Tritt der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs unter dem Namen des Eigentümers auf, wird Vertragspartner des Erwerbers grundsätzlich die unter fremden Namen handelnde Person und nicht der Eigentümer, sofern der Kauf sofort abgewickelt wird.
BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 92/12
(vorangehend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2012 – 9 U 143/10)
Sachverhalt: Der Beklagte vermietete ein in seinem Eigentum stehendes Wohnmobil an einen Dritten, von dem er es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückerhielt.
Der Kläger, ein Gebrauchtwagenhändler, stieß auf ein Zeitungsinserat, in dem das Wohnmobil zum Verkauf angeboten wurde. Nachdem er mit dem Verkäufer unter der angegebenen Handynummer Kontakt aufgenommen hatte, wies er seinen Mitarbeiter M an, nach N. zu fahren, um den Kauf abzuwickeln. Weil M in N. nicht wie vereinbart am Bahnhof abgeholt worden war, nahm er telefonisch Kontakt zum Verkäufer auf. Dieser gab an, verhindert zu sein, und bat M, sich zu einem Parkplatz im Bereich von E. zu begeben, auf dem sich das Wohnmobil befinde.
Auf dem Parkplatz traf M auf zwei vom Verkäufer beauftragte Personen. Nach Telefonaten, die M mit dem Verkäufer und dem Kläger führte, einigte man sich auf einen Kaufpreis von 9.000 €. M formulierte handschriftlich einen Kaufvertrag, den er für den Kläger unterschrieb. Als Verkäufer wurde der Name des Beklagten eingetragen. Für den Verkäufer unterschrieb einer der beiden von ihm beauftragten Personen mit dem Nachnamen des Beklagten. M übergab seinen Verhandlungspartnern den Kaufpreis in bar. Ihm selbst wurden das Wohnmobil sowie die auf den Beklagten ausgestellten Kfz-Papiere (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) ausgehändigt. Der Fahrzeugbrief war, wie sich später herausstellte, gefälscht. Das Wohnmobil überbrachte M dem Kläger, bei welchem es von der Polizei sichergestellt wurde. Diese gab das Wohnmobil an den Beklagten heraus.
Das Landgericht hat der auf Herausgabe des Wohnmobils gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg, und auch seine Revision war erfolglos.
Aus den Gründen: [5] I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei zur Herausgabe des in seinem Besitz befindlichen Wohnmobils nach § 985 BGB verpflichtet. Der Kläger habe gutgläubig das Eigentum an diesem erworben. Vertragspartner des Klägers sei nicht der Beklagte, sondern der tatsächlich handelnde Verkäufer geworden. Daher reiche es für die Wirksamkeit der Willenserklärungen aus, dass die vor Ort anwesenden Personen von dem Verkäufer bevollmächtigt gewesen seien. Auch sei der für den Kläger als Vertreter handelnde Mitarbeiter gutgläubig gewesen. Der Käufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs dürfe in der Regel auf das Eigentum des Verkäufers vertrauen, wenn dieser wie hier im Besitz des Fahrzeugs sei und ihm Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief aushändigen könne. Dass der Mitarbeiter des Klägers die kaum erkennbare Fälschung des Briefs nicht bemerkt habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch die Umstände der Vertragsabwicklung hätten bei ihm keinen besonderen Verdacht erregen müssen.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.
[6] 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 Satz 1 BGB) zwischen dem Kläger, der durch seinen Mitarbeiter vertreten wurde, und der Person, die unter dem Namen des Beklagten auftrat und die durch die vor Ort handelnden Personen vertreten wurde, erfolgt ist. Die Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Kläger scheitert daher nicht daran, dass die vor Ort für den Veräußerer handelnden Personen nicht von dem Beklagten bevollmächtigt waren und dieser das Rechtsgeschäft auch nicht genehmigt hat.
