Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig i. S. von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (hier: Erstreckung der Verhaltensänderung des VW-Konzerns im sog. Dieselskandal ab dem 22.09.2015 auf andere Konzernmarken; Fortführung von Senat, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 30 ff.).
BGH, Urteil vom 08.12.2020 – VI ZR 244/20
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Der (hier: private) Verkäufer eines Kraftfahrzeugs muss den Käufer nur dann ungefragt darüber aufklären, dass es sich um einen „Reimport“ handelt, wenn sich dieser Umstand aufgrund des Misstrauens, das potenzielle Käufer einem reimportierten Fahrzeug möglicherweise entgegenbringen, tatsächlich mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirkt. Davon kann mittlerweile nicht mehr generell, sondern nur noch im Einzelfall ausgegangen werden (im Anschluss an OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, juris Rn. 20 ff.).
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.11.2020 – 8 U 85/17
(vorangehend: LG Frankenthal, Urteil vom 12.09.2017 – 7 O 171/17; nachfolgend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.01.2021 – 8 U 85/17)
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- Dass der Veräußerer eines Gebrauchtwagens unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen auftritt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Kaufvertrag sei mit dem Namensträger zustande gekommen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 01.03.2013 – V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 Rn. 9).
- Der Umstand, dass der Erwerber eines Gebrauchtwagens in der Regel bösgläubig i. S. von § 932 II BGB ist, wenn er nicht einmal in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) Einsicht nimmt, gibt für die Frage, mit wem der Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen ist, nichts her. Denn dass der Name des Veräußerers mit dem in der Zulassungsbescheinigung Teil II angegebenen Namen übereinstimmt, ist zwar mit Blick auf einen gutgläubigen Erwerb relevant, aber nicht entscheidend für den Rechtsgeschäftsverkehr, wenn es darum geht, wer mit wem kontrahiert.
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.11.2020 – 26 U 64/20
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Wird der Leasingnehmer vom Leasinggeber auf Zahlung rückständiger Leasingraten oder – nach fristloser Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs – auf Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen, ist eine gegen den Verkäufer der Leasingsache – aus (leasingtypisch) abgetretenen Sachmängelgewährleistungsrechten des Leasinggebers – erhobene isolierte Drittwiderklage des Leasingnehmers auf Rückgewähr des Kaufpreises an den Leasinggeber zulässig.
BGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25.11.2020 – VIII ZR 252/18
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- Schiebt beim Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Verbraucher (§ 13 BGB) der Verkäufer, der Unternehmer (§ 14 BGB) ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um das Fahrzeug unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 476 I 2 BGB (= § 475 I 2 BGB a.F.) wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.11.2006 – VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 14 ff.).
- Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 I BGB) trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft. Im unmittelbaren Anwendungsbereich der §§ 474 bis 477 BGB muss deshalb grundsätzlich der Käufer darlegen und beweisen, dass er als Verbraucher und der Verkäufer als Unternehmer gehandelt hat.
- Es besteht keine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers „im Zweifel“ seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.10.2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37).
- Ein beiderseits vollständig erfüllter Kaufvertrag ist nach einem Rücktritt des Käufers einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts vertragsgemäß befindet.
LG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2020 – 1 O 240/19
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§ 475 II letzter Halbsatz BGB a.F. (= § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F.) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 I und Art. 7 I Unterabs. 2 der Verbrauchsgüterkaufrichtline nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.
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Eine richtlinienkonforme Anwendung von § 475 II letzter Halbsatz BGB a.F. (= § 476 II letzter Halbsatz BGB n.F.) dahin gehend, dass diese Regelung entfällt oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaubt, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Vorschrift ist vielmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, ist demnach wirksam.
BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20
(vorangehend: OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.03.2020 – 4 U 198/19)
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- Ein Gebrauchtwagen, dessen tatsächliche Gesamtlaufleistung wesentlich (hier: mindestens 84.000 km) höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung, ist i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn ein verständiger Durchschnittskäufer unter den konkreten Umständen, insbesondere mit Rücksicht auf das Alter des Fahrzeugs, seine Vornutzung und die Anzahl seiner Vorbesitzer, berechtigterweise erwarten darf, dass der angezeigte Kilometerstand der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2005 – VIII ZR 130/04, juris Rn. 9).
- Bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) ein akut mangelhafter Zustand – hier: ein Motorschaden – zeigt, gemäß § 477 BGB n.F. (= § 476 BGB a.F.) grundsätzlich vermutet, dass dieser mangelhafte Zustand in einem früheren Entwicklungsstadium schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 49 ff. [zu § 476 BGB a.F.]). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens der Nachweis gelingt, dass der mangelhafte Zustand auf üblichen, dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechenden Verschleiß zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 59). Ein solcher Verschleiß, mit dem ein Gebrauchtwagenkäufer rechnen muss, löst auch dann keine Sachmängelhaftung des Verkäufers aus, wenn er bei Gefahrübergang schon vorhandenen, aber noch nicht offenbar gewordenen war (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2008 – I-18 U 1/08, juris Rn. 17).
- Maßgeblich dafür, ob eine typische oder eine atypische Verschleißerscheinung vorliegt, ist bei einem Gebrauchtwagen, der wegen einer erheblichen Diskrepanz zwischen tatsächlicher und angezeigter Gesamtlaufleistung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, die angezeigte und nicht sie tatsächliche Gesamtlaufleistung.
OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2020 – 34 U 57/19
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Der Käufer eines Kraftfahrzeugs (hier: eines gebrauchten Hybridfahrzeugs) darf Angaben des Fahrzeugherstellers zum Kraftstoffverbrauch regelmäßig nur so verstehen, dass die angegebenen Werte in einem standardisierten Verfahren auf einem Prüfstand ermittelt wurden und der – insbesondere von der individuellen Fahrweise abhänge – tatsächliche Kraftstoffverbrauch beim Betrieb des Fahrzeugs unter realen Bedingungen höher sein kann. Gleiches gilt für Angaben, die der Verkäufer des Fahrzeugs zu dessen Kraftstoffverbrauch unter Bezugnahme auf die – hier in einem Datenblatt enthaltenen – Herstellerangaben macht. Der Käufer darf lediglich erwarten, dass die seitens des Fahrzeugherstellers angegebenen Verbrauchswerte unter standardisierten Testbedingungen reproduzierbar sind (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 07.02.2013 – I-28 U 94/12, juris Rn. 37).
OLG München, Beschluss vom 17.11.2020 – 23 U 3551/20
(vorangehend: LG München II, Urteil vom 15.05.2020 – 13 O 4777/16)
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Nach seit Jahrzehnten gefestigter Rechtsprechung ist ein Kaufvertrag über eine bewegliche Sache nach einem wirksamen Rücktritt, einem wirksamen Widerruf oder einer wirksamen Anfechtung einheitlich dort rückabzuwickeln, wo sich die Kaufsache im Zeitpunkt des Rücktritts, des Widerrufs oder der Anfechtung vertragsgemäß befindet. Dieser einheitliche Erfüllungsort („Austauschort“) ist im Regelfall am Wohnsitz des Käufers anzusiedeln, sodass regelmäßig dort auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 I ZPO) begründet ist (so schon Senat, Beschl. v. 21.03.2016 – 2 AR 9/16, juris Rn. 10).
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Ein einheitlicher Erfüllungsort („Austauschort“) ist auch dann anzunehmen, wenn die Kaufsache untergegangen oder an den Verkäufer, den Hersteller oder den Importeur zurückgeben worden ist. Denn zum einen sollte der Käufer in einem solchen Fall nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn der die Kaufsache behalten hätte, und zum anderen werden so Zufallsergebnisse vermieden.
KG, Beschluss vom 16.11.2020 – 2 AR 1053/20
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Für die Inspektion eines Kraftfahrzeugs gilt in Ermangelung einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart, weil die Durchführung einer Inspektion nur gegen Vergütung zu erwarten ist (§ 632 I, II BGB). Üblich i. S. von § 632 II BGB ist die Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind.
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Es ist nicht zu beanstanden, dass der Vergütung für die Inspektion eines Kraftfahrzeugs vom Fahrzeughersteller vorgegebene Zeiteinheiten zugrunde gelegt werden und nicht auf den tatsächlichen Zeitaufwand abgestellt wird.
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Macht der Besteller keine Vorgaben zum Umfang einer Kfz-Inspektion, so ist es Sache des Werkunternehmers, nach billigem Ermessen unter Beachtung der Vorgaben des Fahrzeugherstellers zu bestimmen, welche Arbeiten durchgeführt werden.
AG Köln, Urteil vom 13.11.2020 – 112 C 251/19
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