1. Zur Überspannung der Substanziierungsanforderungen an die Darlegung des Vorhandenseins eines Sachmangels wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Dieselmotor (hier: Motorentyp OM 651).
  2. Eine Zulassung der Revision wegen eines dem Berufungsgericht unterlaufenen Gehörsverstoßes kommt nicht in Betracht, wenn es der Beschwerdeführer versäumt hat, im Rahmen der ihm eingeräumten Frist zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts der nunmehr gerügten Gehörsverletzung entgegenzuwirken (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.03.2016 – IX ZR 211/14, NJW-RR 2016, 699). Hierbei ist eine anwaltlich vertretene Partei auch gehalten, das Berufungsgericht auf von ihm bislang nicht beachtete höchstrichterliche Rechtsprechungsgrundsätze hinzuweisen (hier: Voraussetzungen einer Behauptung „ins Blaue hinein“ und eines „Ausforschungsbeweises“).

BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19
(vorangehend: OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – 7 U 263/18)

Der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des BGH ist hier veröffentlicht.

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