Der sogenannten Sandwichbauweise geschuldete Unebenheiten der Außenhaut sind bei einem (neuen) Wohnmobil grundsätzlich kein Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

OLG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2018 – 3 U 71/17

Sachverhalt: Der Kläger, der von der Beklagten ein neues Wohnmobil gekauft hat, nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch.

Er besichtigte am 31.08.2015 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin L auf der Messe „Caravan Salon“ in Düsseldorf ein Wohnmobil des Herstellers H. Nach einem Gespräch mit dem Verkaufsmitarbeiter V der Beklagten bestellte der Kläger auf der Messe bei der Beklagten ein Wohnmobil „Optima De Luxe T70 E“ als Neufahrzeug einschließlich eines Fahrradträgers. Auf den Kaufpreis leistete er in der Folgezeit eine Anzahlung.

Am 13.04.2016 erschien der Kläger bei der Beklagten, um das Wohnmobil abzuholen, und zahlte einen weiteren Teil des Kaufpreises. Er verweigerte indes die Abnahme des Fahrzeugs mit der Begründung, das Wohnmobil sei mangelhaft. Der Kläger rügte, dass die Außenhaut des Wohnmobils Verwerfungen und Kratzer aufweise und dass das Fahrzeug nicht mit einem elektrischen, sondern mit einem mechanischen Fahrradträger ausgestattet sei. Nachdem die Beklagte die Mängelrügen zurückgewiesen hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30.05.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Wohnmobil befindet sich weiterhin bei der Beklagten.

Der Kläger hat in erster Instanz im Wesentlichen die von ihm auf den Kaufpreis geleisteten Zahlungen nebst Zinsen zurückgefordert und den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Die Beklagte hat widerklagend die Zahlung des restlichen Kaufpreises nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat gemeint, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, dass die Parteien auf der Messe in Düsseldorf eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) des Inhalts getroffen hätten, dass die Außenhaut des vom Kläger bestellten Wohnmobils dem von ihm auf der Messe besichtigten Wohnmobil entspreche. Insoweit komme es deshalb darauf an, welche – übliche – Beschaffenheit der Kläger habe erwarten dürfen (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Nach dem Gutachten des Sachverständigen K seien die vom Kläger gerügten Verformungen bei der sogenannten Sandwichbauweise konstruktionsbedingt; sie stellten deshalb keinen Mangel dar. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass die Parteien i. S. von § 434 I 1 BGB vereinbart hätten, dass das vom Kläger bestellte Wohnmobil mit einem elektrischen Fahrradträger ausgestattet sei. Dass ein mechanischer Fahrradträger vorhanden sei, sei deshalb kein Mangel.

Die Berufung des Klägers hatte (nur) zu einem geringen Teil Erfolg, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger den restlichen Kaufpreis nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des bestellten Wohnmobils an die Beklagte zahlen muss.

Aus den Gründen: II. Der Kläger kann den von ihm erklärten Rücktritt nicht darauf stützen, dass das ihm am 13.04.2016 von der Beklagten angediente Wohnmobil nicht der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit entspräche (§§ 437 Nr. 2 Fall 1, 434 I 1 BGB).

1. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i. S. von § 434 I 1 BGB setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Die Annahme einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung kommt aber nicht schon „im Zweifel“, sondern nur in einem eindeutigen Fall in Betracht (BGH, Urt. v. 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 13).

Nach diesem Maßstab hat das Landgericht auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Verkaufsgespräch auf der Messe in Düsseldorf mit Recht keine Beschaffenheitsvereinbarung im Hinblick auf die Ebenheit der Außenhaut feststellen können. Zwar ist es unstreitig, dass der Kläger mit dem Zeugen V auf der Messe ein Wohnmobil des Herstellers H besichtigt hat. Wenn der Kläger sich noch auf der Messe zur Bestellung eines solchen Wohnmobils entschloss, so spricht schon die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Käufer ein solches Wohnmobil gerade deshalb bestellte, weil ihm das Ausstellungsobjekt zusagte. Allein hieraus ergibt sich aber nicht eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung, wonach das vom Kläger bestellte Neufahrzeug in jeglicher Hinsicht dem Ausstellungsobjekt entsprechen müsse. Dass gerade die Ebenheit der Außenhaut des ausgestellten Fahrzeugs bei den Verkaufsverhandlungen vom Kläger gegenüber dem Verkäufer V hervorgehoben worden wäre, ist nicht feststellbar.

