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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Rücktritt

Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages wegen Verharmlosung eines Unfallschadens

  1. Verharmlost der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Unfallschaden des Fahrzeugs, indem er „ins Blaue hinein“ unzutreffende Angaben zu diesem Schaden macht, begründet dies zum einen einen Sachmangel i. S. von § 434 I 1 BGB, da das Fahrzeug nicht die von den Kaufvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Zum anderen muss sich der Verkäufer den Vorwurf gefallen lassen, er habe den Käufer hinsichtlich des Unfallschadens arglistig getäuscht.
  2. Tritt der Käufer eines Gebrauchtwagens wegen eines Mangels wirksam vom Kaufvertrag zurück, und bilden der Kaufvertrag und ein zur Finanzierung des Kaufpreises geschlossener Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i. S. von § 358 III 1 und 2 BGB, so kann der Käufer von dem Verkäufer die Rückzahlung der bereits an die Bank entrichteten Darlehensraten sowie die Freistellung von künftig fällig werdenden Raten verlangen. Hinsichtlich vergeblich aufgewendeter Finanzierungskosten hat der Käufer außerdem gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB einen Anspruch auf Aufwendungsersatz.
  3. Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.04.2007 – XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35).

LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2010 – 4 O 460/09

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Ersatz des Nutzungsausfallschadens trotz Rücktritt vom Kaufvertrag

  1. Ein auf einen Mangel eines Kraftfahrzeugs gestützter Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag schließt dessen Recht nicht aus, daneben unter den Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz des mangelbedingten Nutzungsausfallschadens zu verlangen (Bestätigung von Senat, Urt. v. 28.11.2007 – VIII ZR 16/07, BGHZ 174, 290).
  2. Der Käufer kann allerdings im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten sein, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder einen längeren Nutzungsausfall durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken.

BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 14.04.2010 – VIII ZR 145/09
(vorangehend: KG, Urteil vom 30.04.2009 – 12 U 241/07; nachfolgend: KG, Urteil vom 11.10.2010 – 12 U 241/07)

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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels

  1. Ein Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag wegen eines Sachmangels ist grundsätzlich nur wirksam, wenn der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat oder mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind (vgl. § 440 Satz 1 BGB). Erforderlich ist außerdem, dass der gerügte Mangel bei Abgabe der Rücktrittserklärung noch vorhanden ist.
  2. Nimmt ein Kfz-Händler bei Abschluss eines Kaufvertrags über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers in der Weise in Zahlung, dass er den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit ablöst, liegt regelmäßig kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor.

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.04.2010 – 2 U 1120/09
(nachfolgend: OLG Koblenz, Beschluss vom 29.04.2010 – 2 U 1120/09)

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Erlöschen des Rücktrittsrechts bei fristgerechter Nacherfüllung

Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag nicht bedurft hätte.

BGH, Urteil vom 12.03.2010 – V ZR 147/09

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Rücktritt des Mietverkäufers bei Täuschung über erfüllte Vorleistungspflicht

Täuscht bei einem Mietkauf der vorleistungspflichtige Lieferant den Mietverkäufer über eine in Wirklichkeit noch nicht erfolgte Lieferung des Mietkaufgegenstands an den Mietkäufer und veranlasst er dadurch den Mietverkäufer, an ihn den Kaufpreis in Umkehrung der vertraglichen Leistungspflichten vorzuleisten, ist der Mietverkäufer gemäß § 323 I, II Nr. 3 BGB zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

BGH, Urteil vom 10.03.2010 – VIII ZR 182/08

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Kein Mangel eines Neuwagens bei minimalem Eigenlenkverhalten in der Beschleunigungsphase

Ein Neuwagen ist nicht mangelhaft, wenn es nur bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h und nur während der Beschleunigungsphasen zu einem Eigenlenkverhalten mit einem Versatz von etwa einem Meter pro 100 Meter Fahrstrecke kommt. Eine solche Abweichung von der Geradeausfahrt ist normal und wäre selbst dann nicht erheblich, wenn der Versatz zwei Meter pro 100 Meter Fahrstrecke betrüge. Denn auch in diesem Fall wäre ein aktives Gegenlenken nicht erforderlich.

