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Probleme beim Autokauf?

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Tag: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kein „automatischer“ Gewährleistungsausschluss im unternehmerischen Geschäftsverkehr

  1. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass bei zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) geschlossenen Gebrauchtwagenkaufverträgen stets ein umfassender Ausschluss der Haftung des Verkäufers für Sachmängel (Gewährleistungsausschluss) vereinbart wird.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kfz-Händlers können zwar auch dann Bestandteil eines mit einem unternehmerisch handelnden Käufer geschlossenen Kaufvertrags werden, wenn die in § 305 II und III BGB genannten Einbeziehungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 310 I 1 BGB). Erforderlich ist aber, dass der Verkäufer zum Ausdruck bringt, dass neben dem individualvertraglich Vereinbarten auch bestimmte Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt werden sollen. Es genügt weder, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen branchenüblich sind, noch reicht für eine wirksame Einbeziehung die schlichte Kenntnis des Käufers, dass der Verkäufer seinen Verträgen grundsätzlich Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde legt.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.01.2023 – 26 U 29/22

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Fernabschaltung einer Elektrofahrzeug-Batterie durch den Vermieter

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Vermieter einer Autobatterie nach außerordentlicher Kündigung des Mietvertrags die Fernsperrung der Auflademöglichkeit erlaubt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als Verbraucher unwirksam, wenn dieser die Weiterbenutzung der Batterie und seines gesondert erworbenen, geleasten oder gemieteten Elektrofahrzeugs im Streitfall nur durch gerichtliche Geltendmachung einer weiteren Gebrauchsüberlassung erreichen kann.

BGH, Urteil vom 26.10.2022 – XII ZR 89/21

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Berichtigung einer öffentlichen Äußerung über die Kaufsache – Oldtimer

  1. Eine in einem „mobile.de“-Inserat enthaltene – unzutreffende – öffentliche Äußerung über bestimmte Eigenschaften des zum Kauf angebotenen Fahrzeugs (hier: „unfallfrei“) wird nicht i. S. von § 434 I 3 BGB a.F. (jetzt: § 434 III 3 BGB) „in gleichwertiger Weise berichtigt“, wenn der Verkäufer die entsprechende Angabe schlicht kommentarlos löscht. Eine Berichtigung „in gleichwertige Weise“ erfordert vielmehr darüber hinaus einen ausdrücklichen Hinweis auf den vorherigen Irrtum. Daran fehlt es, wenn der Verkäufer einem Kaufinteressenten lediglich erklärt, es gebe „keine dokumentierte Fahrzeughistorie“, sodass er zur Existenz von „Schäden“ mangels Kenntnis „nichts sagen“ könne.
  2. Die beim Verkauf eines Oldtimers abgegebene Erklärung, es fehle eine dokumentierte Fahrzeughistorie, hat keinen gesicherten und allgemein anerkannten Bedeutungsgehalt; was damit gemeint ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
  3. Eine in einem Kaufvertragsformular enthaltene vorgedruckte Klausel, wonach die Haftung des Verkäufers für Mängel der Kaufsache ausgeschlossen ist (Gewährleistungsausschluss), ist nicht schon deshalb als i. S. von § 305 I 3 BGB, im Einzelnen ausgehandelt anzusehen, weil das Vertragsformular – teils auch vom Käufer angebrachte – handschriftliche Änderungen und Zusätze enthält.
  4. Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung („Lebenserwartung“), nach der sich eine vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung bemisst, ist bei einem Oldtimer in der Regel mit 200.000 km anzusetzen.
  5. Der Tatbestand des Ersturteils liefert nach § 314 ZPO den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht. Daher ist eine im Tatbestand des Ersturteils als unstreitig dargestellte Tatsache selbst dann als unstreitig und für das Berufungsgericht bindend anzusehen, wenn tatsächlich in erster Instanz umstritten war, der Tatbestand des Ersturteils aber nicht berichtigt worden ist.

OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2022 – 9 U 12/21

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Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.“

Zur Bedeutung einer Vollständigkeitsklausel (hier: „Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.“) in einem Mietvertrag über Geschäftsräume.

