1. Dass ein elf Jahre alter Gebrauchtwagen nicht – wie vom Verkäufer möglicherweise zugesagt – erst zwei, sondern bereits drei Vorbesitzer hatte, berechtigt den Käufer grundsätzlich nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Vielmehr liegt darin regelmäßig allenfalls ein geringfügiger Mangel, auf den ein Rücktritt nicht gestützt werden kann (§ 323 V 2 BGB).
  2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenverkäufers, wonach der Käufer eines Pkw Schadensersatz in Höhe von pauschal zehn Prozent des Kaufpreises schuldet, wenn er das Fahrzeug vertragswidrig nicht abnimmt, ist wirksam, wenn dem Käufer ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sei (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB).

AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 02.11.2017 – 62 C 42/17

Sachverhalt: Der Kläger kaufte von dem beklagten Kfz-Händler am 05.01.2017 einen gebrauchten VW Polo, den der Beklagte zuvor auf der Internetplattform „AutoScout24“ zum Kauf angeboten hatte. Ausweislich des schriftlichen Kaufvertrags, auf dessen Rückseite die „Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen“ des Beklagten abgedruckt sind, hatte der Kläger einen Kaufpreis von 6.250 € und 300 € für einen „Wintercheck“, neue Ganzjahresreifen und eine Motorwäsche – insgesamt somit 6.550 € – zu zahlen.

Bei Abschluss des Kaufvertrags wurde dem Kläger die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorgelegt. Der Kläger leistete noch am 05.01.2017 vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 2.000 € an den Beklagten. Zu einer Übergabe des Fahrzeugs kam es nicht.

Der Kläger begab sich am Morgen des 06.01.2017 zum Straßenverkehrsamt der Stadt Duisburg, um den Pkw anzumelden. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte er gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 11.01.2017 auf, den Pkw gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises abzuholen, und setzte ihm hierfür eine Frist bis zum 16.01.2017. Daraufhin ließ der Kläger den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 16.01.2017 zur Erstattung der Anzahlung auffordern. Auf dieses Schreiben und den „hierin erklärten Rücktritt“ nahm der Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2017 Bezug und kündigte an, er werde dem Kläger die Anzahlung abzüglich des Schadensersatzes in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises, der ihm – dem Beklagten – nach seinen Verkaufsbedingungen zustehe, zurückzahlen.

Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers den Beklagten erneut zur Zahlung aufgefordert hatte, zahlte dieser schließlich am 28.03.2017 einen Betrag von 1.345 € an den Kläger. Der Restbetrag von (2.000 € − 1.345€ =) 655 € ist Gegenstand der vorliegenden Klage.

Der Kläger behauptet, im Verkaufsgespräch habe der Beklagte ihm und seiner Ehefrau zugesichert, dass der streitgegenständliche Pkw zwei Vorbesitzer habe. Auch die ihm – dem Kläger – bei Abschluss des Kaufvertrags vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil II habe nur zwei Vorbesitzer ausgewiesen. Erst am 06.01.2017 habe er bemerkt, dass das Fahrzeug – was unstreitig ist – nicht zwei sondern drei Vorbesitzer gehabt habe. Noch am selben Tag habe er dem Beklagten die schriftliche Rücktrittserklärung übergeben und ihm zugleich die Zulassungsbescheinigung Teil II wieder ausgehändigt.

Der Kläger meint, der Beklagte habe gegen ihn keinen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schaden könne überhaupt nicht entstanden sein, weil er – der Kläger – noch am 06.01.2017 seinen Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt habe. Der Beklagte – so behauptet der Kläger – habe den streitbefangenen Pkw letztlich für 6.250 € an einen Dritten (X) veräußert, dessen Altfahrzeug er für 750 € in Zahlung genommen habe.

Die Veräußerung des Pkw an X ist am 03.02.2017 erfolgt. Dieser, so behauptet der Beklagte, habe für das Fahrzeug nur 5.600 € gezahlt, sodass ihm – dem Beklagten – tatsächlich ein Schaden von (6.550 € − 5.600 € =) 950 €, jedenfalls aber ein Schaden von 650 € entstanden sei.

Die Klage hatte lediglich in Höhe von 5 € Erfolg.

