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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Annahme einer verbindlichen Kfz-Bestellung per SMS

  1. Ein Kfz-Händler kann den Antrag eines Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags („verbindliche Bestellung“) auch dann formlos – hier: per SMS – annehmen, wenn die Verkaufsbedingungen des Händlers vorsehen, dass er die Annahme der Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich erklären oder innerhalb dieser Frist das bestellte Fahrzeug ausliefern muss. Denn die Schriftform wird lediglich verlangt, um den Parteien den Beweis zu erleichtern, dass ein Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde; ihre Einhaltung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung.
  2. Wer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert hat, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht beliefert wird, erleidet einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis.

LG Berlin, Urteil vom 04.12.2017 – 8 O 307/15

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Anzahl der Vorbesitzer eines Gebrauchtwagens als Rücktrittsgrund

  1. Dass ein elf Jahre alter Gebrauchtwagen nicht – wie vom Verkäufer möglicherweise zugesagt – erst zwei, sondern bereits drei Vorbesitzer hatte, berechtigt den Käufer grundsätzlich nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr liegt darin regelmäßig allenfalls ein geringfügiger Mangel, auf den ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (§ 323 V 2 BGB).
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenverkäufers, wonach der Käufer eines Pkw Schadensersatz in Höhe von pauschal zehn Prozent des Kaufpreises schuldet, wenn er das Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, ist wirksam, wenn dem Käufer ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB).

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 02.11.2017 – 62 C 42/17

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Abtretungsausschluss mit Zustimmungsvorbehalt in den Verkaufsbedingungen eines Gebrauchtfahrzeughändlers

  1. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen eines Gebrauchtfahrzeughändlers, wonach die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers bedarf (abgeschwächter Abtretungsausschluss), ist auch gegenüber einem Verbraucher nicht nach § 307 I 1 BGB unwirksam.
  2. Der (abgeschwächte) Abtretungsausschluss erfasst auch Ansprüche, die sich aus einem – noch vom Käufer selbst erklärten – Rücktritt vom Kaufvertrag ergeben, weil es sich auch dabei um „Rechte und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag“ handelt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.03.2017 – 7 U 115/16

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Individuelle Vereinbarung zwischen Anbieter und Kaufinteressent geht eBay-AGB vor

  1. Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (Fortführung von Senat, Urt. v. 07.11.2001 – VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129 [135 f.]; Urt. v. 11.05.2011 – VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).
  2. Eine Anfechtungserklärung kann schon dann vorliegen, wenn der Anfechtende eine Verpflichtung, die er nach dem objektiven Erklärungswert seiner – gegebenenfalls durch schlüssiges Handeln getätigten – Willensäußerung übernommen hat, bestreitet oder nicht anerkennt oder ihr sonst widerspricht, sofern sich unzweideutig der Wille ergibt, dass er das Geschäft gerade wegen eines Willensmangels nicht bestehenlassen will. Dies ist auch in Form einer Eventualanfechtung möglich, die für den Fall erklärt wird, dass das Rechtsgeschäft nicht den in erster Linie behaupteten Inhalt hat oder nicht ohnehin nichtig ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 15.05.1968 – VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099 [unter B III] m. w. Nachw.; Urt. v. 28.09.2006 – I ZR 198/03, NJW-RR 2007, 1282 Rn. 17).

BGH, Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 59/16

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(Kein) Anspruch eines Kfz-Händlers auf Schadensersatz bei vertragswidriger Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens

  1. Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 – ist wegen des Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB) mangelhaft, wenn seine Laufleistung nicht wie vereinbart 19.500 km, sondern 25.522 km beträgt. In diesem Fall kommt ausnahmsweise eine Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) in Betracht, wenn der Käufer das erworbene Fahrzeug vor Abschluss des Kaufvertrages nicht besichtigt hat und es ihm nur darum ging, einen Mercedes-Benz G 350 BlueTEC Edition 35 mit einer Laufleistung von weniger als 20.000 km zu erwerben. Deshalb kann der Käufer wegen der höheren Laufleistung grundsätzlich erst vom Kaufvertrag zurücktreten, nachdem er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 I BGB).
  2. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers vor, dass der Händler Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises verlangen darf, falls der Käufer das erworbene Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, so ist der Käufer zur Zahlung des entsprechenden Betrages nur verpflichtet, wenn zugunsten des Händlers die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 BGB) erfüllt sind. Daran fehlt es, wenn der Händler das in Rede stehende Fahrzeug ohne Verlust an einen Dritten veräußern konnte.

