu­fer ei­nes Neu­fahr­zeugs oder ei­nes Jah­res­wa­gens be­rech­tig­ter­wei­se er­war­ten darf, dass das Fahr­zeug zwi­schen Her­stel­lung und Kauf (Neu­wa­gen) bzw. Erst­zu­las­sung (Jah­res­wa­gen) nicht mehr als ein Jahr lang un­be­nutzt ge­stan­den hat und des­halb we­sent­lich äl­ter ist, als die Be­zeich­nun­gen „fa­brik­neu“ oder „Jah­res­wa­gen“ er­war­ten las­sen (Se­nat, Urt. v. 07.06.2006 – VI­II ZR 180/05, NJW 2006, 2694). An­ders ver­hält es sich beim Kauf ei­nes Vor­führ­wa­gens. Hier muss der Käu­fer da­mit rech­nen, dass der Vor­führ­wa­gen als Aus­stel­lungs­ob­jekt auf dem Be­triebs­ge­län­de des Händ­lers – un­ter Um­stän­den län­ge­re Zeit – ge­stan­den hat. Wenn der Käu­fer Wert auf die Dau­er der Nut­zung als Vor­führ­wa­gen legt, muss er sich da­nach er­kun­di­gen.

[21]   cc) Die Re­vi­si­on ver­tritt da­ge­gen un­ter Be­ru­fung auf ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung die Auf­fas­sung, auch der Käu­fer ei­nes Ge­braucht­fahr­zeugs dür­fe (ge­ne­rell) er­war­ten, dass das Pro­duk­ti­ons­da­tum des Fahr­zeugs ei­ni­ger­ma­ßen zeit­nah zur Erst­zu­las­sung lie­ge. Ob dem zu fol­gen ist, be­darf kei­ner Ent­schei­dung. Denn aus den von der Re­vi­si­on an­ge­führ­ten Ent­schei­dun­gen (OLG Cel­le, Urt. v. 26.02.1998 – 7 U 58/97, OLGR 1998, 160; Urt. v. 13.07.2006 – 11 U 254/05, OLGR 2006, 670; OLG Karls­ru­he, Urt. v. 26.05.2004 – 1 U 10/04, NJW 2004, 2456; OLG Nürn­berg, Urt. v. 21.03.2005 – 8 U 2366/04, NJW 2005, 2019; vgl. auch OLG Düs­sel­dorf, Urt. v. 16.06.2008 – I-1 U 231/07, NJW-RR 2009, 398) ist für den vor­lie­gen­den Fall schon des­halb nichts her­zu­lei­ten, weil sie sich nicht mit den Be­son­der­hei­ten ei­nes Vor­führ­wa­gens be­fas­sen, zu de­nen un­ter an­de­rem der Um­stand zählt, dass Vor­führ­wa­gen häu­fig nicht für den Stra­ßen­ver­kehr zu­ge­las­sen wer­den.

[22]   2. Auch wenn da­nach die Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung „Vor­führ­wa­gen“ für sich ge­nom­men nicht die Ver­ein­ba­rung ei­nes be­stimm­ten Al­ters des Fahr­zeugs zum Ge­gen­stand hat, so schließt dies nicht aus, dass der Käu­fer ei­nes Vor­führ­wa­gens auf­grund be­son­de­rer Um­stän­de im kon­kre­ten Fall er­war­ten darf, dass ein als Vor­führ­wa­gen an­ge­bo­te­nes Fahr­zeug ein be­stimm­tes Al­ter nicht über­schrei­tet. Ein sol­cher Fall liegt hier aber nicht vor. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat die Um­stän­de des vor­lie­gen­den Falls rechts­feh­ler­frei da­hin ge­wür­digt, dass der Klä­ger nicht da­von aus­ge­hen durf­te, das als Vor­führ­wa­gen ge­kauf­te Wohn­mo­bil sei vor we­ni­ger als zwei Jah­ren her­ge­stellt wor­den. Mit Recht hat das Be­ru­fungs­ge­richt da­bei auch dem Um­stand, dass es sich bei dem vom Klä­ger ge­kauf­ten Vor­führ­wa­gen um ein Wohn­mo­bil han­delt, Be­deu­tung bei­ge­mes­sen. Rechts­feh­ler die­ser Wür­di­gung wer­den von der Re­vi­si­on nicht auf­ge­zeigt und sind auch nicht er­sicht­lich.

[23]   a) Das Be­ru­fungs­ge­richt ist zu­tref­fend der Auf­fas­sung, dass der (un­rich­ti­gen) An­ga­be des Da­tums der Erst­zu­las­sung im Kauf­ver­trag kei­ne Aus­sa­ge­kraft für das Al­ter des Wohn­mo­bils zu­kommt.

