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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Standzeit

Zur Berechnung und zur geringfügigen Überschreitung der zulässigen Standzeit eines fabrikneuen Fahrzeugs

  1. Ein als Neuwagen verkauftes (unbenutztes) Kraftfahrzeug ist regelmäßig noch fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.10.2003 – VIII ZR 227/02, NJW 2004, 160).
  2. Bei der Berechnung der Zwölfmonatsfrist ist in den Fällen, in denen der Kraftfahrzeughändler den – in der Fahrzeugbestellung liegenden – Antrag des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrags (§ 145 BGB) auch konkludent durch die Lieferung des bestellten Fahrzeugs annehmen kann, nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Kaufvertrag gemäß den §§ 145 ff. zustande kommt. Vielmehr endet in einer solchen Konstellation die Zwölfmonatsfrist schon mit der Abgabe der auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung des Käufers (§ 145 BGB), sodass ein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt nicht älter als zwölf Monate ist, insoweit fabrikneu ist.
  3. Eine Standzeit, die nur geringfügig (hier: sieben Tage) länger ist als die – gesetzlich ohnehin nicht normierte – Standzeit von zwölf Monaten nimmt einem Kraftfahrzeug nicht die Fabrikneuheit. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnug der Zwölfmonatsfrist auf das Zustandekommen des Kaufvertrags oder auf die Abgabe der Willenserklärung des Käufers abzustellen ist.

LG Flensburg, Urteil vom 27.09.2006 – 3 O 136/06

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Zeitspanne zwischen Produktion und Erstzulassung als Mangel eines Gebrauchtwagens

Das Auseinanderfallen von Produktionsdatum und Erstzulassung um mehrere Jahre ist bei einem Gebrauchtwagen ein Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB.

OLG Celle, Urteil vom 13.07.2006 – 11 U 254/05

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Geländewagen mit Standzeit von mehr als zwölf Monaten ist kein „EU-Neufahrzeug“ mehr

  1. Auch bei einem „EU-Neufahrzeug“ dürfen zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags regelmäßig nicht mehr als zwölf Monate liegen, und zwar unabhängig davon, wer das Fahrzeug anbietet und ob es sich um einen „normalen“ Pkw oder um einen Geländewagen (Offroadfahzeug) handelt. Der Käufer eines (importierten) Geländewagens ist im Hinblick auf die Standzeit nämlich nicht weniger schutzwürdig als der Käufer eines „normalen“ Pkw.
  2. Ist ein Kfz-Käufer aufgrund einer nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarung berechtigt, Nachbesserungsarbeiten nicht vom Verkäufer, sondern von einem Dritten vornehmen zu lassen, so wird der vom Käufer zur Nachbesserung eingeschaltete Dritte als Erfüllungsgehilfe des Verkäufers tätig. Der Verkäufer muss sich deshalb so behandeln lassen, als sei er selbst tätig geworden; das Tun und Lassen des Dritten ist ihm als eigenes Verhalten zuzurechnen.
  3. Beseitigt der Verkäufer oder ein autorisierter Dritter einen Mangel, auf den der Käufer einen Rücktritt vom Kaufvertrag gestützt hat, im Einvernehmen mit dem Käufer, nachdem dieser den Rücktritt erklärt hat, so ist damit dem Rücktritt des Käufers der Boden entzogen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.07.2004 – I-1 U 41/04).
  4. Der Verkäufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine in der Lieferung einer mangelhaften Kaufsache liegende Pflichtverletzung i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich ist und den Käufer deshalb nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2005 – I-1 U 84/05

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Überschaubarer Zeitraum zwischen Baujahr und Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs

Ein Fahrzeugkäufer darf erwarten, dass das Fahrzeug so alt ist, wie es das im Fahrzeugbrief eingetragene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Das gilt auch, wenn er den Fahrzeugbrief nicht eingesehen hat. Erfolgte die Erstzulassung im Januar 2003, darf der Käufer deshalb regelmäßig darauf schließen, dass das Fahrzeug im Jahre 2002 gebaut wurde.

