1. Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann grundsätzlich – wenn keine besonderen Umstände vorliegen – i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).
  2. „Bagatellschäden“ sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (im Anschluss an BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

AG Primasens, Urteil vom 18.05.2015 – 5 C 344/14

Sachverhalt: Der Kläger erwarb von dem beklagten Gebrauchtwagenhändler am 03.04.2014 für 4.450 € einen gebrauchten Pkw VW Golf Variant. Dieses am 16.04.2002 erstzugelassene Fahrzeug, das seinerzeit eine Laufleistung von 142.615 km aufwies, hatte die Ehefrau des Klägers zuvor alleine besichtigt und lange Probe gefahren.

Im schriftlichen Kaufvertrag heißt es unter anderem:

„Auto B [= der Beklagte] verkauft das Fahrzeug gebraucht, wie ausgiebig besichtigt und Probe gefahren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass an diesem Fahrzeug kleinere Blechschäden repariert bzw. Lackschäden ausgebessert wurden.“

Bei „Dem Verkäufer sind größere Blech- oder Unfallschäden laut Vorbesitzer oder auf andere Weise bekannt:“ ist die Möglichkeit „Nein“ angekreuzt.

In einem Übergabeprotokoll ist unter „Anmerkungen“ eingetragen: „Im Zuge der Aufbereitung teilweise lackiert und getupft. Km-bedingte Schäden rundum, keine Fernbedienung“.

Der Kläger hat vorgerichtlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und behauptet, der Pkw habe bei der Übergabe Mängel aufgewiesen; insbesondere sei er nicht unfallfrei gewesen. Insoweit hat der Kläger sich darauf berufen, dass – was letztlich unstreitig ist – an dem Fahrzeug Spachtelarbeiten vorgenommen worden seien, der vordere rechte Kotflügel nachlackiert worden sei und Querlenker erneuert worden seien. Außerdem schließe die Heckklappe nicht richtig und weise übergroße Spaltmaße auf. Der Beklagte hat den Rücktritt zurückgewiesen und war auch nicht zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags bereit, nachdem die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers ihn dazu unter Fristsetzung aufgefordert hatten.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten – jeweils nebst Zinsen – auf Rückzahlung des Kaufpreises (4.450 €) und auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten (492,54 €) in Anspruch genommen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgewähr des VW Golf Variant. Außerdem hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug sei.

Der Kläger hat behauptet, dass seine Ehefrau den sie betreuenden Verkaufsmitarbeiter des Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich gefragt habe, ob der streitgegenständliche Pkw unfallfrei sei. Dies habe der Verkaufsmitarbeiter bejaht, und die Beschaffenheitsangabe „unfallfrei“ sei entscheidend für seinen – des Klägers – Kaufentschluss gewesen. Nach der Übergabe des Fahrzeugs habe er dann aber festgestellt, dass dieses vor Vertragsschluss mindestens einen Unfallschaden erlitten habe. Außerdem drängen wegen der übergroßen Spaltmaße im Bereich der Heckklappe Abgase in den Innenraum des Pkw ein und sei dessen rechter Außenspiegel gebrochen.

Der Beklagte hat demgegenüber behauptet, dass im Verkaufsgespräch nie über die Unfallfreiheit des Pkw gesprochen worden sei. Nach seiner – des Beklagten – Kenntnis und auch nach Kenntnis der beiden Vorbesitzer habe der Pkw vor der Übergabe an den Kläger keinen keinen (erheblichen) Unfall im Rechtssinne erlitten. Es seien lediglich geringfügige Blechschäden beseitigt worden. Die Behauptung des Klägers, an dem Fahrzeug seien wegen eines Unfalls im Rechtssinne Spachtelarbeiten vorgenommen und der vordere rechte Kotflügel sei nachlackiert worden, sei daher falsch. Richtig sei, dass ein Querlenker erneuert worden sei, doch sei dieser Umstand kein Beweis dafür, dass der Pkw einen Unfallschaden erlitten habe. Die in Rede stehende Reparatur sei vielmehr im Zusammenhang mit einer Hauptuntersuchung des Fahrzeugs erfolgt. Die Spaltmaße im Bereich der Heckklappe hätten sich alter- und nutzungsbedingt – durch eine Lockerung der Schrauben – vergrößert (Lockerung der Schrauben); einen Heckschaden habe das Fahrzeug nachweislich nicht erlitten. Er, der Beklagte, habe dem Kläger im Übrigen angeboten, die Heckklappe kostenlos instand zu setzen, worauf der Kläger jedoch nicht eingegangen sei.

