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Probleme beim Autokauf?

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Kategorie: Allgemeines

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im VW-Abgasskandal – § 826 BGB

  1. Für eine Klage, mit der der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs die – am Kaufvertrag nicht beteiligte – Volkswagen AG als Fahrzeugherstellerin gestützt auf § 826 BGB und/oder § 823 II BGB i. V. § 263 StGB auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, ist gemäß § 32 ZPO (auch) das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die behauptete unerlaubte Handlung begangen worden ist. Begehungsort der unerlaubten Handlung ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort; eine Zuständigkeit ist deshalb wahlweise dort gegeben, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in das Vermögen des Fahrzeugkäufers als ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde.
  2. Bei einem (behaupteten) Vermögensschaden aus unerlaubter Handlung ist der Erfolgsort i. S. von § 32 ZPO nicht per se der Wohnsitz des Geschädigten, in dessen Vermögen eingegriffen wurde. Es wurde aber dort in das Vermögen des Fahrzeugkäufers als geschütztes Rechtsgut eingegriffen, wo dem Käufer das Fahrzeug gegen Barzahlung des Kaufpreises übergeben wurde, das heißt am Sitz des Verkäufers.

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2019 – 32 SA 21/19

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Darlegungs- und Beweislast für negative Auswirkungen eines Softwareupdates – VW-Abgasskandal

  1. Der Käufer eines (ursprünglich) vom VW-Abgasskandal betroffenen Neuwagens, der mittlerweile das von der Volkswagen AG entwickelte Softwareupdate erhalten hat, begründet seinen Anspruch auf Ersatzlieferung eines mangelfreien Neuwagens (§ 437 Nr. 1, § 439 I Fall 2 BGB) schlüssig, indem er behauptet, durch die Installation des Updates hätten sich der Kraftstoffverbrauch und der Verschleiß des Fahrzeugs erhöht und die Motorleistung vermindert, sodass eine ordnungsgemäße Nachbesserung (§ 439 I Fall 1 BGB) nicht stattgefunden habe.
  2. Die Beweislast für behauptete negative Auswirkungen des Softwareupdates trägt der Käufer.

KG, Beschluss vom 30.04.2019 – 21 U 49/18

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Gewährleistungsrechte ausschließende Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis eines Mangels – VW-Abgasskandal

  1. Ob ein Gebrauchtwagen, der unter ausdrücklichem Hinweis darauf verkauft wird, dass er mit einem EA189-Dieselmotor ausgestattet und deshalb vom „Abgasskandal“ betroffen sei, überhaupt an einem Mangel i. S. von § 434 I 2 Nr. 2 BGB leidet (vgl. BGH, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 Rn. 4 ff.), kann offenbleiben. Denn jedenfalls sind Rechte des Käufers wegen dieses – möglichen – Mangels gemäß § 442 I BGB ausgeschlossen, weil der Käufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags kennt (§ 442 I 1 BGB) oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 442 I 2 BGB).
  2. Der Käufer kennt den Mangel eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeug i. S. von § 442 I 1 BGB, wenn er bei Abschluss des Kaufvertrags weiß, dass in dem Fahrzeug eine – gemäß Art. 5 II 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 unzulässige – Abschalteinrichtung (Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007) installiert ist, die den Stickoxid(NOX)-Ausstoß des Fahrzeugs auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, und dass er sich als Halter deshalb einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung (§ 5 I FZV) ausgesetzt sieht, mit der eine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeits des Fahrzeugs einherginge. Der Käufer muss aber weder technische noch rechtliche Details kennen; ausreichend ist, dass ihm das Vorgenannte im Grundsatz bekannt ist.
  3. Grobe Fahrlässigkeit i. S. von § 442 I 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Einen solchen Verstoß muss sich der Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vorwerfen lassen, wenn ihn der Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Fahrzeug vom „Abgasskandal“ betroffen sei, und der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags weder den Verkäufer nach der Bedeutung dieses Schlagworts gefragt noch insoweit Nachforschungen angestellt hat.

OLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 – 34 U 91/18

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Kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens wegen fehlender Ölkontrollleuchte – Verjährung

  1. Ein Gebrauchtwagen – hier: ein Fiat 500X – ist nicht deshalb i. S. von § 434 I 2 BGB mangelhaft, weil er nicht mit einer Ölkontrollleuchte ausgestattet ist.
  2. Angaben, die ein Kfz-Hersteller in der Betriebsanleitung eines Fahrzeugs macht, führen regelmäßig weder zu einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I 1 BGB) zwischen dem Verkäufer und dem Käufer des Fahrzeugs, noch handelt es sich dabei um öffentliche Äußerungen des Herstellers i. S. von § 434 I 3 BGB.
  3. Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer einen Gebrauchtwagen, so kann die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des Fahrzeugs nicht vertraglich auf ein Jahr abgekürzt werden. Denn § 476 II BGB, der eine solche Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist erlaubt, ist insoweit unionsrechtswidrig (vgl. EuGH, Urt. v. 13.07.2017 – C-133/16, ECLI:EU:C:2017:541 Rn. 46 – Ferenschild).

LG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 – 35 S 20/18
(vorangehend: AG Schöneberg, Urteil vom 13.09.2018 – 105 C 46/18)

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Zur Entwicklung der Rechtsprechung zur Reichweite der Beweislastumkehr des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.)

  1. Ein Gericht, dem es wegen seiner Bindung nur an Gesetz und Recht gemäß Art. 2 V 2 BbgVerf freisteht, von höchstrichterlicher Rechtsprechung abzuweichen, hat eine solche Abweichung zu begründen. Das begründungslose Abweichen von gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Literatur ganz überwiegend folgt, verstößt – unabhängig von einem Verschulden des Gerichts – gegen das Willkürverbot gemäß Art. 52 III Fall 1 BbgVerf.
  2. Zur Entwicklung der Rechtsprechung zur Reichweite der Beweislastumkehr des § 476 BGB a.F. (= § 477 BGB n.F.).

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2019 – VfGBbg 25/18

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Widerruf eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags – Messestand als beweglicher Gewerberaum

Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.

BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 82/17

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Kaufvertrag über ein gebrauchtes Wohnmobil als Fernabsatzvertrag

  1. Ein Kfz-Händler unterhält ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem i. S. von § 312c I BGB, wenn er Fahrzeuge (auch) auf seiner Internetseite zum Kauf anbietet und einem Kaufinteressenten, der ihn unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312c II BGB) kontaktiert, nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig ein vorausgefülltes Kaufvertragsformular übersendet, das der Interessent unterschrieben an den Händler zurücksenden kann. Daran, dass der so geschlossene Kaufvertrag ein Fernabsatzvertrag ist und dem Käufer deshalb ein Widerrufsrecht zusteht, ändert nichts, dass der Händler Kaufverträge ganz überwiegend nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln schließt. Ebenso ist unerheblich, dass das gekaufte Fahrzeug bei dem Händler abgeholt werden muss.
  2. Der Antrag, den Annahmeverzug eines Gläubigers festzustellen, ist mangels eines rechtlichen Interesses i. S. von § 256 I ZPO insoweit unzulässig, als der Schuldner die Feststellung begehrt, dass der Gläubiger zu einem bestimmten Zeitpunkt in Annahmeverzug geraten sei. Denn für eine mit Blick auf § 756 I, § 756 Nr. 1 ZPO erleichterte Zwangsvollstreckung genügt die Feststellung, dass sich der Gläubiger im Annahmeverzug befindet; dieser muss also nur für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festgestellt werden.

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2019 – 13 U 13/18

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Zum Tatbestandsmerkmal „nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ in § 434 I 2 Nr. 1 BGB

Mit der „nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung“ (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) zielt das Gesetz nicht auf konkrete Eigenschaften der Kaufsache ab, die sich der Käufer vorstellt, sondern darauf, ob die Sache für die Nutzungsart (Einsatzzweck) geeignet ist, den die Parteien dem Vertrag zugrunde gelegt haben.

