Kategorie: Referenz (intern)
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Der Verkäufer eines Elektrofahrzeugs muss dem Käufer nach dessen wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag auch dann den vollen Kaufpreis erstatten, wenn der Käufer nach der Zulassung des Fahrzeugs eine staatliche Förderung (Umweltbonus) beantragt und erhalten hat.
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Beim Umweltbonus handelt es sich nicht um vom Käufer gezogene Nutzungen im Sinne der §§ 346 I, 100 BGB, die der Käufer dem Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen hat.
OLG Brandenburg, Urteil vom 03.09.2024 – 6 U 79/23
(vorangehend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 23.08.2023 – 13 O 73/23)
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Der Käufer eines Anhängers genügt seiner nach § 377 I HGB bestehenden Untersuchungsobliegenheit nicht schon dadurch, dass er den Anhänger nach der Übergabe in Augenschein nimmt und mit dem unbeladenen Anhänger eine Fahrt vom Übergabeort zu seinem Betriebsgelände unternimmt. Vielmehr ist es erforderlich und dem Käufer zumutbar, den Anhänger mit Ladung im Straßenverkehr in Betrieb zu nehmen.
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Ein Anhänger ist nicht bereits dann mangelhaft, wenn die vom ziehenden Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast unter bestimmten Umständen weniger als vier Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des Anhängers beträgt. Vielmehr kommt es darauf an, ob, wenn die zu transportierende Ladung nicht so verteilt werden kann, dass eine ausreichend hohe Stützlast erreicht wird, eine einfache Möglichkeit besteht, einen verkehrssicheren Zustand des Anhängers herbeizuführen. Ist dies der Fall, dann liegt kein Sachmangel vor.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.07.2024 – 4 U 63/24
(vorangehend: LG Kaiserslautern, Urteil vom 08.07.2022 – 3 O 691/21)
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- Ein gewerblicher Kraftfahrzeugverkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer auf eine bevorstehende Gesetzesänderung und deren Auswirkungen auf die vom Käufer künftig zu entrichtende Kraftfahrzeugsteuer hinzuweisen.
- Ein verständiger Fahrzeugkäufer weiß, dass der tatsächliche Kraftstoffverbrauch von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhängt und daher nicht mit den auf einem standardisierten Messverfahren beruhenden Herstellerangaben gleichgesetzt werden kann. Der Käufer kann aber erwarten, dass die vom Hersteller mitgeteilten Verbrauchswerte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (im Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, NJW-RR 2013, 1146).
OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2023 – 12 U 137/22
(vorangehend: LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 12.08.2022 – 2 O 475/19)
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Für jeden durchschnittlichen Käufer eines Neuwagens ist ohne Weiteres erkennbar, dass eine Umweltprämie („Verschrottungsprämie“), die er vom Hersteller des Neufahrzeugs für die Verschrottung eines älteren (Diesel-)Fahrzeugs erhält, nur den Sinn haben kann, die Umwelt vor Schadstoffemissionen alter Fahrzeuge zu schützen, indem diese aus dem Verkehr gezogen werden. Ebenso ist für den Käufer eines Neuwagens ohne Weiteres erkennbar, dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, wenn er dem Fahrzeughersteller ein zwar noch rollfähiges, aber völlig ausgeschlachtetes Altfahrzeug überlässt, das insbesondere nicht mehr über einen Motor verfügt, sodass in diesem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie nicht erfüllt sind.
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Der Käufer eines Neuwagens, dem eine Umweltprämie für die Verschrottung eines älteren (Diesel-)Fahrzeugs gewährt wird, hat das Recht, einen Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug dadurch zu tilgen, dass er dem Verkäufer beziehungsweise dem Hersteller des Neuwagens sein Altfahrzug zum Zwecke der Verschrottung überlässt (Ersetzungsbefugnis). Die Parteien des Kaufvertrags einigen sich mithin regelmäßig nicht auf eine Gegenleistung des Käufers, die zum einen Teil in der Zahlung von Geld und zum anderen Teil in der Überlassung des zu verschrottenden Fahrzeugs bestehen soll. Vielmehr bleibt im Regelfall die vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld.
OLG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2021 – 13 U 236/21
(vorangehend: LG Regensburg, Urteil vom 18.12.2020 – 33 O 1091/20)
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Der Käufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Hybridfahrzeugs) darf Angaben des Fahrzeugherstellers zum Kraftstoffverbrauch regelmäßig nur so verstehen, dass die angegebenen Werte in einem standardisierten Verfahren auf einem Prüfstand ermittelt wurden und der – insbesondere von der individuellen Fahrweise abhänge – tatsächliche Kraftstoffverbrauch beim Betrieb des Fahrzeugs unter realen Bedingungen höher sein kann. Gleiches gilt für Angaben, die der Verkäufer des Fahrzeugs zu dessen Kraftstoffverbrauch unter Bezugnahme auf die – hier in einem Datenblatt enthaltenen – Herstellerangaben macht. Der Käufer darf lediglich erwarten, dass die seitens des Fahrzeugherstellers angegebenen Verbrauchswerte unter standardisierten Testbedingungen reproduzierbar sind (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris Rn. 37).
