Der (hier: private) Verkäufer eines Kraftfahrzeugs muss den Käufer nur dann ungefragt darüber aufklären, dass es sich um einen „Reimport“ handelt, wenn sich dieser Umstand aufgrund des Misstrauens, das potenzielle Käufer einem reimportierten Fahrzeug möglicherweise entgegenbringen, tatsächlich mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirkt. Davon kann mittlerweile nicht mehr generell, sondern nur noch im Einzelfall ausgegangen werden (im Anschluss an OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, juris Rn. 20 ff.).

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.11.2020 – 8 U 85/17
(vorangehend: LG Frankenthal, Urteil vom 12.09.2017 – 7 O 171/17; nachfolgend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.01.2021 – 8 U 85/17)

Sachverhalt: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags, nachdem sie ihre auf den Abschluss dieses Vertrags gerichtete Willenserklärung angefochten hat.

Sie erwarb von dem Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Kaufvertrags vom 24.06.2016 für 22.250 € einen gebrauchten, am 28.05.1999 erstzugelassenen Porsche 996 Cabriolet. Dieses Fahrzeug hatte der Beklagte als Unfallwagen zum Kauf angeboten.

In dem ADAC-Vertragsformular, das die Parteien verwendeten, heißt es unter anderem:

„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“

Unter der Überschrift „I. Angaben des Verkäufers“ ist unter Ziffer 2 vermerkt, der Verkäufer erkläre, dass das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war,

„lediglich folgende Beschädigungen oder Unfallschäden […] erlitten hat: Stoßstange vorne lackiert, Anzeige Klima defekt, Navi defekt, Licht vorne fällt manchmal aus“.

Unter Ziffer 3 heißt es in dem Vertragsformular, der Verkäufer erkläre bezogen auf die übrige Zeit, dass das Fahrzeug – soweit ihm bekannt – „nicht unfallfrei“ sei, sondern einen „Vorschaden/​Unfallschaden, Details unbekannt“ aufweise (3.1) und die Gesamtfahrleistung „laut Tacho“ 139.091 km betrage (3.2).

Der Beklagte hatte das Cabriolet seinerseits von V zum Preis von 20.000 € mit einer Laufleistung von 131.000 km erworben. Der schriftliche Kaufvertrag wurde am 18.01.2013 geschlossen. In der Rubrik „Erlittene Beschädigungen und Unfallschäden“ ist eingetragen: „Umlackiert auf weiss, Unfallschaden unbekannt was und wie hoch“.

Kurz nachdem das Fahrzeug der Klägerin übergeben worden war, ließ diese es von einem Kfz-Sachverständigen begutachten. Dieser kam in seinem Gutachten vom 16.08.2016 zu dem Ergebnis, dass der Pkw viele optische Mängel aufweise und die vorhandenen Spaltmaße und Altschäden auf mehrere Unfallereignisse hindeuteten. Gestützt darauf focht die Klägerin ihre auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung mit anwaltlichem Schreiben vom 22.08.2016 wegen arglistiger Täuschung an. Der Beklagte wurde aufgefordert, der Klägerin bis zum 02.09.2016 den Kaufpreis zu erstatten und ihr die aufgewendeten Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Diese Forderung wies der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 06.09.2016 zurück.

Die Klägerin hat den Beklagten erstinstanzlich auf Zahlung von 22.726 € nebst Zinsen sowie auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten (1.242,84 €), Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Porsche 996 Cabriolet, in Anspruch genommen und beantragt, den Annahmeverzug des Beklagten festzustellen. Sie hat geltend gemacht, sie habe den streitgegenständlichen Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, sodass der Beklagte ihr den Kaufpreis erstatten müsse. Der Beklagte habe sie, die Klägerin, arglistig über den Umfang der Unfallschäden getäuscht. Er habe sie lediglich über einen geringfügigen Schaden im Bereich der Beifahrerseite zwischen Tür und Kotflügel informiert. Tatsächlich seien jedoch weitere Unfallschäden vorhanden, die nicht sachgemäß beseitigt worden seien und die ihr der Beklagte nicht offenbart habe. Auch habe ihr der Beklagte nicht offenbart, dass das Fahrzeug Öl verliere. Des Weiteren sei die Schlüsselnummer im Fahrzeugschein „genullt“, was darauf schließen lasse, dass der Porsche 996 Cabriolet ein Importfahrzeug sei. Auch über diesen Umstand habe der Beklagte sie nicht aufgeklärt; hätte er dies getan, hätte sie den Pkw nicht erworben. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Kilometerzähler des Fahrzeugs manipuliert worden sei. Denn in einem Reparaturnachweis vom 05.04.2016 sei ein Kilometerstand von 130.000 angegeben, während sich aus einem Fahrzeugstammblatt für den 05.04.2016 ein Kilometerstand von 115.321 ergebe. Auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss könne sich der Beklagte vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg berufen.