2. Auch soweit das von der Beklagten dem Kläger angediente Wohnmobil nicht mit einem elektrischen, sondern einem mechanischen Fahrradträger ausgerüstet gewesen ist, hat das Landgericht auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend keine Beschaffenheitsvereinbarung feststellen können. Diese Ausführungen des Landgerichts, gegen welche die Berufung keine Angriffe erhebt, sind überzeugend und für den Senat nach § 529 I Nr. 1 ZPO bindend.

III. Die Landgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Unebenheiten und Verwerfungen der Außenhaut des streitgegenständlichen Fahrzeugs den Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt haben.

1. Allerdings sieht der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts in den vom Kläger gerügten Unebenheiten insoweit einen Sachmangel, als die Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte auf der linken Fahrzeugseite betroffen sind.

a) Nachdem die vom Kläger beanstandeten Unebenheiten allein eine optische Beeinträchtigung darstellen und die Funktionalität des Wohnmobils nicht berühren, kommt ein Mangel unter dem Gesichtspunkt mangelnder Eignung für die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) oder die gewöhnliche Verwendung (§ 434 I 2 Nr. 2 Fall 1 BGB) nicht in Betracht. Das Wohnmobil lässt sich uneingeschränkt verwenden. Für die Frage, ob die Unebenheiten und Verwerfungen der Außenhaut einen Sachmangel im Rechtssinne darstellen, kommt es daher darauf an, welche Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer nach der Art der Sache erwartet werden kann (§ 434 I 2 Nr. 2 Fall 2 BGB). Hierfür kommt es auf die nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet hat und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert (BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14).

Entscheidend ist folglich, welches Maß an Ebenheit bzw. Unebenheit ein durchschnittlicher Wohnmobilkäufer bei dem Kauf eines Wohnmobils wie dem streitgegenständlichen Fahrzeug erwarten kann. Diese am Stand der Technik orientierte Betrachtung ist dabei nicht auf das streitgegenständliche Modell verengt, sondern hat die nach der Verkehrsauffassung berechtigte Erwartungshaltung eines Käufers in den Blick zu nehmen, welcher ein Wohnmobil vergleichbarer Bauart, Größe und Preisklasse – gleich welchen Herstellers – erwirbt (vgl. BGH, Beschl. v. 16.05.2017 – VIII ZR 102/16, juris Rn. 3; OLG Stuttgart, Urt. v. 15.08.2006 – 10 U 84/06, NJW-RR 2006, 1720, 1722).

b) Der Senat hat gemäß § 412 ZPO zur Frage der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Wohnmobile der Mittelklasse ein erneutes Sachverständigengutachten durch Beauftragung des Sachverständigen S eingeholt, weil das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen K nicht erkennen lässt, dass in diese Beurteilung eine hinreichende Anzahl von Vergleichsfahrzeugen sowohl des Herstellers H wie auch konkurrierender Wohnmobilhersteller der Mittelklasse eingeflossen sind. Auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen S, der mündlichen Ergänzung und Erörterung mit den Parteien in der Berufungsverhandlung sowie der Inaugenscheinnahme des Wohnmobils ist Folgendes festzustellen:

aa) Der Aufbau von Wohnmobilen der hier streitgegenständlichen Klasse wird von den Wohnmobilherstellern auf einem von einem Kraftfahrzeughersteller bezogenen Chassis (hier: Fiat Ducato) hergestellt, wobei die sogenannten Sandwichbauweise üblich ist. Sandwichbauweise bedeutet, dass die Aufbauwände aus verschiedenen Materialien bestehen, welche auf die richtige Größe zugeschnitten und sodann unter Druck fest verklebt werden.

Im Hinblick auf die Materialien, welche bei den Aufbauwänden zum Einsatz kommen, sind verschiedene Möglichkeiten verbreitet. Bei der herkömmlichen Sandwichbauweise wird die Außenwand aus mit Styropor ausgefachtem Holzfachwerk erstellt und mit einbrennlackiertem Aluminiumblech als Außenhaut verkleidet. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist in dieser Bauweise hergestellt, welche neben dem Hersteller H auch noch von anderen Wohnmobilherstellern verwendet wird. Andere Hersteller setzen für die Sandwichbauweise holzfreies Kernmaterial aus Polystyrol- oder Polyurethanhartschaum ein. Im Hinblick auf die Außenhaut wird als Alternative zu Aluminium von manchen Herstellern glasfaserverstärkter Kunststoff (GFK) verwendet.