BGH, Urteil vom 03.03.2021 – XII ZR 92/19

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Überraschende und unwirksame Garantiebedingungen für eine GGG-Gebrauchtwagengarantie

  1. Eine vorformulierte Klausel, nach der es dem Garantienehmer bei einer Gebrauchtwagengarantie pauschal untersagt ist, das Fahrzeug nach dem Eintritt eines Schadensfalls ohne schriftliche Weisung des Garantiegebers (weiter) zu bewegen und den Fahrzeugzustand zu verändern, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam. Denn es wäre dem Garantienehmer ohne schriftliche Weisung des Garantienehmers nicht einmal möglich, sein beschädigtes Fahrzeug in eine Werkstatt zu bringen und dort feststellen zu lassen, ob überhaupt ein Garantiefall vorliegt.
  2. Eine vorformulierte Klausel, nach der Ansprüche aus einer gegen Entgelt gewährten Gebrauchtwagengarantie davon abhängen, dass der Garantienehmer alle sechs Monate einen Motorölwechsel durchführt und dabei ein ausschließlich beim Garantiegeber erhältiches, vom Fahrzeughersteller nicht empfohlenes Mittel („Longlife Garant N5“) verwendet, dessen Inhaltsstoffe sich weder aus dem Garantievertrag noch aus den Garantiebedingungen ergeben, wird gemäß § 305c I BGB schon nicht Bestandteil des Garantievertrags. Jedenfalls aber ist eine solche Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam.
  3. Eine vorformulierte Klausel, nach der Ansprüche aus einer gegen Entgelt gewährten Gebrauchtwagengarantie davon abhängen, dass beim Fahrzeug des Garantienehmers – deutlich über die Herstellervorgaben hinaus – alle sechs Monate sämtliche von der der Garantie umfassten Baugruppen auf Undichtigkeiten und Schäden überprüft und der Kühlwasserstand, der Getriebeölstand sowie der Differenzialölstand kontrolliert werden, ist so ungewöhnlich, dass der Garantienehmer damit ohne jeden Hinweis im Garantievertrag selbst nicht zu rechnen braucht. Die Klausel wird deshalb gemäß § 305c I BGB nicht Bestandteil des Grantievertrags.
  4. Ein Garantiegeber, der geltend macht, er sei leistungsfrei, weil der Garantienehmer gegen die Garantiebedingungen verstoßen habe, muss einen Verstoß des Garantienehmers gegen die Garantiebedingungen darlegen und gegebenenfalls beweisen. Es ist nicht Sache des Garantienehmers darzulegen, dass er nicht gegen die Garantiebedingungen versoßen habe.

AG Hannover, Urteil vom 06.10.2020 – 558 C 9324/19

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Intransparente Garantiebedingungen: Mercedes-Benz Garantie-Paket MB-100

  1. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier: Garantiebedingungen einer Neuwagen-Anschlussgarantie) Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; vielmehr muss die Regelung auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Klauselwerks verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Zusammenhang in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird. Der Vertragspartner soll seine Rechte möglichst klar und einfach feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung irrezuführen, verstößt danach gegen das Transparenzgebot (im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.02.2016 – VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31 m. w. Nachw.).
  2. Bei der Beurteilung, ob eine Bestimmung in Garantiebedingungen (hier: der Neuwagen-Anschlussgarantie MB-100 von Mercedes-Benz) den Anforderungen des Transparenzgebots genügt oder ob sie intransparent und deshalb gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam ist, ist auch zu berücksichtigen, mit welcher Motivation eine bestimmte Gestalung gewählt wurde. Hat der Verwender eine bestimmte formale oder inhaltliche Gestaltung ersichtlich mit dem Ziel gewählt, Einschränkungen der von ihm zu erbringenden Leistungen unauffällig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu „verstecken“, führt dies bereits für sich genommen zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln.
  3. Die Garantiebedingungen der Neuwagen-Anschlussgarantie MB-100 von Mercedes-Benz sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot insoweit gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam, als sie hinsichtlich der Materialkosten einen „Selbstbehalt“ des Garantienehmers auch für den Fall vorsehen, dass eine „Reparatur beim Garantiegeber“ erfolgt. Denn die Regelung, dass der Garantienehmer in Abhängigkeit von der Laufleistung seines Fahrzeugs einen Teil der Materialkosten gegebenenfalls auch dann selbst tragen muss, wenn keine „Fremdreparatur“ erfolgt, findet sich ohne erkennbaren Grund nicht in § 1 der Garantiebedingungen, obwohl dieser den „Inhalt der Garantie“ betrifft. Sie ergibt sich vielmehr nur aus einem unklaren Verweis auf § 6 der Garantiebedingungen.

