1. Ein Gebrauchtwagen, dessen tatsächliche Gesamtlaufleistung wesentlich (hier: mindestens 84.000 km) höher ist als die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung, ist i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn ein verständiger Durchschnittskäufer unter den konkreten Umständen, insbesondere mit Rücksicht auf das Alter des Fahrzeugs, seine Vornutzung und die Anzahl seiner Vorbesitzer, berechtigterweise erwarten darf, dass der angezeigte Kilometerstand der tatsächlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2005 – VIII ZR 130/04, juris Rn. 9).
  2. Bei einem Verbrauchsgüterkauf i. S. des § 474 I 1 BGB wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang (§ 446 Satz 1 BGB) ein akut mangelhafter Zustand – hier: ein Motorschaden – zeigt, gemäß § 477 BGB n.F. (= § 476 BGB a.F.) grundsätzlich vermutet, dass dieser mangelhafte Zustand in einem früheren Entwicklungsstadium schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 49 ff. [zu § 476 BGB a.F.]). Diese Vermutung ist widerlegt, wenn dem Verkäufer eines Gebrauchtwagens der Nachweis gelingt, dass der mangelhafte Zustand auf üblichen, dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs entsprechenden Verschleiß zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 59). Ein solcher Verschleiß, mit dem ein Gebrauchtwagenkäufer rechnen muss, löst auch dann keine Sachmängelhaftung des Verkäufers aus, wenn er bei Gefahrübergang schon vorhandenen, aber noch nicht offenbar gewordenen war (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2008 – I-18 U 1/08, juris Rn. 17).
  3. Maßgeblich dafür, ob eine typische oder eine atypische Verschleißerscheinung vorliegt, ist bei einem Gebrauchtwagen, der wegen einer erheblichen Diskrepanz zwischen tatsächlicher und angezeigter Gesamtlaufleistung i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist, die angezeigte und nicht sie tatsächliche Gesamtlaufleistung.

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2020 – 34 U 57/19

Sachverhalt: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags sowie auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Anspruch.

Er bestellte bei dem Beklagten, der ein Autohaus betreibt, am 02.12.2016 für 12.700 € einen gebrauchten Pkw Jaguar S-Type 2.7 D V6. Der Beklagte hatte dieses Fahrzeug, dessen Kilometerstand seinerzeit 109.474 betrug, mit einem Kilometerstand von 99.800 beworben. In dem Bestellformular heißt es vorformuliert, der Käufer bestelle das Fahrzeug „in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit […] unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel“.

Am 16.12.2016 holte der Kläger den Jaguar S-Type 2.7 D V6 ab. Zugleich erhielt er ein Ersatz-Serviceheft, dessen einzige, unter dem 18.05.2016 vorgenommene Eintragung einen Kilometerstand von 109.516 auswies. Außerdem unterzeichnete der Kläger eine „Zusatzvereinbarung“, wonach er erklärte, den Fahrzeugkauf „wie bereits in der verbindlichen Bestellung vereinbart, in Ausübung seiner selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit als … vorzunehmen“. Weiter heißt es in der „Zusatzvereinbarung“: „In dem Zusammenhang wurde auch eine Reduzierung des Kaufpreises in Höhe von: … vereinbart.“

Am 23.12.2016 zeigte sich bei dem Jaguar S-Type 2.7 D V6 eine Undichtigkeit des Kühlsystems. Dieser Defekt wurde gemäß einer Absprache, die der Kläger zuvor mit dem Mitarbeiter M des Beklagten getroffen hatte, im Kfz-Meisterbetrieb W beseitigt. Dafür wurden dem Kläger 163,86 € in Rechnung gestellt.

Mit E-Mail vom 29.01.2017 informierte der Kläger den Mitarbeiter M des Beklagten darüber, dass die hinteren Parksensoren des Pkw unbrauchbar seien, der Fensterheber an der Fahrerseite und diverse Heizdrähte in der Heckscheibe defekt seien und sich Wasser im Kofferraum des Fahrzeugs befinde. Die linke Rückleuchte erhalte der Beklagte zurück, weil deren Glas dunkel statt klar sei und unter anderem tiefe Kratzer aufweise. Es wäre schön, wenn man sich einigen könne, da er, der Kläger, „nicht ewig mit zwei unterschiedlichen Rückleuchten durch die Gegend fahren“ wolle.

