1. Ein Kfz-Händler kann den Antrag eines Kunden auf Abschluss eines Kaufvertrags („verbindliche Bestellung“) auch dann formlos – hier: per SMS – annehmen, wenn die Verkaufsbedingungen des Händlers vorsehen, dass er die Annahme der Bestellung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich erklären oder innerhalb dieser Frist das bestellte Fahrzeug ausliefern muss. Denn die Schriftform wird lediglich verlangt, um den Parteien den Beweis zu erleichtern, dass ein Kaufvertrag tatsächlich geschlossen wurde; ihre Einhaltung ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit der Annahmeerklärung.
  2. Wer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert hat, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht beliefert wird, erleidet einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis.

LG Berlin, Urteil vom 04.12.2017 – 8 O 307/15

Sachverhalt: Der Kläger nimmt die Beklagte, die ein Autohaus betreibt, auf Schadensersatz in Anspruch.

Er bestellte unter dem 29.05.2015 bei der Beklagten durch Unterzeichnung eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formulars einen Kia Sorento. Das Fahrzeug sollte weiß lackiert sein und einschließlich Überführungs- und Zulassungskosten sowie Zubehör (u. a. Winterkompletträder) 31.826 € brutto kosten. Auf dem Bestellformular befinden sich ein Stempel der Beklagten und die Unterschrift ihres Verkäufers M. Außerdem heißt es auf dem Formular: „Erklärungen, Zusicherungen und Nebenabreden sind schriftlich festzulegen.“ Der Bestellung des Klägers wurden die „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ der Beklagten beigefügt, die unter anderem Folgendes vorsehen:

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. … Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. …“

Am 01.06.2015 sandte der Verkäufer M dem Kläger eine SMS mit folgendem Inhalt:

„Hallo Herr …, alles geregelt, Verkaufsleitung ist auf meiner Seite. Wir sehen uns am Mittwoch. Schönen Feierabend. M“.

Der Geschäftsführer der Beklagten weigerte sich nachfolgend, dem Kläger den streitgegenständlichen Pkw gegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern; er teilte dem Kläger mit Einschreiben vom 11.06.2015 mit, dass die Beklagte sein – des Klägers – Kaufangebot vom 29.05.2015 nicht annehme. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte über drei weitere, silberfarbene Fahrzeuge, deren Ausstattung der Ausstattung des vom Kläger bestellten Fahrzeugs vergleichbar war. Ob die Beklagte dem Kläger diese Fahrzeuge zum Kauf anbot, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist, dass die Beklagte eines der silberfarbenen Fahrzeuge für 33.790 € verkaufte und für die beiden anderen jeweils einen Kaufpreis von 33.390 € erhielt.

Mit Schreiben vom 06.07.2015 forderte der Rechtsanwalt des Klägers die Beklagte auf, dem Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu liefern, und setzte ihr hierfür eine Frist bis 15.07.2015. Diese Frist verstrich ergebnislos.

Dem Kläger gelang es in der Folgezeit nicht, ein dem streitgegenständlichen Fahrzeug preislich und hinsichtlich der Ausstattung vergleichbares Fahrzeug zu finden. Mit Vertrag vom 26.10.2015 kaufte er deshalb einen weiß lackierten Kia Sorento 2.2 CRDi Platinium Edition AWD Automatik zum Bruttopreis von 41.195 €.

Der Kläger meint, am 29.5.2015 sei ein Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw zwischen ihm und der Beklagten zustande gekommen. Da die Beklagte sich geweigert habe, diesen Vertrag zu erfüllen, sei er – der Kläger – nunmehr berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn (41.195 € − 31.826 € =) 9.369 € nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat er den Ersatz außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen begehrt.

Die Klage hatte insoweit Erfolg, als dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.411,12 € zuerkannt und die Beklagte antragsgemäß zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde.

Aus den Gründen: I. Schadensersatz

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.411,12 € (§§ 433 I, 280 I, III, 281 I BGB).

1. Die Beklagte hat mit dem Kläger einen wirksamen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw … geschlossen. Spätestens mit der SMS ihres Verkäufers vom 01.06.2015 hat die Beklagte das Angebot des Klägers vom 29.05.2015 angenommen.

Selbst wenn man die Unterschrift des Klägers zusammen mit der Unterschrift des Verkäufers auf dem Bestellformular noch nicht als übereinstimmende Willenserklärungen für den Kauf des streitgegenständlichen Pkw, sondern lediglich als dessen Reservierung ansehen wollte, wäre der Kaufvertrag jedenfalls durch die Bestätigung seitens des Verkäufers als Vertreter der Beklagten durch die SMS zustande gekommen.

Hier ist es unschädlich, dass die Beklagte in ihrer Annahmeerklärung nicht die in den „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ vorgesehene Schriftform gemäß Abschnitt I Nr. 1 eingehalten hat. Denn die in den Bedingungen vorgesehene Schriftform ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Kaufvertrags. Vielmehr sind die „Neuwagen-Verkaufsbedingungen“ dahin gehend zu verstehen, dass die Schriftform lediglich Beweiszwecken dient (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.02.1995 – 18 U 128/94OLGR 1995, 140 ; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.1997 – 22 U 49/97, OLGR 1998, 153).