LG München II, Urteil vom 19.01.2017 – 2 HK O 3604/16
(nachfolgend: OLG München, Urteil vom 14.09.2017 – 23 U 667/17)

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Bindungsfrist bei Gebrauchtwagenbestellung – pauschalierter Schadensersatz

  1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers, wonach der Kunde „höchstens bis zehn Tage“ an die Bestellung eines Fahrzeugs gebunden ist, ist wirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 308 Nr. 1 BGB.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenhändlers dürfen grundsätzlich vorsehen, dass ein Käufer, der ein bestelltes Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Kaufpreises leisten muss. Diesem Anspruch kann sich der Käufer nicht durch den Hinweis entziehen, ein Schaden sei nicht entstanden, weil der Händler das Fahrzeug an einen Dritten veräußert habe.

LG Potsdam, Urteil vom 09.06.2016 – 6 O 285/15
(nachfolgend: OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2017 – 7 U 111/16)

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Unwirksame „Spaßbieter“-Klausel in einem eBay-Angebot

  1. Eine Bestimmung in einem eBay-Angebot, wonach ein „Spaßbieter“ eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 % des Kaufpreises zu zahlen hat, ist nach der Wertung des § 305c II BGB unwirksam, weil der Begriff „Spaßbieter“ mehrdeutig ist.
  2. Ein Käufer, der grundsätzlich rechtlich anerkannte und nicht offensichtlich unerhebliche Gründe dafür vorbringt, warum er am Kaufvertrag nicht festhalten will, ist kein „Spaßbieter“, ohne dass es darauf ankommt, ob er sich tatsächlich vom Kaufvertrag lösen darf.
  3. Ein Rücktritt von einem Gebrauchtwagenkaufvertrag ist ausgeschlossen, wenn die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nur geringfügig höher ist als die vertraglich vereinbarte Laufleistung (hier: 129.121 km statt 128.500 km) und die Abweichung sich deshalb auf den Wert und die Gebrauchstauglichkeit des Wagens jedenfalls nicht nennenswert auswirkt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.05.2016 – 22 U 205/14

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Schadenspauschalierung in den Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers – kaufmännischer Geschäftsverkehr

  1. Gegen eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers, wonach der Händler Schadensersatz in Höhe von pauschal 10 % des Bruttokaufpreises verlangen kann, wenn ein Käufer ein Fahrzeug unberechtigt nicht abnimmt, bestehen keine Bedenken, wenn dem Käufer der Nachweis gestattet wird, dass überhaupt kein Schaden entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die Pauschale sei.
  2. Den Nachweis, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale, kann der Käufer nicht dadurch führen, dass er die Behauptung des Verkäufers, das unberechtigt nicht abgenommene Fahrzeug habe (noch) nicht an einen Dritten verkauft werden können, schlicht bestreitet.
  3. Unter Kaufleuten gelten – unbeschadet der Frage, ob zwischen ihnen bereits Geschäftsbeziehungen bestehen – in Bezug genommene Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann, wenn sie dem für den Vertragsabschluss maßgeblichen Schreiben weder beigefügt noch sonst dem Empfänger in ihren Einzelheiten bekannt waren (im Anschluss an BGH, Urt. v. 30.06.1976 – VIII ZR 267/75, NJW 1976, 1886).

LG Zweibrücken, Urteil vom 24.02.2016 – 1 O 267/15

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Umfassender Gewährleistungsausschluss im unternehmerischen Geschäftsverkehr

  1. Außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs i. S. von § 474 I 1 BGB darf der Verkäufer eines Gebrauchtwagens seine Haftung für Sachmängel des Fahrzeugs grundsätzlich – in den Grenzen des § 444 BGB – vollständig ausschließen. Ein solcher umfassender Gewährleistungsausschluss ist auch dann wirksam, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers enthalten ist.
  2. Gegenüber einem Unternehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden grundsätzlich auch dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem für den Vertragsschluss maßgeblichen Schreiben (hier: der Vertragsurkunde) nicht beigefügt waren und der Unternehmer daher ihren Inhalt nicht kennt. Erforderlich ist lediglich, dass der Unternehmer in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis nehmen kann.

LG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2016 – HK O 44/15

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Gescheiterter Nachbesserungsversuch eines vom Verkäufer anerkannten Dritten – Neuwagen-Verkaufsbedingungen

Die Klausel

„Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen. Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unterrichten, wenn die erste Mangelbeseitigung erfolglos war.“

in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eines Kfz-Händlers benachteiligt den Käufer nicht unangemessen im Sinne von § 307 I 1, II Nr. 1 BGB.

LG Darmstadt, Urteil vom 01.02.2016 – 1 O 295/13

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