Am 03.02.2017 trat bei dem Jaguar S-Type 2.7 D V6. eine Undichtigkeit des Katalysators auf, die zur Folge hatte, dass Abgase in den Innenraum des Fahrzeugs gelangten. Auch dieser Defekt wurde in Absprache mit dem Mitarbeiter M der Beklagten in der Kfz-Werkstatt W beseitigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 749,70 €, von denen der Beklagte 690,12 € zahlte, sodass eine Differenz von 59,58 € verblieb.

Am 05.04.2017 brachte der Kläger sein Fahrzeug abermals in die Werkstatt W, wo es sich seitdem befindet. Anschließend informierte er M darüber, dass der Pkw einen Motorschaden erlitten habe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.04.2017 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm bis zum 26.04.2017 den für das streitgegenständliche Fahrzeug gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw zu erstatten. Hilfsweise verlangte der Kläger von dem Beklagten, den Pkw ordnungsgemäß nachzubessern. Der Beklagte bot unter dem 04.05.2017 unter anderem an, den Kaufvertrag dergestalt rückabzuwickeln, dass er dem Kläger den Kaufpreis „abzüglich der gefahrenen Kilometer, Alterswertverlust (Jahreswechsel, weiterer Vorbesitzer)“ erstatte. Das setze allerdings voraus, dass das Fahrzeug „motortechnisch einwandfrei“ laufe. Der Kläger müsse daher, wenn er den Kaufvertrag rückgängig machen wolle, zunächst den Motor unter Inanspruchnahme einer für das Fahrzeug bestehenden Garantieversicherung instand setzen lassen. Dabei könne er, der Beklagte, „nicht aus der Ferne mitreden“, da er nicht wisse, „welches Malheur in der Werkstatt passiert“ sei.

Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2017 erneut den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte, dass dieser bis zum 22.05.2017 rückabgewickelt werde. Der Beklagte verwies unter dem 22.05.2017 auf sein Schreiben vom 04.05.2017. Der Kläger setzte dem Beklagten daraufhin am 23.05.2017 eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 26.05.2017. Unter dem 26.05.2017 erklärte der Beklagte, dass „an einem älteren Gebrauchtwagen leider ein Mangel aufgetreten“ sei, und schlug vor, dass das Fahrzeug entweder beim Kläger abgeholt und in Abstimmung mit dem Garantieversicherer repariert oder Zug um Zug gegen Erstattung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises zurückgenommen werde.

Unter dem 06.06.2017 verlangte der Kläger, dass der Beklagte den Jaguar S-Type 2.7 D V6 bis zum 13.06.2017 Zug um Zug gegen Zahlung von 12.558,32 € und Ersatz der dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten zurücknehme. Der Beklagte lehnte dies am 12.06.2017 ab. Eine Fahrzeugrücknahme sei nur unter „klaren und fairen Vorgaben“ möglich. Er, der Beklagte, werde dem Kläger den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von noch 12.334,88 € erstatten. Wie von Anfang an erbeten, trete ihm der Kläger im Gegenzug Ansprüche gegen den Garantieversicherer ab, damit das Fahrzeug instand gesetzt werden könne.

Der Kläger verwies unter dem 19.06.2017 auf sein Schreiben vom 06.06.2017 und setzte dem Beklagten eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 23.06.2017. Am 27.06.2017 erklärte der – mittlerweile anwaltlich vertretene – Beklagte, dass noch abgeklärt werden müsse, in welcher Weise ihm der Kläger seine Ansprüche gegen den Garantieversicherer abtreten könne. Eine einvernehmliche Rückabwicklung des Kaufvertrags sei nicht ausgeschlossen; erforderlich sei aber, dass er, der Beklagte, den streitgegenständlichen Pkw zuvor überprüfen könne. Der Kläger möge mitteilen, wann und wo er das Fahrzeug dafür zur Verfügung stellen könne.

Der Kläger setzte dem Beklagten daraufhin unter dem 28.06.2017 – erfolglos – eine letzte Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 05.07.2017.