Aus den Gründen: Zwar stand dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 2.000 € gemäß § 346 I BGB zu; dieser ist jedoch in Höhe von 1.345 € durch Zahlung und in Höhe von weiteren 650 € durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen.

Die Parteien haben unstreitig am 05.01.2017 einen Kaufvertrag über den hier streitgegenständlichen Pkw VW Polo aus dem Jahr 2006 mit einer Laufleistung von 78.000 km zu einem Kaufpreis von insgesamt 6.550 € … geschlossen.

An dieser Stelle kann noch dahinstehen, ob der Rücktritt durch den Kläger wirksam war oder nicht, denn ein Anspruch auf Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistung nach § 346 I BGB ergibt sich jedenfalls aus § 281 V BGB. Der Kläger hat spätestens mit anwaltlichem Schreiben vom 16.01.2017 zum Ausdruck gebracht, an dem Vertrag nicht festhalten zu wollen, und die Erstattung der bereits geleisteten Anzahlung gefordert. Darüber hinaus hat der Kläger die ihm gesetzte Abnahmefrist verstreichen lassen, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 26.01.2017 ebenfalls zum Ausdruck brachte, nicht an der Durchführung des Vertrages festhalten zu wollen, und statt dessen Schadenersatz verlangte. In dem Schreiben vom 26.01.2017 wird deutlich, dass auch die Rückzahlung der Anzahlung grundsätzlich akzeptiert wurde. Ferner macht der Beklagte mit diesem Schreiben Schadensersatz statt der ganzen Leistung in Höhe von zehn Prozent des Verkaufspreises geltend. Wer als Gläubiger aber Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt, berechtigt den Schuldner seinerseits zur Rückforderung des Geleisteten (§ 281 V BGB). Dies wird ferner auch dadurch bestätigt, dass der Beklagte das Fahrzeug Anfang Februar 2017 anderweitig veräußerte.

Der Kläger kann daher grundsätzlich nach § 346 I BGB i. V. mit § 281 V BGB die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung verlangen. In Höhe von 1.345 € hat der Beklagte diesen Anspruch unstreitig erfüllt. Soweit der Kläger den Restbetrag von 655 € ebenfalls erstattet verlangt, ist dieser Anspruch jedoch durch Aufrechnung gemäß §§ 387 ff. BGB erloschen.

Der Beklagte hat insofern bereits mit Schreiben vom 26.01.2017 die Aufrechnung gegen den Rückzahlungsanspruch erklärt (§ 388 BGB).

Der Beklagte kann insoweit grundsätzlich auch Schadensersatz statt der Leistung gemäß den §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB verlangen, weil der Kläger unberechtigterweise seine Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des gekauften Fahrzeugs verweigert hat.

Die Pflichtwidrigkeit der Zahlungs- und Abnahmeverweigerung beruht darauf, dass der von dem Kläger erklärte Rücktritt unwirksam war. Dem Kläger stand ein Rücktrittsrecht i. S. der §§ 434, 437 Nr. 2 Fall 1 i. V. mit §§ 323 I, V 2, 326 V BGB nicht zu. Hiernach kann der Käufer beim Vorliegen eines Sachmangels nach Fristsetzung – bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung auch ohne diese – vom Vertrag zurücktreten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein Sachmangel i. S. des § 434 BGB vorliegt.

Gemäß § 434 I BGB ist die Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Der Kläger behauptet insoweit, der Beklagte habe ihm und seiner Ehefrau gegenüber zugesichert, dass der streitgegenständliche Pkw zwei Vorbesitzer habe, obwohl er tatsächlich (unstreitig) drei Vorbesitzer hatte.

Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob sich der Kläger tatsächlich auf eine solche Zusicherung berufen kann, denn aus der – dem Gericht in Kopie vorliegenden – Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sind ohne Weiteres drei Vorbesitzer ersichtlich. Hierin sind zum einen der aktuelle Halter (ein W) sowie die Anzahl der Vorhalter mit „2“ benannt. Ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist, dass bei Besichtigung des Fahrzeugs bzw. bei Abschluss des Kaufvertrags der Fahrzeugbrief vorlag. Der Kläger behauptet insofern sogar, dass sich aus der bei Abschluss des Kaufvertrags vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II zwei Vorbesitzer ergeben hätten. Nicht vorgetragen ist jedoch, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II, die bei Abschluss des Kaufvertrags vorgelegt wurde, von derjenigen, die nunmehr dem Gericht in Kopie vorliegt, inhaltlich abweichend gewesen wäre. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2017 vielmehr Gelegenheit bekommen, die Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II in Augenschein zu nehmen. Dass diese inhaltlich von dem am 05.01.2017 vorgelegten Fahrzeugbrief abweicht, wurde zu keinem Zeitpunkt dargelegt. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht jedoch davon aus, dass dem Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Inhalt der Zulassungsbescheinigung Teil II bekannt war. Da aus dieser ohne Weiteres ersichtlich wird, dass das Fahrzeug insgesamt drei Vorbesitzer hat, kann sich der Beklagte darauf, dass ihm (nur) zwei Vorbesitzer zugesichert worden sein sollen, nicht berufen. Selbst wenn – was zwischen den Parteien streitig ist – der Beklagte im Rahmen des Verkaufsgespräches etwas Abweichendes angegeben haben sollte, so hätte der Kläger vor dem Hintergrund des offensichtlich zur Kenntnis genommenen Inhalts des Fahrzeugbriefs zumindest nachfragen müssen.

Darüber hinaus wäre ein Rücktritt aufgrund einer abweichenden Vorbesitzer-Anzahl vorliegend auch ausgeschlossen. Bei einem Pkw, der knapp elf Jahre alt ist und eine Laufleistung von 78.000 km aufweist, ist die Differenz zwischen zwei oder drei Vorbesitzer zu vernachlässigen und insoweit – wenn überhaupt – lediglich ein unwesentlicher Mangel, auf den ein Rücktritt gemäß § 323 V 2 BGB nicht gestützt werden kann (so auch LG Hannover, Urt. v. 30.07.2010 – 16 O 355/09; LG Kiel, Urt. v. 27.02.2015 – 3 O 25/14). Der Frage, ob das Fahrzeug zwei oder drei Vorbesitzer gehabt hatte, kommt insoweit keine wertbildende Funktion zu. Bei dem Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen kann sich mitunter erheblich preisentscheidend auswirken, dass ein Wagen aus erster Hand kommt, also lediglich einen Vorbesitzer hatte. Derartiges kann jedoch bei dem Unterschied, ob ein Wagen aus zweiter, dritter oder vierter Hand kommt, nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Anderes kann lediglich dann gelten, wenn (entgegen der vertraglichen Absprache) eine ungewöhnlich hohe Anzahl an Vorbesitzern existiert. Dies ist jedoch bei einem elf Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von knapp 80.000 km und drei Vorbesitzern nicht anzunehmen.

Vor diesem Hintergrund war der Kläger nicht zum Rücktritt berechtigt. Auf den Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung kommt es insofern nicht an.

Der Kläger wäre demnach verpflichtet gewesen, das Fahrzeug gemäß § 433 II BGB den restlichen Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Diese Pflicht hat er verletzt; das Verschulden wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet. Der Beklagte hat dem Kläger ferner mit Schreiben vom 11.01.2017 auch erfolglos gemäß § 281 I 1 BGB eine Frist zur Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des restlichen Kaufpreises gesetzt.

Die Höhe des Schadensersatzes folgt aus Abschnitt IV Nr. 2 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen des Beklagten, die unstreitig wirksam einbezogen wurden. Hiernach ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser zehn Prozent des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Dem Beklagten ist es daher nicht verwehrt entsprechend Abschnitt IV Nr. 2 der Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen einen pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises geltend zu machen. Eine derartige durch Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegte Schadenspauschale ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 14.04.2010 – VIII ZR 123/09) zulässig; sie verstößt insbesondere nicht gegen das Klauselverbot nach § 309 Nr. 5 lit. b BGB.

Somit ist grundsätzlich von einem Schaden in Höhe von zehn Prozent des Kaufpreises auszugehen. Dabei ist der Gesamtpreis zugrunde zu legen und somit der Betrag in Höhe von 6.550 €.

Die pauschale Schadensersatzsumme kann sich erhöhen, wenn der Verkäufer einen tatsächlich höheren Schaden nachweist. Andererseits ist der Schadensersatz niedriger anzusetzen, wenn dem Käufer der Nachweis eines geringeren oder sogar gar keines Schadens gelingt.

