1. Ein vom VW-Abgasskandal betroffener Neuwagen – hier: ein Audi A1 1.6 TDI Ambition – ist mangelhaft. Denn ein durchschnittlicher Neuwagenkäufer kann i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug die einschlägigen Emissionsgrenzwerte nicht nur während eines Emissionstests auf einem Prüfstand und dann auch nur deshalb einhält, weil eine Software die Testsituation erkennt und dafür sorgt, dass insbesondere weniger Stickoxid ausgestoßen wird als beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr.
  2. Ob der Käufer eines mangelhaften Neuwagens nach §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs hat, obwohl der Hersteller inzwischen nur noch ein verändertes Fahrzeugmodell produziert, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB). Danach kommt eine Ersatzlieferung eines „aktualisierten“ Fahrzeugs insbesondere in Betracht, wenn sich der Verkäufer im Kaufvertrag Änderungen während der Lieferzeit i. S. des § 308 Nr. 4 BGB vorbehalten hat und der Käufer es hätte hinnehmen müssen, wenn ihm ursprünglich statt des bestellten ein „aktualisiertes“ Fahrzeug geliefert worden wäre.
  3. Rechtsanwaltskosten, die ein mit einer mangelhaften Kaufsache belieferter Käufer aufgewendet hat, muss ihm der Verkäufer nur dann verschuldensunabhängig als zum Zwecke der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen ersetzen (§ 439 II BGB), wenn der Käufer die Kosten aufgewendet hat, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.02.1999 – X ZR 40/96 [zu § 476a BGB a.F.]).

LG Landau (Pfalz), Urteil vom 13.06.2017 – 2 O 259/16

Sachverhalt: Der Kläger bestellte bei der Beklagten am 23.02.2011 verbindlich einen Neuwagen (Audi A1 1.6 TDI Ambition) zum Preis von 24.345 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 04.05.2011 übergeben, nachdem es am 02.05.2011 mit einer Laufleistung von 3 km erstzugelassen worden war. Infolge eines dem Kläger gewährten Sonderrabatts ermäßigte sich der Kaufpreis auf 20.759,25 €.

Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags sind Neuwagen-Verkaufsbedingungen der Beklagten. Dort heißt es im Abschnitt IV unter anderem:

„6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte abgeleitet werden.“

Das Fahrzeug des Klägers ist mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom VW-Abgasskandal betroffen. In dem Pkw kommt eine Software zum Einsatz, die den Ausstoß von Stickoxid (NOX) optimiert, sobald sie erkennt, dass das Fahrzeug auf einem Prüfstand einen Emissionstest absolviert. Dann wird der einschlägige Emissionsgrenzwert eingehalten, was beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht ansatzweise der Fall ist.

Das Kraftfahrt-Bundesamt qualifiziert die Software als unzulässige Abschalteinrichtung i. S. von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es verlangt, dass die Software aus allen vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen entfernt wird und diese in einen vorschriftsgemäßen Zustand versetzen werden, und hat deshalb den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge angeordnet.

Der VW-Konzern hat für den streitgegenständlichen Motortyp ein Softwareupdate entwickelt. Nach dessen Installation soll der NOX-Ausstoß auch beim regulären Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr so weit reduziert werden, dass der einschlägige Grenzwert eingehalten wird, ohne dass sich der Kraftstoffverbrauch oder die Motorleistung nachteilig verändert.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2016 ließ der Kläger die Beklagte gestützt auf §§ 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB auffordern, ihm bis zum 05.05.2016 einen mangelfreien Neuwagen zu liefern. Dies lehnt die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2016 ab.

Der Kläger hält sein Fahrzeug für mangelhaft, weil darin eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz komme. Er behauptet, für ihn sei – neben dem Kraftstoffverbrauch – kaufentscheidend gewesen, dass das Fahrzeug die Euro-5-Emissionsgrenzwerte einhalte. Eine Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) durch die Installation des im VW-Konzern entwickelten Softwareupdates sei nicht möglich; abgesehen verbleibe auch nach der Installation des Updates ein merkantiler Minderwert.

Die Beklagte macht unter anderem geltend, dass eine Ersatzlieferung unmöglich sei, weil der Audi A1 so, wie ihn der Kläger bestellt und erhalten habe, nicht mehr produziert werde. Das Nachfolgemodell unterscheide sich von Fahrzeugen der Baureihe, der auch das Fahrzeug des Klägers angehöre, hinsichtlich der Modernisierung, der Ausstattung und des Kraftstoffverbrauchs so erheblich, dass es ein aliud sei.

Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Nachlieferungsanspruch aus §§ 434 I 2 Nr. 2, 437 Nr. 1, 439 I Fall 2 BGB zu.

a) Die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar.

Nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Die im Fahrzeug des Klägers verbaute Software ist gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, da sie die Abgaswerte, mithin den Ausstoß von Stickoxid, im Prüfstand schönt. Insofern weist das Fahrzeug angesichts dieser Manipulation keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Durchschnittskäufer eines Neufahrzeuges kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern sie basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (vgl. LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 – 011 O 341/15; LG Oldenburg, Urt. v. 01.09.2016 – 16 O 790/16; LG Frankenthal Urt. v. 12.05.2016 – 8 O 208/15; LG Landau, Urt. v. 13.06.2016 – 2 O 17/16).

b) Nach § 437 Nr. 1 BGB kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, wobei er grundsätzlich gemäß § 439 I BGB frei wählen kann, ob er die Beseitigung des Mangels oder – wie hier – die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt.

c) Die Nachlieferung ist der Beklagten auch nicht gemäß § 275 I BGB unmöglich.

