1. Für jeden durchschnittlichen Käufer eines Neuwagens ist ohne Weiteres erkennbar, dass eine Umweltprämie („Verschrottungsprämie“), die er vom Hersteller des Neufahrzeugs für die Verschrottung eines älteren (Diesel-)Fahrzeugs erhält, nur den Sinn haben kann, die Umwelt vor Schadstoffemissionen alter Fahrzeuge zu schützen, indem diese aus dem Verkehr gezogen werden. Ebenso ist für den Käufer eines Neuwagens ohne Weiteres erkennbar, dass dieses Ziel nicht erreicht werden kann, wenn er dem Fahrzeughersteller ein zwar noch rollfähiges, aber völlig ausgeschlachtetes Altfahrzeug überlässt, das insbesondere nicht mehr über einen Motor verfügt, sodass in diesem Fall die Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie nicht erfüllt sind.
  2. Der Käufer eines Neuwagens, dem eine Umweltprämie für die Verschrottung eines älteren (Diesel-)Fahrzeugs gewährt wird, hat das Recht, einen Teil des Kaufpreises für das Neufahrzeug dadurch zu tilgen, dass er dem Verkäufer beziehungsweise dem Hersteller des Neuwagens sein Altfahrzug zum Zwecke der Verschrottung überlässt (Ersetzungsbefugnis). Die Parteien des Kaufvertrags einigen sich mithin regelmäßig nicht auf eine Gegenleistung des Käufers, die zum einen Teil in der Zahlung von Geld und zum anderen Teil in der Überlassung des zu verschrottenden Fahrzeugs bestehen soll. Vielmehr bleibt im Regelfall die vom Käufer geschuldete Gegenleistung in voller Höhe eine Geldschuld.

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2021 – 13 U 236/21
(vorangehend: LG Regensburg, Urteil vom 18.12.2020 – 33 O 1091/20)

Das Urteil des OLG Nürnberg, das den Käufer eines Neuwagens faktisch zur Rückzahlung einer zu Unrecht erhaltenen Umweltprämie verurteilt hat, ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil des LG Regensburg hier veröffentlicht.

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