1. Angaben, die ein Kfz-Hersteller in einem Verkaufsprospekt zum Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs macht, sind öffentliche Äußerungen i. S. des § 434 I 3 BGB. Ein Käufer kann deshalb i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass sein Fahrzeug so viel Kraftstoff wie angegeben verbraucht. Maßgeblich ist allerdings nicht der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs beim regulären Betrieb im Straßenverkehr, sondern es kommt darauf an, ob sich die angegebenen Werte unter genormten Testbedingungen reproduzierbar sind.
  2. Ein Mangel in Gestalt eines überhöhten Kraftstoffverbrauchs berechtigt den Käufer eines Neuwagens nur dann zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 % von den Herstellerangaben abweicht. Maßgeblich ist die Abweichung vom – regelmäig für ein Fahrzeug mit Grundausstattung – angegebenen „kombinierten“ Verbrauchswert, die bei einem Fahrzeug mit Sonderausstattung mit Blick auf einen ausstattungsbedingten Mehrverbrauch zu korrigieren sein kann. Weicht der Kraftstoffverbrauch um weniger als 10 % (hier: 9,5 %) von den Herstellerangaben ab, liegt nur ein geringfügiger Mangel vor und ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3 f.).

LG Kassel, Urteil vom 08.12.2015 – 7 O 55/14

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der beklagten Kfz-Händlerin mit Vertrag vom 11.06.2012 einen fabrikneuen Pkw mit Automatikgetriebe zum Preis von 52.272 € brutto. Das Fahrzeug ist unter anderem mit einem „M Sportpaket“, gegenüber dem Grundmodell breiteren Reifen (Sommergürtelreifen mit Notlaufeigenschaften; 245/50 R18 100W) sowie einer Park Distance Control (PDC) mit Rückfahrkamera ausgestattet. Es hat ein Gewicht (Leermasse) von 1.945 kg und wiegt damit 145 kg mehr als das identische Fahrzeugmodell ohne Sonderausstattung.

Vor Abschluss des Kaufvertrags hatte der Kläger von der Beklagten einen Verkaufsprospekt des Fahrzeugherstellers erhalten. Darin ist für das vom Kläger erworbene Fahrzeugmodell ohne Zusatzausstattung der Kraftstoffverbrauch (Diesel) in Litern pro 100 km wie folgt angegeben:

innerorts außerorts kombiniert
6,7 (6,1) 5,0 (5,3) 5,6

In der Fußnote zu diesen Anghaben heißt es:

„Als Basis für die Verbrauchsermittlungen gilt der ECE-Fahrzyklus (93/116/EG). Dieser setzt sich aus ca. einem Drittel Fahrt innerorts und zwei Dritteln außerorts (gemessen an der Wegstrecke) zusammen. … Der Verbrauch wurde auf Grundlage der Serienausstattung errechnet. Sonderausstattungen (z. B. breitere Reifen) können den Verbrauch wesentlich beeinflussen.“

Das gekaufte Fahrzeug wurde dem Kläger im Juni 2012 übergeben.

Dieser forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2012 wegen eines angeblich erhöhten Kraftstoffverbrauchs des Pkw auf, ihm bis zum 05.07.2013 einen mangelfreien Neuwagen zu liefern. Nachdem die gesetzte Frist erfolglos abgelaufen war, leitete der Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren ein, das beim LG Kassel unter dem Aktenzeichen 9 OH 84/13 geführt wurde.

Der Kläger behauptet, dass der Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeugs im Durchschnitt um 10,6 % von den Herstellerangaben abweiche. Das im Vergleich zur Grundausstattung höhere Gewicht des Pkw wirke sich auf den Kraftstoffverbrauch nicht oder allenfalls unwesentlich aus; der ausstattungsbedingte Mehrverbrauch betrage höchstens 5 % des gesamten Kraftstoffverbrauchs. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass bei seinem Fahrzeug die Park Distance Control (PDC) und die Rückfahrkamera zeitweise ausfielen. Auch lasse sich die Heckklappe des Pkw nur gelegentlich mit dem Funkschlüssel öffnen.

Der Kläger hat die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs) sowie auf Erstattung außergerichtlich angefallener Kosten in Höhe von 2.251,48 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt.

Die Beklagte hat geltend gemacht, entgegen der Darstellung des Klägers bewirke das „M Sportpaket“ nicht zwingend eine Reduzierung des Kraftstoffverbrauchs. Vielmehr solle es das Fahrzeug in erster Linie bei höheren Geschwindigkeiten „auf die Straße drücken“, um ein dynamischeres Durchfahren von Kurven zu ermöglichen.