Ergänzend hat der Beklagte behauptet, der Vorbesitzer des VW Golf Variant K habe auf Nachfrage erklärt, dass er mit einer Schubkarre einen Kratzer auf der Beifahrerseite verursacht habe und die Fahrertür im unteren Bereich durch eine Baumwurzel beschädigt worden sei. Beide Schäden seien fachgerecht beseitigt worden. S, der weitere Vorbesitzer des Pkw, habe das Fahrzeug als Baustellenfahrzeug genutzt, und bei dieser Nutzung hätten die Stoßstangen und die Kotflügel mehrere Kratzer und leichte Dellen davongetragen. S habe ihm, dem Beklagten, bestätigt, dass der Pkw in seiner Besitzzeit weder einen Unfall erlitten habe noch irgendwelche Teile ausgetauscht worden seien. Sein – des Beklagten – Fahrzeugaufbereiter habe an beiden Stoßstangen und auch an anderen Stellen des Pkw (z. B. Kotflügel) Kratzer und Dellen entfernt und Beilackierungen vorgenommen; Teile seien nicht ausgetauscht worden. Er, der Beklagte, gehe daher davon aus, dass nichts an dem Fahrzeug auf einen schweren Unfall hindeute.

Im Übrigen – so hat der Beklagte geltend gemacht – seien die Schäden, die der Kläger moniere, auch für einen Laien erkennbar gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe das Fahrzeug nicht nur lange Probe gefahren, sondern auch ausführlich besichtigt. Dabei habe sie mittels einer Hebebühne auch die Unterseite genauestens betrachtet; außerdem habe sie sämtliche Türen des Pkw geöffnet und sich diese gründlich angesehen.

Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4.104,26 €, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Golf Variant, Fahrzeug-Identifizierungsnummer …, gemäß §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 326  V BGB.

Der Kläger war gemäß §§ 434 I, 437 Nr. 2 Fall 1, §§ 323, 326  V BGB berechtigt, von dem am 03.04.2014 geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, denn der Pkw war nicht unfallfrei und damit mangelhaft.

Dass der Kaufvertrag aufseiten des Klägers stellvertretend durch dessen Ehefrau geschlossen wurde, ist zwischen den Parteien nicht streitig.

Zwar stellt die Angabe im Kaufvertragsformular, dem Verkäufer seien größere Blech- oder Unfallschäden laut Vorbesitzer oder auf andere Weise nicht bekannt, keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusicherung, sondern eine reine Wissenserklärung dar (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 12.03.2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 12 ff.; MünchKomm-BGB/​Westermann, 6. Aufl. [2012], § 434 Rn. 68 m. w. Nachw.). Der streitgegenständliche Pkw weist jedoch nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).

Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als „Bagatellschäden“ gekommen ist (BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20).

Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich das erkennende Gericht anschließt, verpflichtet, einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige „Bagatellschäden“ ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als „Bagatellschäden“ hat der Senat1Gemeint ist der VIII. Zivilsenat des BGH, aus dessen Urteil vom 10.10.2007 (VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20) diese Passage wortwörtlich übernommen wurde. bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war (BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20 m. w. Nachw.). Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.

Das streitgegenständliche Fahrzeug hat, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) ergeben hat, einen nicht unerheblichen Schaden im Frontbereich erlitten, welcher zudem nur teilweise bzw. auch unsachgemäß behoben wurde.