Mit seiner Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 13.062,65 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des Jaguar S-Type 2.7 D V6, in Anspruch genommen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Kaufpreis 12.700,00 €
Kraftfahrzeugsteuer (anteilig) + 209,00 €
Versicherungsprämien (anteilig) + 361,78 €
Zulassungskosten + 48,00 €
Kosten für Außerbetriebsetzung des Kfz + 10,00 €
Reparaturkosten 1 (Differenzbetrag) + 59,58 €
Reparaturkosten 2 + 163,86 €
Zwischensumme 13.552,22 €
Nutzungsentschädigung ? 489,57 €
Klageforderung 13.062,65 €

Außerdem hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Verzug sei, und er hat den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe 1.029,35 € nebst Zinsen verlangt.

Der Kläger hat in Abrede gestellt, den streitgegenständlichen Kaufvertrag als Unternehmer geschlossen zu haben, und behauptet, er habe M im Verkaufsgespräch darauf hingewiesen, dass er bei der Gemeinde Steinhagen beschäftigt sei. Weiter hat der Kläger behauptet, dass der Jaguar S-Type 2.7 D V6 diverse Mängel (defekte Klimaanlage, defekte oder falsch eingestellte Parksensoren; defekter Fensterheber an der Fahrertür; defekte Heizdrähte in der Heckscheibe; Glas einer Rückleuchte dunkel statt klar) aufweise. Als er, der Kläger, mit dem Fahrzeug am 05.04.2017 die Werkstatt W aufgesucht habe, sei dort der Zahnriemen gerissen und sei es dadurch zu einem – aus Sicht der Werkstattmitarbeiter kapitalen – Motorschaden gekommen. Er, der Kläger, habe darüber den Mitarbeiter M des Beklagten informiert. Dieser habe auf die Garantieversicherung verwiesen, ohne sich dazu zu äußern, wie es sich bei einer Inanspruchnahme dieser Versicherung mit seiner – des Klägers – Selbstbeteiligung verhalte.

Mit Blick darauf, dass im Kaufvertrag (02.12.2016) ein Kilometerstand festgehalten wurde, während ausweislich des Servicehefts der Kilometerstand am 18.05.2016 schon 109.516 betragen haben soll, hat der Kläger die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vor der Übergabe an den Kläger bei einem Jaguar-Vertragshändler einer Inspektion unterzogen worden. Außerdem hat der Beklagte geltend gemacht, dass er mit dem Kläger eine Abgeltungsvereinbarung hinsichtlich aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche wegen eines Mangels getroffen habe, und dass es die geltend gemachten Aufwendungen (Kraftfahrzeugsteuer etc.) Sowiesokosten seien.

Das Landgericht hat den kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss für unwirksam gehalten, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger den Jaguar S-Type 2.7 D V6 nicht als Unternehmer (§ 14 I BGB) erworben habe, und der Klage vollumfänglich stattgegeben (LG Bielefeld, Urt. v. 01.02.2019 – 1 O 243/17). Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Klage erreichen wollte, hatte keinen Erfolg, wobei der Kläger die Klage in der Berufungsinstanz teilweise zurückgenommen hat.

Aus den Gründen: B. … 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus § 346 I BGB i. V. mit § 437 Nr. 2 Fall 1, § 323 I BGB gegen den Beklagten zu.

a) Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft.

Zwar liegt kein Sachmangel i. S. des § 434 I 1 BGB im Hinblick auf die vom Sachverständigen festgestellte, den Tachostand erheblich übersteigende Laufleistung des Fahrzeugs vor. Denn zwischen den Parteien ist diesbezüglich keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden. So wird der Kilometerstand von „ca. 109.474 km“ im Kaufvertrag als von den Parteien abgelesen bezeichnet und lediglich eine entsprechende Gesamtfahrleistung „laut Vorbesitzer“ ausgewiesen. Dabei handelt es sich um eine bloße Wissensmitteilung (vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl. [2020], Rn. 2792 m. w. Nachw.). Auch frühere Angaben in einem Inserat sind dadurch überholt (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 01.04.2014 – 28 U 85/13, juris Rn. 21 ff.).

Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs aber nicht die übliche und erwartbare Beschaffenheit i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB auf. Dies steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.