bb) Das Auftreten von Unebenheiten ist bei den in Sandwichbauweise hergestellten Aufbauten seit langer Zeit ein bekanntes Problem. Unebenheiten im Sinne von Welligkeit sowie Verwerfungen der Außenhaut können dadurch entstehen, dass die auf Maß zugeschnittenen Einzelteile der Wohnmobilaufbauten gewisse Fertigungstoleranzen aufweisen und daher vor dem Verkleben nicht exakt die identische Größe haben. Auch kann die Ausdehnung der Außenwände bei höherer Außentemperatur zu solchen Unebenheiten und Verwerfungen führen. Bei der Verwendung des Werkstoffes Holz kann noch die Aufnahme oder Abgabe von Feuchtigkeit im Holz hinzukommen.

Die Wohnmobilhersteller haben in der Vergangenheit Anstrengungen unternommen, um solche Unebenheiten und Verwerfungen zu minimieren. Diese Anstrengungen sind auch erfolgreich gewesen in dem Sinne, dass das bei Neufahrzeugen anzutreffende Maß an Ebenheit deutlich zugenommen hat. Eine völlige Ebenheit lässt sich aber weiterhin nicht herstellen. Dabei variiert das Maß, welche Unebenheiten bei neuen Wohnmobilen weiterhin üblich sind, je nach verwendeten Materialien. Bei der Verwendung von Holz als Naturprodukt lassen sich Unebenheiten schwerer vermeiden als bei der Verwendung von Kunststoffkernen.

Im Hinblick auf das Maß, welche Unebenheiten und Verwerfungen noch üblich und hinzunehmen sind, gibt es kein allgemein anerkanntes Regelwerk, das zulässige Toleranzen definierte. Die Wohnmobilhersteller selbst – namentlich auch der Hersteller H – legen sich nicht auf zulässige Maßabweichungen der Außenhaut ihrer Fahrzeuge fest. Auch der Branchenverband der Wohnmobilhersteller, der Caravaning Industrie Verband e. V., stellt in seinem Reparaturhandbuch lediglich fest, dass Unebenheiten „im Rahmen der Toleranzen“ nicht vermeidbar seien, ohne die zulässigen Toleranzen aber quantitativ zu definieren. Durch die Sachverständigenorganisation O ist zwar eine Studie zur Welligkeit von Glattblechaußenwänden erstellt worden, welche das Maß der üblichen Abweichung quantifiziert. Diese Studie ist aber lediglich für die Fahrzeughersteller B, X und D erstellt worden und nicht öffentlich zugänglich. Eine allgemein anerkannte Regel der Technik kann daraus nicht abgeleitet werden.

Die quantitative Bestimmung des zulässigen Höchstmaßes an Unebenheit ist dabei auch deshalb schwierig, weil der optische Sinneseindruck nicht notwendig mit dem tatsächlichen Grad der Unebenheit korreliert. So fallen Unebenheiten aufgrund des unterschiedlichen Glanzbildes bei Aluminiumoberflächen stärker auf als bei Oberflächen aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK). Auch werden Unebenheiten vom Betrachter subjektiv als stärker empfunden, wenn diese bei einer dunklen Fläche auftreten, als dies bei einer hellen Fläche der Fall wäre.

cc) Um zu bestimmen, ob das Maß an Unebenheit beim streitgegenständlichen Fahrzeug noch dem Stand der Technik entspricht, hat der Sachverständige S im Auftrag des Senats eine Vielzahl von Vergleichsfahrzeugen betrachtet. Der Sachverständige hat beim Hersteller H, bei der Beklagten sowie bei einem weiteren Händler etwa 20 Fahrzeuge aus der hier gegenständlichen Modellreihe „Optima De Luxe“ des Herstellers H in Augenschein genommen. Überdies hat er rund 30 Wohnmobile anderer Hersteller untersucht, welche ebenfalls mit einem in Sandwichbauweise gefertigten Wandaufbau versehen sind und auch der Mittelklasse zuzurechnen sind. Der Wandaufbau dieser Vergleichsfahrzeuge anderer Hersteller ist dabei teilweise unter Verwendung anderer Materialien hergestellt worden als das streitgegenständliche Fahrzeug (C, L, La), teilweise mit denselben Materialien (D, B).

