Tag: Schadensersatz
An den VII. Zivilsenat des BGH wird gemäß § 132 III GVG folgende Anfrage gerichtet:
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Wird an der in dem Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) vertretenen Rechtsauffassung festgehalten, wonach der „kleine“ Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 I, III, 281 I BGB nicht anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden darf?
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Wird ferner daran festgehalten, dass sich ein Schadensersatzanspruch des allgemeinen Leistungsstörungsrechts auf Vorfinanzierung „in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags“ richten kann (Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 67)?
BGH, Beschluss vom 13.03.2020 – V ZR 33/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 12.03.2021 – V ZR 33/19)
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Alleine der Umstand, dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine bestimmte – hier: eine grüne – Umweltplakette angebracht ist, führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts, dass dem Fahrzeug diese Umweltplakette zu Recht erteilt wurde und es sie führen darf (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 25.08.2016 – 2 U 87/14, juris Rn. 30).
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Dass an einem Gebrauchtwagen im Zeitpunkt des Verkaufs eine „falsche“ Umweltplakette angebracht ist, kann zwar einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 BGB begründen. Ein solcher Sachmangel wird indes von einem kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss erfasst, sofern dem Verkäufer bezüglich der Umweltplakette keine Arglist i. S. von § 444 Fall 1 BGB zur Last fällt.
LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.01.2020 – 16 S 110/18
(vorangehend: AG Eisenhüttenstadt, Urteil vom 09.08.2018 – 5 C 13/17)
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Die Daimler AG hat Käufer ihrer mit einem „Thermofenster“ versehenen Fahrzeuge auch dann nicht i. S. von § 826 BGB in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt, wenn ein „Thermofenster“ eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist. Denn anders als den Verantwortlichen der Volkswagen AG kann den Verantwortlichen der Daimler AG nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie im Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss insbesondere mit Blick darauf, dass als Rechtfertigung für ein „Thermofenster“ ernsthaft erwogen werden kann, den Motor vor Schädigung zu schützen, in Betracht gezogen werden, dass die Verantwortlichen der Daimler AG das Recht (möglicherweise) falsch, aber dennoch vertretbar ausgelegt und angewendet haben.
OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2020 – 12 U 1593/19
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Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs hat gegen die Volkswagen AG keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 II, 31 BGB i. V. mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV, weil weder § 6 I noch § 27 I EG-FGV ein Schutzgesetz i. S. von § 823 II BGB ist.
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Ein Käufer, der ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeugs erst im August 2016 – elf Monate nach Aufdeckung des Skandals – erworben hat, hat gegen die Volkswagen AG schon mangels einer Täuschungshandlung i. S. von § 263 I StGB keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 II BGB i. V. mit § 263 StGB.
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Ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB scheitert dann, wenn ein Käufer ein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeugs erst elf Monate nach Aufdeckung des Skandals erwirbt, jedenfalls daran, dass sich das Verhalten der Volkswagen AG bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht (mehr) als sittenwidrig darstellt.
OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2019 – 12 U 804/19
(nachfolgend: BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20)
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Für den Nachweis des Eigentums an einem Kraftfahrzeug genügt die Vorlage der zu dem Fahrzeug gehörenden Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht.
OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2019 – 4 U 1805/19
(vorangehend: LG Leipzig, Urteil vom 28.06.2019 – 09 O 990/18; nachfolgend: OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 U 1805/19)
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Den Inhaber einer Kfz-Werkstatt, der Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug durchführt, treffen als Werkunternehmer neben der Pflicht zur ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeugs (§§ 631, 633 I BGB) Prüfungs- und Hinweispflichten. Diese betreffen zwar in erster Linie sein eigenes Werk – die Reparatur des Fahrzeugs – und fehlerhafte Vorarbeiten und Schäden, die dazu führen, dass eine fachgerechte Reparatur nicht möglich ist. Der Werkunternehmer muss den Besteller aber auch auf Unzulänglichkeiten eines Fahrzeugteils – hier: eine gelängte Steuerkette – hinweisen, das im Rahmen des Reparatur ganz oder teilweise aus- und wieder eingebaut werden muss und dessen Defekt nach Durchführung der Reparatur zum einen nicht mehr ohne Weiteres entdeckt und behoben werden kann und zum anderen erkennbar künftig zu einem (gravierenden) Schaden führen wird.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2019 – I-21 U 43/18
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Ein als Neuwagen „mit Kurzzulassung“ verkaufter Pkw ist i. S. von § 434 I 1 BGB mangelhaft, wenn zwischen der Erstzulassung des Fahrzeugs auf einen Händler und der Übergabe an den Käufer mehr als 30 Tage liegen.