2. Infolge der Nichterfüllung des Kaufvertrags hat die Beklagte ihre Verpflichtung aus § 433 I BGB verletzt. Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten, da sie mit Abschluss des Kaufvertrags das Risiko übernommen hat, dem Kläger das Eigentum an dem streitgegenständlichen Pkw zu verschaffen, was zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 433 Rn. 21).

3. Mit Schreiben vom 06.07.2015 hat der Kläger der Beklagten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistungserbringung bestimmt. Insbesondere die neuntägige Frist war ausreichend, da die Parteien bereits über einen Monat erfolglos um die Vertragserfüllung verhandelt hatten. Unabhängig davon wäre eine solche Fristsetzung auch entbehrlich gewesen (§ 281 II Fall 1 BGB), da die Beklagte mit Schreiben vom 11.06.2015 die Erfüllung des Kaufvertrags ernsthaft und endgültig abgelehnt hatte.

4. Die Beklagte hat den Kläger gemäß § 281 I BGB so zu stellen, als wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

Wenn ein Käufer ein Fahrzeug, das einen bestimmten Marktwert verkörpert, zu einem günstigeren Preis kauft und nicht geliefert erhält, so erleidet er einen Vermögensschaden, der in der Differenz dieser beiden Positionen liegt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.03.1995 – 19 U 206/94, VersR 1996, 1119).

Der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der Schaden besteht in dem geldwerten Vorteil gegenüber dem Normalpreis, den er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die gekauften Sachen hätte zahlen müssen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 281 Rn. 17 m. w. Nachw.).

5. Der geldwerte Vorteil beträgt 5.411,12 €.

Unstreitig betrug der Nettoverkaufspreis des streitgegenständlichen Pkw 31.826 €. Der durchschnittliche Kaufpreis für ein vergleichbares Fahrzeug betrug 37.237,12 €. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen im Termin. Bereits in seinem Sachverständigengutachten vom 05.12.2016 hatte der Sachverständige einen durchschnittlichen Marktwert von 38.130,70 € errechnet, wobei er die vertraglichen Bedingungen des Verkaufs der Winterräder, eines Sanitätskastens, eines Warndreiecks und einer Feinstaubplakette sowie die Einräumung eines dreiprozentigen Barzahlungsrabattes ebenfalls berücksichtigt hatte. Dieser durchschnittliche Marktwert vermindert sich jedoch durch die drei weiteren ebenfalls von der Beklagten veräußerten Pkw, die der Sachverständige nicht im Rahmen seiner Recherche auf dem Internetportal „mobile.de“ berücksichtigt hatte. Die Tatsache, dass die drei weiteren Pkw mit vergleichbarer Ausstattung und Leistungsmerkmalen veräußert wurden, war zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger hat lediglich bestritten, dass die Beklagte ihm diese Fahrzeuge zum Kauf angeboten hat.

6. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. Der Sachverständige hat seine Beurteilung auf eine einschlägige Internetrecherche und sein eigenes Fachwissen gestützt und alle im vorliegenden Fall zugänglichen Erkenntnisquellen berücksichtigt.

7. Ein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht seitens des Klägers liegt nicht vor.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger ein gleichwertiges Kfz in der Farbe silber angeboten, dieser ein solches Angebot jedoch abgelehnt hat. Selbst wenn der Kläger ein solches Angebot abgelehnt hätte, hätte er hierdurch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen. Wie sich aus dem Kaufvertrag des streitgegenständlichen Pkw ergibt, hatte dieser die Farbe weiß. Der Kläger wollte ein weißes Fahrzeug erwerben. Er war nicht verpflichtet, von diesem Wunsch abzurücken, um seiner Schadensminderungspflicht zu entsprechen. Die Farbe für einen Pkw ist ein wesentliches Kaufkriterium, von dem der Kläger nicht ablassen musste. Inhalt der im Zivilrecht herrschenden Vertragsfreiheit ist auch die Freiheit, sich für einen Vertragsgegenstand in der gewünschten Farbe entscheiden zu können.

Die Beklagte geht fehl, wenn sie die Auffassung vertritt, infolge der Möglichkeit einer Umlackierung in die Farbe weiß, die die Beklagte nach ihrer Behauptung circa 1.000 € gekostet hätte, sei der Schadensersatz auf diese Summe zu begrenzen. Die Beklagte hat nie vorgetragen, dem Kläger eine Umlackierung der vorhandenen silberfarbenen Pkw in die Farbe weiß angeboten zu haben. Vor diesem Hintergrund jedoch übersteigt es die Anforderungen, die an den Kläger gestellt werden können, wenn man von ihm verlangen wollte, er hätte sich eigenständig über die Möglichkeit einer Umspritzung der Farbe, deren Folgen und Kosten Gedanken machen müssen. Ob es eine solche Möglichkeit technisch gibt, welche Kosten sie verursacht und welche Folgen sie hat, war für den Kläger nicht überschaubar. Auch hat der Sachverständige im Termin mehrfach darauf hingewiesen, dass es für den Fall eines Unfallschadens oder einer Weiterveräußerung von Pkw problematisch sein könne, wenn diese in verschiedenen Farben lackiert sind. …

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