Das Gericht folgt den insoweit schlüssigen und nachvollziehbaren sowie widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Stoßfänger vorne noch unfallbedingte Verformungen sowie einen ungenauen Sitz zeigt. Weiter ist der Scheinwerfer links an den Halterungen zerbrochen und wurde mit einem Reparaturset instand gesetzt. Beide Kotflügelverkleidungen wurden erneuert und unsachgemäß mit Kabelbinder befestigt. Der Frontträger ist im linken Bereich zerbrochen und lose. Der hieran befestigte Kühler inklusive des Kondensators der Klimaanlage ist verformt. Weiter ist der Vorderachsträger verformt sowie die normalerweise daran befestigte Motorschutzwanne weggerissen. Es sind hierbei noch Bruchstücke der Motorschutzwanne an den Befestigungspunkten des Vorderachsträgers erkennbar.

Aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass das Fahrzeug im Frontbereich einen nicht unerheblichen Anstoß erlitten haben muss, denn nur so sind diese Erscheinungen, wie der Bruch des linken Scheinwerfers oder des linken Frontträgers, ebenso die Verformungen des Stoßfängers und des Kühlers sowie des Kondensators der Klimaanlage, zu erklären.

Die Annahme eines Unfalls in diesem Bereich wird auch, ohne dass es jedoch entscheidend hierauf ankommt, dadurch gestützt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen beide Kotflügelverkleidungen erneuert wurden; der Sachverständige spricht in diesem Zusammenhang sogar von einem erheblichen Unfallschaden.

In jedem Fall muss angesichts dieser sachverständig getroffenen Feststellungen von einem Unfall ausgegangen werden, der über eine reine Bagatelle, wie Blechschäden oder auch Schäden an ohne Weiteres austauschbaren Teilen der Karosserie sowie Endlackschäden (vgl. MünchKomm-BGB/​Westermann, a. a. O., § 434 Rn. 68), hinaus geht.

Soweit der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 13.02.2015 die Anhörung des Sachverständigen beantragt hat, wurde der hierfür angeforderte Vorschuss nicht eingezahlt, weswegen eine Anhörung unterblieben ist. Eine solche war auch nicht von Amts wegen zu veranlassen, nachdem das Gericht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine durchgreifenden Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen hat.

Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar (BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 20). Dieser Mangel bestand auch bei Übergabe des Fahrzeugs. Der Sachverständige hat insbesondere hinsichtlich des Bruchs des linken Frontträgers sowie der Verformung des Vorderachsträgers und des Fehlens der Motorschutzwanne ausgeführt, dass anhand des Alterungsbildes dieser Schäden und anhand der im Bereich des Vorderachsträgers vorhandenen Korrosionsschäden deren Entstehung aus sachverständiger Sicht auf einen Zeitraum vor April 2014 zu datieren ist.

Der Kläger durfte aufgrund des Sachmangels vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Beklagten zuvor eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Die Fristsetzung war entbehrlich, da der Mangel nicht behebbar ist(§ 326 V BGB). Der Charakter als Unfallwagen lässt sich durch Nachbesserung nicht korrigieren. Auch eine Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, da es sich um einen Stückkauf handelt.

Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung durch Schlechtleistung ist auch nicht unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB.

Zwischen den Parteien wurde auch kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart. Ausweislich des vorgelegten Kaufvertragsexemplars gilt ein solcher nur bei Verträgen mit Unternehmern. Dass der Kläger beim streitgegenständlichen Kauf als Unternehmer gehandelt hat, hat selbst der Beklagte nicht vorgetragen.

 

Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß § 442 I BGB ausgeschlossen.

Gemäß § 442 I 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Mangels trägt der Verkäufer.

Der Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Unfallschaden dem Kläger bzw. dessen Ehefrau als Vertreterin bekannt war (§ 286 ZPO). Das Gericht ist vielmehr unter Zuhilfenahme der im Gutachten enthaltenen Lichtbilder, insbesondere der Lichtbilder 23–34, überzeugt, dass diese Schäden für einen Laien selbst bei genauerem Hinsehen nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sind, anders allerdings für den Beklagten als gewerblichen
Autohändler, sodass diesen insoweit auch eine Aufklärungspflicht traf. Die Ehefrau des Klägers hingegen musste diese Schäden nicht zwingend erkennen; dass sie dies getan hat, hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben.