Maßstab dafür, welche Beschaffenheit der Käufer „nach der Art der Sache“ erwarten kann, ist die objektiv berechtigte Käufererwartung, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert.

aa) Der Sachverständige S hat in seinem vom Senat beauftragten Gutachten vom 27.05.2020 dargelegt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen Motorschaden erlitten habe. So ist der Sachverständige aufgrund seiner Begutachtung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kurbelwelle gebrochen sei und dadurch der Motor blockiere. Es liege ein „kapitaler Motorschaden“ vor. Dieser könne nicht auf einen fehlerhaften Umgang mit dem Fahrzeug zurückgeführt werden; insbesondere sei Öl in ausreichender Menge vorhanden gewesen. Die Ursache sei vielmehr der Laufleistung des Motors zuzuordnen. Aus der elektronischen Fahrzeugakte, die bei der Jaguar-Vertretung X in M. abgefragt worden sei, ergebe sich ein Tachostand von 163.487 km am 25.03.2013 und von 79.702 km am 17.04.2014. Demnach sei das Fahrzeug zwischen dem 17.04.2014 und der Begutachtung im Rahmen des Berufungsverfahrens am 13.05.2020, bei der der Tachostand 114.619 km betragen habe, mindestens 34.917 km gelaufen. Bei Addition mit dem am 25.03.2013 ausgewiesenen Tachostand ergebe sich eine Mindestlaufleistung von 198.404 km. Da das Fahrzeug zwischen dem 25.03.2013 und dem 17.04.2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls gefahren worden sei, könne nach Auffassung des Sachverständigen von einer Fahrleistung über 200.000 km ausgegangen werden.

Diesen nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist der Beklagten binnen der vom Senat mit Beschluss vom 04.06.2020 unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung eingeräumten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. Soweit er erstmals im Verhandlungstermin vom 17.11.2020 die Auffassung vertritt, das Gutachten sei unbrauchbar, entbehrt das Vorbringen jeglicher Substanz und ist überdies präkludiert. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an den Ausführungen des Sachverständigen begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Der Beklagte ist für die nach Übergabe eingetretene Zustandsverschlechterung des Fahrzeugs in Gestalt des Motorschadens auch gewährleistungsrechtlich verantwortlich, da sie die Folge eines bei Übergabe vorhandenen Sachmangels ist (vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3281, 3285, 3291, 3364). Insoweit greift vorliegend zugunsten des Klägers die Beweislastumkehr des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.) ein.

Das Landgericht hat den streitgegenständlichen Kaufvertrag aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme als Verbrauchsgüterkauf eingeordnet. Dies ist von dem Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen worden.

Im Anwendungsbereich des § 477 BGB n.F. wird nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 49 ff. [zu § 476 BGB a.F.]) bei Auftreten eines akuten „mangelhaften Zustands“ innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass dieser in einem früheren Entwicklungsstadium schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, sei es als ein ihn später auslösender latenter Mangel oder als Anfangsstufe des eigentlichen Sachmangels (vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3368).

Dass die Vermutung mit der Art des Mangels oder der Sache nicht vereinbar wäre, wird von dem Beklagten im Hinblick auf den von Sachverständigen festgestellten Schaden nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte mit der Berufung lediglich die Auffassung vertreten, bei einem Riss des Zahnriemens greife die Vermutung des § 477 BGB n.F. nicht ein, da es sich um ein „regelmäßiges Verschleißteil“ handele. Ursache des Motorschadens ist ausweislich des Sachverständigengutachtens aber nicht ein Riss des Zahnriemens, sondern ein Bruch der Kurbelwelle.

Auch die Ausführungen des Sachverständigen, wonach der Bruch der Kurbelwelle auf die Laufleistung des Fahrzeugs zurückzuführen ist, stehen der Vermutungswirkung nicht entgegen.