[7] a) Beim Handeln unter fremden Namen ist danach zu unterscheiden, ob aus der insoweit maßgeblichen Sicht der anderen Partei ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt (grundlegend: BGH, Urt. v. 03.03.1966 – II ZR 18/64, BGHZ 45, 193 [195 f.]). Ein Eigengeschäft unter falscher Namensangabe, aus dem der Handelnde selbst verpflichtet wird, ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will (BGH, Urt. v. 18.01.1988 – II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814 [815]; Urt. v. 08.12.2005 – III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701 [702]). Ein Geschäft des Namensträgers ist demgegenüber anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zustande (BGH, Urt. v. 18.01.1988 – II ZR 304/86, NJW-RR 1988, 814 [815]). In diesem Fall sind die Grundsätze über die Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 03.03.1966 – II ZR 18/64, BGHZ 45, 193 [195 f.]). Der Namensträger kann das Geschäft genehmigen, sodass er selbst Vertragspartner wird. Verweigert er die Genehmigung, bleiben die Willenserklärungen dessen, der unberechtigt unter seinem Namen gehandelt hat, unwirksam. Dieser schuldet dann entsprechend § 179 I BGB dem Geschäftsgegner nach dessen Wahl Erfüllung oder Schadensersatz (BGH, Urt. v. 07.06.1990 – III ZR 155/90, BGHZ 111, 334 [338]; Urt. v. 08.12.2005 – III ZR 99/05, NJW-RR 2006, 701 [702]).
[8] b) In Literatur und Rechtsprechung herrschen unterschiedliche Auffassungen vor, wer bei dem Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs Geschäftspartner wird, wenn der Veräußerer unter fremden Namen auftritt. Eine Ansicht geht davon aus, dass dies der Namensträger ist. Zwar verbinde der andere Geschäftspartner mit dem Namen, unter dem gehandelt werde, zunächst keinerlei Vorstellungen. Nach Einblick in die ihm vorgelegten Papiere, die den Namenträger als den Halter des angebotenen Fahrzeuges auswiesen, sei seine Bereitschaft, das Geschäft zu tätigen, jedoch daran geknüpft, dass er es mit dem Namensträger und nicht mit einem anderen zu tun habe (OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.03.1985 – 22 U 230/84, NJW 1985, 2484; OLG Koblenz, Urt. v. 04.11.2010 – 5 U 883/10, NJW-RR 2011, 555 f.; ähnlich OLG Celle, Urt. v. 01.11.2006 – 7 U 55/06, MDR 2007, 832; Gehrlein/Weinland, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 164 Rn. 29.1.; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 164 Rn. 11). Demgegenüber stellt eine andere Ansicht die Überlegung in den Vordergrund, dass der Geschäftspartner weder den Handelnden noch den Namensträger gekannt habe. Er gehe daher davon aus, dass sein Gegenüber sein Geschäftspartner sei. Zwar halte er diesen für den Namensträger. Dies ändere aber nichts an der Vorstellung, dass der tatsächlich Handelnde der Geschäftspartner sei. Eine andere Beurteilung sei nur gerechtfertigt, wenn dem anderen der Name so wichtig gewesen sei, dass er das Geschäft nur mit dem Namensträger habe abschließen wollen. Davon könne jedoch angesichts des Bargeschäftscharakters eines typischen Gebrauchtwagenverkaufs keine Rede sein. Es fehle an der Identitätstäuschung des Veräußerers (OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.11.1988 – 11 U 40/88, NJW 1989, 906; BeckOK-BGB/Valenthin, Stand: 01.11.2012, § 164 Rn. 33; Jauernig/Jauernig, BGB, 14. Aufl., § 177 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Schramm, 6. Aufl., § 164 Rn. 43; NK-BGB/Stoffels, 2. Aufl., § 164 Rn. 72; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 164 Rn. 25; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 4737; Giegerich, NJW 1986, 1975 f.; Mittenzwei, NJW 1986, 2472 [2473]; Holzhauer, JuS 1997, 43 [48]).
