1. Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Fahrzeugs einen Gebrauchtwagen des Käufers dergestalt in Zahlung, dass ein Teil des Kaufpreises für das „neue“ Fahrzeug durch Hingabe des Gebrauchtwagens getilgt werden soll, so ist die Haftung des Käufers für Mängel des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs (§§ 365, 434 ff. BGB) regelmäßig stillschweigend ausgeschlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei dem „neuen“ Fahrzeug um einen Neuwagen oder um einen Gebrauchtwagen handelt.
  2. Der stillschweigende Gewährleistungsausschluss gilt allerdings nicht für Mängel, die darin bestehen, dass das in Zahlung gegebenen Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 I 1 BGB). Er erstreckt sich vielmehr nur auf Mängel i. S. von § 434 I 2 BGB.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 – 3 U 105/19
(vorangehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2020 – 3 U 105/19LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.06.2019 – 12 O 75/18)

Der Beschluss des OLG Brandenburg, mit dem – nach vorherigem Hinweis – die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) zurückgewiesen wurde, ist zusammen mit dem erstinstanzlichen Urteil und dem Hinweisbeschluss hier veröffentlicht.

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