Zwar liegt bei im Zeitpunkt der Übergabe vorhandenem normalen Verschleiß und gewöhnlicher Alterung in der Regel kein vertragswidriger Zustand und damit kein Sachmangel vor (vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3380). Der Käufer eines gebrauchten Pkw muss vielmehr die typischen Verschleißerscheinungen eines Fahrzeugs in Rechnung stellen und mit schon vorhandenen, jedoch noch nicht offenbar gewordenen Verschleißerscheinungen rechnen, die im weiteren Verlauf zur Funktionsunfähigkeit führen können, wenn das Verschleißteil nicht erneuert wird. Daher löst ein alterstypischer Verschleißmangel, der sich nach Übergabe verstärkt und gegebenenfalls zur Funktionsunfähigkeit führt, keine Sachmängelhaftung aus (OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2008 – I-18 U 1/08, juris Rn. 17; Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3019). Kann ein Verkäufer daher nachweisen, dass der mangelhafte Zustand, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe zeigt, auf eine übliche Abnutzungserscheinung zurückzuführen ist, ist die Beweisvermutung nach der Rechtsprechung des BGH widerlegt (BGH, Urt. v. 12.10.2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 59; Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3380 ff.).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Darauf, ob der Beklagte sich die Ausführungen des Sachverständigen überhaupt zu eigen gemacht hat, kommt es insoweit nicht an. Zum einen ergibt sich aus den Angaben des Sachverständigen schon nicht, dass der Kurbelwellenbruch im Hinblick auf die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs als übliche Verschleißerscheinung anzusehen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, der Bruch der Kurbelwelle also als übliche Verschleißerscheinung bei der vom Sachverständigen festgestellten Laufleistung von mindestens 198.404 km anzusehen wäre, würde dies aber zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn für die Beurteilung der üblichen und erwartbaren Beschaffenheit des Fahrzeugzustands ist die im Kaufvertrag angegebene Laufleistung von 109.474 km maßgeblich.

Welche Beschaffenheit im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeugs als üblich anzusehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2842 m. w. Nachw.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist bezüglich der Laufleistung darauf abzustellen, ob der Käufer nach den Umständen erwarten darf, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs nicht wesentlich höher ist, als der Kilometerzähler anzeigt (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2005 – VIII ZR 130/04, juris Rn. 9; Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2842 ff. m. w. Nachw.). Maßgeblich ist danach, ob ein verständiger Durchschnittskäufer unter den konkreten Umständen, insbesondere mit Rücksicht auf das Alter des Fahrzeugs, die Anzahl der Vorbesitzer und seine Vorbenutzung, berechtigterweise von der Richtigkeit des angezeigten Kilometerstands ausgehen darf.

Dies zugrunde gelegt, durfte der Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs den abgelesenen Tachostand jedenfalls nicht wesentlich übersteigt. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses ein Alter von neun Jahren sowie zwei Vorbesitzer auf. Zudem war das Fahrzeug ausweislich der verbindlichen Bestellung weder als Mietwagen noch als Fahrschulwagen zugelassen. Anhaltspunkte für erkennbare (besondere) Abnutzungserscheinungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund durfte der Kläger – auch unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Laufleistung eines „normalen“ Gebrauchtfahrzeugs (13.000 km p. a.; vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2842) – berechtigterweise erwarten, dass die tatsächliche Laufleistung zumindest nicht erheblich von dem angegebenen Kilometerstand abweicht. Maßgeblich für die Beurteilung der üblichen Beschaffenheit ist damit im Hinblick auf den Verschleiß ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von etwa 110.000 km, nicht ein Fahrzeug mit einer Laufleistung von mindestens 198.000 km.

bb) Da der Kläger, wie dargelegt, berechtigterweise erwarten durfte, dass die tatsächliche Laufleistung nicht wesentlich höher als der vom Tacho angezeigte Kilometerstand ist, liegt darin – auch für sich genommen – ein Mangel i. S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB aufgrund eines Abweichens der Ist- von der erwartbaren Soll-Laufleistung (vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2839, 2841). Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen wies das Fahrzeug bereits am 25.03.2013 eine Laufleistung von 163.487 km auf. Zuzüglich der bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (zumindest) zurückgelegten Fahrstrecke von (109.474 km ? 79.702 km =) 29.772 km ergibt sich eine Laufleistung von (mindestens) 193.259 km zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Diese Abweichung von fast 84.000 km ist offensichtlich auch erheblich (vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 2849) Darauf, dass – wie der Sachverständige zutreffend ausführt – tatsächlich noch von einer höheren Laufleistung auszugehen sein dürfte, da anzunehmen ist, dass das Fahrzeug zwischen dem 25.03.2013 und dem 17.04.2014, an dem der Tachostand lediglich 79.702 km auswies, ebenfalls gefahren wurde, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

b) Der Beklagte kann sich auch nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser gemäß § 475 I BGB a.F. unwirksam ist. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf.