[9] c) Der Senat entscheidet diese Streitfrage dahin gehend, dass allein das Auftreten des Veräußerers unter dem aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namen noch nicht zur Annahme führt, Kaufvertrag und – hier von Interesse – die dingliche Einigung seien mit dem Namensträger zustande gekommen. Zutreffend ist zwar, dass bei einer Übereinstimmung des Namens des Veräußerers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren der Erwerber – vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte – auf die Eigentümerstellung des Veräußerers vertrauen kann, während ihn bei einer Abweichung im Rahmen des § 932 II BGB Erkundigungspflichten nach den bestehenden Eigentumsverhältnissen treffen (BGH, Urt. v. 04.05.1977 – VIII ZR 3/76, BGHZ 68, 323 [325]; Urt. v. 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310). Daraus kann aber noch nicht darauf geschlossen werden, dass der Käufer das Fahrzeug stets nur von dem Träger des aus den Fahrzeugpapieren ersichtlichen Namens, mithin von dem tatsächlichen Eigentümer, erwerben will. Für den Erwerber ist grundsätzlich die Übereinstimmung der Namen des Veräußerers und des aus dem Fahrzeugbrief ersichtlichen Halters von Belang, nicht aber die hinter dem Namen stehende Person. Gibt sich der Veräußerer eines unterschlagenen Kraftfahrzeugs unter Vorlage der Fahrzeugpapiere als dessen Eigentümer aus, so begründet dies allein noch keine Identitätsvorstellung des Erwerbers, hinter der die Person des verhandelnden Veräußerers zurücktritt (Soergel/Leptien, a. a. O., § 164 Rn. 25). Von einer Identitätsvorstellung des Erwerbers kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn der Namensträger für den Erwerber eine besondere Bedeutung hatte. Ein solcher Ausnahmefall, der beispielsweise in Betracht käme, wenn kein sofortiger Leistungsaustausch stattfindet oder wenn es sich bei dem Verkäufer um eine bekannte Persönlichkeit handelt, liegt hier jedoch nicht vor.
[10] 2. Das Berufungsgericht nimmt ebenfalls ohne Rechtsfehler an, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug gutgläubig erworben hat.
[11] a) Bei einer wie hier nach § 929 Satz 1 BGB erfolgten Übereignung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist (§ 932 I 1 BGB). Nach § 932 II BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Unter der hier nur in Betracht kommenden Alternative der groben Fahrlässigkeit wird im Allgemeinen ein Handeln verstanden, bei dem die erforderliche Sorgfalt den gesamten Umständen nach in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urt. v. 18.06.1980 – VIII ZR 119/79, BGHZ 77, 274 [276]).
[12] b) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Mitarbeiter des Klägers, dessen grob fahrlässige Unkenntnis sich der Kläger nach § 166 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.1981 – VIII ZR 235/80, NJW 1982, 38 [39]), hätte sich nicht aufdrängen müssen, dass das Wohnmobil nicht dem Verkäufer gehörte, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
[13] aa) Entgegen der Ansicht der Revision weicht das Berufungsgericht in Bezug auf die sich aus § 932 II BGB ergebenden Sorgfaltsanforderungen nicht von der Rechtsprechung des BGH ab. Danach begründet beim Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs der Besitz desselben allein nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen gutgläubigen Erwerbs eines solchen Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (BGH, Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226 [2227] m. w. Nachw.). Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefs ist, kann der Erwerber gleichwohl bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt (BGH, Urt. v. 23.05.1966 – VIII ZR 60/64, WM 1966, 678 f. m. w. Nachw.). Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735 [736]). Von diesen Maßstäben ist das Berufungsgericht ausgegangen.