Der Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, er habe die Klägerin umfassend über den Zustand des Fahrzeugs informiert. Dass der Pkw nicht unfallfrei gewesen sei, ergebe sich zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag. Zum Umfang der Unfallschäden, die das Cabriolet vor seiner – des Beklagten – Besitzzeit erlitten habe, habe er nichts sagen können, da er insoweit keine Details kenne. Auf (behauptete) optische Mängel – so hat der Beklagte geltend gemacht – könne die Klägerin eine Arglistanfechtung nicht mit Erfolg stützen, da ihr solche Mängel bereits bei der Besichtigung des Fahrzeugs hätten auffallen müssen. Im Übrigen enthalte der Kaufvertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf Nachlackierungen. Er, der Beklagte, habe die Klägerin außerdem darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug vor seiner Besitzzeit wohl im Ausland gewesen sei. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, weshalb einem reimportierten Fahrzeug ein Minderwert anhaften sollte. Das Cabriolet habe während seiner – des Beklagten – Besitzzeit kein Öl verloren, sodass er die Klägerin hierüber auch nicht habe aufklären müssen. Insoweit gehe deren Anfechtung daher ins Leere. Schließlich schulde ihm die Klägerin, sollte ihre Anfechtung wirksam sein, eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Cabriolet gefahrenen Kilometer.

Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die von der Klägerin erklärte Anfechtung unwirksam sei und die Klägerin daher keinen Anspruch auf Rückabwicklung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags habe. Der Klägerin sei der Nachweis, dass der Beklagte sie bei Abschluss dieses Vertrags arglistig getäuscht habe, nicht gelungen. Auf das Vorliegen von Unfallschäden könne sie eine Anfechtung nicht mit Erfolg stützen, weil das Fahrzeug als Unfallwagen zum Kauf angeboten worden sei und auch aus dem Kaufvertrag unmissverständlich hervorgehe, dass das Fahrzeug ein Unfallwagen sei. Dass der Beklagte die (behaupteten) Unfallschäden verharmlost habe, lasse sich nicht feststellen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er die von der Klägerin behaupteten Unfallschäden gekannt habe; die Klägerin habe auch nicht dargetan, dass das Cabriolet in der Besitzzeit des Beklagten einen Unfallschaden erlitten habe. Optische Mängel könnten eine Anfechtung des Kaufvertrags nicht rechtfertigen. Die Klägerin habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb dem Beklagten solche Mängel, die ihr selbst offensichtlich verborgen geblieben seien, hätten auffallen müssen. Auch auf einen behaupteten Ölverlust könne eine Anfechtung nicht mit Erfolg gestützt werden. Denn die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Pkw schon in der Besitzzeit des Beklagten Öl verloren habe. Dass – wie die Klägerin behaupte – der Beklagte der Klägerin verschwiegen habe, dass das Fahrzeug ein „Reimport“ sei, rechtfertige eine Anfechtung ebenfalls nicht. Insoweit könne dahinstehen, ob den Beklagten eine Aufklärungspflicht getroffen habe und ob er – wie er behaupte – diese durch einen entsprechenden Hinweis erfüllt habe. Denn jedenfalls habe die Klägerin nicht bewiesen, dass sie im Verkaufsgespräch mit dem Beklagten den Kauf eines reimportierten Fahrzeugs explizit ausgeschlossen habe. Schließlich sei die von der Klägerin erklärte Anfechtung auch nicht mit Blick auf eine (vermeintliche) „Tachomanipulation“ wirksam. Die Klägerin habe weder behauptet, dass der Beklagte selbst eine solche Manipulation vorgenommen habe, noch, dass er Kenntnis von einer solchen Manipulation gehabt habe.

Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte geltend gemacht, das Landgericht habe eine arglistige Täuschung durch den Beklagten zu Unrecht verneint. Der schriftliche Kaufvertrag enthalte zwar den Hinweis, dass der streitgegenständliche Pkw nicht unfallfrei sei, der Beklagte habe aber auf ihre ausdrückliche Nachfrage lediglich einen Fahrzeugschaden vorne rechts im Bereich des Kotflügels und im Bereich der Beifahrertür erwähnt. Über weitere Schäden sei sie nicht aufgeklärt worden. Es sei außerdem davon auszugehen, dass der Beklagte Kenntnis von weiteren Schäden gehabt habe. Denn der Vorbesitzer habe ihn beim Ankauf des Fahrzeugs darüber informiert, dass dieses komplett neu lackiert worden sei. Daraus sei der unausweichliche Schluss ziehen, dass das Fahrzeug weitere Unfallschäden aufgewiesen habe. Das Landgericht – so hat die Klägerin weiter geltend gemacht – habe auch die auf optische Mängel gestützte Anfechtung zu Unrecht für unwirksam gehalten. Diese optischen Mängel habe sie, die Klägerin, als technischer Laie bei der Besichtigung des Pkw nicht erkennen können; dem Beklagten hätten sie dagegen auffallen müssen, und er hätte darauf hinweisen müssen. Schließlich sei das Erstgericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass sie – die Klägerin – den Kaufvertrag auch nicht deshalb habe anfechten dürfen, weil der Beklagte sie nicht darauf hingewiesen habe, dass der Porsche 996 Cabriolet ein „Reimport“ sei. Das Landgericht habe verkannt, dass die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs ein wichtiger wertbildender Faktor sei, der gerade bei einem privaten Gebrauchtwagenkauf eine bedeutende Rolle spiele. Der Beklagte hätte sie deshalb auf den Umstand, dass der Pkw reimportieret worden sei, hinweisen müssen, zumal er davon aufgrund des mit dem Vorbesitzer geschlossenen Kaufvertrags Kenntnis gehabt habe. Eine entsprechende Aufklärung sei indes nicht erfolgt.

Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Einen bereicherungsrechtlichen Anspruch infolge einer Arglistanfechtung habe die Klägerin nicht, weil es bereits an einer arglistigen Täuschung der Klägerin fehle. Er, der Beklagte, habe der Klägerin sein gesamtes Wissen bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs weitergegeben, das er seinerzeit gehabt habe. Insbesondere habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zum genauen Umfang der Unfallschäden nichts sagen könne; dies ergebe sich auch aus dem schriftlichen Kaufvertrag. Es wäre daher an der Klägerin gewesen, den Porsche 996 Cabriolet vor dem Kauf zu untersuchen. Dass die Klägerin dies unterlassen habe, könne ihm, dem Beklagten, nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen ergebe sich daraus, dass der Pkw eine Neulackierung erhalten habe, kein Mangelverdacht. Schließlich müsse der private Verkäufer eines Fahrzeugs nicht offenbaren, dass dieses ein „Reimport“ sei, weil dieser Umstand bei einem Privatkauf – und erst recht bei einem Fahrzeug schon 1999 erstzugelassenen Pkw – keine Rolle spiele.

Der 8. Zivilsenat des OLG Zweibrücken hat die Parteien darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Aus den Gründen: [D]as Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aufsicht auf Erfolg (§ 522 II 1 Nr. 1 ZPO). Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 II 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten.

Das erstinstanzliche Urteil vom 12.09.2017 ist nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat die auf einen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruch gemäß § 812 I 1 Fall 1, § 123 I Fall 1, § 142 I BGB gerichtete Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist der Nachweis dafür, dass der Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug auf einer arglistigen Täuschung des Beklagten beruht, nicht gelungen.

Eine arglistige Täuschung setzt in objektiver Hinsicht eine Täuschung zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht bestand. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.2002 – VII ZR 219/01, NJW 2002, 2776). Insoweit gilt, dass besonders wichtige Umstände, das heißt Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden müssen. Der Verkäufer darf daher wesentliche Mängel der Kaufsache nicht verschweigen (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.1989 – V ZR 246/87, BGHZ 109, 327, 332 f. = NJW 1990, 975, 976).