Eine wirksame, die streitgegenständlichen Mängel erfassende Abgeltungsvereinbarung liegt ebenfalls nicht vor. Der Beklagte ist den entsprechenden Feststellungen des Landgerichts, wonach es schon an einem schlüssigen Vortrag bezüglich einer die Abgeltung etwaiger Mängel durch Zahlung des Betrages von 690,12 € regelnden Vereinbarung fehle, nicht entgegengetreten.

c) Der Kläger hat dem Beklagten auch erfolglos eine Frist zu Nacherfüllung gesetzt. Mit Schreiben vom 19.04.2017 hat der Kläger dem Beklagten (hilfsweise) eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 26.04.2017 gesetzt. Es kann dahinstehen, ob die Frist von einer Woche angemessen ist, denn im Falle einer unangemessen kurzen Frist ist ein Rücktritt nach Ablauf einer angemessenen Frist möglich. Dies war jedenfalls zum Zeitpunkt des vom Kläger am 15.05.2017 erklärten Rücktritts der Fall. Der Beklagte hat eine Nacherfüllung bis zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß angeboten. Zwar hat er sich mit Schreiben vom 04.05.2017 bereit erklärt, eine Nachbesserung vorzunehmen, jedoch unter der Bedingung einer zuvor vom Kläger gemeinsam mit der Garantieversicherung durchgeführten Reparatur des Motors und der Verbringung des reparierten Fahrzeuges zum Sitz des Beklagten. Darin liegt schon kein Angebot einer ordnungsgemäßen Nacherfüllung, denn zum einen handelte es sich bei dem Motorschaden gerade um die vom Kläger gerügte und vom Beklagten zu reparierende Mangelerscheinung und zum anderen sind sämtliche Kosten, auch die des Transports, gemäß § 439 II BGB, vom Verkäufer zu tragen. Dies gilt vorliegend auch unabhängig von der Frage, ob der Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers liegt, da das Fahrzeug mangelbedingt nicht mehr fahrtüchtig war und der Beklagte in diesem Fall für den Transport zu sorgen gehabt hätte. Eine mögliche Inanspruchnahme der Garantieversicherung und eine teilweise Kostenübernahme durch diese rechtfertigen es nicht, den Kläger zunächst auf die Inanspruchnahme der Versicherung zu verweisen, zumal diese offensichtlich nicht die vollen Reparaturkosten gedeckt hätte. Erst nach dem Rücktritt hat der Beklagte eine Reparatur des Fahrzeugs auf seine Kosten angeboten. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Kaufvertrag aber bereits aufgrund des Rücktritts in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt.

Im Übrigen war eine Fristsetzung im Hinblick auf die mangelbegründende Laufleistung ohnehin gemäß § 326 V BGB entbehrlich, da eine Nacherfüllung insoweit unmöglich war. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten eine Nacherfüllung durch Lieferung eines gleichartigen Fahrzeugs möglich gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

d) Ein Rücktritt ist auch nicht wegen einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 V 2 BGB ausgeschlossen. Weder der Bruch der Kurbelwelle noch die abweichende Laufleistung stellen geringfügige Mängel dar.

e) Der Kläger hat mit Schreiben vom 15.05.2017 ausdrücklich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt.

f) Dem Kläger steht aufgrund des wirksamen Rücktritts ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit auf Rückzahlung des Kaufpreises von 12.700 € zu; hiervon ist allerdings der Nutzungsersatzanspruch des Beklagten in Abzug zu bringen. Das Landgericht hat auf Grundlage einer geschätzten Gesamtfahrleistung von 250.000 km und einer vom Kläger zurückgelegten Wegstrecke von 5.216 km einen Abzug in Höhe von 489,57 € vorgenommen. Dies ist von dem Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen worden.

2. Dem Kläger steht darüber hinaus der – nach Klagerücknahme in Höhe eines Betrags von 570,78 € – noch geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 281,44 € zu.

a) Ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten der Werkstatt W in Höhe von 59,58 € sowie 163,86 € folgt bereits daraus, dass die Reparaturen von dem Kläger unstreitig nach Absprache mit dem Beklagten in Auftrag gegeben wurden. Überdies ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der (offenen) Reparaturkosten aus § 347 II 1 BGB, da es sich bei den Kosten der Reparatur von Undichtigkeiten am Kühlsystem und am Katalysator um notwendige Verwendungen handelt (vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3549, 3553 m. w. Nachw.). Eine Abgeltungsvereinbarung, wonach durch Zahlung des Betrags von 690,12 € weitergehende Ersatzansprüche des Klägers abgegolten sein sollten, hat der Beklagte, wie dargelegt, schon nicht schlüssig vorgetragen.