LG Bautzen, Urteil vom 20.07.2005 – 2 O 339/05

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Bezeichnung eines Fahrzeugs als „Lagerfahrzeug“

  1. Wird ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug ohne jeden Hinweis darauf, dass es sich um einen Neuwagen handeln soll, als „Lagerfahrzeug“ bezeichnet, darf der Käufer kein Fahrzeug erwarten, das höchstens zwölf Monate vor Abschluss des Kaufvertrages hergestellt wurde.
  2. Der (nur) mit dem Zusatz „Modelljahr 2002“ konkretisierte Begriff „Lagerfahrzeug“ bezeichnet ein Fahrzeug, das irgendwann im – nicht mit dem Kalenderjahr 2002 identischen – Modelljahr 2002, womöglich also schon zu dessen Beginn, hergestellt wurde und – möglicherweise seit 2001 – „auf Lager“ ist.

OLG Braunschweig, Urteil vom 07.07.2005 – 2 U 128/04

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Keine Fabrikneuheit eines Neuwagens bei Standzeit von mehr als zwölf Monaten

  1. Die Parteien eines Kaufvertrags über einen „Neuwagen“ vereinbaren grundsätzlich konkludent, dass das verkaufte Fahrzeug „fabrikneu“ ist. Diese Beschaffenheit hat ein unbenutztes Fahrzeug regelmäßig nur dann, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch eine längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen. Ob das Fahrzeug aus dem Lagerbestand des Kraftfahrzeughändlers stammt oder ob es bis zum Verkauf beim Fahrzeughersteller eingelagert war, ist für die Beurteilung, ob das Fahrzeug fabrikneu ist, ohne Bedeutung (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.03.2000 – VIII ZR 325/98, NJW 2000, 2018, 2019).
  2. Ist ein Neuwagen wegen einer zu langen Standzeit entgegen einer von den Parteien des Kaufvertrags konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht fabrikneu und deshalb mangelhaft (§ 434 I 1 BGB), dann scheidet eine Nacherfüllung durch Lieferung eines mangelfreien Neuwagens (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) nicht schon deshalb aus, weil mittlerweile das Modell dieses Fahrzeugs nicht mehr unverändert weitergebaut wird, sondern es einer „Modellpflege“ unterzogen wurde. Denn der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich nicht auf die Lieferung eines (mangelfreien) Neuwagens, der eine Standzeit von weniger als zwölf Monaten aufweist, im Übrigen aber mit dem gekauften Fahrzeug absolut identisch ist. Vielmehr ist der Anspruch drauf gerichtet, anstelle des mangelhaften Fahrzeugs ein mangelfreies, im Übrigen aber gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug zu erhalten.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2005 – 8 U 1/05

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Mangelhaftigkeit eines EU-Neuwagens wegen zu langer Standzeit

  1. Ein als „EU-Neufahrzeug“ angebotener Pkw ist mangelhaft, wenn zwischen der Herstellung des Fahrzeugs und dem Abschluss des Kaufvertrags (deutlich) mehr als zwölf Monate – Standzeit hier: 16 Monate – liegen.
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach ein im Kaufvertrag als „neu“ deklariertes EU-Fahrzeug ein „Gebrauchtwagen nach deutschem Recht“ ist, ist als überraschende Klausel gemäß § 305c I BGB unwirksam.

LG Essen, Urteil vom 21.01.2005 – 8 O 759/04

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Keine Zusicherung der Standzeit durch Bezeichnung als „Neufahrzeug“

Wird bei einem Autokauf weder über das Alter noch über die Standzeit des Fahrzeugs gesprochen, so liegt allein darin, dass das Fahrzeug als „Neufahrzeug“ verkauft wird, weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die Standzeit.

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2004 – 8 U 89/03

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