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Aus einer zunächst wirksamen Rücktrittserklärung lassen sich keine Rechte mehr herleiten, wenn die Parteien den Vertrag nach Abgabe der Rücktrittserklärung vollzogen haben, indem sie einvernehmlich wechselseitige Erfüllungshandlungen (hier: die Lieferung der Kaufsache einerseits, die Zahlung des Kaufpreises andererseits) vorgenommen haben. Denn damit haben die Parteien den Vertrag – was jederzeit möglich ist – durch übereinstimmende Erklärungen wieder hergestellt.
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§ 440 BGB räumt dem Verkäufer kein Recht zur zweimaligen Nachbesserung ein. Der Zweck der Vorschrift besteht vielmehr darin, die Entbehrlichkeit der Fristsetzung über § 281 II BGB (für den Schadensersatz) und § 323 II BGB (für den Rücktritt) hinaus auf die Nacherfüllung zu erstrecken. Auf § 440 BGB kommt es daher nur dann an, wenn es an der grundsätzlich erforderlichen Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung fehlt.
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Bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft ist der Käufer zur Erhaltung seiner Sachmängelrechte nach Abschluss eventueller Nachbesserungsarbeiten des Verkäufers gehalten, die Kaufsache unverzüglich erneut zu untersuchen und etwa verbliebene oder neue Mängel unverzüglich zu rügen. Mit dem Abschluss der Nachbesserungsarbeiten und der Aushändigung der nachgebesserten Ware an den Käufer beginnt die Untersuchungs- und Rügefrist erneut zu laufen.
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.09.2010 – 8 U 367/09-92
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Notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, § 994 BGB sind Vermögensaufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der (zurückzugebenden) Sache objektiv erforderlich sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.11.1995 – V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 222 f. [zu § 994 BGB]). Der Anspruch des Rückgewährschuldners auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB) erstreckt sich auch auf gewöhnliche Erhaltungskosten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 41); einen Ausschluss entsprechend § 994 I 2 BGB sieht das Rücktrittsrecht nicht vor.
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Kosten, die ein zum Rücktritt berechtigter Kfz-Käufer für eine Garage oder einen Stellplatz aufwenden muss, um das zurückzugebende (mangelhafte) Fahrzeug bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verwahren, sind notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, weil sie objektiv erforderlich sind, um den Wert des Fahrzeugs zu erhalten. Darauf, ob der Verkäufer ein Interesse daran hat, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird, kommt es insoweit nicht an.
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Verwahrt der Käufer das zurückzugebende Fahrzeug nicht in einer eigens dafür angemieteten Garage, sondern nutzt er eine ihm gehörende oder eine bereits zuvor angemietete Garage, so muss er nur die Vermögensaufwendungen tätigen, die er auch hätte tätigen müssen, wenn er nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten wäre. In diesem Fall hat der Käufer deshalb nur einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB), wenn er die Garage ansonsten gegen Entgelt verwertet, das heißt an einen Dritten vermietet hätte.
LG Bonn, Urteil vom 02.09.2010 – 8 S 126/10
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Ein Neuwagen zum Preis von über 50.000 € weist einen Mangel auf, der den Käufer nach erfolglosen Nachbesserungsversuchen zum Rücktritt berechtigt, wenn sich während der Fahrt der elektrisch einstellbare Fahrersitz immer wieder selbstständig verstellt.
LG Coburg, Urteil vom 25.08.2010 – 13 O 637/08
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Bei der Rückabwicklung eines Autokaufs kann der Käufer vom Verkäufer Nutzungsersatz für die Kapitalnutzung (Zinsen) nur auf der Grundlage des Nettokaufpreises verlangen, weil der Verkäufer die Mehrwertsteuer alsbald an das Finanzamt abzuführen hat und daraus demgemäß keine Nutzungen ziehen kann.
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Wird ein Autokauf wegen eines Mangels des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug eine Zeitlang genutzt hat, mindert sich der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (hier: für das Nachrüsten einer Zentralverriegelung) entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.
OLG Hamm, Urteil vom 05.08.2010 – I-28 U 22/10
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Es stellt einen Sachmangel dar, der den Käufer eines neuen VW Golf VI zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen kann, wenn in den Türbereich des Fahrzeugs Wasser eindringt und dies bei Frost dazu führen kann, dass die Türen und Seitenscheiben einfrieren und sich allenfalls schwer öffnen lassen.
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Auch fahrzeugtypische Konstruktionsmängel („Serienfehler“) sind Sachmängel, wenn das Fahrzeug durch diese konstruktive Schwäche dem Qualitätsstandard vergleichbarer Fahrzeuge und damit der Markterwartung nicht entspricht. Vergleichsmaßstab ist der herstellerübergreifende Entwicklungsstand aller vergleichbaren Fahrzeuge.
LG Kassel, Urteil vom 04.08.2010 – 6 O 778/10
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Heißt es in einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen, das Fahrzeug habe einschließlich des Verkäufers drei Vorbesitzer gehabt, während es tatsächlich vier Vorbesitzer hatte, rechtfertigt das keinen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag.
LG Hannover, Urteil vom 30.07.2010 – 16 O 355/09
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Treten an verschiedenen Stellen eines Pkw-Faltdachs Undichtigkeiten auf, die auf die Grundkonstruktion des Dachs zurückzuführen sind, so liegen nicht mehrere eigenständige Mängel vor. Vielmehr geht es um die Schließfunktion des Dachs insgesamt, deren Unzulänglichkeit sich in den verschiedenen Undichtigkeiten zeigt.
OLG Hamm, Urteil von 22.07.2010 – I-2 U 242/09
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Wer aufgrund eines Sachmangels zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt ist, hat nicht für eine Verschlechterung der zurückzugebenden Sache einzustehen, wenn er diese Verschlechterung leicht fahrlässig noch vor Kenntnis des gesetzlichen Rücktrittsgrunds verursacht hat.
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Macht ein Kfz-Händler als Rücktrittsgegner keine näheren Angaben dazu, wie er den Kaufpreis angelegt oder sonst mit ihm Gewinne erzielt hat, kann nach § 287 II ZPO geschätzt werden, dass der Händler entgegen den Regeln ordnungsgemäßen Wirtschaftens aus dem Nettokaufpreis jedenfalls den gesetzlichen Zinssatz von 4 % nicht gezogen hat.
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Zur Berechnung des Nutzungswertersatzes bei gebrauchten Kraftfahrzeugen.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 17.06.2010 – 4 W 12/10
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Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGHZ 97, 135).
BGH, Urteil vom 16.06.2010 – VIII ZR 317/09
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Eine Fristsetzung nach § 323 I BGB muss eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten und einen Endtermin für die Erbringung der Leistung angeben. Dem genügt ein Schreiben des Gläubigers, in dem er den Schuldner lediglich auffordert, sich binnen einer bestimmten Frist über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, nicht.
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Eine Erfüllungsverweigerung des Schuldners – die nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden darf – muss als sein letztes Wort aufzufassen sein, die Leistung endgültig nicht erbringen zu wollen. Es muss deutlich sein, dass sich der Schuldner über das auf die vertragliche Leistung gerichtete Erfüllungsverlangen des Gläubigers klar ist und seine Weigerung ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen zum Ausdruck bringt. Nicht ausreichend sind das Nichteinhalten zugesagter Termine oder Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt.
OLG München, Urteil vom 16.06.2010 – 7 U 4884/09
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