[24]   Das Da­tum der Erst­zu­las­sung hat Be­deu­tung für den Kauf ei­nes Jah­res­wa­gens (Se­nat, Urt. v. 07.06.2006 – VI­II ZR 180/05, NJW 2006, 2694) oder ei­nes an­de­ren Ge­braucht­wa­gens, weil es den Zeit­punkt des Nut­zungs­be­ginns durch den Erst­be­sit­zer deut­lich macht. Das ist beim Vor­führ­wa­gen an­ders. Hier hängt die Nut­zung des Fahr­zeugs als Vor­führ­wa­gen nicht von ei­ner Zu­las­sung auf den Händ­ler ab. Ein Vor­führ­wa­gen kann oh­ne Zu­las­sung zum Stra­ßen­ver­kehr als Vor­führ­wa­gen ge­nutzt wer­den und kann auch schon vor ei­ner et­wai­gen Zu­lasung als Vor­führ­wa­gen ge­nutzt wor­den sein. Da­ge­gen bringt die Re­vi­si­on nichts vor. Die un­rich­ti­ge An­ga­be im Kauf­ver­trag, nach der ei­ne Erst­zu­las­sung im Mai 2005 er­folgt sein soll, er­laubt des­halb kei­nen Rück­schluss auf die Dau­er der Nut­zung als Vor­führ­wa­gen und da­mit auch nicht auf das Al­ter des Wohn­mo­bils; ins­be­son­de­re ist aus der An­ga­be nicht her­zu­lei­ten, dass das Wohn­mo­bil et­wa erst seit Mai 2005 als Vor­führ­wa­gen ge­nutzt wor­den wä­re.

[25]   b) Das Be­ru­fungs­ge­richt hat rechts­feh­ler­frei an­ge­nom­men, dass je­den­falls im vor­lie­gen­den Fall auch die im Kauf­ver­trag an­ge­ge­be­ne ge­rin­ge Lauf­leis­tung (35 km) kei­nen Rück­schluss auf das Al­ter des Vor­führ­wa­gens er­laubt.

[26]   Die An­ga­be der Lauf­leis­tung mag zwar im All­ge­mei­nen ei­nen mehr oder min­der va­gen Hin­weis auf die Dau­er der bis­he­ri­gen Nut­zung ei­nes Vor­führ­wa­gens und da­mit auf des­sen Al­ter ge­ben. Aber auch ei­ne ge­rin­ge Lauf­leis­tung schließt nicht aus, dass ein Fahr­zeug schon län­ge­re Zeit als Vor­führ­wa­gen ge­nutzt wor­den ist; denn die Nut­zung ei­nes Vor­führ­wa­gens be­steht, wie be­reits aus­ge­führt, nicht nur dar­in, dass mit dem Fahr­zeug kur­ze Pro­be­fahr­ten durch­ge­führt wer­den, son­dern auch dar­in, dass das Fahr­zeug von In­ter­es­sen­ten le­dig­lich be­sich­tigt wird, oh­ne dass es zu Pro­be­fahr­ten kommt. Rechts­feh­ler­frei hat das Be­ru­fungs­ge­richt an­ge­nom­men, dass die­ser Be­sich­ti­gungs-As­pekt ge­ra­de bei Wohn­mo­bi­len ge­gen­über dem Pro­be­fah­ren – an­ders als bei ei­nem Pkw – be­son­ders im Vor­der­grund steht. Die­se Wür­di­gung ist aus Rechts­grün­den nicht zu be­an­stan­den.

[27]   c) Auch die Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts, dass die Be­zeich­nung „Aus­stat­tungs­pa­ket 2005“ kei­nen hin­rei­chen­den An­halts­punkt für die Ver­ein­ba­rung ei­nes be­stimm­ten Höchst­al­ters des Fahr­zeugs bie­te, ist nicht zu be­an­stan­den. Die von der Re­vi­si­on in­so­weit er­ho­be­ne Ver­fah­rens­rüge hat der Se­nat ge­prüft, aber nicht für durch­grei­fend er­ach­tet; von ei­ner nä­he­ren Be­grün­dung sieht er ab (§ 564 Satz 1 ZPO). Schließ­lich er­laubt auch der Um­stand, dass der Be­klag­te dem Klä­ger beim Ver­kauf ei­ne ak­tu­el­le Preis­lis­te vor­ge­legt hat, kei­nen Rück­schluss auf das Her­stel­lungs­jahr des Vor­führ­wa­gens.

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