AG Wesel, Urteil vom 29.10.2019 – 4 C 75/19

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Kauf eines noch herzustellenden hochexklusiven Luxusfahrzeugs als Bestimmungskauf (§ 375 HGB)

  1. Enthält der Kaufvertrag über ein noch herzustellendes hochexklusives Luxusfahrzeug – hier: einen Ferrari 458 Speciale Aperta – noch keine Angaben über die vom Käufer gewünschte individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs, so liegt ein Bestimmungskauf i. S. von § 375 HGB vor, wenn wenigstens eine der Vertragsparteien Kaufmann ist, dem Käufer die nähere Bestimmung der individuellen (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs vorbehalten ist und der Kaufpreis durch Bezugnahme auf den bei Auslieferung des Fahrzeugs geltenden Listenpreis hinreichend bestimmt ist.
  2. Durch einen Selbstbelieferungsvorbehalt wird der begünstigte Verkäufer – hier: eines noch herzustellenden Ferrari 458 Speciale Aperta – allenfalls von seiner Lieferpflicht (§ 433 I 1 BGB) frei, wenn er im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von seinem Lieferanten (hier: dem Fahrzeughersteller) im Stich gelassen wird.

OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18
(vorangehend: LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15)

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Kein Rücktritt vom Kaufvertrag bei unangemessen kurzer Frist zur Nachbesserung – Doppelkupplungsgetriebe (DSG)

  1. Wann eine Frist zur Nacherfüllung i. S. von § 281 I, § 323 I BGB angemessen ist, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab; die Frist ist jedenfalls so zu bemessen, dass der Verkäufer die Nacherfüllung rechtzeitig vornehmen kann. Deshalb bei einem – hier das Doppelkupplungsgetriebe (DSG) eines Neuwagen betreffenden – Mangel, der nur sporadisch, teils in großen zeitlichen Abständen auftritt und der deshalb schon schwer zu diagnostizieren ist, selbst eine Frist von rund drei Wochen unangemessen kurz sein.
  2. Eine Klausel in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen eines Kraftfahrzeughändlers, wonach der Käufer „Ansprüche auf Mängelbeseitigung … beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/​Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen“ darf, er den Verkäufer aber „unverzüglich“ unterrichten muss, wenn der erste von einem autorisierten Dritten unternommene Nachbesserungsversuch erfolglos war, ist wirksam (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2006 – VIII ZR 166/06, NJW 2007, 504 Rn. 11 ff.).
  3. Verstößt der Käufer gegen die ihm auferlegte Informationspflicht, indem er den Verkäufer nicht über erfolglose Nachbesserungsversuche eines autorisierten Dritten unterrichtet, kann er nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) fehlgeschlagen sei und er dem Verkäufer deshalb gemäß § 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB keine Frist zur Nachbesserung setzen müsse. Darin liegt vielmehr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässige Rechtsausübung, weil dem Käufer eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt.
  4. Bei einem nur sporadisch, teils in großen zeitlichen Abständen auftretenden, schwer zu diagnostizierenden und zu behebenden Mangel – hier: kein Hochschalten eines Doppelkupplungsgetriebes (DSG) beim Beschleunigen – kommt in Betracht, dass die Nachbesserung nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen gilt (§ 440 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BGB), sondern dem Verkäufer mehr als zwei Nachbesserungsversuche zuzubilligen sind.