OLG München, Beschluss vom 17.11.2020 – 23 U 3551/20
(vorangehend: LG München II, Urteil vom 15.05.2020 – 13 O 4777/16)
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Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
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Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19 ⇐ LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18)
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Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1982 – VIII ZR 26/81, BGHZ 83, 334, 337 ff.; OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2018 – 9 U 160/16, DAR 2019, 201, 202 f.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
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Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB); er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB (im Anschluss an BGH, Urt. v. 19.12.2012 – VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15).
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18; nachfolgend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19)
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Zur Überspannung der Substanziierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor (hier: Motorentyp OM 651).
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Eine Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes kommt nicht in Betracht, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts der nunmehr gerügten Gehörsverletzung entgegenzuwirken (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.03.2016 – IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699). Hierbei ist eine anwaltlich vertretene Partei auch gehalten, das Berufungsgericht auf von ihm bislang nicht beachtete höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze hinzuweisen (hier: Voraussetzungen einer Behauptung „ins Blaue hinein“ und eines „Ausforschungsbeweises“).
BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19
(vorangehend: OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18)
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Legt ein Kunde in einer Kfz-Werkstatt die zu einem Fahrzeug gehörende Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vor, die nicht ihn selbst, sondern einen Dritten als Halter des Fahrzeugs ausweist, so ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres, dass der Kunde nicht in eigenem Namen, sondern in fremdem Namen – nämlich als Vertreter des in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Halters – handelt (ebenso LG Berlin, Urt. v. 02.10.2008 – 8 O 44/08, juris Rn. 23 m. w. Nachw.).
OLG Dresden, Beschluss vom 21.01.2020 – 4 U 1805/19
(vorangehend: OLG Dresden, Beschluss vom 14.11.2019 – 4 U 1805/19 ⇐ LG Leipzig, Urteil vom 28.06.2019 – 09 O 990/18)
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Ein Agenturgeschäft, bei dem ein Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung in fremdem Namen und für fremde Rechnung an einen Verbraucher verkauft, ist ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung in Wahrheit ein Eigengeschäft des Händlers vorliegt, weil dieser das wirtschaftliche Risiko des Fahrzeugverkaufs trägt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 16 m. w. Nachw.).
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Für die Annahme, ein Agenturgeschäft werde missbräuchlich dazu eingesetzt, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft eines Kfz-Händlers zu verschleiern, genügt nicht, dass der Händler das zum Verkauf stehende Fahrzeug in seinen Verkaufsräumen ausstellt. Denn dieser Umstand lässt keinen Rückschluss darauf zu, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen soll. Gleiches gilt für den Fall, dass der Händler dem Käufer eine Pro-forma-Rechnung erteilt.
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Darzulegen, dass ein Agenturgeschäft ein gemäß § 476 I 2 BGB unzulässiges Umgehungsgeschäft ist, stellt den Käufer eines Gebrauchtwagens vor erhebliche Schwierigkeiten, weil er regelmäßig die Risikoverteilung im Innenverhältnis zwischen dem Kfz-Händler und dem als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer nicht kennt. Diese Schwierigkeiten rechtfertigen Erleichterungen zugunsten des Käufer, die bis zu einer sekundären Darlegungslast des Kfz-Händlers reichen können, aber allenfalls, wenn der Käufer diejenigen Umstände darlegt, von denen er Kenntnis haben muss und die für die Beurteilung, ob ein Umgehungsgeschäft vorliegt, relevant sind. Insbesondere muss der Käufer darlegen, wer bei Abschluss des Kaufvertrags Halter des gekauften Fahrzeugs war.
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Ein Kfz-Händler, der ein Fahrzeug im Namen eines Kunden verkauft, ist nicht stets deshalb Sachwalter i. S. von § 311 III BGB, weil er die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrags alleine führt und der Käufer zu dem eigentlichen Verkäufer des Fahrzeugs keinen Kontakt hat. Diesem Umstand kommt zwar bei der Beurteilung, ob der Händler als Vermittler des Kaufvertrags oder als Abschlussvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst haftet, wesentliche Bedeutung zu (im Anschluss an BGH, Urt. v. 16.12.2009 – VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858 Rn. 24). Er genügt für sich genommen aber nicht, um den Händler als Sachwalter i. S. von § 311 III BGB anzusehen, wenn die äußeren Gegebenheiten des Fahrzeugverkaufs – hier: ein Verkauf weit außerhalb der Öffnungszeiten eines seriösen Unternehmens – es nicht rechtfertigen, dass der Käufer dem Händler ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt.
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2019 – 6 U 11/19
(vorangehend: LG Cottbus, Urteil vom 13.12.2018 – 2 O 340/18)
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