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Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
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„Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
AG Primasens, Urteil vom 18.05.2015 – 5 C 344/14
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Nach dem Rücktritt einer Partei vom Kaufvertrag besteht für die gegenseitigen Rückgewährpflichten grundsätzlich kein gemeinsamer Erfüllungsort; insbesondere sind die Rückgewährpflichten nicht stets einheitlich dort zu erfüllen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet. Vielmehr ist der Erfüllungsort für jede Rückgewährpflicht regelmäßig gesondert zu bestimmen.
LG Bielefeld, Urteil vom 28.04.2015 – 7 O 321/14
(nachfolgend: OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 – 28 U 91/15)
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Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung („Sichtprüfung“) verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 19.06.2013 – VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; Urt. v. 03.11.1982 – VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 [unter II 2 b]; Urt. v. 21.01.1981 – VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 [unter II 3 b aa]; Urt. v. 11.06.1979 – VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; Urt. v. 16.03.1977 – VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 [unter III 1 a]; Urt. v. 21.01.1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).
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Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urt. v. 24.02.1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. – „TÜV neu“).
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Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist.
BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14
(vorhergehend: OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2014 – 11 U 86/13)
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Der (Nach-)Erfüllungsanspruch des Käufers erlischt erst, wenn der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurücktritt. Ist die Rücktrittserklärung unwirksam, weil die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht erfüllt sind, und wandelt sich das Vertragsverhältnis deshalb nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis um, so bleibt dem Käufer der (Nach-)Erfüllungsanspruch erhalten.
OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015 – 2 U 127/13
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Die rechtmäßige Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet jedenfalls dann einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, wenn sie nicht oder nicht mehr der Beweissicherung dient, sondern das Fahrzeug dem (vermeintlich) wahren Eigentümer herausgegeben werden soll und der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.
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Manipulationen an der eingeschlagenen oder eingeprägten Fahrzeug-Identifizierungsnummer können einen Sachmangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB begründen.
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Nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag ist ein Käufer zwar – über die in § 346 II 1 BGB aufgezählten Fälle hinaus – grundsätzlich zum Wertersatz verpflichtet, wenn ihm die Rückgabe der Kaufsache faktisch oder rechtlich unmöglich ist. Das gilt aber nicht, wenn die Unmöglichkeit der Rückgewähr gerade auf dem das Rücktrittsrecht begründenden Rechts- oder Sachmangel beruht.
OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 – 28 U 207/13
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Ein Kfz-Käufer, der dem Verkäufer lediglich mitteilt, welchen Kostenaufwand die Beseitigung eines Mangels nach seinen Informationen erfordert, setzt dem Verkäufer keine Frist zur Nachbesserung.
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Das Recht, wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurückzutreten, steht einem Gebrauchtwagenkäufer grundsätzlich erst zu, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat (§ 323 I BGB). Eine Fristsetzung ist nicht schon deshalb entbehrlich, weil der Verkäufer sich ein WM-Spiel der deutschen Nationalmannschaft im Fernsehen anschauen möchte und den Käufer daher auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Insbesondere liegt darin keine Verweigerung der Nacherfüllung i. S. des § 323 II Nr. 1 BGB.
LG Fulda, Urteil vom 31.03.2015 – 3 O 640/14
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Eine Frist zur Nacherfüllung setzt nur der Käufer, der den Verkäufer eindeutig auffordert, einen bestimmten Mangel zu beseitigen. Die bloße Aufforderung an den Verkäufer, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, reicht für eine wirksame Fristsetzung i. S. des § 323 I BGB dagegen nicht aus.
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Die mit einer Fristsetzung verbundene Aufforderung zur Nachbesserung ist unzureichend, wenn der Käufer dem Verkäufer vorgibt, wie ein Mangel beseitigt werden soll (hier: Getriebeaustausch statt Reparatur). Denn es ist grundsätzlich Sache des Verkäufers zu entscheiden, wie er die Kaufsache in einen vertragsgemäßen Zustand versetzt. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn von vornherein feststeht, dass nur eine bestimmte Form der Mangelbeseitigung (etwa ein Austausch des Getriebes) in Betracht kommt.