Das Gericht geht davon aus, dass Neufahrzeuge des Typs Audi A1 aus der aktuellen Serienproduktion mit vergleichbarer Ausstattung auch dann derselben Gattung wie das streitgegenständliche Fahrzeug angehören, wenn sie eine andere Motorleistung oder sonstige technische Verbesserungen aufweisen und dabei insbesondere den Anforderungen der Euro-5-Norm entsprechen.

Für die Bestimmung der Gattung ist zunächst maßgeblich, wie der Vertragsgegenstand in dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag bestimmt wird.

Ausweislich der … Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Stand: Juni 2010), dort Abschnitt IV Nr. 6, behält sich die Beklagte während der Lieferzeit vor, weitgehende Änderungen des Leistungsgegenstands vorzunehmen, etwa im Hinblick auf Konstruktions- oder Formänderungen, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Weiter heißt es, dass, sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegentandes Zeichen oder Nummern gebraucht, allein daraus keine Rechte hergeleitet werden können.

Ob eine Ersatzlieferung durch ein Fahrzeug aus einer anderen Serienproduktion in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien zu beurteilen (§§ 133, 157 BGB; vgl. auch BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05 Rn. 23).

Eine Ersatzlieferung durch ein „aktualisiertes“ Fahrzeug ist möglich, wenn ein solches „aktualisiertes“ Fahrzeug auch von der Vorstellung des Käufers bei seiner Kaufentscheidung umfasst war. Ob der Käufer in dem jeweils konkreten Fall auf ein Fahrzeug aus einer bestimmten Serienproduktion Wert gelegt hat oder ob es ihm nur um einen bestimmten Typ mit einer bestimmten Ausstattung und bestimmten Merkmalen ging, ist anhand konkreter und objektiver Kriterien zu ermitteln. In der vorliegenden Konstellation ergibt sich nach Würdigung der Gesamtumstände, dass der Kläger nur darauf Wert legte, das bestellte Modell aus der aktuellen Serienproduktion zu erhalten, das von seiner Ausstattung und seinen Merkmalen mit dem konkret bestellten Fahrzeug mindestens gleichwertig ist. Insoweit gestattet Abschnitt IV Nr. 6 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen es dem Verkäufer auch, den bestellten Wagen durch einen anderen zu ersetzen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

Die hier zu erwartenden Änderungen sind auch durch die in Abschnitt IV Nr. 6 der Neuwagen-Verkaufsbedingungen gedeckt, der Austausch für den Kläger letztlich auch zumutbar, insbesondere da sich die Konstruktionsänderungen im Rahmen der Modellpflege mangels abweichender Vereinbarung im Kaufvertrag als Variable gestalten und sich die Fahrzeugdaten nicht zum Nachteil des Klägers verschlechtern. Die Fahrzeuge der aktuellen Serienproduktion sind eine „aktualisierte“ Version des ursprünglich bestellten Fahrzeugs, es handelt sich bei den in Betracht kommenden Fahrzeugen um eine Weiterentwicklung des ursprünglich bestellten Fahrzeugs, nicht um gänzlich andere Fahrzeuge. Insbesondere geht auch die Beklagte davon aus, dass es sich bei den Fahrzeugen der aktuellen Serie um ein Nachfolgemodell des streitgegenständlichen Fahrzeugs handelt.

So, wie der Käufer eines Neufahrzeugs es danach hinzunehmen hätte, statt des von ihm gewählten, der Euro-5-Norm genügenden Modells ein Modell zu erhalten, welches der Euro-6-Norm entspricht, kann die Beklagte dem Nachlieferungsverlangen des Käufers die technische Verbesserung nicht entgegenhalten, diese wird von der vertraglichen geschuldeten Gattungsschuld mit umfasst (so auch LG Regensburg, Urt. v. 04.01.2017 – 7 O 967/16).

d) Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeuges aus der aktuellen Serie, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung (§§ 439 IV, 348 BGB) des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

2. Der Kläger schuldet nach §§ 439 IV, 474 I und V BGB auch keinen Nutzungsersatz, da es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne der gesetzlichen Regelung handelt. Auf solche Verträge ist § 439 IV BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen weder herauszugeben sind noch deren Wert zu ersetzen ist (§ 474 V 1 BGB).

3. Die Beklagte befindet sich gemäß § 293 BGB mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug.

Mit Schreiben vom 24.03.2016 wurde die Beklagte durch den Bevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung bis zum 05.05.2016 zur Neulieferung eines mangelfreien Neuwagens aufgefordert, wobei ausgeführt wurde, dass die Mandantschaft „gegen Lieferung des Neuwagens das streitgegenständliche, mangelbehaftete Fahrzeug an Sie zurückgeben“ wird.

Das vorgenannte Schreiben stellt daher ein tatsächliches Angebot nach § 294 BGB dar.

4. Soweit im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung entgegen des Antrages des Klägers neben der Rückübereignung zudem die Rückgabe des mangelhaften Fahrzeuges tenoriert wurde, war die Klage daher im Übrigen abzuweisen.

5. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger dagegen nicht zu.

Ein Schadenersatzanspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB besteht nicht, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung seines Rechtsanwalts mit der Nacherfüllung in Verzug befunden hat.

Ein Ausgleich von Rechtsanwaltskosten nach §§ 434 I 2 Nr. 2, 439 II BGB kommt nur dann in Betracht, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Auffindung des zu beseitigenden Mangels notwendig gewesen ist (BGH, Urt. v. 17.02.1999 – X ZR 40/96). Soweit der Kläger die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2016 zur Nacherfüllung auffordern ließ, ist ein Zusammenhang der anwaltlichen Tätigkeit mit der Auffindung der Ursache der Mangelerscheinungen und der Klärung der Verantwortlichkeit für den Mangel zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.04.2014 – VIII ZR 275/13) nicht ersichtlich. …

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