KG, Urteil vom 01.03.2010 – 12 U 126/09

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Inzahlungnahme eines gebrauchten Kraftfahrzeugs – Rücktritt des Händlers

Gibt der Käufer eines Neuwagens für einen Teil des Kaufpreises seinen Gebrauchtwagen an Erfüllungs statt in Zahlung und erweist sich das Altfahrzeug später als mangelhaft, so kann der Händler auch die Zahlung desjenigen Teils des Kaufpreises verlangen, der durch die Hingabe des gebrauchten Fahrzeugs getilgt werden sollte, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag vorliegen.

LG Bielefeld, Urteil vom 03.02.2010 – 3 O 222/09

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Keine Fristsetzung vor Rücktritt beim Verbrauchsgüterkauf

Bei einem Verbrauchsgüterkauf muss der Käufer dem Verkäufer vor einem mangelbedingten Rücktritt vom Kaufvertrag entgegen § 323 I BGB auch dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn eine Fristsetzung nicht gemäß § 323 II BGB oder § 440 BGB entbehrlich ist.

AG Köln, Urteil vom 28.01.2010 – 137 C 436/09

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Fehlende Bodenfreiheit eines Kfz als erheblicher Sachmangel

  1. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs darf insbesondere erwarten, dass das Fahrzeug während der Fahrt nicht aufsetzt, sondern hinreichende Bodenfreiheit hat.
  2. Ob ein Sachmangel eine nur unerhebliche Pflichtverletzung darstellt, die den Käufer gemäß § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, richtet sich im Wesentlichen danach, ob und in welchem Maß die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist. Danach liegt keine unerhebliche Pflichtverletzung vor, wenn ein Bestattungsfahrzeug aufgrund zu geringer Bodenfreiheit aufsetzt und deshalb weder verkehrssicher noch zulassungsfähig ist. Der Erheblichkeit dieses Mangels steht nicht entgegen, dass er durch den Einbau eines automatischen Niveausausgleichs oder von Stoßdämpfern behoben werden kann.

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2010 – 28 U 178/09

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Aktivlegitimation des Kfz-Käufers trotz Sicherungsübereignung des Fahrzeugs

  1. Die bloße Sicherungsübereignung eines Fahrzeugs (hier: an die finanzierende Bank) ändert nichts daran, dass der Käufer als Vertragspartner des Verkäufers diesem gegenüber zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten legitimiert ist. Der Käufer schuldet dem Verkäufer allerdings nach § 346 II Nr. 2 BGB Wertersatz, wenn definitiv feststeht, dass er dem Verkäufer nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht mehr das Eigentum an dem Fahrzeug verschaffen kann.
  2. Zeigt ein Fahrzeug während der Fahrt sporadisch ohne erkennbaren Grund und unzutreffend an, dass der Bremsflüssigkeitsstand zu niedrig sei, stellt dies auch dann einen erheblichen Sachmangel dar, wenn dieser Mangel (wahrscheinlich) durch Austausch des BSI-Steuergeräts behoben werden kann und die damit verbundenen Kosten nur 1,29 % des Fahrzeugwerts betragen.
  3. Eine Nachbesserung soll einen bestimmten Mangel beheben, den der Käufer lediglich seinen Symptomen nach beschreiben muss. Ein (ungeeigneter) Nachbesserungsversuch ist deshalb schon dann fehlgeschlagen, wenn der Verkäufer Maßnahmen ergreift, die den Mangel nicht abschließend beseitigen oder – noch gravierender – mit ihm nichts zu tun haben.
  4. Auch bei Fahrzeugen der Kleinwagen- und unteren Mittelklasse aus französischer Produktion ist – selbst wenn es sich um ein Cabrio-Fahrzeug mit Stahlklappdach handelt – von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von mindestens 180.000 km auszugehen. Sollte die zu erwartende Laufleistung niedriger sein, läge darin ohne besonderen Hinweis des Verkäufers ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2009 – 6 U 248/08

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