Der Beklagte hat den Nachweis eines höheren Schadens insoweit nicht führen können. … Dem Kläger ist der Nachweis eines geringeren Schadens andererseits lediglich soweit gelungen, als der Schadensbetrag um 5 € nach unten zu korrigieren ist. Grundsätzlich ist der Kläger als Käufer insoweit darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich aller Umstände, die für einen tatsächlich geringeren Schaden sprechen. Insoweit ist aber auch auf den unstreitigen (sowie streitigen) diesbezüglichen Vortrag des Verkäufers abzustellen. Der Beklagte hat vorliegend zur tatsächlichen Schadenshöhe vorgetragen. Diesen Vortrag, kann das Gericht nicht unberücksichtigt lassen, auch wenn dieser ursprünglich zur Begründung der Widerklage erfolgt ist. Der Rücknahme der Widerklage folgt nicht die Unverwertbarkeit des ursprünglich hierauf gerichteten Tatsachenvortrags. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung alle relevanten und erheblichen Sachverhaltsangaben zu berücksichtigen, ungeachtet des Umstands, vor welchem Hintergrund bzw. aufgrund welcher prozessualen Situation diese erfolgt sind. Die Beachtung des Vortrags des Beklagten hierzu führt dazu, dass jedenfalls sicher festgestellt werden kann, dass der Schaden des Beklagten nicht über einem Betrag von 650 € liegt. Dies ergibt sich wie folgt:

Der Beklagte inserierte das hier streitgegenständliche Fahrzeug ursprünglich zu einem Preis von 6.250 €. Verkauft wurde das Fahrzeug sodann an den Kläger zu einem Preis von 6.550 €, wobei sich die 300 € Differenz aus den dem Vertrag zu entnehmenden Zusatzleistungen (Wintercheck, neue Ganzjahresbereifung und Motorwäsche) ergibt. Dies entspricht nicht nur dem Vortrag der Parteien, sondern ist insoweit auch nachvollziehbar, da ansonsten kaum erklärbar wäre, warum der letztlich vereinbarte Kaufpreis über dem ursprünglichen Angebotspreis liegt. Dass der Beklagte durch den Mehrbetrag von 300 € für die genannten Zusatzleistungen wesentliche Gewinne oder Verluste gemacht hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die Zusatzleistungen insgesamt dem Wert von 300 € entsprechen, was überdies auch dem wechselseitigen Parteivortrag entspricht. Der Kläger hat daher (nur) das Fahrzeug grundsätzlich zu einem Preis von 6.250 € erstanden.

Der Beklagte hat, nachdem die Vertragsabwicklung mit dem Kläger scheiterte, den streitgegenständlichen Pkw unstreitig an den Zeugen X veräußert. Ebenfalls unstreitig ist insoweit, dass der Beklagte diesbezüglich das Fahrzeug erneut zu einem Preis von 6.250 € inserierte. Hinsichtlich der genauen Umstände der Zusammensetzung des tatsächlich später mit dem Zeugen vereinbarten Kaufpreises liegen dem Gericht zwei Kaufverträge vom 03.02.2017 vor. Beide beziehen sich auf den streitgegenständlichen Pkw. Das von dem Kläger vorgelegte Exemplar weist dabei einen Kaufpreis von 6.250 € aus und enthält ferner eine Vereinbarung dahin gehend, dass der Beklagte das alte Fahrzeug des Zeugen zu einem Preis von 750 € in Zahlung nimmt. Das von dem Beklagten vorgelegte Vertragsexemplar weist einen Kaufpreis von 5.600 € aus und enthält eine Vereinbarung dahin gehend, dass der Beklagte das alte Fahrzeug des Zeugen zu einem Preis von 100 € in Zahlung nimmt.

Sofern der Beklagte tatsächlich zum Preis von 6.250 € an den Zeugen verkauft hat und hierfür lediglich erfüllungshalber das alte Fahrzeug für 750 € in Zahlung genommen hat und dieses … auch ein Wert von 750 € hat, wäre dem Kläger der Nachweis gelungen, dass dem Beklagten tatsächlich kein Schaden entstanden ist. Denn er hätte in diesem Fall den Pkw genau zu dem Preis verkauft, den er auch von dem Kläger erhalten hätte. Dem Kläger ist diese Beweisführung jedoch nicht gelungen. Der Beklagte hat sich insoweit dahin gehend eingelassen, dass das alte Fahrzeug des Zeugen lediglich noch Schrottwert hatte und insofern eine Inzahlungnahme lediglich in Höhe von 100 € in Betracht kam und auch vereinbart wurde. Die darüber hinausgehende Differenz zu dem ursprünglich angesetzten Kaufpreis von 6.250 € sei insofern auf einen Rabatt, den er dem Zeugen gewährt habe, zurückzuführen.

Unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten ist diesem mithin ein Schaden in Höhe von 650 € entstanden, denn er hätte ursprünglich von dem Kläger für das Fahrzeug einen Preis von 6.250 € erzielt und hat nunmehr einen Preis in Höhe von 5.500 € erzielt, zuzüglich dem Eigentum an dem alte Fahrzeug des Zeugen im Wert von 100 €. Für die Schilderung des Beklagten spricht ferner der vorgelegte und von dem Zeugen X unterzeichnete Vertrag über den Ankauf eines Gebrauchtwagens vom 03.02.2017, aus dem sich ein Kaufpreis von 100 € ergibt. Ferner hat der Kläger weder vorgetragen noch entsprechenden Beweis dafür angeboten, dass das in Zahlung genommene Fahrzeug des Zeugen X tatsächlich einen höheren Wert hatte oder dass der Beklagte hierfür einen höheren Preis erzielen konnte. Der Kläger ist vorliegend jedoch darlegungs- und beweisbelastet dahin gehend, dass der Schaden des Beklagten niedriger ist als die Pauschale. Selbst wenn das Gericht aufgrund der vorgelegten Kaufverträge mit dem Zeugen X ein Non-Liquet-Beweisergebnis annehmen würde, ginge dies zulasten des Klägers, da dieser in der Beweispflicht ist.

Nach dem insoweit zugrunde zu legenden Vortrag des Beklagten ist diesem daher jedenfalls ein Schaden in Höhe von 650 € entstanden. Soweit der Kläger im Weiteren geltend macht, der Beklagte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, ist hierzu nicht hinreichend vorgetragen. Der Kläger hätte insoweit zumindest darlegen müssen, was nach seiner Auffassung von dem Beklagten zu verlangen gewesen wäre. Ferner ist auch nicht vorgetragen, dass der Zeuge X das hier streitgegenständliche Fahrzeug auch zu einem höheren oder zu einem Preis von bis zu 6.250 € erworben hätte. Zutreffend ist, dass auch nach dem Beklagtenvortrag dem Zeugen X ein großzügiger Rabatt eingeräumt wurde. Dieser liegt im Bereich von rund zehn Prozent. Dabei sind zugunsten des Beklagten jedoch Handlungsspielräume durchaus legitim. Dem Beklagten kann insoweit auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden Schadensminderungspflicht nicht auferlegt werden, das Fahrzeug so lange zu inserieren, bis irgendjemand tatsächlich bereit ist, den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Dieses Risiko geht grundsätzlich zulasten des vertragsbrüchig gewordenen Käufers. Dies gilt jedenfalls, solange der Kaufgegenstand im Nachhinein nicht offensichtlich „zu einem Spottpreis verscherbelt“ wird.

Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass dem Kläger – bereits nach dem Vortrag des Beklagten hierzu – der Nachweis eines geringeren Schadens lediglich in Höhe von 5 € gelungen ist.

Die Aufrechnung des Beklagten mit dem Schadensersatzanspruch lässt die Restforderung daher in Höhe von weiteren 650 € erlöschen. Der Kläger kann lediglich noch einen Betrag in Höhe von 5 € von dem Beklagten erstattet verlangen.

Der geltend gemachte verzugsbegründete Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 3, 288 BGB. Der Beklagte befindet sich seit dem 27.01.2017 in Verzug, da er mit Schreiben vom 26.01.2017 eine weitergehende Zahlung ernsthaften und endgültig verweigert hat. Ein früherer Verzugseintritt ist aufgrund des unberechtigten Rücktritts nicht gegeben.

Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch kommt lediglich unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB in Betracht. Aufgrund des unberechtigten Rücktrittsbegehrens befand sich der Beklagte zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers (16.01.2017) noch nicht in Verzug. …

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