LG Flensburg, Urteil vom 22.03.2018 – 4 O 116/17
(nachfolgend: OLG Schleswig, Urteil vom 08.04.2020 – 12 U 39/18)

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Kein umfassender Gewährleistungsausschluss durch „gekauft wie gesehen“ – Beweislastumkehr

  1. Bei einem Kfz-Kaufvertrag, der kein Verbrauchsgüterkauf i. S. von § 474 I 1 BGB ist, kann es ausnahmsweise dem Verkäufer obliegen zu beweisen, dass ein Mangel des Fahrzeugs bei Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) noch nicht vorlag. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Mangel – hier: die unsachgemäße Reparatur eines Unfallschadens – bereits kurze Zeit nach Gefahrübergang aufgetreten oder erkannt worden ist und es sich nicht um einen Mangel handelt, der typischerweise jederzeit auftreten kann. Auch ist zu berücksichtigen, ob sich der Mangel beseitigen lässt, weil in diesem Fall angesichts des Vorrangs der Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) eine Manipulation des Käufers mit dem Ziel, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, nach der Lebenserfahrung außerordentlich fernliegt.
  2. Wird ein Gebrauchtwagen „gekauft wie gesehen“, so ist die Haftung des Verkäufers nur für solche Mängel ausgeschlossen, die bei einer Besichtigung des Fahrzeugs wahrnehmbar, insbesondere sichtbar waren. Dabei kann es darauf ankommen, ob der Käufer einen Mangel hätte wahrnehmen können, und nicht darauf, ob eine sachkundige Person den Mangel hätte entdecken oder zumindest auf sein Vorliegen hätte schließen können und müssen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 06.04.2016 – VIII ZR 261/14, NJW 2016, 2495 Rn. 22 m. w. Nachw.).
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. von § 305 I 1 BGB liegen auch dann vor, wenn Vertragsbedingungen von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (im Anschluss an BGH, Urt. v. 17.02.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 = NJW 2010, 1131 Rn. 10 m. w. Nachw.).
  4. Eine Prozesspartei, die ihren früheren Tatsachenvortrag in sein Gegenteil ändert, genügt nur dann ihrer prozessualen Wahrheitspflicht, wenn sie zugleich darlegt, warum sie an ihrem ursprünglichen, dem neuen Tatsachenvortrag diametral entgegenstehenden Vortrag nicht festhalten kann. Eine Änderung des Vortrags ohne erkennbaren sachlichen Grund genügt dagegen nicht.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.03.2018 – 2-05 O 248/16

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Nichterfüllung eines Kaufvertrags über ein Luxusfahrzeug – Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Bei einem Luxusfahrzeug – hier: einem Ferrari 458 Speciale Aperta – ist es üblich, dass zunächst ein verbindlicher, alle essentialia negotii enthaltender Kaufvertrag über das Fahrzeug in der Grundkonfiguration geschlossen und dieser Vertrag in der Folgezeit durch Vereinbarungen über die individuelle (Sonder-)Ausstattung des Fahrzeugs ergänzt wird.
  2. Der Verkäufer eines hochexklusiven Luxusfahrzeugs – hier: eines Ferrari 458 Speciale Aperta – hat zwar ein berechtigtes Interesse daran, sich vom Kaufvertrag zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er diesen Vertrag mangels Belieferung durch den Fahrzeughersteller nicht erfüllen kann. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers einen Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten, der dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, sich vom Kaufvertrag zu lösen, wenn er selbst nicht beliefert wird. Eine entsprechende Klausel muss jedoch (auch) § 308 Nr. 8 BGB Rechnung tragen, das heißt, der Selbstbelieferungsvorbehalt ist (unter anderem) unwirksam, wenn sich der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Fahrzeugs zu informieren und Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
  3. Nach dem Rechtsgedanken des § 323 IV BGB kann ein Gläubiger bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Anspruchs eintreten werden.
  4. Eine Vertragspartei, die ein nicht bestehendes Gestaltungsrecht – hier: ein vertragliches Rücktrittsrecht – ausübt, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 II BGB) und handelt pflichtwidrig i. S. von § 280 I 1 BGB. Sie hat diese Pflichtverletzung aber nicht schon dann zu vertreten (§ 280 I 2 BGB i. V. mit § 276 I 1, II BGB), wenn sie nicht erkennt, dass ihr Rechtsstandpunkt in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst dann, wenn sie ihren Rechtsstandpunkt nicht für plausibel halten durfte.

LG München I, Urteil vom 02.02.2018 – 12 O 13461/15
(nachfolgend: OLG München, Beschluss vom 03.07.2018 – 19 U 742/18)

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