Die (zulässige) Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus §§ 346 I, 348, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 440 BGB. Dem Kläger steht kein Recht zum Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zu. Das streitbefangene Kfz ist zwar mit einem Sachmangel behaftet; dieser ist jedoch unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB.

I. Das an den Kläger übergebene Fahrzeug ist aufgrund erhöhten Kraftstoffverbrauchs mangelhaft (§ 434 II 2 Nr. 2, Satz 3 BGB).

Da Anhaltspunkte für eine Beschaffenheitsvereinbarung und eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung fehlen, ist hinsichtlich der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs auf dessen Eignung zur gewöhnlichen Verwendung sowie dessen übliche und vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit abzustellen (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB). Die in dem dem Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags überlassenen Herstellerprospekt enthaltenen Angaben zum Kraftstoffverbrauch sind öffentliche Äußerungen i. S. des § 434 I 3 BGB. Damit wird die Sollbeschaffenheit des streitgegenständlichen Kfz i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB durch die Angaben im Verkaufsprospekt bestimmt (vgl. auch LG Bochum, Urt. v. 12.04.2012 – 4 O 250/10, juris Rn. 18). Bezogen auf den Kraftstoffverbrauch des Kfz ist für das Vorliegen der üblichen und zu erwartenden Beschaffenheit maßgeblich, ob die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris Rn. 37; OLG Brandenburg, Urt. v. 27.03.2014 – 5 U 70/12, juris Rn. 18).

Nach diesen Maßstäben wurde vorliegend eine Sollbeschaffenheit des klägerischen Kfz mit einem unter Berücksichtigung aller Betriebsbedingungen durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch von 5,6 l/100 km vereinbart. Allein der herstellerseitige Hinweis im Verkaufsprospekt darauf, dass Sonderausstattungen den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges wesentlich beeinflussen können, rechtfertigt nicht, die Kraftstoffverbrauchsangaben als bloße anpreisende technische Erläuterungen ohne Beschaffenheitscharakter anzusehen.

1. Dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug fehlte bei Gefahrübergang eine Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2, Satz 3 BGB, die nach dem Verkaufsprospekt des Herstellers zu erwarten war. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (§ 363 BGB) hat nachzuweisen vermocht, dass das streitgegenständliche Kfz nicht die im Verkaufsprospekt angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte aufwies.

Zur Bewertung des Umstands, ob der Kraftstoffverbrauch des klägerischen Kfz der Sollbeschaffenheit entspricht, kommt es nicht auf den tatsächlichen Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs im normalen Verkehrsbetrieb an. Entscheidend ist vielmehr, wie hoch der Verbrauch entsprechend den Herstellerangaben bei Anwendung des Messverfahrens nach der EG-Richtlinie ist (BGH, Urt. v. 18.06.1997 – VI­II ZR 52/96, BGHZ 136, 94, 96 f. = NJW 1997, 2590, 2591; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 22.12.2011 – 25 U 162/10, juris Rn. 37 m. w. Nachw.).

Ausweislich des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. S vom 30.03.2013 im beigezogenen selbständigen Beweisverfahren, welches hier gemäß § 493 ZPO verwertet werden kann, verbraucht der Pkw des Klägers (unter Berücksichtigung einer Messtoleranz der Prüfstandseinrichtungen von ±2 %) mehr als im Verkaufsprospekt angegeben. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen. Dieser hat die dem genannten Gutachten zugrunde liegende Kraftstoffverbrauchsmessung zutreffend nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 – nämlich mittels Ausrollversuchs auf dem DEKRA-Testoval sowie einer Rollenprüfstandsmessung im DEKRA-Abgaslabor in K. – durchgeführt.

2. Weitere Mängel am Kfz liegen nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.

Die vom Kläger behaupteten Funktionsstörungen der als Parkhilfe dienenden Rückfahrkamera und der Park Distance Control konnte der Sachverständige nach sorgfältiger Überprüfung nicht verifizieren. Die vom Sachverständigen mittels On-Board-Diagnosesystem (OBD) durchgeführte Fehlerauslese zeigte keinerlei technische Störungen an. Ebenso verhielt es sich mit dem vom Sachverständigen überprüften Check-Control-Feld der Instrumentenkombination des Cockpits.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Mangel an der funkferngesteuerten Heckklappenöffnung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) nachzuweisen vermocht. Zwar hat der Sachverständige im Gutachten vom 01.04.2015 ausgeführt, dass sich die Heckklappe des Fahrzeugs trotz mehrfacher Betätigung der zum Öffnen bestimmten Taste des Funkschlüssels nicht habe öffnen lassen. Die automatische Heckklappenöffnung habe erst funktioniert, nachdem das Kfz einmal mittels Funkschlüssels geöffnet und anschließend wieder verschlossen worden sei. Einen technischen bzw. mechanischen Defekt am betreffenden Öffnungsmechanismus konnte der Sachverständige dennoch nicht mit letzter Gewissheit feststellen. Vielmehr vermutete er einen sporadischen Kommunikationsfehler in der Funkstrecke zwischen Schlüssel und Kfz als Fehlerursache. Selbst wenn man diese Feststellung des Sachverständigen im Umkehrschluss dahin gehend versteht, dass er eine Mangelhaftigkeit des Öffnungsmechanismus auch nicht auszuschließen vermag, so hat der Kläger gleichwohl aufgrund der ihn treffenden Beweislast die mit der Nichterweislichkeit des Mangels verbundenen Rechtsnachteile zu tragen. Der Kläger hat auch binnen der vom Gericht nach § 411 IV 1 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Gutachten vom 01.04.2015 keine weiteren die Begutachtung betreffenden Anträge und Ergänzungsfragen gestellt, sodass eine weitere Beweiserhebung nicht geboten war.