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Der Verkäufer eines Neuwagens, der diesen dem Käufer verspätet übergibt und übereignet, hat dem Käufer die Wertminderung zu ersetzen, die das Fahrzeug in dem für die Verzögerung relevanten Zeitraum erlitten hat. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist auf den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis und nicht auf den vom Fahrzeughersteller angegebenen Listenpreis des Fahrzeugs abzustellen.
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Ein Kfz-Käufer hat zwar grundsätzlich Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn der Verkäufer mit der kaufvertraglich geschuldeten Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Verzug gerät. Ein solcher Anspruch besteht aber nicht, wenn dem Käufer die Nutzung eines anderen Fahrzeugs – insbesondere die Weiternutzung des bisher genutzten Fahrzeugs – möglich und zumutbar ist.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2019 – 3 U 6/19
(vorangehend: LG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2018 – 14e O 252/14)
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Zu den Anforderungen an die substanziierte Darlegung, dass ein – nicht von einem seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes angeordneten Rückruf betroffenes – Kraftfahrzeug (hier: ein Mercedes-Benz Vito mit einem OM 651-Motor) mangelhaft ist, weil darin mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert sei.
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Wird bei einem – hier mit einem OM 651-Motor ausgestatteten – Dieselfahrzeug die Abgasrückführung unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur gesteuert („Theromofenster“), dann ist in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 installiert. Dies hat zur Folge, dass sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB eignet, weil die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde (§ 5 I FZV) besteht und somit bei Gefahrübergang der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, NJW 2019, 1133 Rn. 21 ff.).
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Dass ein von der Daimler AG in den Verkehr gebrachtes und veräußertes Fahrzeug – hier: ein Mercedes-Benz Vito mit einem OM 651-Motor – über eine unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Gestalt einer unter anderem temperaturabhängigen Abgasrückführung („Thermofenster“) verfügt, begründet für sich genommen nicht ohne Weiteres den Vorwurf, die Daimer AG habe den Käufer des Fahrzeugs durch Verschweigen eines Mangels arglistig getäuscht (§ 123 I Fall 1, § 438 III 1 BGB) oder ihm gar in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt (§ 826 BGB).
LG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2019 – 30 O 34/19
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Wird einer Kfz-Werkstatt ein konkreter Reparaturauftrag – hier: Überprüfung und Instandsetzung des funktionslosen digitalen Tachometers bei einem Motorrad (Honda Fireblade SC 59) – erteilt, dann besteht seitens der Werkstatt keine (Neben-)Pflicht, das Fahrzeug im Übrigen zu überprüfen. Das gilt umso mehr, wenn eine im Anschluss an eine Reparaturmaßnahme – hier: Austausch der Fahrzeugbatterie – durchgeführte Probefahrt ergibt, dass der dem Reparaturauftrag zugrunde liegende Defekt nicht mehr vorhanden ist, und das Fahrzeug während der Probefahrt auch im Übrigen tadellos funktioniert.
OLG Koblenz, Urteil vom 18.07.2019 – 1 U 242/19
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Entgegen § 476 II BGB n.F. (= § 475 II BGB a.F.) ist es bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache – hier: einen Gebrauchtwagen – unzulässig, die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 438 I Nr. 3, II BGB) auf ein Jahr abzukürzen. Denn Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, dessen Umsetzung § 476 II BGB n.F. dient, verleiht den Mitgliedsstaaten keine Befugnis zu bestimmen, dass die Parteien eines Verbrauchsgüterkaufs die Dauer der in Art. 5 I 2 der Richtlinie genannten Verjährungsfrist begrenzen dürfen (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 32 ff. – Ferenschild). Die vertragliche Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist deshalb bei einem Verbrauchsgüterkauf über eine gebrauchte Sache trotz der Regelung in § 476 II BGB n.F. unwirksam.
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Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 19 m. w. Nachw.). Deshalb sind der Ausfall von Verschleißteilen und eine größere Reparaturanfälligkeit grundsätzlich kein Sachmangel, wenn sie in einem normalen Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs stehen. Ein Sachmangel liegt aber insbesondere dann vor, wenn das Fahrzeug insgesamt oder bauteilbezogen einen übermäßigen Verschleiß aufweist, der mit der konkreten Fahrzeugtechnik in Zusammenhang steht (im Anschluss an OLG Brandenburg, Urt. v. 01.03.2019 – 4 U 30/18, MDR 2019, 665 f. m. w. Nachw.).
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Zum Unterschied zwischen einem Anspruch auf Schadensersatz „statt der Leistung“ (§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) und einem Anspruch auf Schadensersatz „neben der Leistung“ (§ 437 Nr. 3, 280 I BGB) beim Kaufvertrag.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.07.2019 – 16 U 112/18
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