- Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen ist jedenfalls i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil er keine bei einem Neuwagen übliche und deshalb vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Ein Neuwagenkäufer muss zwar damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß des Fahrzeugs im realen Straßenverkehr höher ist als während eines Emissionstests auf einem Prüfstand. Er muss indes nicht davon ausgehen, dass in dem Fahrzeug eine Software zum Einsatz kommt, die (nur) in einer Testsituation den Schadstoffausstoß reduziert, sodass die auf dem Prüfstand ermittelten Werte keine Aussagekraft haben.
- Der Mangel, der einem vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug anhaftet, ist schon deshalb nicht i. S. des § 323 V 2 BGB geringfügig, weil der Käufer praktisch nicht auf eine – zwischen der Fahrzeugherstellerin und dem Kraftfahrt-Bundesamt abgestimmte – Nachbesserung verzichten kann, ohne die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs zu gefährden.
- Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) ist dem Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs i. S. des § 440 Satz 1 Fall 3 BGB unzumutbar, wenn das dafür erforderliche Softwareupdate erst noch entwickelt werden muss und der Käufer deshalb nicht absehen kann, wann sein Fahrzeug nachgebessert werden kann.
- Die berechtigte Befürchtung des Käufers, dass sein vom VW-Abgasskandal betroffenes Fahrzeug auch nach einer Nachbesserung durch Installation eines Softwareupdates nicht mangelfrei sein werde, sondern sich das Update etwa nachteilig auf den Kraftstoffverbrauch auswirken werde, macht eine Nachbesserung unzumutbar (§ 440 Satz 1 Fall 3 BGB).
- Der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens hat gegen die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten Schadensersatzanspruch (§ 826 BGB i. V. mit § 31 BGB), wenn ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) der Volkswagen AG den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat. Insoweit trifft die Volkswagen AG eine sekundäre Darlegungslast, der sie insbesondere durch den Vortrag genügt, in welcher Organisationseinheit die im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal maßgeblichen Entscheidungen getroffen worden und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidungen kommuniziert worden sind.
LG Münster, Urteil vom 28.06.2017 – 02 O 165/16