II. Trotz Vorliegens eines Sachmangels steht dem Kläger kein Rücktrittsrecht zu, da die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich ist.

Eine zum Rücktritt berechtigende erhebliche Pflichtverletzung ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bezogen auf den Kraftstoffmehrverbrauch eines Kfz regelmäßig dann anzunehmen, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene (kombinierte) Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten wird (BGH, Beschl. v. 08.05.2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 Rn. 3 f.). Das ist bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall.

1. Ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen im beigezogenen Gutachten des selbstständigen Beweisverfahrens verbraucht das vom Kläger erworbene Fahrzeug nach durchgeführtem Ausrollversuch (erste Verbrauchsmessung) im Durchschnitt aller Fahrzyklen (städtisch, außerstädtisch, kombiniert) 15,6 % mehr Dieselkraftstoff als im Verkaufsprospekt des Herstellers angegeben. Die Kraftstoffverbrauchsmessung auf dem Rollenprüfstand (2. Verbrauchstest) ergab einen um 5,6 % über den Herstellerangaben liegenden Verbrauchswert. Der Durchschnitt dieser beiden kombinierten Verbrauchswerte wiederum liegt bei 10,6 %. Der Sachverständige stellt weiter fest, dass ausgehend von dem ermittelten kombinierten Gesamtverbrauch des Kfz ein Abschlag wegen seiner Sonderausstattung zu machen sei. Diesen bemisst der Sachverständige mit 10 % des Gesamtkraftstoffverbrauchs.

Unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen ermittelten ausstattungsbedingten Mehrverbrauchs des Fahrzeugs ist die in der Rechtsprechung zum erhöhten Kraftstoffverbrauch aufgestellte 10 %-Erheblichkeitsschwelle vorliegend nicht überschritten. Bringt man den austattungsbedingten Mehrverbrauch in der vom Sachverständigen veranschlagten Höhe von 10 % in Ansatz so, liegt der Verbrauch des streitbefangenen Kfz um (gerundet) 9,5 % über den Angaben im Katalog.

Die Notwendigkeit der vom Sachverständigen richtigerweise vorgenommenen ausstattungsbedingten Bereinigung des Gesamtkraftstoffverbrauchs ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich die im Verkaufskatalog des Herstellers … angegebenen Verbrauchswerte jeweils ausschließlich auf das betreffende Fahrzeugmodell mit Grundausstattung beziehen. Das klägerische Kfz ist aber unstreitig mit einem nicht zur Grundausstattung gehörenden „M Sportpaket“ sowie einer breiteren Sonderbereifung mit den Maßen 245/40 R18 (serienmäßig 225/60 R17) ausgestattet.

Auch im Hinblick auf die Höhe der vom Sachverständigen vorgenommenen ausstattungsbedingten Bereinigung des Gesamtkraftstofferbrauchs hat das Gericht keine Bedenken. Nach den überzeugenden und gut nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen, die sich das Gericht nach eingehender Prüfung zu eigen macht, hat das ausstattungsbedingte Mehrgewicht des klägerischen Fahrzeugs von 145 kg einen erhöhten Rollwiderstand und – damit einhergehend – einen erhöhten Kraftstoffverbrauch zur Folge. Hinzu kommt wegen der breiteren Bereifung ein erhöhter Luftwiderstand, der ebenfalls einen vermehrten Kraftstoffverbrauch bewirkt. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Gerichts kein Anlass, an der Richtigkeit der Höhe des Abzugs von 10 % des Gesamtkraftstoffverbrauchs zu zweifeln.

Es bleibt zu konstatieren, dass der Kraftstoffverbrauch des klägerischen Kfz die 10 %-Mehrverbrauchsschwelle unterschreitet.