Der Sachverständige hat festgestellt, dass die von ihm untersuchten Vergleichsfahrzeuge des Herstellers H sämtlich eine Welligkeit der Außenhaut aufweisen, welche mit derjenigen des streitgegenständlichen Fahrzeugs vergleichbar ist. Auffallend ist beim streitgegenständlichen Fahrzeug jedoch, dass sich – insbesondere an der linken Fahrzeugseite – die Unterkonstruktion an den Fensterausschnitten abzeichnet. Vergleichbare Verwerfungen dieses Ausmaßes hat der Sachverständige bei keinem Fahrzeug der Konkurrenzhersteller D und B angetroffen und auch bei den meisten – überschlägig bei 95 % – der von ihm besichtigten Fahrzeuge des Herstellers H nicht. Der Sachverständige hat hieraus abgeleitet, dass diese Verwerfungen bei einem Neufahrzeug nicht mehr hinnehmbar seien.

Im Hinblick auf die quantitative Abweichung der vom Sachverständigen als auffallend angesehenen Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte hat der Sachverständige keine Messung vorgenommen, um das Maß der Unebenheit mit demjenigen der Vergleichsfahrzeuge in Beziehung zu setzen. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, er habe eine Messung nicht für geboten erachtet, weil die Problematik dieser Verwerfungen ohnehin allein die optische Beeinträchtigung sei und der optische Eindruck nicht mit der gemessenen Tiefe einer Verwerfung gleichzusetzen sei. Gerade bei den Bedingungen des streitgegenständlichen Fahrzeugs, welches eine Außenhaut aus Aluminium besitzt und im Bereich der Fensterausschnitte in einem dunklen Anthrazitfarbton lackiert ist, fielen Verwerfungen besonders auf.

Auf das Vorbringen der Beklagten, der von ihr beauftragte Privatgutachter habe die Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte vermessen und deren Maß mit 0,08 mm bis 0,4 mm ermittelt, hat der Sachverständige S ausgeführt, dass ihm diese Messungen plausibel erschienen. Aus zahlreichen von ihm erstellten Gutachten zu Hagelschäden sei ihm bekannt, dass Eindellungen und Verwerfungen subjektiv als weitaus größer eingeschätzt würden, als sie sich bei einer Vermessung herausstellten.

c) Die vom Sachverständigen S aufgrund der Betrachtung einer Vielzahl von Vergleichsfahrzeugen vorgenommene Betrachtung führt zu der Beurteilung, dass ein Käufer nach der berechtigten Erwartung des Verkehrs nicht mit den beim streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen Verwerfungen im Bereich der Fensterausschnitte der linken Fahrzeugseite zu rechnen braucht.

Zwar ist bei der Frage der berechtigten Verkehrserwartung zu berücksichtigen, dass die beim streitgegenständlichen Fahrzeug verwendete Holzkonstruktion im Hinblick auf Unebenheiten anfälliger ist als Kunststoffkerne und zudem bei der hier verwendeten Aluminiumoberfläche Unebenheiten stärker ins Auge fallen als bei Oberflächen aus glasfaserverstärktem Kunststoff. Die vom Sachverständigen herangezogenen Fahrzeuge der Hersteller D und B sind aber im Hinblick auf die verwendeten Materialien dem streitgegenständlichen Fahrzeug voll vergleichbar und wiesen gleichwohl keine Verwerfungen in dem hier vorliegenden Ausmaß auf. Auch bei der ganz überwiegenden Zahl der Vergleichsfahrzeuge des Herstellers H waren keine Verwerfungen in dem hier gegebenen Ausmaß anzutreffen.

Damit entspricht das streitgegenständliche Fahrzeug nicht der berechtigten Erwartung des Verkehrs. Der Hinweis der Beklagten, dass keine technische Norm existiert, welche das zulässige Maß solcher Unebenheiten bestimmte, ist zwar zutreffend, führt aber zu keiner anderen Beurteilung. Denn die Verkehrserwartung gründet sich hier nicht auf technische Normen, sondern auf die übliche Beschaffenheit, welche nach dem gegenwärtigen Stand der Technik von Herstellern erreicht werden kann und im Regelfall auch erreicht wird.

