1. Notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, § 994 BGB sind Vermögensaufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der (zurückzugebenden) Sache objektiv erforderlich sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.11.1995 – V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 222 f. [zu § 994 BGB]). Der Anspruch des Rückgewährschuldners auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB) erstreckt sich auch auf gewöhnliche Erhaltungskosten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 41); einen Ausschluss entsprechend § 994 I 2 BGB sieht das Rücktrittsrecht nicht vor.
  2. Kosten, die ein zum Rücktritt berechtigter Kfz-Käufer für eine Garage oder einen Stellplatz aufwenden muss, um das zurückzugebende (mangelhafte) Fahrzeug bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verwahren, sind notwendige Verwendungen i. S. von § 347 II 1 BGB, weil sie objektiv erforderlich sind, um den Wert des Fahrzeugs zu erhalten. Darauf, ob der Verkäufer ein Interesse daran hat, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt wird, kommt es insoweit nicht an.
  3. Verwahrt der Käufer das zurückzugebende Fahrzeug nicht in einer eigens dafür angemieteten Garage, sondern nutzt er eine ihm gehörende oder eine bereits zuvor angemietete Garage, so muss er nur die Vermögensaufwendungen tätigen, die er auch hätte tätigen müssen, wenn er nicht vom Kaufvertrag zurückgetreten wäre. In diesem Fall hat der Käufer deshalb nur einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen (§ 347 II 1 BGB), wenn er die Garage ansonsten gegen Entgelt verwertet, das heißt an einen Dritten vermietet hätte.

LG Bonn, Urteil vom 02.09.2010 – 8 S 126/10

Das Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bonn ist zusammen mit einem dieselben Parteien betreffenden Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bonn, das insbesondere die Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs und die Wirksamkeit des Rücktritts des Klägers vom Kaufvertrag zum Gegenstand hat, hier veröffentlicht.

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