b) Ein Anspruch auf Erstattung der Zulassungskosten in Höhe von 48 € folgt aus § 437 Nr. 3 Fall 2, § 284 BGB. Bei den Zulassungskosten handelt es sich um vergebliche Aufwendungen (vgl. Eggert, in: Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 3841 m. w. Nachw.), die – verschuldensabhängig – zu erstatten sind. Das Verschulden wird vermutet. Der Beklagte hat sich nicht entlastet. Eine Reduzierung der erstattungsfähigen Zulassungskosten aufgrund der Nutzung des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2005 – VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381, 388 ff. = juris Rn. 23 ff.) ist angesichts einer Nutzungsdauer von lediglich 4 ½ Monaten und einer von dem Kläger zurückgelegten Wegstrecke von 5.216 km unter Berücksichtigung der erwartbaren Restlaufleistung nicht angezeigt.

c) Soweit der Kläger Abmeldekosten für das Fahrzeug in Höhe von 10 € geltend macht, ergibt sich ein solcher Anspruch aus § 437 Nr. 3 Fall 1, § 280 I BGB. Die Kosten beruhen auf dem infolge des wirksamen Rücktritts und des damit verbundenen Erlöschens der ursprünglichen Leistungspflicht endgültigen Ausbleiben der Leistung. Sie sind erst durch die Verletzung der Pflicht des Beklagten zur mangelfreien Lieferung und den dadurch veranlassten Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag entstanden. Dagegen wären sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Leistungspflicht des Beklagten nicht angefallen.

3. Dem Kläger steht der – nach der insoweit erfolgten teilweisen Klagerücknahme – geltend gemachte Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 12.433,87 € seit dem 14.06.2017 sowie aus weiteren 58 € seit Rechtshängigkeit, also seit dem 06.09.2017, zu. Der Beklagte ist mit Ablauf der im klägerischen Schreiben vom 06.06.2017 gesetzten einwöchigen Zahlungsfrist in Verzug mit der Rückzahlung des Kaufpreises (12.700 €) sowie der Erstattung der offenen Reparaturkosten (59,58 € + 163,86 €) abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 489,57 €, insgesamt also 12.433,87 €, geraten. Soweit der Kläger im vorgenannten Schreiben aufgrund der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung von (nur) 365,12 € eine Zahlung von 12.558,32 € begehrt hat, liegt lediglich eine geringfügige Zuvielforderung vor, die dem Verzug nicht entgegensteht. Nichts anderes ergibt sich aus dem darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu nachfolgend unter 5).

Bezüglich der Zulassungs- und Abmeldekosten in Höhe von 58 € besteht ein Anspruch auf Prozesszinsen aus §§ 291, 288 I 2 BGB.

4. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen im Urteil des Landgerichts erfolgte Feststellung des Annahmeverzugs.

Der Käufer hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Annahmeverzugs des Verkäufers, wenn er dadurch in die Lage gesetzt wird, das Urteil hinsichtlich der vom Verkäufer zu leistenden Zahlung des Kaufpreises zu vollstrecken, ohne seine eigene Leistung tatsächlich anbieten zu müssen (§ 256 I ZPO i. V. mit § 756 I, § 765 Nr. 1 ZPO). Hierzu ist ein Angebot notwendig, das Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB zu begründen vermag.

Annahmeverzug setzt voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner die Leistung so, wie sie geschuldet wird, anbietet (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. [2020], § 293 Rn. 9). Der Kläger hat dem Beklagten das Fahrzeug jedenfalls mit Schreiben vom 06.06.2017 in Annahmeverzug begründender Weise angeboten. Er hat dabei auch eine Nutzungsentschädigung berücksichtigt; insoweit liegt lediglich eine geringfügige Zuvielforderung vor, die den Annahmeverzug nicht hindert.

5. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 I, 249 BGB. Der Anspruch besteht – wie nach der teilweisen Klagerücknahme geltend gemacht – ausgehend von einem Gegenstandswert von bis zu 13.000 € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von 958,19 €. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus §§ 291, 288 I 2 BGB.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, waren ihm die Kosten des Rechtsstreits nicht anteilig aufzuerlegen, da insoweit eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung vorlag, die nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat (§ 269 III 2, § 92 II Nr. 1 ZPO). …

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