OLG Bremen, Urteil vom 27.03.2015 – 2 U 12/15
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Der Käufer eines Fahrzeugs, welches er kaskoversichert hat, ist nach Untergang der Sache zur Herausgabe einer verbleibenden Bereicherung i. S. des § 346 III 2 BGB nur insoweit verpflichtet, als er etwas erlangt hat, was er herausgeben könnte. Dies ist bei einer vom Kaskoversicherer verweigerten Genehmigung der Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung an den Verkäufer nicht der Fall.
BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 38/14
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Schon die bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) wegen des Verdachts eines Eigentumsdelikts vorhandene Eintragung eines Kraftfahrzeugs in das Schengener Informationssystem (SIS) ist – unabhängig von den dem SIS-Eintrag zugrunde liegenden Umständen – ein Rechtsmangel i. S. von § 435 BGB. Dieser Mangel berechtigt den Käufer grundsätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag, sofern der SIS-Eintrag auch noch im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung besteht.
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Eine rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet jedenfalls dann einen Rechtsmangel (§ 435 BGB), wenn sie zumindest auch auf §§ 111b, 111c StPO gestützt wird und wenn der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgt, schon bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) bestand. Dass die Ermittlungsbehörden auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung zu Beweiszwecken nach § 94 I StPO als erfüllt ansehen, steht der Annahme eines Rechtsmangels nicht entgegen.
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Eine Beschlagnahme eines Kraftfahrzeugs, der ein SIS-Eintrag wegen des Verdachts von Eigentumsdelikten zugrunde liegt, erfolgt zumindest auch, um das Fahrzeug – gleich ob für den Staat oder für den Verletzten bzw. den tatsächlichen Eigentümer im Rahmen der sogenannten Zurückgewinnungshilfe gemäß § 111b V StPO i. V. mit § 73 I 2 StGB – zu sichern.
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Ein gewerblicher Kfz-Verkäufer muss sich über die Herkunft eines zum Kauf angebotenen Kraftfahrzeugs und davon vergewissern, dass das Fahrzeug nicht gestohlen wurde. Weiß der Verkäufer positiv, dass dem Fahrzeug – hier: wegen eines SIS-Eintrags – ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) anhaftet, oder hat er dafür zumindest greifbare, auf der Hand liegende Anhaltspunkte, so muss er dies einem Kaufinteressenten offenbaren.
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Dem Käufer eines im Schengener Informationssystem (SIS) eingetragenen Fahrzeugs kommt regelmäßig ein Anscheinsbeweis dahin zugute, dass er bei hinreichender Aufklärung über den SIS-Eintrag oder die ihm zugrunde liegenden Umstände vom Kauf des Fahrzeugs vollständig Abstand genommen hätte.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2015 – I-22 U 159/14
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Der Rücktritt von einem Kfz-Kaufvertrag kann unwirksam sein, wenn der Käufer dem Verkäufer nicht die Gelegenheit gegeben hat, das Fahrzeug zur Überprüfung erhobener Mängelrügen an seinem Betriebssitz zu untersuchen. Gleiches gilt, wenn der Käufer eine Untersuchung des Fahrzeugs durch den Verkäufer unzulässig von der Bedingung abhängig macht, dass der Verkäufer in jedem Fall – also auch bei einer unberechtigten Mängelrüge – die Kosten für den Transport des Fahrzeugs trägt.
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Von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zu einer Untersuchung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs zu geben, ist der Kläger unter anderem befreit, wenn besondere Umstände i. S. des § 323 II Nr. 3 BGB vorliegen, die einen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen.
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Der Käufer, der gehalten ist, sein Fahrzeug dem Verkäufer an dessen Betriebssitz zur Verfügung zu stellen, damit der Verkäufer erhobene Mängelrügen auf ihre Berechtigung prüfen kann, darf einen Vorschuss auf die Transportkosten verlangen, über den später abzurechnen ist.
LG Heidelberg, Urteil vom 05.02.2015 – 2 O 75/14
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