In subjektiver Hinsicht setzt eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ und „lnkaufnehmens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, Urt. v. 12.04.2002 – V ZR 302/00, juris Rn. 9 m. w. Nachw.).

Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die von der Klägerin behaupteten Mängel eine Anfechtung des streitgegenständlichen Pkw-Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nicht zu rechtfertigen. Hierzu im Einzelnen:

1. Soweit die Klägerin ihre Anfechtung auf eine arglistige Täuschung über die Unfallwageneigenschaft des streitgegenständlichen Fahrzeugs stützt, hat das Landgericht eine solche zu Recht verneint. Zwar hat der Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dem ein Mangel oder ein früherer Unfall bekannt ist, diesen Umstand nach ständiger Rechtsprechung des BGH dem Käufer
grundsätzlich auch ungefragt mitzuteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will (vgl. hierzu Palandt/​Ellenberger, BGB, 78. Aufl. [2019], § 123 Rn. 7 m. zahlreichen w. Nachw.). Von einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug als Unfallwagen inseriert war und zudem im Kaufvertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es sich nicht um ein unfallfreies Fahrzeug handelt, sondern es vielmehr einen Vorschaden/​Unfallschaden aufweist, dessen Details dem Beklagten aber unbekannt sind. Auch hat die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung gegenüber dem Landgericht eingeräumt, dass
beklagtenseits ein Unfallschaden explizit erwähnt wurde.

2. Die Berufung der Klägerin vermag auch nicht mit Erfolg aufzuzeigen, dass die Unfallschäden des Fahrzeugs vom Beklagten wissentlich bagatellisiert worden sind. Zwar erstreckt sich die
Offenbarungspflicht beim Autokauf nicht nur auf einen Unfallschaden selbst, sondern auch auf den Umfang des Schadens (Palandt/​Ellenberger, a. a. O., § 123 Rn. 7 m. w. Nachw.). Insoweit ist es der Klägerin jedoch nicht gelungen nachzuweisen, dass der Beklagte den Umfang des Schadens wissentlich verharmlost hat. Das Landgericht hat sich in diesem Zusammenhang ausführlich mit der Aussage des Zeugen Z und den Angaben des Beklagten auseinandergesetzt und diese einer umfassenden Würdigung unterzogen. Das Erstgericht kam hierbei zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Klägerin und deren Ehemann im Rahmen des Besichtigungstermins auf ein vorhandenes Spaltmaß und damit auf einen möglichen (weiteren) Unfallschaden hingewiesen hat. Hieran ist das Berufungsgericht gebunden. Es liegen hier auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen; insbesondere werden solche auch mit der Berufung nicht schlüssig aufgezeigt.

Ungeachtet dessen spricht auch der Inhalt des Kaufvertrags eindeutig dafür, dass nicht nur über einen Unfallschaden während der Besitzzeit des Beklagten aufgeklärt wurde, sondern auch über weitere Schäden. Der Vertrag enthält explizit den Hinweis „Vorschaden/​Unfallschaden – Details unbekannt“. Nach dem objektiven Empfängerhorizont kann dieser Hinweis nur so verstanden werden, dass es (mindestens) einen weiteren Schaden gegeben haben muss, der nicht im Zusammenhang mit den Beschädigungen an der Stoßstange steht.

3. Des Weiteren ist auch weder erkennbar noch von der Klägerin dargetan, dass der Beklagte Kenntnis von weiteren Unfallschäden hatte und hierüber wissentlich nicht aufgeklärt hat. Soweit die Klägerin meint, aus der durchgeführten Nachlackierung ergebe sich ein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte Kenntnis von weiteren Unfallschäden gehabt haben muss, kann dem der Senat nicht folgen. Dass ein Gebrauchtwagen im Alter von über 15 Jahren nicht mehr über den Originallack verfügt, ist nicht ungewöhnlich und rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme einer Vertragswidrigkeit, schon gar nicht in Form einer arglistigen Täuschung (vgl. hierzu OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.06.2009 – 14 U 204/07, juris Rn. 25). Anlass für eine Neu- oder Nachlackierung kann nämlich beispielsweise auch ein Hagelschaden, ein Lackkratzer oder auch ein unansehnlich gewordener Originallack gewesen sein.

4. Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigt auch der behauptete unterlassene Hinweis auf die Reimporteigenschaft des Fahrzeugs keine Anfechtung des Kaufvertrags. Zwar hat der
Verkäufer den Käufer auch ungefragt auf wesentliche Tatsachen hinzuweisen, die für den Käufer von erheblicher Bedeutung sind. Insbesondere ist der Käufer über Umstände zu informieren, die zu einer Wertminderung des Fahrzeugs führen beziehungsweise geführt haben. Dass das von der Klägerin erworbene Fahrzeug angesichts der Tatsache, dass dieses reimportiert wurde, im Wert gemindert war, kann jedoch nicht festgestellt werden.

Der Berufung ist zwar einzuräumen, dass nach der früheren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte der Reimport eines Gebrauchtwagens einen offenbarungspflichtigen Umstand darstellte, weil für Importfahrzeuge ein deutlich niedrigeres Preisgefüge herrschte und damit die Erstzulassung in Deutschland grundsätzlich einen erheblichen preisbildenden Faktor darstellte. Dies resultierte daraus, dass ein potenzieller Erwerber wegen der im Fahrzeugbrief dokumentierten Importeigenschaft gegen ein solches Fahrzeug grundsätzlich misstrauisch war und sich dieses Misstrauen im Marktwert niederschlug. Allerdings ist bereits seit 2002 eine Änderung des Marktverhaltens bezüglich der „Importfahrzeuge“ festzustellen, da immer mehr Händler Fahrzeuge im Ausland beziehen, sodass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass sich die Reimporteigenschaft generell mindernd auf den Verkehrswert auswirkt (vgl. OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, juris Rn. 20 ff.; s. schon OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2003 – 28 U 150/02, juris Rn. 9 ff.). Vielmehr stellt dies inzwischen eine im Einzelfall zu entscheidende Tatsachenfrage dar (vgl. OLG Jena, Urt. v. 23.10.2008 – 1 U 118/08, juris Rn. 24 ff.). Von dem Bestehen einer Aufklärungspflicht kann daher nur dann ausgegangen werden, wenn das reimportierte Fahrzeug aufgrund des gehegten Misstrauens der potenziellen Käufer tatsächlich einen geringeren Wert hat als der von den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis.

Zu Anhaltspunkten für eine konkrete Auswirkung auf den Verkehrswert bei dem Fahrzeugtyp des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges fehlt indes jeglicher Vortrag der Klägerin. Ungeachtet dessen erscheint es fernliegend, dass der Reimport im vorliegenden Fall noch einen wesentlichen Einfluss auf den Marktwert hat, berücksichtigt man hierbei insbesondere die Tatsache, dass die Erstzulassung des Fahrzeugs bereits im Jahr 1999 erfolgt ist.

5. Auch auf optische Mängel lässt sich eine Anfechtung des Kaufvertrags nicht mit Erfolg stützen. Die Berufung der Klägerin zeigt nicht schlüssig auf, warum ihr optische Mängel verborgen
geblieben sind, dem Beklagten aber hätten auffallen müssen. Der Hinweis darauf, dass die Klägerin technischer Laie sei, überzeugt nicht. Ungeachtet dessen, dass nicht substanziiert dargetan ist, um welche optischen Mängel es sich im Einzelnen handelt, kann auch der Beklagte die Bezeichnung technischer Laie für sich in Anspruch nehmen; jedenfalls ist klägerseits nicht aufgezeigt, woraus sie eine etwaige Sachkunde des Beklagten herleitet.

6. Soweit das Landgericht schließlich eine Anfechtung der Klägerin wegen behaupteten Ölverlusts und einer Tachomanipulation verneint hat, werden diese Feststellungen von der Berufung der Klägerin nicht angegriffen, sodass diese einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen sind. …

Hinweis: Die Klägerin hat zu dem Hinweisbeschluss lediglich dergestalt Stellung genommen, dass sie unter dem 22.01.2021 „auf die bisherigen Ausführungen Bezug genommen“ hat. Ihre Berufung hat der 8.Zivilsenat des OLG Zweibrücken daraufhin mit Beschluss vom 26.01.2021 – 8 U 85/17 – zurückgewiesen und zur Begründung (ausschließlich) auf seinen Hinweisbeschluss vom 30.11.2020 Bezug genommen.

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