2. Der von der Beklagten bereits erstinstanzlich hilfsweise erhobene Einwand, dass der vom Kläger gerügte Mangel jedenfalls nicht zum Rücktritt berechtige, greift durch.

a) Gemäß § 323 V 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung unerheblich, das heißt der Mangel geringfügig ist. Dies erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage des Einzelfalls, wobei im Falle eines behebbaren Mangels grundsätzlich nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen ist, sondern auf die Kosten der Mangelbeseitigung (BGH, Urt. v. 28.05.2014 – VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 f.). Aufgrund der gebotenen Interessenabwägung kann im Einzelfall bei sehr geringfügiger Gebrauchsbeeinträchtigung ein Mangel auch dann unerheblich sein, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt (BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 242/16, juris Rn. 13). Ist der Mangel gar nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar, so kommt es entscheidend auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung an (BGH, Urt. v. 29.06.2011 – VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21).

b) Der festzustellende Mangel ist hiernach unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB.

aa) Der Mangel unzulänglicher Ebenheit der Außenhaut im Bereich der Fensterausschnitte beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils in keiner Weise. Der Sachverständige S hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass es allein um ein optisches Problem gehe, mit welchem keine anderen Defizite des Wohnmobils verbunden sind. Es kommt hinzu, dass die vom Kläger beanstandete Unebenheit nach dem Stand der Technik nicht gänzlich vermeidbar und damit als solche von einem Käufer hinzunehmen ist. Der Mangel besteht hier allein darin, dass im Bereich der Fensterausschnitte auf der linken Seite dasjenige Maß an Unebenheit überschritten ist, welches bei der überwiegenden Zahl vergleichbarer Fahrzeuge eingehalten wird. Dieser optische Eindruck beruht dabei maßgeblich auch auf den Umständen, dass diese Unebenheiten aufgrund der glatten und glänzenden Oberflächenstruktur sowie ihrer dunklen Lackierung hier besonders auffallen. Wie der Senat bei der Inaugenscheinnahme des Wohnmobils festgestellt hat, ist die optische Auffälligkeit dieser Verwerfungen auch stark abhängig vom Lichteinfall und Blickwinkel des Betrachters. Aus mancher Betrachterposition sind die Verwerfungen nahezu nicht erkennbar, aus anderem Blickwinkel hingegen durchaus, sofern der Betrachter gezielt hierauf achtet. In jedem Falle muss das Wohnmobil sehr genau angesehen werden, damit diese Verwerfungen auffallen. Es handelt sich keinesfalls um Umstände, welche bereits bei flüchtiger Betrachtung „ins Auge springen“.

bb) Nachdem diese optischen Auffälligkeiten ihre Ursache in der sogenannten Sandwichbauweise der Aufbauwände haben, kommt eine Beseitigung nur durch Rückbau dieser Seitenwand in Betracht, was wegen des im Fahrzeuginnern hieran montierten Mobiliars einer teilweisen Neuherstellung des Wohnmobils gleichkäme. Angesichts des Umstands, dass die Funktionsbeeinträchtigung null ist und die Grenze zwischen erwartbarer Sollbeschaffenheit und Mangel nur knapp überschritten ist, wertet der Senat den Mangel unter Abwägung der wechselseitigen Interessen als geringfügig. Es ist dem Kläger zumutbar, das Fahrzeug abzunehmen und sich mit einer Minderung zu begnügen. Anderes gälte nur dann, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung zur Ebenheit getroffen worden wäre (§ 434 I 1 BGB), welche gerade nicht nachgewiesen ist.

Auf den Umfang eines Minderungsanspruchs kommt es hier nicht an, weil der Kläger Minderung nicht – auch nicht hilfsweise – geltend macht.

IV. Ist der vom Kläger erklärte Rücktritt nicht wirksam, so kann die Beklagte die Zahlung des noch offenen Restkaufpreises verlangen, weshalb die Widerklage im Ausgangspunkt begründet ist. Mit seinem im Berufungsverfahren hilfsweise vorgebrachten Einwand erhebt der Kläger aber mit Recht die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB). Der Kläger ist zur Zahlung des Restkaufpreises nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet, welches sich immer noch bei der Beklagten befindet.

Soweit der Kläger die Einrede des § 320 BGB dahin gehend erhoben hat, er schulde die Zahlung des Restkaufpreises allenfalls Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in mangelfreiem Zustand, kann dahinstehen, ob hiermit einredeweise ein Nacherfüllungsanspruch auf Mangelbeseitigung (§§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 BGB) geltend gemacht werden soll. Eine Nacherfüllung, welche hier einer Neuherstellung nahe käme, kann jedenfalls wegen Unverhältnismäßigkeit nicht verlangt werden und ist daher von der Beklagten zur Recht verweigert worden (§ 439 IV BGB).

V. … Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind und lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall infrage steht (§ 543 II ZPO).

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