Selbst der Zeuge V hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass er Kfz-Schlosser oder -Mechaniker sein müsste, um die Frage zu beantworten, ob unter dem Fahrzeug Mängel sichtbar gewesen seien, als es auf der Bühne gewesen sei. Seiner Aussage zufolge waren ihm daher selbst als Autoverkäufer die Verformung des Vorderachsträgers, die fehlende Motorschutzwanne oder die unsachgemäße Befestigung der Kotflügelinnenverkleidung mit Kabelbindern auf beiden Seiten auch nicht aufgefallen; von der Ehefrau des Klägers als Laie konnte dies ebenfalls nicht verlangt werden.

Auch nach Meinung des Gerichts handelt es sich hierbei um Schäden bzw. unsachgemäß durchgeführte Reparaturen, welche einem Laien selbst bei genauerem Hinsehen nicht ins Auge springen, geschweige denn, dass in diesem Fall die Bedeutung dieser Erscheinungen einem Laien bewusst werden müsste.

Ob die übrigen vom Kläger angeführten Schäden ebenfalls auf einen vorausgegangenen Unfall hindeuten oder lediglich Bagatelleschäden darstellen, kann daher dahinstehen, ebenso die Frage, ob diese Schäden erkennbar waren. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die vom Beklagten behauptete Aufarbeitung des Fahrzeugs hinsichtlich der altersbedingten Schäden grundsätzlich unbedenklich ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.05.2009 – VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 10 ff).

Nach erfolgter Rücktrittserklärung kann der Kläger von dem Beklagten gemäß §§ 346 I, 348 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs verlangen. Von dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 4.450 € sind allerdings 345,74 € als Nutzungsvorteil für den Gebrauch des Fahrzeugs abzuziehen.

Gemäß § 346 I BGB sind im Fall des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben. Nutzungen in diesem Sinne sind gemäß § 100 BGB unter anderem Gebrauchsvorteile. Da diese nicht in Natur herausgegeben werden können, ist gemäß § 346 II Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten.

Dieser ist vorliegend mit 345,74 € zu berechnen.

Die Nutzungsentschädigung ist nach dem Verhältnis der insgesamt möglichen zur tatsächlichen Nutzung aus dem Wert der Sache zu berechnen. Maßgeblich ist die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist der konkrete Altwagenpreis zu der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (BGH, Urt. v. 17.05.1995 – VII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2161).

Das Gericht geht vorliegend von einer mutmaßlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 200.000 km aus (§ 287 ZPO). Bei Dieselfahrzeugen kann in der Regel eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km und mehr angenommen werden (MünchKomm-BGB/​Gaier, 6. Aufl. [2012], § 346 Rn. 27 m. w. Nachw.). Danach errechnet sich ein Gebrauchsvorteil in Höhe von \(\left(\frac{\text{4.450 €}\times\text{4.137 km}}{\text{53.248 km}}=\right)\) 345,74 €.

Der Zinsanspruch resultiert aus § 286 I 1, § 288 I BGB und §§ 291, 288 I 2 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 26.06.2014 mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug. Der Kläger hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 18.06.2014 unter Fristsetzung zum 25.06.2014 aufgefordert, den Kaufpreis zurückzuzahlen.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die Feststellung, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs im Annahmeverzug befindet (§§ 293, 295 BGB, § 256 I ZPO). Der Beklagte ist jedenfalls durch die Verweigerung der von dem Kläger geforderten Rückabwicklung in Annahmeverzug geraten. Die Tatsache, dass der Kläger mit der Klage die Rückzahlung des gesamten Kaufpreises verlangt hat, hindert den Verzug im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Mehrbetrags nicht.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 I BGB. Insoweit sind lediglich Rechtshängigkeitszinsen von dem Beklagten zu zahlen (§§ 291, 288 I 2 BGB), nachdem nicht schlüssig vorgetragen wurde, dass sich der Beklagte bezüglich dieser Forderung bereits vorgerichtlich in Verzug befunden habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1, II Nr. 1 ZPO. …

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