[14] bb) Soweit die Revision mit dem Hinweis auf eine Entscheidung des BSG (Urt. v. 15.10.1981 – 5b/5 RJ 90/80, BSGE 52, 245 [248]) geltend macht, dass von einem gefälschten Kraftfahrzeugbrief kein Rechtsschein ausgehen und bereits deshalb kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden haben könne, greift dies nicht durch. Der Fahrzeugbrief (§ 25 IV 2 StVZO a.F.) wie auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 VI FZV), die diesen mittlerweile abgelöst hat, verbriefen nicht das Eigentum an dem Fahrzeug. Ihr Sinn und Zweck besteht in dem Schutz des Eigentümers oder sonst dinglich am Kraftfahrzeug Berechtigten (BGH, Urt. v. 25.06.1953 – III ZR 353/51, BGHZ 10, 122 [125]; Urt. v. 13.05.1996 – II ZR 222/95, NJW 1996, 2226 [2227]). Anhand der Eintragungen ist die Möglichkeit gegeben, bei dem eingetragenen Berechtigten die Übereignungsbefugnis des Fahrzeugbesitzers nachzuprüfen (BGH, Urt. v. 05.02.1975 – VIII ZR 151/73, NJW 1975, 735 [736]). Diese Prüfung hat der Erwerber jedenfalls vorzunehmen, um sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit auszusetzen. Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten. Es ist auch vor dem Hintergrund der Funktion des Kraftfahrzeugbriefs kein Grund dafür ersichtlich, ihm wegen des Vorliegens einer für ihn nicht erkennbaren Fälschung den Gutglaubensschutz zu versagen. Auch in diesen Fällen hat der Schutz des Rechtsverkehrs Vorrang vor den Interessen des bisherigen Eigentümers. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Fälschung des Kraftfahrzeugbriefs für den Vertreter des Klägers nicht erkennbar war, ist von dem Beklagten nicht angegriffen worden.
[15] cc) Das Berufungsgericht verneint schließlich ohne Rechtsfehler das Vorliegen besonderer Umstände, die eine weitergehende Nachforschungspflicht des für den Kläger auftretenden Mitarbeiters hätten begründen können. Zwar gebietet der Straßenverkauf im Gebrauchtwagenhandel besondere Vorsicht, weil er erfahrungsgemäß das Risiko der Entdeckung eines gestohlenen Fahrzeugs mindert (BGH, Urt. v. 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310; vgl. auch OLG Schleswig, Urt. v. 01.09.2006 – 14 U 201/05, NJW 2007, 3007 [3008]). Ein Straßenverkauf führt aber als solcher noch nicht zu weitergehenden Nachforschungspflichten, wenn er sich für den Erwerber als nicht weiter auffällig darstellt. Letzteres nimmt das Berufungsgericht an. Diese tatrichterliche Würdigung kann durch das Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob der maßgebliche Rechtsbegriff hier derjenige der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2005 – VIII ZR 82/03, NJW 2005, 1365 [1366]; Urt. v. 15.11.1999 – II ZR 98/98, WM 2000, 153 [154]). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe in seine Würdigung nicht einbezogen, dass die für den Veräußerer auftretenden Personen auffällig gekleidet gewesen seien und eine von ihnen offenbar lese- und schreibunkundig gewesen sei, kann schon nicht angenommen werden, dass dies unberücksichtigt geblieben ist. Näher liegt die Annahme, dass das Berufungsgericht diesen Umständen – ebenso wie dem ausdrücklich in die Würdigung einbezogenen Umstand, dass es sich bei den genannten Personen um Sinti gehandelt haben könnte – keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Das ist revisionsrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die tatrichterliche Würdigung im Übrigen; ihr Ergebnis ist auch in der Gesamtschau der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts, darunter das Nichtabholen des Mitarbeiters des Klägers am Bahnhof, die Abwesenheit des Verkäufers, die fehlende Identifizierung der für ihn Handelnden durch einen Ausweis sowie die Abwicklung des Geschäfts auf einem Parkplatz, jedenfalls vertretbar …