BGH, Urteil vom 20.03.2019 – VIII ZR 213/18

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Einrede der Unverhältnismäßigkeit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung – § 439 IV BGB

  1. Der Verkäufer muss die Einrede, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei (§ 439 IV BGB n.F. = § 439 III BGB a.F.), erheben, solange ein Nacherfüllungsanspruch besteht, also insbesondere bevor der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt (im Anschluss an OLG Celle, Urt. v. 28.06.2006 – 7 U 235/05, NJW-RR 2007, 353, 354; OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2016 – 28 U 175/15, NJW-RR 2017, 47 Rn. 50 ff.). Eine nach der Erklärung des Rücktritts erhobene Einrede ist unbeachtlich. Denn ein wirksamer Rücktritt wandelt den Kaufvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um und führt dazu, dass der Nacherfüllungsanspruch des Käufers und das Nacherfüllungsrecht des Verkäufers erlöschen. Es wäre indes systemwidrig, wenn der Verkäufer dem Käufer den bereits entstandenen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags dadurch aus der Hand schlagen könnte, dass er – nachträglich – eine Einrede gegen den nicht mehr bestehenden Nacherfüllungsanspruch erhebt.
  2. Die in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegende Pflichtverletzung des Verkäufers ist in der Regel dann nicht mehr unerheblich i. S. des § 323 V 2 BGB, wenn der Käufer mindestens Kosten in Höhe von fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises aufwenden müsste, um den Mangel zu beseitigen.

OLG München, Urteil vom 08.03.2019 – 20 U 3637/18 Bau

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Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) durch Übergehen eines Hilfsantrags

  1. Nimmt eine Partei ausdrücklich auf die Klageschrift Bezug, sind sämtliche darin angekündigten Anträge gemäß § 297 II ZPO gestellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus dem Verhandlungsprotokoll unmissverständlich ergibt, dass die Partei nur auf einen Teil der angekündigten Anträge Bezug genommen hat.
  2. Wird ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) rechtsfehlerhaft bewusst nicht beschieden, kommt eine Ergänzung des Urteils nach § 321 ZPO nicht in Betracht. Vielmehr muss die Nichtberücksichtigung eines prozessualen Anspruchs in diesem Fall mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel – hier der Nichtzulassungsbeschwerde – angefochten werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 07.05.2007 – II ZR 281/05, WM 2007, 1270 Rn. 41; Urt. v. 20.09.2007 – I ZR 171/04, NJW-RR 2008, 851 Rn. 28; Urt. v. 01.06.2011 – I ZR 80/09, GRUR-RR 2012, 88 Rn. 7; jeweils m. w. Nachw.).
  3. Der Anspruch des Käufers eines – hier vom VW-Abgasskandal betroffenen – Neuwagens auf Ersatzlieferung (§ 439 I Fall 2 BGB) eines mangelfreien Fahrzeugs ist nicht ohne Weiteres deshalb wegen Unmöglichkeit (§ 275 I BGB) ausgeschlossen, weil zwischenzeitlich ein Modellwechsel stattgefunden hat (vgl. Senat, Hinweisbeschl. v. 08.01.2019 – VIII ZR 225/17, WM 2019, 424 Rn. 24 ff.).
  4. Eine – hier in einem Hilfsantrag enthaltene – Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) darf zwar als Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht unter eine Bedingung i. S. von § 158 BGB gestellt werden. Eine unzulässige Bedingung in diesem Sinne, nämlich eine zukünftige Ungewissheit, liegt aber nicht vor, wenn der Erklärende die Rücktrittserklärung nur davon abhängig macht, dass das Gericht seinem – hier auf Nacherfüllung gerichteten – Hauptantrag nicht stattgibt, indem er nur für diesen Fall – hilfsweise – die Rückabwicklung des Kaufvertrags begehrt. Denn dann steht das materielle Gestaltungsrecht lediglich unter einer sogenannte Gegenwartsbedingung, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung nicht von einem zukünftig ungewissen, sondern von einem objektiv bereits feststehenden, für den Erklärenden nur subjektiv ungewissen Ereignis abhängt.

BGH, Beschluss vom 05.03.2019 – VIII ZR 190/18

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