2. Die im Rahmen der Prüfung der Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 V 2 BGB gebotene umfassende Interessenabwägung rechtfertigt vorliegend einen Ausschluss des klägerischen Rücktrittsrechts nach § 323 V 2 BGB.

Im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind der für die Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand, bei einem nicht behebbaren Mangel die von ihm ausgehende funktionelle oder ästhetische Beeinträchtigung, aber auch die Schwere des Verschuldens des Schuldners (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.11.2008 – 9 U 150/08, NJW-RR 2009, 741, 743; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. [2015], § 323 Rn. 32). Diese genannten Bewertungsparameter sind keineswegs abschließend. Die erforderliche Interessenabwägung erfordert vielmehr eine umfassende Würdigung aller relevanten Einzelfallumstände.

In Bezug auf den Kraftstoffmehrverbrauch ist von einem nicht behebbaren Mangel auszugehen. Eine funktionelle oder ästhetische Beeinträchtigung ist vorliegend nicht zu verzeichnen, sondern lediglich höhere Folgekosten durch erhöhten Benzinverbrauch (vgl. auch LG Essen, Urt. v. 21.11.2007 – 3 O 313/07, juris Rn. 28). Auch sind tatsächliche Umstände, die ein Verschulden der Beklagten für den festgestellten Mangel begründen würden, klägerseits weder dargetan noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus liegt hier nach dem oben Gesagten eine die Erheblichkeit indizierende Kumulation von Mängeln nicht vor.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Kläger vor Abschluss des Kaufvertrags durch Aushändigung des Verkaufsprospekts auf einen etwaigen austattungsbedingten Mehrverbrauch hingewiesen hat. Der Inhalt des Verkaufsprospekts war dem Kläger ausweislich seiner Angaben im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2014 bekannt. Konkret wird im Prospekt auf Seite 65 (dort Fn. 5) darauf hingewiesen, dass Sonderausstattungen – insbesondere eine gegenüber der Grundausstattung breitere Bereifung des Kfz – den Kraftstoffverbrauch wesentlich beeinflussen können. Das klägerische Fahrzeug ist mit einem M Sportpaket sowie einer breiteren Sonderbereifung (245/40 R18) mit Notlaufeigenschaften (RunOnFlat-Technologie) ausgestattet. Insofern wurde aus Sicht des Klägers durch die Beklagte bereits bei Abschluss des Kaufvertrags kein Vertrauenstatbestand dahin gehend geschaffen, dass der tatsächliche Verbrauch entsprechend den Herstellerangaben bei Anwendung des Messverfahrens nach der EG-Richtlinie in jedem Einzelfall eingehalten werden kann. Auch für den Kläger als Erklärungsempfänger war infolge der klarstellenden Erläuterung im Verkaufsprospekt eindeutig erkennbar, dass sich die Herstellerangaben zum Kraftstoffverbrauch ausschließlich auf ein Fahrzeug mit Grundausstattung bezogen.

Letztlich muss im Rahmen der Interessenabwägung auch noch Berücksichtigung finden, dass die mit der Rückabwicklung des Vertrags verbundene Rücknahme des Fahrzeugs aufseiten der Beklagten, selbst nach Abzug des vom Kläger zu leistenden Nutzungsersatzes, zu einem erheblichen betriebswirtschaftlichen Ausfall führte (so zutreffend auch LG Essen, Urt. v. 21.11.2007 – 3 O 313/07, juris Rn. 29). Für den Fall der berechtigten Rückabwicklung einer Vielzahl von Neuwagenkaufverträgen bei einem Mehrverbrauch von lediglich 9,5 % ließen sich die damit verbundenen pekuniären Folgen für die Verkäufer nur dadurch kompensieren, dass zukünftig zulasten aller Käufer entsprechende Risikozuschläge in die Verkaufspreise einkalkuliert werden (LG Essen, Urt. v. 21.11.2007 – 3 O 313/07, juris Rn. 29).

Nach allem bleibt festzuhalten, dass der Kraftstoffmehrverbrauch des klägerischen Fahrzeugs von 9,5 % pro 100 km in Ermangelung weiterer zulasten des Verkäufers zu berücksichtigender Umstände (etwa weiterer Mängel) als unerheblich i. S. von § 323 V 2 BGB anzusehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch LG Essen, Urt. v. 21.11.2007 – 3 O 313/07, juris Rn. 27 ff.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl. [2015], § 437 Rn. 23).

B. Besteht bereits die mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Hauptforderung nicht, können die mit dieser zusammenhängenden Anträge zu 2 und zu 3 nicht begründet sein.

Die Klage war insgesamt mit der Kostenfolge des § 91 I ZPO abzuweisen. …

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